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BPatG Beschluss vom 10.04.2017 – 20 W (pat) 16/15

20. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 16/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 84 046.6

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 199 83 824.0)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter

Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Phys. Bieringer 08.05

beschlossen:

Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung

199 83 824.0 entstandene Teilanmeldung 199 84 046.6 wird zur

Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Teilanmeldung 199 84 046.6 ist durch die in der mündlichen

Verhandlung vom 11. Februar 2015 erklärten Teilung der Anmelderin gemäß § 39

PatG aus der Patentanmeldung 199 83 824.0 entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09).

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die Teilanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 84 046.6 angelegt.

Mit Eingabe vom 29. April 2015 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin neue

Ansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 20 und Figuren 1A, 1B, 2, 3, 4, 5A,

5B, 6A bis 6D, 7, 8 vorgelegt und folgenden Antrag gestellt:

Sollte der Senat die Zurückweisung der vorliegenden Teilanmeldung erwägen, so wird die Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung beantragt.

Der Senat geht davon aus, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin die

Erteilung eines Patents auf Grundlage der mit Eingabe vom 29. April 2015

eingereichten Unterlagen beantragt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordenen Teilanmeldung 199 84 046.6

wird an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage des neu gefassten

Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen.

Der neu vorgelegte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von den bisher vorgelegten Anspruchsfassungen vor allem durch das neu beanspruchte Merkmal:

„und durch einen in der Oberflächenstückantenne ausgebildeten

Schlitz zur Bildung des ersten und zweiten Oberflächenstückabschnitts (305, 310), wobei der Schlitz entlang einer Achse der

Anpassungsbrücke (330) angeordnet ist.“

Für eine Zurückweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche

Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu der

ursprünglichen Anspruchsfassung und der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 199 83 824.0, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 24/11 erteilt

worden ist, die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit der vorliegenden

Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich geänderten Patentanspruch 1

vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war und im

Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen

Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.

Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer

vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich

ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts

aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen.

Der Senat hat daher davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da die

Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die materielle

Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung ersichtlich noch

nicht stattgefunden hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten

die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift

lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des

Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim

Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I

S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2

BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung

des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.

Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der

Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3

des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1.

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder

2.

3.

Aufhebung beantragt wird;

die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf

das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten

lassen

(§ 102 Absatz 5 des

Patentgesetzes).

Dr. Mayer

Gottstein

Dorn

Bieringer

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