Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 22/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 22/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 304 54 422

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2006 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 304 54 422 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 50 421 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat die Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 304 54 422 mit der Widerspruchsmarke 301 50 421 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen

Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus

der Marke 301 50 421 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Viereck

Cl