Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.03.2009 – 14 W (pat) 315/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 315/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 33 574
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 23. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg
beschlossen:
Der Einspruch gegen das Patent 196 33 574 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 196 33 574 mit der Bezeichnung
„Trinkwassererwärmungssystem zur thermischen Desinfektion“
ist am 10. November 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 6. Februar 2006 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass das in der Figur 9 der Patentschrift als
Lösung Nr. 8 gezeigte Trinkwassererwärmungssystem nicht unter den vom
Patentanspruch 1 definierten Patentschutz falle. Der Grund hierfür sei, dass das
System der Figur 9 zwei Wärmequellen enthalte, während das patentgemäße
System nur eine einzige Wärmequelle aufweise. In ihren Schriftsätzen vom
24. Juli 2006 und vom 28. September 2006 macht die Einsprechende fehlende
Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit als Widerrufsgründe geltend.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
das Patent 196 33 574 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Ansicht, der Einspruch sei unzulässig, da er nicht auf einen der Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG gestützt sei und zudem keine substantiierten Angaben zur Begründung des Einspruchs enthalte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zwar frist- und formgerecht erhoben, jedoch unzulässig.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 PatG ist ein Einspruch auf einen der in § 21 PatG
genannten Widerrufsgründe zu stützen. Dieser Widerrufsgrund muss sich innerhalb der Einspruchsfrist aus der Gesamtheit der Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen sollen, erkennbar ergeben. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind
die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im
Einzelnen anzugeben, wobei die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sein müssen, dass
Patentinhaberin und Bundespatentgericht daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen im Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1995, 438
– Aluminium-Trihydroxid; BGH BlPMZ 1998, 201, 202 – Tabakdose; BGH GRUR
1993, 651, 653 – Tetraploide Kamille; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 94).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die im Einspruchsschriftsatz vom 6. Februar 2006 enthaltenen Tatsachenangaben, die den Einspruch rechtfertigen sollen, auf einen Widerspruch zwischen dem in Figur 9 des Streitpatents gezeigten
Trinkwassererwärmungssystem und den im Patentanspruch 1 definierten Systemen gerichtet sind. Widersprüche in der Patentschrift, wie im vorliegenden Fall
zwischen Zeichnung und Anspruch, stellen jedoch keinen zulässigen Einspruchsgrund dar (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage § 21 Rdn. 25, Punkt 13).
Auch ein pauschaler Hinweis darauf, dass das in der patentgemäßen Figur 9
gezeigte System dem Stand der Technik zuzurechnen sei, ist nicht geeignet einen
Nr. 1 PatG). Vielmehr müssen Tatsachenangaben im Einzelnen vorgetragen werden, die eindeutig erkennen lassen, auf welchen der in § 21 PatG genannten
Widerrufsgründe der Einspruch gestützt ist.
Da nach Ablauf der Einspruchsfrist die Benennung von Widerrufsgründen nicht
mehr nachgeholt werden kann, insbesondere auch nicht durch die erst danach
eingegangenen Schriftsätze der Einsprechenden vom 24. Juli 2006 und 28. September 2006 (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 91) ergänzt werden kann,
war der Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.
Schröder
Harrer
Gerster
Münzberg
Fa