Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 30 W (pat) 40/08
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 40/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 50 378.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Viereck und der Richterin Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Well aktiv
für die Dienstleistungen
„Krankenversicherung; Dienstleistungen zur Verpflegung und
Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen eines Heil- und
Kurbades, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Dienstleistungen von
Erholungsheimen, Dienstleistungen von Genesungsheimen,
Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Schönheitssalons; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Gesundheits- und
Schönheitspflege, Ernährungsberatung, Maniküre, therapeutische
und ärztliche Versorgung und Betreuung“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren
ergangen - wegen
fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der
angemeldeten Bezeichnung handle es sich in Verbindung mit den angemeldeten
Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Angabe in werbemäßig verkürzter
Form. Der inländische Verkehr verstehe das Wort „Well“, das auch Bestandteil des
im Inland sehr gebräuchlichen Begriffs „Wellness“ sei, ohne weiteres; die
Bedeutung
„gesund“ stehe
im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund. Die Kombination „Well aktiv“ sei zwar lexikalisch
nicht nachweisbar, erschöpfe sich aber
in dem Sachhinweis, dass die
beanspruchten Dienstleistungen der Gesundheit und der Aktivität dienten, sich
also an einen Kundenstamm richteten, der gesund und aktiv bleiben oder werden
will. Es handle sich lediglich um eine Angabe zu Art, Inhalt und Bestimmung der
beanspruchten Dienstleistungen und des schwerpunktmäßigen Themen- und
Tätigkeitsfeldes der Anmelderin.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung
ausgeführt, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass das englische Wort
„well“ mehrere Bedeutungen habe. Die Kombination
„Well aktiv“ sei
sprachunüblich gebildet, da ein englisches und ein deutsches Wort kombiniert
seien. Die von der Markenstelle angeführten Belege seien auf die Anmelderin
zurückzuführen und zeigten schon die Durchsetzung der angemeldeten
Bezeichnung. Auf die vom Senat übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche
zur Verwendung der angemeldeten Kombination und einen entsprechenden
Hinweis hat die Anmelderin ausgeführt, die Verwendungsbelege stammten aus
der Zeit nach dem Anmeldetag der Markenanmeldung und beträfen zum Teil ein
Verwendungsgebiet außerhalb Deutschlands.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die der Anmelderin
übersandten Belege Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die angemeldete Bezeichnung „Well aktiv“ ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen, weil
ihr
für die angemeldeten
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach
ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu
gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - Cityservice). Die
Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung
der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser
Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen,
deren Verständnisfähigkeit nicht zu gering zu veranschlagen ist (vgl. EuGH
MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft
fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder
Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne eine warenbeschreibende Sachangabe
zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht,
dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus -
um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns;
GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
Bei Marken, denen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann, hängt die Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl vom
Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, auch davon ab, ob
und inwieweit eine Monopolisierung den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit widerspricht. Die für die Feststellung der Unterscheidungskraft maßgebliche Verkehrsauffassung ist nämlich nicht als solche, sondern im Hinblick auf die
berechtigten Belange des freien Wettbewerbs zu bewerten (vgl. EuGH GRUR
2004, 943, 944 (Nr. 27) SAT.2; GRUR Int. 2005, 1012, 1016 (Nr. 60) BioID;
Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 41, 111 m. w. N.).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH
WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).
2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung selbst diese
geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der werbemäßigen Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch).
Die angemeldete Bezeichnung ist eine Aneinanderreihung der beiden geläufigen
Begriffe „Well“ und „aktiv“. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort
„well“ bedeutet als Adjektiv bzw. Adverb u. a. „gesund, gut, recht, sehr, tüchtig,
völlig“ und als Substantiv neben anderen Bedeutungen „Quelle, Brunnen“ (vgl.
PONS Großwörterbuch Englisch 1. Aufl. 2001 S. 956, 957). Entgegen der Ansicht
der Anmelderin darf aber die Frage, ob hinsichtlich der angemeldeten
Bezeichnung eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, nicht abstraktlexikalisch beurteilt werden, sondern muß im Zusammenhang mit den jeweils
beanspruchten Dienstleistungen gesehen werden, so dass sich der Kreis
lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf einen
im Vordergrund stehenden
Sinngehalt reduzieren kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine
bessere Welt; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdnr. 56 m. w. N.). Im Zusammenhang
mit den hier beanspruchten Dienstleistungen, die sich im weitesten Sinne mit
Gesundheit und Gesunderhaltung beschäftigen, steht die Bedeutung „gesund“
damit im Vordergrund. So sind im Bereich Gesundheit im Zusammenhang mit
sportlichen Aktivitäten und allgemeiner gesundheitsbewußter Lebensweise im
Zuge der sog. Wellness-Bewegung (wellness = Wohlbefinden vgl. PONS a. a. O.)
verschiedene Zusammensetzungen des englischen Wortes „well“ mit englischen
und mit in die deutsche Sprache übernommenen englischen Begriffen belegbar,
die sich an dem englischen Wort „well-being“ für „Wohl(ergehen), Wohlbefinden“
anlehnen, wie z. B. „well fit” (vgl. “Die “Well-Fit”-Philosophie” für „eine Kombination
von Fitness und Wellness“ in Informationsdienst Wissenschaft unter idw-online .de…), “well-aging” (vgl. „Well-Aging - Altern in Gesundheit“ unter laborpartnerschaft.de/igel…; „Well-Aging ist die Wissenschaft vom vitalen Altern …“
unter heilpraktiker.de/ausbildungen…), „well-living“ (vgl. in Future Health „Well-
Living: Best Aging für das Selbstdesign“ unter trendbüro.de…; „Shop- und Info pro
Gesundheit und Well-living - Gesundheitsprävention für wohles Leben“ unter
gesundheit-pro vitalitaet.info). Der Zeichenbestandteil „aktiv“ bedeutet „tätig,
tatkräftig; selbst in einer Sache tätig, sie ausübend (im Unterschied zum bloßen
Erdulden o. Ä. von etwas); wirksam, in besonderer Weise wirksam“ (vgl. Duden
- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 - CD-ROM).
Die angemeldete Bezeichnung „Well aktiv“ bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „gesund aktiv, gesund (selbst) tätig“ im Sinne von „gesund und aktiv, gesund
durch
eigene Aktivität“
und
ist
entsprechend
der
obengenannten
Zusammensetzungen gebildet. Beide Markenbestandteile
sind als
im
Gesundheitsbereich und in der Werbesprache bekannte Schlagworte lediglich
werbemäßig aneinandergereiht, werden dabei in Übereinstimmung mit ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die
bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Nach der Rechtsprechung ist nämlich
eine neue Wortkombination, deren Bestandteile jeweils für sich betrachtet
Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, nur dann nicht als
beschreibend anzusehen, wenn die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit
der Kombination in Bezug auf die betreffenden Waren einen Eindruck erweckt, der
hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der
Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht
(EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 96] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681
[Nr. 37] - BIOMILD). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
In diesem Sinne von „gesund und aktiv“ wird der inländische Verkehr die
angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Entgegen der Ansicht der
Anmelderin kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht darauf
an, ob die Marke eine Neuschöpfung ist oder ob sie bereits im Verkehr tatsächlich
(ob im Inland oder im deutsch-sprachigen Ausland) verwendet wird oder lexikalisch nachweisbar ist. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in
der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form
übermittelt werden. Ebenso ist bekannt, dass sich solche Kreationen gerade nicht
an grammatikalischen Regeln oder
in einem ausgeprägten Stilempfinden
oriertieren. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als
solche erkannt und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden
(vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautactiv). Der Verkehr
ist
insbesondere
im vorliegend
relevanten Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, die oft an im anglo-amerikanischen Bereich entstandene Trend-
und Fitnessbewegungen anknüpfen, an die englische Sprache sowie an englische
Wortneuschöpfungen auch in Kombination mit deutschen Begriffen gewöhnt
- zumal sich das deutsche Wort vom entsprechenden englischen Wort kaum
unterscheidet - weshalb sich ihm der Sinngehalt von „Well aktiv“ ohne weiteres
erschließt
(vgl. hierzu auch BPatG 30 W (pat) 190/99
- WELLCARE;
28 W (pat) 55/00 - WELLCARE
in Zusammenfassung auf PAVIS PROMA -
CD-ROM).
Ergänzend
ist
festzustellen
- wie aus den der Anmelderin übersandten
Ergebnissen einer
Internet-Recherche ersichtlich - dass die beanspruchte
Bezeichnung „Well aktiv“ in Deutschland im Gesundheitsbereich sogar bereits
Verwendung findet. Die aufgefundenen Treffer bestätigen die Auffassung der
Markenstelle, dass „Well aktiv“ in einem rein sachbezogenen Sinne vom Verkehr
im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Gesundheits- und Wellnessbereich
verstanden wird. So ist die Rede von einem „Well-Aktiv-Programm“ für eine
Kombination aus Wellnessmassagen und Entspannungsanwendungen
in
Verbindung mit aktiver Gymnastik und Fitnessanwendungen (vgl. albblick.de)
ebenso wie für Hotelleistungen in Verbindung mit Fitnessangeboten (vgl. sportsdirekt.de)
oder Hotelleistungen
zusammen mit
dem Angebot
von
Sportmöglichkeiten (vgl. „WellAktiv im Bayerischen Wald … Die Ausrichtung des
Hotels zielt auf Wellness-Gäste, die zwar auch Aktiv sind, z. B. beim
Skifahren … Nordic-Walken oder Wandern, aber kein spezielles Sportprogramm
erwarten“ unter lifepr.de…).
Es liegt für die interessierten und fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung
„Well aktiv“ als “gesund und aktiv“ zu verstehen.
Im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen,
die sämtlich im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Gesundheit, der
Gesundheitspflege und Gesunderhaltung sowie der Gesundheitsvorsorge dienen,
entnimmt
der Verkehr
einer
entsprechenden Kennzeichnung
dieser
Dienstleistungen
keinerlei betrieblichen Hinweis,
sondern bezieht
sie
ausschließlich auf deren Einsatzgebiet oder Gegenstand. Wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, gibt „Well aktiv“ einen Sachhinweis darauf, dass die
Versicherungsleistungen der Krankenversicherung Maßnahmen umfassen, die
sich auf die Aktivität und Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit ihrer
Mitglieder unter Einbeziehung entsprechender Wellnessmassnahmen beziehen.
Auch hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen weist
„Well aktiv“ auf
Wellnessangebote bzw. Maßnahmen zur Steigerung oder zur Erhaltung des
Wohlbefindens und darauf hin, dass diese Dienstleistungen zur Steigerung der
Aktivität dienen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin würde eine mögliche Bedeutungsvielfalt in
Anlehnung an die grundsätzliche Unerheblichkeit einer Mehrdeutigkeit bei
beschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft keine Rolle spielen, da es
für die Verneinung der
Unterscheidungskraft ausreichend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise
der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit
(eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005,
257, 258 - Bürogebäude).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung
bestehender Schutzhindernisse der Zeitpunkt der Eintragung (vgl. Ströbele/Hacker
a. a. O. § 8 Rdn. 12), auf die Frage einer tatsächlichen Verwendung kommt es
dabei nicht an (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 89).
Im vorliegenden Fall fehlt es somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da
der unmittelbare Bezug für die in Rede stehenden Dienstleistungen für den
Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist und sich die Wortfolge „Well aktiv“ in Bezug
auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer im Vordergrund stehenden
sachbezogenen Aussage in werbemäßiger Form erschöpft.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürfnis
haben. Angesichts der übrigen behandelten Gesichtspunkte kann diese Frage
jedoch offen bleiben.
Ferner gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Eintragungshindernisse durch eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der
Marke i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden sind. Die Anmelderin hat
zu den für die Annahme einer möglichen Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten
Marke „Well aktiv“ notwendigen Vorraussetzungen nichts vorgetragen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Viereck
Hartlieb
Cl