Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 24.03.2009 – 9 W (pat) 42/08

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 42/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Erinnerung

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Der Patentanmelder hatte gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2008, mit dem

seine Patentanmeldung zurückgewiesen worden war, Beschwerde eingelegt und

die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Durch Beschluss vom 12. November 2008 hat der Senat den Antrag auf

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; der Beschluss wurde dem

Patentanmelder am 27. November 2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Patentanmelder einen Antrag auf

Verlängerung der Frist für die „Bezahlung der Beschwerdekosten“ gestellt. Daraufhin hat die Rechtspflegerin ihm mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung für

die Bezahlung der Beschwerdegebühr nicht möglich ist.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat die Rechtspflegerin festgestellt,

dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2008 als nicht eingelegt gilt.

Der Beschluss enthielt den Hinweis: „Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23

Abs. 2 RPflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen“.

Der Beschluss wurde gegen Zustellungsurkunde versandt und ausweislich der Zustellungsurkunde vom Zusteller, weil die Übergabe an den Patentanmelder nicht

möglich war, am 6. Februar 2009 um 10.00 Uhr in den zur Wohnung oder zum

Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Die Zustellungsurkunde mit den Feststellungen des Zustellers gelangte am

13. Februar 2009 bei dem Bundespatentgericht zur Akte.

Mit einem auf den 26. Februar 2009 datierten und am 3. März 2009 bei dem Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben teilt der Patentanmelder mit, auf den

Beschluss „vom 2. Februar 2009, zugestellt am: 16. Februar 2009“ bitte er „um

eine erneute Überprüfung meines Antrags auf Zerlegung der Beschwerdekosten,

um diese in Raten abzuzahlen“.

II.

Das am 3. März 2009 bei Gericht eingegangene Schreiben des Patentanmelders

war als Erinnerung auszulegen. Denn es bezieht sich offensichtlich auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. Januar 2009, den der Patentanmelder fälschlich auf den 2. Februar 2009 datiert, und begehrt dessen Überprüfung. Das dazu

statthafte Rechtsmittel ist die Erinnerung, § 23 Abs. 2 S. 1 RPflG. Es ist daher davon auszugehen, dass der Patentanmelder mit seinem Schreiben eine Erinnerung

einlegen wollte.

Diese Erinnerung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 2

S. 2 RPflG eingelegt wurde. Entgegen der Stellungnahme des Patentanmelders

wurde der Beschluss der Rechtspflegerin am 6. Februar 2009 zugestellt. Denn

gem. § 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 180 S. 2 ZPO gilt das zuzustellende Schriftstück

mit der Einlegung in den Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung als zugestellt.

Der Zusteller hat auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass er das zuzustellende

Schriftstück, d. h. den angefochtenen Beschluss, am 6. Februar 2009 in den Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung eingelegt hat.

Damit begann die zweiwöchige Frist des § 23 Abs. 2 S. 2 RPflG. Sie endete am

20. Februar 2009 (§ 222 Abs. 1 ZPO analog i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Erinnerung des Patentanmelders vom 26. Februar 2009 ging am 3. März 2009 bei Gericht ein, also nach Ablauf der Frist; sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

Pontzen

Bork

Bülskämper

Friehe

Ko