Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 25 W (pat) 18/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 18/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 44 349.9 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

28. Februar 2008 wirkungslos

ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

IR 770 772 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

IR 770 772 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Hu