Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 32 W (pat) 125/07

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

26. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 45 170

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Richters

Viereck als Vorsitzenden, des Richters Merzbach und der Richterin

Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2007 aufgehoben, soweit

die Widersprüche aus den deutschen Marken 303 63 899,

304 12 304 und der Gemeinschaftsmarke 2 414 696 in vollem Umfang und der Widerspruch aus der deutschen Marke

302 34 527 in Bezug auf die Dienstleistungen "Werbung in

jeglicher Form und Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Durchführung von Veranstaltungen für

kulturelle oder Unterrichtszwecke incl. Live-Veranstaltungen,

auch im Rundfunk, Fernsehen und/oder Internet" zurückgewiesen worden sind.

Wegen des Widerspruchs aus den deutschen Marken

303 63 899, 304 12 304 und der Gemeinschaftsmarke

2 414 696 wird die Löschung der Marke 304 45 170 angeordnet.

Wegen des Widerspruchs aus der deutschen Marke

302 34 527 wird die Löschung der Marke 304 45 170 in

Bezug auf die Dienstleistungen "Werbung in jeglicher Form

und Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle oder

Unterrichtszwecke incl. Live-Veranstaltungen, auch im Rundfunk, Fernsehen und/oder Internet" angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 4. August 2004 angemeldete Wortmarke

medi-LIVE-talk

ist am 28. Juni 2005 für die Dienstleistungen

"Werbung in jeglicher Form und Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Übermittlung von Informationen

über eine Sende- und Rundfunkanstalt; Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke incl. Live-Veranstaltungen, auch im Rundfunk, Fernsehen und/oder Internet"

unter der Nummer 304 45 170 in das Register eingetragen und am 29. Juli 2005

veröffentlicht worden.

Hiergegen hat die Widersprechende aus folgenden Marken Widerspruch erhoben:

1.

aus der am 28. August 2002 eingetragenen Wortmarke 302 34 527

medi.eu

deren Waren und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme und Hydrokolloidverbände, Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen,

Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 5 enthalten), Verbandmaterial; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen,

medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe,

Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische

Strumpfhosen

(Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und

Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf,

Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische

Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für

den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen,

Implantate, Knochenschrauben; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im

ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären

und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und

Handel im Bereich Medizintechnik; Beratungs- und Consultingleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern,

Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten, ambulanten

und stationären Praxiskliniken; ärztliche Versorgung; Gesundheits-

und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung;

wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

2.

aus der am 30. April 2004 eingetragenen Wortmarke 303 63 899

medi-Verband

deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme)

und Hydrokolloidverbände, Verbandmaterial; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 5 enthalten); Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 05 enthalten); Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide,

Herbizide; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in

Klasse 10 enthalten), insbesondere elektrische Heizkissen und

-decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen; orthopädische Artikel, insbesondere

Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe),

medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der

Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical,

Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen

und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche Zähne

sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben; betriebswirtschaftliche

Beratungs- und Consultingleistungen für Qualititätsmanagement

und Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten sowie ambulante Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke (insbesondere auch auf wissenschaftlichem Gebiet); Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in Computerbanken; Verbreitung

und Weiterleitung von Nachrichten, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen zu Gesundheitsfragen (soweit in Klasse 38

enthalten), insbesondere durch Bereitstellung von Informationen

im Internet oder anderen Netzwerken, Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und Fernseh-Rundfunk, durch elektronische

Nachrichtenübermittlung, durch E-Mail-Dienste, durch Mobil-Funktelefondienst und/oder durch Nachrichten- und Bildübermittlung

mittels Computer; Bereitstellung von Informationen im Internet

über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und

Hilfsmitteln; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Erziehung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im

ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären

und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und

Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere

medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und

Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Filmproduktion, Filmvorführungen, Rundfunkdarbietungen (Hör- und Fernsehrundfunk), Videofilmproduktion

(auch auf CDs) sowie Herausgabe von Druckereierzeugnissen zur

Information und Beratung in Gesundheitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen

von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts- und wissenschaftlichen

Zwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und

Hilfsmitteln in gedruckter Form; Veröffentlichung und Herausgabe

von Druckerzeugnissen mit Informationen zur Volksgesundheit;

wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Rechtsberatung

und -vertretung, insbesondere im medizinischen und ärztlichen

Bereich; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Verpflegung

von Gästen; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,

Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines

Arztes, nämlich Durchführung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-,

Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Dienstleistung auf dem

Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; medizinische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil-

und Hilfsmitteln; Informationsdienstleistungen, nämlich Beratung in

Gesundheitsfragen; medizinische Beratung über medizinische

Vorbeugemaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken"

3.

aus der am 30. September 2004 in den Farben pink und weiß eingetragenen

Wort-/Bildmarke 304 12 304

deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme)

und Hydrokolloidverbände, Verbandmaterial; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 05 enthalten); Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 05 enthalten); Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide,

Herbizide; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in

Klasse 10 enthalten), insbesondere elektrische Heizkissen und

-decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen; orthopädische Artikel, insbesondere

Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe),

medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der

Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical,

Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen

und Rekonvaleszenz (soweit in Klasse 10 enthalten); chirurgische,

ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik,

insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben; betriebswirtschaftliche Beratungs- und Consultingleistungen

für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern, Pflege-

und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten sowie ambulanten

Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen für Werbezwecke; Veranstaltung und Durchführung

von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Werbezwecken mit der Thematik der

Förderung, Erörterung und Durchführung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen; Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in

Computerbanken; Verbreitung und Weiterleitung von Nachrichten;

Bereitstellung und Übermittlung von Informationen zu Gesundheitsfragen, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen

im Internet und anderen Netzwerken; Bereitstellen von Informationen im Internet über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln; Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und Fernseh-Rundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung, durch E-Mail-Dienste, durch Mobil-Funktelefondienst

und/oder durch Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären und

ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und

Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere

medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf

wissenschaftlichem Gebiet; Filmproduktion, Filmvorführungen,

Rundfunkdarbietungen (Hör- und Fernsehrundfunk), Produktion

von Videofilmen und CDs sowie Herausgabe von Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung in Gesundheitsfragen;

Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren,

Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von

Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen

Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter Form; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckerzeugnissen mit Informationen zur Volksgesundheit; wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Rechtsberatung und -vertretung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen der Tiermedizin und Landwirtschaft; medizinische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und

Hilfsmitteln; Informationsdienstleistungen, nämlich Beratung in Gesundheitsfragen; medizinische Beratung über medizinische Vorbeugemaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen,

Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wirtschaftlichen Zwecken"

4.

aus der am 7. Oktober 2004 als Gemeinschaftsmarke unter der Nummer

2 414 696 eingetragenen Wortmarke

World of medi

deren Waren und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle,

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen solche zur Haar- oder Gesichtspflege); Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege (ausgenommen Watteprodukte für kosmetische Zwecke); diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und

andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme und Hydrokolloidverbände; Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in

Klasse 5 enthalten); Verbandmaterial; Artikel für die Wärme-

und Kältetherapie; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für

zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; orthopädische Artikel,

insbesondere Bandagen, medizinische

Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische

Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und

Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical,

Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk;

medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische

Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn-

und tierärztliche Instrumente und Apparate, ausgenommen

Geräte für die minimal-invasive Chirurgie sowie Insufflatoren

für die Laparos- und Hysteroskopie und weitere Geräte für

die Hysteroskopie, Arthroskopie und Laparoskopie; künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen,

insbesondere zur verbesserten Strumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für

Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben; elektrische Heizkissen und -decken

für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich

Dekubitus-Unterlagen; Marketing, Marktforschung und Marktanalysen, Beratung Dritter in der Organisation von Unternehmen, bei der Geschäftsführung und in der Unternehmensverwaltung; Werbung für Dritte, insbesondere Rundfunkwerbung

(Hör- und Fernsehrundfunk), Kinowerbung; Organisation und

Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu Werbezwecken; Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern

und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege,

im stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die

Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Filmproduktion, Filmvorführungen, Rundfunkdarbietungen (Hör- und Fernsehrundfunk), Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Seminaren

und Kongressen, Messen und Ausstellungen für Unterrichts-

und wissenschaftliche Zwecke; Verpflegung; Beherbergung

von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin

und der Landwirtschaft; ärztliche Informationsförderung, wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Rechtsberatung und -vertretung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Beratungs- und Consultingsdienstleistungen

für Qualitätsmanagement;

Informationsdienstleistungen,

nämlich Verbreitung von Informationen und Beratung in Gesundheitsfragen; Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln; Verbreitung

von Informationen zur Volksgesundheit"

5.

aus dem Firmenkennzeichen

"medi"

als notorisch bekannte Marke.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 20. Juli 2007 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die angegriffene Marke und die registrierten Widerspruchsmarken seien

zwar für ähnliche und teilweise sogar für identische Dienstleistungen eingetragen. Es bestehe jedoch weder eine unmittelbare noch eine assoziative

Verwechslungsgefahr, auch wenn man bei den eingetragenen Widerspruchsmarken von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgehe. Die jüngere Marke halte auch die unter diesen Voraussetzungen maßgeblichen

Anforderungen an den Zeichenabstand ein. Die angegriffene Marke sei aus

den drei Bestandteilen "medi" (vom englischen medical oder media), "live"

(engl.: Leben oder Live-Übertragung) und "talk" (engl.: Gespräch) zusammengesetzt und bedeute so viel wie "Livegesprächsrunde zur Medizin" bzw.

"Medien-Livegesprächsrunde". Hierbei handle es sich um einen Gesamtbegriff, so dass eine Verwechslungsgefahr selbst dann ausgeschlossen sei,

wenn man annähme, dass die eingetragenen Widerspruchsmarken in ihrem

Gesamteindruck allein durch den Bestandteil "medi" geprägt würden.

Der Widerspruch aus der notorisch bekannten Marke sei zurückzuweisen, da

eine Notorietät der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden könne. Das

von der Widersprechenden vorgelegte Verzeichnis ihrer Niederlassungen im

Ausland und die lediglich allgemeinen Angaben zum Unternehmen "medi"

könnten die Notorietät nicht begründen. Insbesondere habe die Widersprechende nicht darlegen können, dass ihre Marke im Inland notorische Bekanntheit genieße und dass sie zur Kennzeichnung von Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werde, die im Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen

der angegriffenen Marke liegen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie macht geltend, dass der im Gesamtbild der Widerspruchsmarken hervortretende bzw. abgehobene Bestandteil "medi" das eigentliche Merkwort

für die beteiligten Verkehrskreise sei. Die Widersprechende trete unter dem

Firmenschlagwort "medi" in zahlreichen Ländern innerhalb und außerhalb

Europas mit einer Vielzahl von Tochterfirmen auf, die im medi-Verband

zusammengefasst seien. Der Bestandteil "medi" der Widerspruchsmarken

sei keine beschreibende Angabe, sondern eine phantasievolle Abwandlung,

die sich auf verschiedene Begriffe, wie beispielsweise Medizin, Medien,

Meditation, mediterran etc. beziehen könne. Bei den Widerspruchsmarken

handle es sich um stark benutzte und beim Firmenkennzeichen um eine im

Verkehr international durchgesetzte Marke. Der Verkehr werde daher bei

einer Begegnung mit dem Bestandteil "medi" stets eine Verbindung zu den

Widerspruchszeichen bzw. zur Firma der Widersprechenden herstellen. Bei

der angegriffenen Marke "medi-LIVE-talk" sei der Zusatz "LIVE-talk" durch

die Schreibweise in Versalien abgehoben und werde vom einschlägigen Verkehrspublikum lediglich als ein zusätzlicher Hinweis, nämlich auf eine Live-

Gesprächsrunde gewertet.

Es bestehe daher die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen. Zumindest sei

aufgrund der Vielzahl der beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die Widersprechende eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "medi" von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom

20. Juli 2007 aufzuheben, die Löschung der Marke 304 45 170 anzuordnen und den Kostenantrag der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen und ihr

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und macht im

Übrigen geltend, dass nicht ersichtlich sei, unter welchen Gesichtspunkten die Gefahr von Verwechslungen zwischen ihrer und den Marken der Widersprechenden

bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise

Erfolg.

In Bezug auf die Widersprüche aus den deutschen Marken

303 63 899 und 304 12 304 sowie aus der Gemeinschaftsmarke 2 414 696

hat die Markenstelle zu Unrecht die Gefahr von Verwechslungen verneint.

Entsprechendes gilt für den Widerspruch aus der Marke 302 34 527, soweit

dieser sich gegen die Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen

"Werbung in jeglicher Form und Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke incl. Live-Veranstaltungen, auch im Rundfunk, Fernsehen

und/oder Internet" richtete. Dagegen hat die Markenstelle den Widerspruch

aus der notorisch bekannten Marke "medi" zu Recht zurückgewiesen.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken

sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber

hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig -

der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit

einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine

gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH

GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901

(Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH

GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866

- Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860

- Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend wie folgt zu differenzieren:

a) Widerspruch aus der Marke 303 63 899

Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist von der Markeninhaberin

nicht bestritten worden. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den

Vergleichsmarken erfassten Waren und Dienstleistungen kommt es daher ausschließlich auf den Registerstand an.

Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und denjenigen der Widerspruchsmarke besteht teilweise Identität.

So ist die angegriffene Marke in Klasse 35 für die Dienstleistungen

"Werbung in jeglicher Form und Sponsoring in Form von Werbung"

eingetragen. Hier kann es zu Überschneidungen mit der für die Widerspruchsmarke auf diesem Gebiet eingetragenen Dienstleistung "Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke (insbesondere auch auf wissenschaftlichem Gebiet)" kommen.

Dies gilt auch im Verhältnis zu der für die angegriffene Marke in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistung "finanzielles Sponsoring" da das

Sponsoring regelmäßig dazu dient, werblichen Zwecken dienende Gegenleistungen zu erhalten.

Identität besteht auch hinsichtlich der beiderseitigen Dienstleistungen in

Klasse 38. Die angegriffene Marke beansprucht hier die Dienstleistung

"Übermittlung von Informationen über eine Sende- und Rundfunkanstalt". Diese stimmt weitgehend überein mit der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistung "Ausstrahlung von Informationen

mittels Hör- und Fernseh-Rundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung, durch E-Mail-Dienste, durch Mobil-Funktelefondienst

und/oder durch Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer".

Entsprechendes gilt im Bereich der Klasse 41. Zwischen der insoweit

für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "Durchführung

von Veranstaltungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke incl. Live-

Veranstaltungen, auch im Rundfunk, Fernsehen und/oder Internet"

kann es zu Überschneidungen mit den zahlreichen für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Aus-

und Fortbildung kommen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen. Zwar weist der Bestandteil "Verband" im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen lediglich auf die Organisationsform des Anbieters hin (die Bedeutung im Sinne von Wundverband dürfte im vorliegenden Kontext keine Rolle spielen). Jedoch

weist der weitere Bestandteil "medi" in der Widerspruchsmarke eine

ausreichende Kennzeichnungskraft auf, so dass der Widerspruchsmarke im Ergebnis eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist. Zwar können dem Bestandteil "medi" Anklänge an die Begriffe

"Medizin" oder "medizinisch" entnommen werden. Die Widersprechende ist auch auf medizinischem Gebiet tätig. Jedoch handelt es sich bei

den vorliegend in Rede stehenden, im Identitätsbereich der angegriffenen Marke liegenden Dienstleistungen nicht um typisch medizinische

Dienstleistungen, sondern um solche, die auf unterschiedlichsten Gebieten angeboten werden können. Außerdem ist "medi" als Abkürzung

ganz unterschiedlicher Wörter denkbar und kann - worauf die Widersprechende zutreffend hinweist - auch als Kurzwort für andere gebräuchliche Wörter begriffen werden, wie beispielsweise "Medium",

"Medien", "Mediation", "Meditation", "meditativ", "medium" oder "mediterran". Es lässt sich nicht feststellen, dass der Bestandteil "medi" als

Abkürzung für ausschließlich eines dieser Wörter verwendet und verstanden wird. Eine eindeutig beschreibende Bedeutung in Bezug auf

die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kann

daher nicht angenommen werden. In der für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen Gesamtheit ist die Widerspruchsmarke

damit als durchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen.

Soweit die Widersprechende mit dem Vortrag, dass das der Bestandteil

"medi" als Firmenkennzeichen international durchgesetzt sei, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend machen will, kann dem nicht

gefolgt werden. Die von der Widersprechenden in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine solche erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für den zunächst maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (hier also

für den 4. August 2004) darzutun (vgl. Hacker, in: Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 35). Die Unterlagen beziehen sich allgemein auf die Firmengeschichte, das Leitbild der Firma sowie die

- überwiegend im Ausland angesiedelten - Niederlassungen der Widersprechenden. Zu der Frage, in welchem Umfang die Widerspruchsmarken für welche Waren und Dienstleistungen verwendet worden sind

und inwieweit sie dadurch eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt

haben könnten, lässt sich den Unterlagen nichts entnehmen. Die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft scheidet daher aus.

Indessen wird die angegriffene Marke den maßgeblichen Anforderungen an den einzuhaltenden Abstand auch bei Zugrundelegung einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht

gerecht.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist maßgeblich auf den

Gesamteindruck abzustellen, den sie im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a.

EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 [Nr. 29] - MATRATZEN; GRUR 2005,

1042, 1044 [Nr. 28] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866

- Mustang; GRUR 2005 326, 327 - il Padrone/Il Portone). Stellt man die

Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindern die sowohl in der

jüngeren Marke als auch in der Widerspruchsmarke über den übereinstimmend enthaltenen Begriff "medi" hinaus enthaltenen weiteren Bestandteile unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher

oder begrifflicher Hinsicht. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr auch bejaht werden, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Vergleichsmarken gerade durch den in den Vergleichsmarken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil geprägt wird und deren übrige Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund

treten und für den Gesamteindruck der Zeichen vernachlässigt werden

können (vgl. zu dieser sog. "Prägetheorie" Ströbele/Hacker, a. a. O.,

§ 9 Rn. 233 ff. sowie u. a. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies ist hier der Fall.

Der klangliche Gesamteindruck sowohl der Widerspruchsmarke als

auch der angegriffenen Marke werden durch den Bestandteil "medi"

geprägt. In der Widerspruchsmarke weist der weitere Begriff "Verband"

lediglich auf die Organisationsform des Anbieters hin und trägt damit

nichts zum kennzeichnenden Gesamteindruck der Marke bei. Entsprechendes gilt für die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke "LIVEtalk", die lediglich auf die Art und Weise der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen hinweisen und damit als beschreibende Angaben

nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Marke zu prägen. Im

Gegensatz hierzu haftet dem Bestandteil "medi" - wie oben dargelegt -

keine originäre Kennzeichnungsschwäche an, die seiner Eignung zur

Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke entgegenstünde (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 276).

Bei der angegriffenen Marke wird der klangliche Gesamteindruck ebenfalls durch den Bestandteil "medi" geprägt. Entgegen der Auffassung

der Markenstelle verbinden sich die Bestandteile "medi" und "LIVE-talk"

trotz des Bindestrichs nicht zu einem Gesamtbegriff. Zwar dürfen bei

der Prüfung, ob die Bestandteile einer Marke einen Gesamtbegriff bilden, beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht

von vorneherein unberücksichtigt bleiben, da auch solche Bestandteile

sich mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen

Herkunftshinweis verbinden können (Hacker,

in: Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 9 Rn. 274). Da es sich bei dem Bestandteil "LIVE-talk" aber

um eine die Form der Darbietung der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibende Angabe handelt, wird der Verkehr diesen Bestandteil nicht nur als nicht selbständig kennzeichnendes und den Gesamteindruck prägendes Element auffassen. Er wird diesen Bestandteil vielmehr für austauschbar halten, je nachdem, welches Thema Gegenstand der Live-Gesprächsrunde sein soll und dementsprechend diesem

Bestandteil auch keine den Gesamteindruck der Marke mitprägende

Stellung beimessen. Der Verkehr wird sich daher auch bei der angegriffenen Marke auf den Bestandteil "medi" konzentrieren und ausschließlich dieses Element als für den Gesamteindruck prägend ansehen (vgl.

Hacker, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 277, 278; EuG GRUR Int.

2005, 497, 498 (Nr. 34) - NEGRA MODELO).

Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken wird damit von

dem identischen Bestandteil "medi" geprägt. Da die Marken für teilweise identische Dienstleistungen eingetragen sind, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein relevanter Teil des Verkehrs in dem angegriffenen Bestandteil "medi" der angegriffenen Marke einen Hinweis

auf die Widersprechende sieht und es zu Herkunftsverwechslungen

kommt, wenn ihm dieses Zeichen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der angegriffenen Marke begegnet. Insoweit erweist sich die

Beschwerde der Widersprechenden als begründet.

b) Widerspruch aus der Marke 304 12 304

Die sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise

identisch. Da die Widerspruchsmarke 304 12 304 in den hier einschlägigen Klassen 35, 38 und 41 für die gleichen Dienstleistungen wie die Widerspruchsmarke 303 63 899 eingetragen ist, kann auf die dortigen

Ausführungen zur Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen verwiesen werden.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 304 12 304 ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils "medi" innerhalb der Widerspruchsmarke

303 63 899 gelten entsprechend.

Auch die Widerspruchsmarke 304 12 304 wird durch den Bestandteil

"medi" geprägt. Treffen wie bei der Widerspruchsmarke Wort- und Bildbestandteile zusammen, ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und

kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (Hacker, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 296 m. w. N.). Im Verhältnis

der danach verbleibenden Wortbestandteile tritt die Wortfolge "ich fühl

mich besser" hinter dem Bestandteil "medi" zurück. Als lediglich auf die

Wirkung der damit gekennzeichneten Dienstleistungen hinweisende Angabe ist die Wortfolge "ich fühl mich besser" nicht geeignet, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zu prägen (vgl. Hacker in:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 276).

Die Widerspruchsmarke 304 12 304 und die angegriffene Marke werden mithin durch den übereinstimmenden Bestandteil "medi" geprägt.

Da sie teilweise identische Dienstleistungen erfassen, ist insoweit entgegen der Auffassung der Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen gegeben.

c) Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 2 414 696

Auch hier stehen sich teilweise identische Dienstleistungen gegenüber.

So ist die Widerspruchsmarke wie die angegriffene Marke für "Werbung" eingetragen. Ebenso kann es im Bereich der Klasse 41 zu Überschneidungen kommen, da beide Marken kulturelle und Unterrichts-

bzw. Fortbildungsveranstaltungen erfassen. Die von der angegriffenen

Marke in Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung "Übermittlung von Informationen über eine Sende- und Rundfunkanstalt" weist von der Art

her enge Berührungspunkte mit der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistung "Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen" auf.

Die Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke 2 414 696 ist als

durchschnittlich einzustufen. Die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils "medi"

innerhalb der Widerspruchsmarke

303 63 899 gelten entsprechend.

Die Gemeinschaftsmarke wird wie die angegriffene Marke durch den

Bestandteil "medi" geprägt, nachdem die weiteren Wortelemente "World

of" als eine Art Etablissementbezeichnung nicht geeignet sind, den

Gesamteindruck der Marke zu prägen. Da beide Marken für teilweise

identische oder zumindest im engen Ähnlichkeitsbereich liegende

Dienstleistungen eingetragen sind, kann hier entgegen der Auffassung

der Markenstelle nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Verwechslungen kommt.

d) Widerspruch aus der Marke 302 34 527

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch.

So enthalten die Verzeichnisse der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke die Dienstleistung "Werbung". Auch im Bereich der

Klasse 41 kommt es zu Überschneidungen, da die Verzeichnisse beider

Marken Veranstaltungen zu Unterrichtszwecken bzw. die Veranstaltung

von Fort- und Weiterbildungsseminaren enthalten. Dagegen liegt die

von der angegriffenen Marke in Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung

"Übermittlung von Informationen über eine Sende- und Rundfunkanstalt" nicht im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen

der Widerspruchsmarke 302 34 527.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 302 34 527 ist als

durchschnittlich einzustufen. Die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils "medi"

innerhalb der Widerspruchsmarke

303 63 899 gelten entsprechend.

Die Widerspruchsmarke wird wie die angegriffene Marke durch den Bestandteil "medi" geprägt, nachdem das weitere Wortelement ".eu" als

bloße Domainangabe nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der Marke zu prägen. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden,

dass ein relevanter Teil des Verkehrs in dem Bestandteil "medi" der angegriffenen Marke einen Hinweis auf die Widersprechende sieht, wenn

ihm diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den Dienstleistungen

"Werbung in jeglicher Form und Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle

oder Unterrichtszwecke incl. Live-Veranstaltungen, auch im Rundfunk,

Fernsehen und/oder Internet" begegnet. Insoweit erweist sich der Widerspruch und damit die Beschwerde als begründet.

Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der für die angegriffene

Marke eingetragenen Dienstleistung "Übermittlung von Informationen

über eine Sende- und Rundfunkanstalt". Diese Dienstleistung ist von

den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 302 34 527 verschieden.

Damit fehlt es insoweit an einem für die Annahme einer Verwechslungsgefahr wesentlichen Element. Insoweit hat die Markenstelle den

Widerspruch aus der Marke 302 34 527 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde der Widersprechenden in diesem

Punkt erfolglos bleiben musste.

e)

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruches aus der notorisch bekannten Marke richtet, konnte sie ebenfalls

keinen Erfolg haben, weil die Widersprechende die Notorietät des Zeichens im Inland nicht darlegen konnte.

Eine Bezeichnung genießt nur dann den Schutz als notorisch bekannte

Marke im Sinne des § 4 Nr. 3 MarkenG, wenn sie als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung von Waren und Dienstleistungen

benutzt worden und bekannt geworden ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Zeichen im Inland notorisch bekannt ist. Eine nur ausländische Notorietät reicht nicht aus. Für die Notorietät im Inland wird

gefordert, dass sie in allen angesprochenen Verkehrskreisen vorliegt,

die mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen befasst sind. Die

Bekanntheit muss dabei deutlich über …% liegen (Hacker in: Ströbe

le/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 4 Rn. 65 - 67). Die Widersprechende hat

eine Auflistung ihrer - überwiegend im Ausland angesiedelten - Niederlassungen sowie Internetauszüge zur Firmengeschichte, zum Firmenleitbild und zu den "Eckdaten" des "Weltmarktführers medi" vorgelegt. Unter den "Eckdaten" werden die Geschäftsbereiche, die Zahl

der für die Widersprechenden eingetragenen Schutzrechte sowie die

Zahl der Niederlassungen und Mitarbeiter angegeben. Aus diesen Unterlagen lässt sich zwar entnehmen, dass das Zeichen "medi" offenbar

als Firmenkennzeichen verwendet wird und die Firma auch im Ausland

vertreten ist. Die Unterlagen sind jedoch nicht geeignet zu belegen,

dass das Zeichen als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen

verwendet wird und in dieser Eigenschaft eine gesteigerte Bekanntheit

im Inland erlangt hat. Trotz der Hinweise der Markenstelle auf die

Unzulänglichkeit der vorgelegten Unterlagen in dem angefochtenen Beschluss hat die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren keine

weiteren Belege für eine Notorietät des Zeichens "medi" als Marke vorgelegt. Darauf, ob das Zeichen als Firmenkennzeichnen einen gewissen

Bekanntheitsgrad genießt, kommt es nicht an, da ein Widerspruch im

registerrechtlichen Verfahren nur auf die in § 42 Abs. 2 MarkenG genannten Widerspruchsgründe gestützt werden kann. Die Markenstelle

hat damit den Widerspruch aus der notorisch bekannten Marke zu

Recht zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zu

Lasten der Widersprechenden liegen nicht vor.

In markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten

grundsätzlich selber zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon

abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände

vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig

erscheinen lassen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Der Verfahrensausgang

allein, im vorliegenden Fall also die Tatsache, dass die Widersprechende

teilweise unterlegen ist, stellt für sich allein noch keine Vermutung dafür dar,

dass es der Billigkeit entspricht, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen. Vielmehr müssen für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 71

Abs. 1 Satz 2 MarkenG besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände

sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter seine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt. Davon ist auszugehen, wenn er in einer

nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an

dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht

(Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 11). Dies ist - wie der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zeigt - hier nicht der Fall. Es besteht daher

kein Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selber zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Viereck

Merzbach

Kober-Dehm

Hu