Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 10 W (pat) 16/07

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 16/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 41 073

wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den Richter Rauch und die Richterin Martens 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist eingetragener Inhaber des Patents 196 41 073 mit der

Bezeichnung „Druckmittelbetätigbares Ventil“, das am 4. Oktober 1996 angemeldet wurde.

Mit Bescheid vom 7. März 2006, überschrieben mit „Wichtige Mitteilung“, wies das

Patentamt darauf hin, dass die 10. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagfreien

Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit nicht entrichtet worden sei und das

Patent nur aufrechterhalten werden könne, wenn bis zum 2. Mai 2006 die Jahresgebühr (350.- €) mit Verspätungszuschlag (50.- €) gezahlt werde, was aber erst

am 17. Mai 2006 erfolgte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2006 hat der Patentinhaber

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr beantragt und

hierzu ausgeführt, durch einen dringenden und längeren Aufenthalt im Ausland

habe er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Das Patentamt

hat unter Bezugnahme auf den im Juni 2006 erlassenen Zwischenbescheid, zu

dem sich der Patentinhaber nicht geäußert hatte, den Wiedereinsetzungsantrag

mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, die pauschale Behauptung, der Patentinhaber sei durch einen dringenden und längeren Aufenthalt im Ausland an der fristgemäßen Zahlung gehindert gewesen, trage die Wiedereinsetzung schon mangels konkreter, überprüfbarer Angaben wie z. B. Ort und Dauer des Aufenthalts nicht. Es fehle außerdem an

der Glaubhaftmachung des Sachvortrags.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Patentinhabers vom 30. November 2006, mit dem er sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr für sein Patent

zu gewähren.

Zur Begründung führt er in Form einer eidesstattlichen Versicherung aus, zum

Fristversäumnis habe die schwere Erkrankung seiner Mutter und deren Tod am

11. Juni 2006 geführt.

Der Vorsitzende hat den Patentinhaber auf seinen gegenüber dem patentamtlichen Verfahren geänderten Vortrag hingewiesen, an seine prozessuale Wahrheitspflicht erinnert und ihm mitgeteilt, die Beschwerde werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Seine Verfahrensbevollmächtigten haben daraufhin zwei Belege

für die Reisetätigkeit des Patentinhabers nachgereicht und ausgeführt, als Gesellschafter eines Kleinunternehmens müsse dieser alle geschäftlichen Angelegenheiten selbst wahrnehmen, so auch die Verwaltung der eigenen Schutzrechte.

Gemäß den Reisebelegen habe der Patentinhaber vom 17. bis zum 21. April 2006

eine Reise nach Italien und im Anschluss daran auf eine Einladung hin eine Geschäftsreise nach Spanien unternommen. Das Rückreisedatum habe nach Fristablauf gelegen. Zu dieser Zeit sei dann seine Mutter erkrankt, was dazu geführt

habe, dass er auf den Zwischenbescheid des Patentamts nicht fristgerecht habe

reagieren können.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil der Patentinhaber die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr nicht schuldlos versäumt hat

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG

statthaft, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der gemäß § 17 Abs. 1 PatG zu

entrichtenden 10. Jahresgebühr und damit eine Frist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, versäumt hat. Diese Gebühr war ausgehend vom Anmeldetag gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am

31. Oktober 2005 fällig geworden und hätte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum

31. Dezember 2005 zuschlagfrei gezahlt werden können. Nachdem dies nicht geschehen war, hätte der Anmelder noch vier weitere Monate lang die Möglichkeit

gehabt, die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag nachzuentrichten. Da der

30. April 2006 ein Sonntag war, verlängerte sich diese Nachfrist analog § 222

Abs. 2 ZPO bis zum 2. Mai 2006. Die erst am 17. Mai 2006 erfolgte Zahlung führte

dazu, dass das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen ist.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der

Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG und damit rechtzeitig gestellt worden. Die versäumte Handlung ist nachgeholt worden.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Der Säumige muss innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG

umfassend die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe nennen, dh insbesondere die Umstände, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben und

seiner Ansicht nach ein Verschulden ausschließen. Ein Nachschieben von Tatsachen ist unzulässig (Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 123, Anm. 50).

Der Patentinhaber hat im Wiedereinsetzungsantrag lediglich vorgetragen, er habe

seiner Zahlungspflicht wegen eines dringenden und längeren Auslandsaufenthalts

nicht nachkommen können. Damit ist sein Vortrag unsubstantiiert, denn er enthält

weder ausdrücklich noch konkludent die erforderlichen näheren Angaben, wie es

im Einzelnen zur Versäumung der Frist gekommen ist und warum der Säumige

dies nicht zu vertreten habe. Die die Reisetätigkeit des Patentinhabers betreffenden Ausführungen im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen sind zwar

grundsätzlich geeignet, seinen Sachvortrag insoweit zu ergänzen und mit Hilfe der

eingereichten Belege auch glaubhaft zu machen. Dennoch fehlen weiterhin Angaben, wie der Patentinhaber, der als Geschäftsführer einer GmbH in geschäftlichen

Dingen hinreichend erfahren ist, insbesondere die Einhaltung von Zahlungsfristen

generell sowie im Fall einer nicht unüblichen berufsbedingten Abwesenheit gewährleistet. Ohnehin ist er als Schutzrechtsinhaber mit der jährlich wiederkehrenden Verpflichtung zur Zahlung der Jahresgebühr vertraut. Vor diesem Hintergrund

hätte der Patentinhaber vortragen müssen, was er als seine Belange sachgerecht

wahrnehmender Verfahrensbeteiligter unternommen hat, um insbesondere nach

Erhalt der Gebührenmitteilung des Patentamts im März 2006 - und damit zeitlich

weit vor der für Ende April geplanten Geschäftsreise nach Spanien - die fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr zu gewährleisten. Die nach dem eingereichten

Rechnungsbeleg offensichtlich in erster Linie privat veranlasste und bereits am

3. Februar gebuchte Reise nach Italien lässt eine mit der konkret gebotenen

Sorgfalt übereinstimmende Vorgehensweise und damit eine unverschuldete

Säumnis ebenfalls nicht erkennen.

Schülke

Rauch

Martens

Pr