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BPatG Beschluss vom 09.03.2009 – 20 W (pat) 2/09

20. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 2/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 66 422.9-55

Teilanmeldung zur Stammanmeldung 100 27 216.9-55

(vormals 100 27 216.9-51)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin

Werner, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05

beschlossen:

Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung

100 27 216.9-55 (vormals 100 27 216.9-51) entstandene Teilanmeldung 100 66 422.9-55 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Anmeldung 100 66 422.9-55 ist durch die während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 9. November 2007 erklärte Teilung der

Patentanmeldung 100 27 216.9-51 entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 Textdatenwiedergabe;

BIPMZ 1998, 515, 516 „Informationsträger“).

Auf die Beschwerde der Anmelderin in der Stammanmeldung 100 27 216.9-51 ist

der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 J aufgehoben worden und das

Patent mit Beschluss vom 19. November 2007 durch den Senat erteilt worden.

Mit der Teilungserklärung vom 9. November 2007 legt die Beschwerdeführerin

neue Anmeldeunterlagen, insbesondere Patentansprüche 1 - 16 vor und beantragt

mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009, eingegangen am 30. Januar 2009,

die vorliegende Patentanmeldung zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,

hilfsweise

mündliche Verhandlung für den Fall, dass der Senat eine Zurückweisung der Patentanmeldung beschließen sollte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Spreizungsverfahren für eine Mobilstation, wobei die Mobilstation

im Stande ist, mindestens zwei Datenkanäle und mindestens einen Steuerkanal zu verwenden, umfassend:

Spreizen eines ersten Datenkanals mittels eines ersten Spreizungscodes, wobei der erste Datenkanal mit einem gleichphasigen Zweig verbunden ist und der erste Spreizungscode {a1, a2,

a3, a4} ist, wobei a1 entweder 1 oder -1 ist, a2 1 oder -1 ist, a3 1

oder -1 ist und a4 entweder 1 oder -1 ist; und

Spreizen eines zweiten Datenkanals mittels eines zweiten Spreizungscodes, wobei der zweite Datenkanal mit einem quadraturphasigen Zweig verbunden ist und der zweite Spreizungscode {b1, b2, b3, b4} ist, wobei b1 entweder 1 oder -1 ist, b2

1 oder -1 ist, b3 1 oder -1 ist und b4 entweder 1 oder -1 ist; und

wobei zwei Paare von Punkten ((a1, b1) (a2, b2)) auf denselben

Quadranten oder auf symmetrische Quadranten in Bezug auf einen Nullpunkt auf einer Phasendomäne abgebildet werden und

zwei Paare von Punkten ((a3, b3) (a4, b4)) auf denselben Quadranten oder auf symmetrische Quadranten in Bezug auf einen

Nullpunkt auf der Phasendomäne abgebildet werden.“

II

Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordenen Teilanmeldung 100 66 422.9-55

wird an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage des neu gefassten

Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen.

Für eine Zurückverweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass das Patentbegehren der vorliegenden Teilanmeldung gegenüber der von dem Deutschen Patent-

und Markenamt zurückgewiesenen Stammanmeldung wesentlich geändert wurde.

Insbesondere war bis zur Erteilung des Patents durch den Senat kein Patentanspruch auf ein Spreizungsverfahren für eine Mobilstation gerichtet und folglich das

Beanspruchte noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens.

Da die Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die

materielle Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung ersichtlich noch nicht erfolgt ist, zu deren Feststellung eine weitere Sachaufklärung

im Rahmen einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der

Technik erforderlich ist, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen

Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, hat der Senat davon

abgesehen in der Sache selbst zu entscheiden.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Pr