Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 22/07
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 22/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 304 54 422
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2006 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 304 54 422 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 50 421 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 304 54 422 mit der Widerspruchsmarke 301 50 421 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen
Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus
der Marke 301 50 421 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist
daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Viereck
Cl