Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 7 W (pat) 42/09
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 42/09 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte und die Richter
Schwarz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Univ. Harrer
beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I .
Der Anmelder hat am 2. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eine mit "Partikel Filter um ein Auspuf ganz en saubere" bezeichnete Patentanmeldung eingereicht und die Anmeldegebühr nach Nr. 311 100 PatKostG gezahlt.
Da der Anmeldung lediglich eine Zeichnung beigefügt war, hat die Prüfungsstelle 13 mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die Patentanmeldung aus
formellen Gründen beanstandet und dem Anmelder Gelegenheit gegeben, binnen
4 Monaten eine Beschreibung sowie Patentansprüche einzureichen. Hierauf hat
der Anmelder lediglich das Formular "Erfinderbenennung" und erneut die bereits
mit der Anmeldung eingereichte Zeichnung zur Akte gereicht.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 hat der Anmelder zudem beim Deutschen
Patent- und Markenamt um Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
unter Angabe über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgesucht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 hat die Patentabteilung 13 ihm
hierauf mitgeteilt, dass für eine Patenterteilung keine Erfolgsaussicht bestehe und
aus diesem Grund mit einer Bewilligung von V… nicht gerechnet werden könne;
eine abschließende Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ist bislang nicht erfolgt.
Nachdem der Anmelder auch nach Ablauf der mit weiterem Bescheid vom
20. März 2008 um einen Monat verlängerten Frist aus dem Bescheid vom
23. Oktober 2007 keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom
20. März 2008 nach § 42 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, für welche
er Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 130
Zwar ist einem Anmelder nach den vorgenannten Vorschriften im Verfahren zur
Erteilung eines Patents auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu
bewilligen (vgl. BPatGE 43, 185), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftliche Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen
kann und seine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann
dabei dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
formellen Voraussetzungen genügte. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG muss die
Anmeldung nämlich u. a. auch einen oder mehrere Patentansprüche, in denen
angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie eine
Beschreibung der Erfindung enthalten. Diesen zwingenden Voraussetzungen genügen die bislang vom Anmelder eingereichten Unterlagen aber nicht, weil sich
aus ihnen nicht entnehmen lässt, was genau der Anmelder als Erfindung ansieht
und unter Schutz gestellt wissen will. Da der Anmelder diese Mängel weder im
Verfahren vor der Prüfungsstelle noch im Beschwerdeverfahren abgestellt hat,
bietet seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle
vom 20. März 2008 keinerlei Erfolgsaussichten, so dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG unanfechtbar.
Tödte
Frühauf
Harrer
Schwarz
Hu