Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.03.2009 – 14 W (pat) 322/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 322/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 15 079

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg

beschlossen:

Der Einspruch gegen das Patent 102 15 079 wird als unzulässig

verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 102 15 079 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Destillieren oder Entsalzen von Flüssigkeiten“

ist am 24. November 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 23. Februar 2006 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist auf die Entgegenhaltungen

(1)

Prospekt der Dornier System GmbH, 7990 Friedrichshafen, DE, «Solare

Meerwasserentsalzung» (handschriftlich auf ca. 1982 datiert), S. 1 bis 4

(2)

Schlußbericht BMFT FB, Mai 1988, «Solarthermische Meerwasserentsalzung», S. 1 bis 4

(3)

Angaben zu einer zweistufigen Rieselturm-Entsalzungsanlage der Firma

Dornier, S. 1 bis 3 (undatiert) und

(4)

DE 43 40 745 C2

gestützt.

Der Einsprechende macht geltend, dass das patentgemäße Verfahren gegenüber

dem zitierten Stand der Technik einen Rückschritt darstelle und daher keine Erfindungshöhe aufweise.

Der Einsprechende beantragt sinngemäß,

das Patent 102 15 079 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Sie ist der Ansicht, der Einspruch sei unzulässig, da er nicht auf einen der Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG gestützt sei. Unbeachtlich dessen sei der Einspruch

nicht ausreichend begründet, da er sich nicht in der gebotenen Weise mit den

kennzeichnenden Merkmalen im Anspruch 1 des Streitpatents auseinandersetze.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben.

Er ist jedoch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise

begründet und daher unzulässig.

1.

Eine Voraussetzung der Zulässigkeit eines Einspruchs ist, dass ein gesetzlich vorgesehener Widerrufsgrund geltend gemacht wird (§ 59 Abs. 1 Satz 3

PatG).

In seinem Schriftsatz führt der Einsprechende aus, dass das patentgemäße Verfahren gegenüber dem zitierten Stand der Technik einen Rückschritt darstelle und

somit keine Erfindungshöhe aufweise.

Die vom Einsprechenden gewählte Formulierung lässt nach Auffassung des

Senats bei verständiger Würdigung erkennen, dass der Einsprechende im Ergebnis die Absicht verfolgt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Satz 1 PatG

zu bestreiten und damit den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend zu

machen.

2.

Der Einspruch leidet jedoch unter einem erheblichen Begründungsmangel.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen anzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, es sei

keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem

Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt (vgl. u. a. BGH

BlPMZ 1988, 289, 290 - Messdatenregistrierung und BGH BlPMZ 1987, 203

- Streichgarn). Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen

Anforderungen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG) nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes - im vorliegenden Fall mangelnde

Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass das Bundespatentgericht und die Patentinhaberin daraus ohne eigene Ermittlungen

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufgrundes ziehen können.

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Einspruchsvorbringen nicht gerecht.

Der erteilte Anspruch 1 betrifft nach seinem Oberbegriff ein

Verfahren zum Trennen einer Flüssigkeit von den in ihr gelösten Fremdstoffen, bei dem die Flüssigkeit erwärmt wird, die erwärmte Flüssigkeit einem Verdunstungsbefeuchter (1) zugeführt wird, dem Befeuchter (1) im Gegenstrom zu

der erwärmten Flüssigkeit ein Trägergas zugeführt wird, das in dem Befeuchter (1)

befeuchtete Trägergas einem im Gegenstrom von kühlerer Rohflüssigkeit durchströmten Entfeuchter (3,4) zugeführt wird, und die aus dem Trägergas auskondensierte Flüssigkeit aus dem Entfeuchter (3,4) abgezogen wird,

und weist im kennzeichnenden Teil die Merkmale auf, dass

1.

ein Teil der Flüssigkeit aus dem Befeuchter (1) unter Verringerung

des Massestroms der Flüssigkeit derart abgeleitet wird, dass die mittlere Temperaturdifferenz zwischen Flüssigkeit und Trägergas an

jeder Stelle der Befeuchtungsstrecke etwa gleich groß ist,

und

2.

der aus dem Befeuchter (1) abgeleitete Teil der Flüssigkeit dem Entfeuchter an Stellen zugeführt wird, an denen die Temperatur des

jeweiligen Teilstroms der Temperatur der dem Entfeuchter im

Gegenstrom zugeführten Rohflüssigkeit entspricht.

Mit keinem der beiden im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten

Merkmalen befasst sich der Einspruchsschriftsatz im Einzelnen. Vielmehr verweist

der Einsprechende pauschal auf das

in seiner eigenen Patentschrift

DE 43 40 745 C2 (vgl. Druckschrift (4)) beschriebene Verfahren, in dem eine

genaue Dosierung von Teilluftströmen und damit eine automatische Anpassung

des Luftmassenstroms aufgrund freier Konvektion an den jeweiligen Flüssigkeitsstrom erreicht werde. Es wird jedoch nichts dazu vorgetragen, welche Hinweise

oder Angaben in der Druckschrift (4) den Fachmann veranlassen könnten, ausgehend von der darin beschriebenen Anpassung des Luftmassenstroms eine Anpassung des Solemassenstroms, wie mit dem patentgemäßen Verfahren vorgesehen,

durchzuführen (vgl. Streitpatent, Abs. 0010). Zudem lassen die Ausführungen des

Einsprechenden nicht erkennen, ob die beiden kennzeichnenden Merkmale im

Anspruch 1 des Streitpatents durch die in der Druckschrift (4) beschriebenen verfahrenstechnischen Maßnahmen für den Fachmann nahegelegt werden.

Zur Stützung seines Vorbringens verweist der Einsprechende des Weiteren auf

ein Prospekt der Firma Dornier mit dem Titel „Solare Meerwasserentsalzung“

(vgl. Druckschrift (1)),

auf Informationen zu einer zweistufigen Rieselturm-Entsalzungsanlage der

Firma Dornier, bei denen es sich den Angaben des Einsprechenden zufolge

um ein Teilgutachten der Universität München handelt (vgl. Druckschrift (3)),

sowie

auf einen an das Bundesministerium für Forschung und Technologie gerichteten Schlussbericht betreffend das Konzept für zwei Prototypanlagen zur

Durchführung eines solaren Destillations-Entsalzungsprozesses (vgl. Druckschrift (2)).

Die bloße Nennung von Firmenprospekten, Auszügen von Gutachten oder Forschungsberichten, die sich ersichtlich an eigens autorisierte Nutzer richten und

deren öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermögen die vorgebrachte Einspruchsbegründung auch nicht weiter zu substantiieren (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59

Rdn. 105).

3.

Da eine Nachholung des versäumten Tatsachenvortrags nach Ablauf der

Einspruchsfrist nicht mehr möglich ist, war der Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.

Schröder

Harrer

Gerster

Münzberg

Fa