Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 12 W (pat) 355/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 355/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 19. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 26 727

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05

beschlossen:

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 5. August 2004 veröffentlichte Patent haben die vormaligen Einsprechenden,

die A… GmbH & Co. KG in H… (Einsprechende 1) am

30. Oktober 2004 und

die C… GmbH in B… (Einsprechende 2) am 5. November 2004 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit dem am 29. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2008 und die Einsprechende 2 ihren Einspruch

am 27. August 2008 zurückgenommen.

Das Patent ist am 19. Februar 2009 durch Verzicht erloschen.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents sind die Einsprüche - auch wenn sie im Zeitpunkt

ihrer Einlegung zulässig waren - mangels eines Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden

(BPatG Entscheidung vom 19. November 2008

- 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03, Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 603).

Nachdem das Patent durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für

die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird

nicht mehr berührt. Die vormaligen Einsprechenden sind nicht mehr am Verfahren

beteiligt.

Die Einsprüche waren zu verwerfen, obwohl sie bereits zurückgenommen sind

(BPatGE 31, 21; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 29). Sie sind nach wie vor

Grundlage des nach PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 fortzusetzenden Einspruchsverfahrens. Die Rücknahmen der Einsprüche haben lediglich zur Folge, dass die Einsprechenden aus dem Verfahren ausscheiden.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Fa