Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 25 W (pat) 18/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 18/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 44 349.9 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
28. Februar 2008 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
IR 770 772 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
IR 770 772 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu