Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.03.2009 – 8 W (pat) 62/08
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 62/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des
Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv.
und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I .
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. März 2007, eingegangen am
13. März 2007 u. a. einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Patentanmeldung. Er legte dazu Kopien eines Vermögensverzeichnisses offensichtlich aus
einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor, die auf den
14. Dezember 2006 datiert sind und Bezugnahmen auf Anlagen enthalten, die den
Kopien nicht beigefügt wurden.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 forderte ihn die Prüfungsstelle 23 des Deutschen Patent- und Markenamts unter anderem auf, eine unterschriebene
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand des mit
übersandten Formblattes A 9541 innerhalb eines Monats abzugeben und alle
Einnahmen sowie alle Ausgaben nach dem neuesten Stand anzugeben und zu
belegen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung auch nach Mahnung vom
26. Juni 2007 nicht nach.
Daraufhin wies die Patentabteilung 23 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch
Beschluss vom 23. August 2007 mit der Begründung zurück, die Bedürftigkeit sei
nicht nachgewiesen, weil der Antragsteller die geforderten Unterlagen und
Nachweise trotz zweimaliger Aufforderung nicht eingereicht habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde
anzusehenden „Widerspruch“ vom 4. Oktober 2007, der per Faxschreiben am
7. Oktober 2007 beim Patentamt eingegangen ist.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.
Der Anmelder macht schwierige persönliche Verhältnisse geltend (Gerichts- und
Zwangsversteigerungsverfahren, Obsternte, Erkrankung der Ehefrau, Pflege der
Mutter) und kündigt die Einreichung der Nachweise zum Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb von zwei Wochen an.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, zugestellt am 10. Dezember 2008, hat der
Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Faxschreiben vom
4. Oktober 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2007
behandelt wird. Die Beschwerde könne nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweise. Ihm wurde eine Frist von
einem Monat nach Zustellung gesetzt, eine unterschriebene Erklärung über seine
aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege über seine
Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und das entsprechende Formblatt
beigefügt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er mit der Zurückweisung
der Beschwerde rechnen müsse, wenn er die Unterlagen nicht rechtzeitig vorlege.
Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht
glaubhaft gemacht worden sind (§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117
ZPO analog).
1.
Das am 7. Oktober 2007 eingegangene Faxschreiben war als Beschwerde
gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf
den Bescheid, so dass davon auszugehen ist, dass er ihn erhalten hat, obwohl der Beschluss entgegen der Verfügung nicht mit Übergabeeinschreiben
zugestellt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid offensichtlich am 4. Oktober 2007 hatte - auf diesen Tag datiert das
oben genannte Faxschreiben - und damit entsprechend § 127 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 8 VwZG der Bescheid als an diesem Tage zugestellt gilt, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erhoben (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG). Eine Beschwerdegebühr war nicht zu entrichten, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen kostenfrei sind.
Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsgesuch im Sinne des § 123 Abs. 1
PatG kam trotz der Bitte um „Versetzung in den vorigen Stand“ schon deshalb nicht in Betracht, weil „Widerspruch“ gegen den Bescheid erklärt wurde.
Im Übrigen liegt keine wiedereinsetzungsfähige Säumnis vor: der Patentinhaber hat nicht eine Frist versäumt, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil unmittelbar zur Folge hat, § 123 Abs. 1 S. 1
PatG.
Auch eine Auslegung als Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG
kam nicht in Betracht. Auch hier steht entgegen, dass „Widerspruch“ gegen
den Bescheid erklärt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nicht nachgeholt.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer nach wie
vor nicht glaubhaft gemacht hat, bedürftig zu sein. Verfahrenskostenhilfe ist
für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder
einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf
Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist, § 130
Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO analog. Um seine Bedürftigkeit
darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Formblatt darzulegen und zu belegen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch das Deutsche Patent- und Markenamt als auch durch das Gericht nicht getan.
Die in den Akten befindlichen Kopien, die offenbar aus einem Verfahren zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stammen und auf den
14. Dezember 2006 datiert sind, sind nicht geeignet, die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers hinreichend darzulegen. Es handelt sich dabei um Kopien eines Vermögensverzeichnisses und nicht um eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anlagen, auf die im Vermögensverzeichnis Bezug genommen wird, wurden ebenso wenig vorgelegt wie
Belege über Einnahmen und Ausgaben. Für die Feststellung dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann
(§ 129 PatG i. V. m. § 114 ZPO), hätte der Anmelder sich des eingeführten
Formulars bedienen (§ 136 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) und im Übrigen entsprechende Erklärungen bzw. Belege einreichen müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl