Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 7 W (pat) 42/09

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 42/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte und die Richter

Schwarz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Univ. Harrer

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I .

Der Anmelder hat am 2. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine mit "Partikel Filter um ein Auspuf ganz en saubere" bezeichnete Patentanmeldung eingereicht und die Anmeldegebühr nach Nr. 311 100 PatKostG gezahlt.

Da der Anmeldung lediglich eine Zeichnung beigefügt war, hat die Prüfungsstelle 13 mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die Patentanmeldung aus

formellen Gründen beanstandet und dem Anmelder Gelegenheit gegeben, binnen

4 Monaten eine Beschreibung sowie Patentansprüche einzureichen. Hierauf hat

der Anmelder lediglich das Formular "Erfinderbenennung" und erneut die bereits

mit der Anmeldung eingereichte Zeichnung zur Akte gereicht.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 hat der Anmelder zudem beim Deutschen

Patent- und Markenamt um Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren

unter Angabe über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgesucht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 hat die Patentabteilung 13 ihm

hierauf mitgeteilt, dass für eine Patenterteilung keine Erfolgsaussicht bestehe und

aus diesem Grund mit einer Bewilligung von V… nicht gerechnet werden könne;

eine abschließende Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ist bislang nicht erfolgt.

Nachdem der Anmelder auch nach Ablauf der mit weiterem Bescheid vom

20. März 2008 um einen Monat verlängerten Frist aus dem Bescheid vom

23. Oktober 2007 keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom

20. März 2008 nach § 42 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, für welche

er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 130

PatG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Zwar ist einem Anmelder nach den vorgenannten Vorschriften im Verfahren zur

Erteilung eines Patents auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu

bewilligen (vgl. BPatGE 43, 185), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftliche Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen

kann und seine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann

dabei dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zu Recht hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung nämlich schon aus formellen Gründen nach entsprechender Beanstandung gem. §§ 34, 45 48 PatG zurückgewiesen, weil die Anmeldung nicht den in § 34 PatG zwingend erforderlichen

formellen Voraussetzungen genügte. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG muss die

Anmeldung nämlich u. a. auch einen oder mehrere Patentansprüche, in denen

angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie eine

Beschreibung der Erfindung enthalten. Diesen zwingenden Voraussetzungen genügen die bislang vom Anmelder eingereichten Unterlagen aber nicht, weil sich

aus ihnen nicht entnehmen lässt, was genau der Anmelder als Erfindung ansieht

und unter Schutz gestellt wissen will. Da der Anmelder diese Mängel weder im

Verfahren vor der Prüfungsstelle noch im Beschwerdeverfahren abgestellt hat,

bietet seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle

vom 20. März 2008 keinerlei Erfolgsaussichten, so dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG unanfechtbar.

Tödte

Frühauf

Harrer

Schwarz

Hu