Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 25.03.2009 – 29 W (pat) 41/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 41/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 09 408.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Fink und des Richters Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Februar 2004 das Wortzeichen

CFT

für nachfolgende Waren angemeldet worden:

Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme

für die Durchführung und Auswertung psychologischer

Tests;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Anleitungen zur Durchführung und Auswertung psychologischer Tests, insbesondere in Form von Büchern, Broschüren, Loseblattsammlungen und Bildmappen; Formulare zur Verwendung bei der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests; graphische Vorlagen zur Verwendung bei der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests (soweit in Klasse 16 enthalten).

Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2005 und 26. Januar 2007 hat die Markenstelle für

Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass

"CFT" die Abkürzung der Wortfolgen "culture-fair test" (kulturunabhängiger Test)

oder "culture-fair intelligence test" (kulturunabhängiger Intelligenztest) sei. Hierbei

handele es sich um Testverfahren zur Bestimmung der Grundintelligenz. Der Begriff "Test" bezeichne eine Prüfung, die unter Zuhilfenahme von Fragekatalogen

oder Auswertungsbögen durchgeführt werde. Das angemeldete Zeichen füge sich

in die Reihe der üblichen Bezeichnungen für Intelligenz- und Wissenstests ein und

werde bereits von Dritten in beschreibender Weise verwendet. Demzufolge werde

es lediglich dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Waren bei der

Durchführung und Auswertung bestimmter Testverfahren zur Feststellung der

Grundintelligenz eingesetzt werden könnten. Auch die Anmelderin selbst benenne

mit dem Kürzel "CFT" ausschließlich eine bestimmte Art eines Intelligenztests.

Selbst wenn es sich hierbei um einen Werktitel handele, so reiche dies angesichts

seines beschreibenden Sinngehalts nicht aus, um ihn als Marke schützen zu

können. Zudem sei das Kürzel als Gattungsbezeichnung anzusehen.

Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2007 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass seitens der Markenstelle keine beschreibenden, sondern nur markenmäßigen Verwendungen des angemeldeten

Zeichens belegt worden seien. Auf Grund der Besonderheiten auf dem Fachgebiet

der psychologischen Tests komme ein beschreibender Gebrauch auch in Zukunft

nicht in Betracht. Zudem handele es sich bei "CFT" nicht um eine ursprünglich aus

dem Englischen stammende übliche Abkürzung für eine Form eines Grundintelligenztests. Vielmehr würden mit dem angemeldeten Zeichen ausschließlich bestimmte Testprodukte zur Durchführung einzelner Grundintelligenztests der Beschwerdeführerin benannt. Im Bereich der psychologischen Tests seien Kurzbezeichnungen üblich, die mit bestimmten Anbietern in Verbindung gebracht würden.

Demzufolge seien sie teilweise bereits als Marken eingetragen worden. Zudem

sage das Kürzel "CFT" nichts über den Inhalt der Tests aus. Da das Testprodukt

"CFT" nur von der Beschwerdeführerin angeboten werde, bestehe kein Freihaltungsbedürfnis an diesem Kürzel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,

431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden

kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,

854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a)

Die Buchstabenkombination "CFT" wird unabhängig von Groß- oder

Kleinschreibung als Abkürzung für die unterschiedlichsten Wortfolgen

verwendet. So ist sie u. a. als Bezeichnung

-

-

eines Wärmemessverfahrens ("Controlled Flux Technique"),

eines speziellen Transistors ("Charge Flow Transistor"),

-

eines Übertragungsverfahrens ("Cross File Transfer"),

-

-

einer Feldtheorie ("Conformal Field Theory"),

für Kubikfuß ("Cubic foot")

und darüber hinaus als Name

-

-

-

einer christlichen Vereinigung ("Christians for truth"),

der Messe "Camping Freizeit Touristik",

eines Finanzunternehmens ("Compagnie financière

Tradition")

sowie als internationaler Airport-Code für Clifton nachweisbar (vgl. "CFT

Homepage"

unter

"http://klimt.iwr.uni-heidelberg.de/PublicFG/ProjectB/CFT/index.html"; "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=CFT&language=de&style=standard&x=…"; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/CFT"; "Wie

CFT entstand" unter "http://www.cft-online.de/index.php?id=36"; "Messe

Freiburg: CFT" unter

"http://www.messe.freiburg.de/servlet/PB/menu/1172578/index.html").

b)

Im hier maßgeblichen Bereich der Psychologie dient "CFT" außerdem

als Kürzel für die Wortfolgen "Culture Fair Intelligence Tests" bzw. "Culture Fair Test" (vgl. Lexikon der Psychologie, Erster Band, A bis E,

2000, Seite 261; "CFT 1 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-1/cft-1.htm"; "CFT 2 - Psychologie-Lexikon"

unter

"http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-2/cft-2.htm";

Häcker/Stapf, Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. Auflage 1998, Seite 146). Im Deutschen werden ausgehend von der Grundbedeutung

"Kulturgerechte Intelligenztests" darunter Grundintelligenztests verstanden, mit deren Hilfe die Fähigkeit, komplexe Beziehungen in neuartigen

Situationen wahrnehmen und erfassen zu können (sog. fluide Intelligenz), ermittelt werden soll (vgl. Pons-Großwörterbuch, Englisch -

Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 197, 302/303, 460 und 940/941). Sie

ist weitgehend unabhängig von kulturellen Einflüssen und sprachlichen

Fertigkeiten, so dass die Tests häufig bei Menschen mit eingeschränkten Kenntnissen der jeweiligen Sprache und Kultur zur Anwendung

kommen

(vgl.

"CFT

1"

unter

"http://entwicklungsdiagnostik.de/cft_1.html";

"Fachgruppe Diagnostik" unter

"www.diagnostik.sdbb.ch").

Es gibt abhängig von Adressatenkreis und Inhalt mehrere Arten von

"Culture Fair Intelligence Tests". So sind die Intelligenztests CFT 1 bis

3, CFT 20 und CFT 20-R mit WS/ZF-R auf unterschiedliche Altersgruppen abgestimmt oder mit zusätzlichen Fragen zum Wortschatz und

zu Zahlenfolgen versehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sie auch

als Grundintelligenztests Skala 1 bis 3, Skala 2 (CFT 20) mit Wortschatztest (WS) und Zahlenfolgentest (ZF) oder Skala 2 - Revision -

(CFT 20-R) mit Wortschatztest und Zahlenfolgentest (vgl. "TESTZEN-

TRALE"

unter

"http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=2&li=c",

"http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=149",

"http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=147"

und

"http://www.testzentrale.de/?id=1233&mod=detail").

c)

Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung wird das angemeldete Zeichen nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf eine

bestimmte Art eines Intelligenztests angesehen.

Auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Intelligenztests ist es üblich,

Abkürzungen zu verwenden, die sich aus den Anfangsbuchstaben der

die Wortfolge bildenden Begriffe zusammensetzen. So finden sich beispielsweise die Kürzel "I-S-T" für "Intelligenz-Struktur-Test", "LPS" für

"Leistungsprüfsystem" oder "AID" für "Adaptives Intelligenz Diagnostikum"

(vgl.

"Pädagogische Hochschule

Ludwigsburg"

unter

"http://www.ph-ludwigsburg.de/1485.html";

"Intelligenztests"

unter

"http://www.fk-reha.uni-dortmund.de/Psychologie/dienst/de/content/testothek/listen/intelligenztests.pdf";

"Bonner

Testothek"

unter

"http.//www.psychologie.uni-bonn.de/fileadmin/zentrale/testothek/fi-intel-

.df";

"TESTZENTRALE"

unter

"http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=1"). In diese Reihe fügt sich die Bezeichnung

"CFT" nahtlos ein.

Darüber hinaus vermittelt sie im Hinblick auf die angemeldeten Waren

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Sowohl

die Waren der Klasse 9 als auch der Klasse 16 dienen der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests. Demzufolge können sie

auch im Rahmen von "Culture Fair Intelligence Tests" eingesetzt werden. Das Kürzel "CFT" weist somit auf den Zweck der Computerprogramme, Anleitungen, Formulare und graphischen Vorlagen hin. Diese

beschreibende Bedeutung wird ein Großteil der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise erkennen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 682,

683, Rdnr. 25 - Bostongurka). Den mit Intelligenztests vertrauten Personen wie beispielsweise denjenigen, die Intelligenztests erstellen oder

durchführen, ist ausweislich oben genannter Belege "CFT" als Abkürzung eines Fachbegriffs bekannt. Auch den Befragten selbst erschließt

sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens, sobald ihnen der

Zweck des Intelligenztests erläutert wird.

d)

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ausschließlich markenmäßigen Verwendung der Buchstabenfolge "CFT" führen ebenfalls

nicht zur Bejahung der notwendigen Unterscheidungskraft. Aus den

oben genannten Fundstellen geht hervor, dass sie im Verkehr als Bezeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests und nicht als

Herkunftshinweis eingesetzt wird. Selbst wenn die zugrunde liegende

Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" nicht angegeben ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angemeldete Zeichen

auf einzelne Verkehrsteilnehmer wie eine Marke wirkt, so kommt diesem Umstand keine Schutz begründende Wirkung zu. Anders als in

den Fällen, in denen einer Buchstabenfolge als solcher ohne erläuternde Zusätze kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden

kann (vgl. hierzu beispielsweise BPatG MarkenR 2007, 519, Rdnr. 70

- TRM Tenant Relocation Management), handelt es sich vorliegend um

eine feststehende, lexikalisch nachweisbare und häufig verwendete

Abkürzung, die die maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weitere Erläuterung mit der Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" gleichsetzen werden.

e)

Auch seine Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen nicht die

notwendige Unterscheidungskraft zukommen. In Verbindung mit den

beschwerdegegenständlichen Waren steht die Bezeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests im Vordergrund. Zudem reicht es für

die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden

Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt

entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

f)

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen

führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken DE 302 22 304

("HAWIE"), DE 302 22 303 ("HAWIK"), DE 302 22 305 ("HAWIVA") und

DE 396 54 650 ("IST") enthalten zwar in ihren Verzeichnissen die gleichen Waren und lassen sich ebenfalls als Bezeichnungen bestimmter

Formen von Intelligenztests lexikalisch nachweisen (vgl. "Psychology48.com" unter "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawie-r/hawier.htm",

"http://www.psychologie48.com/deu/d/hawik-r/hawik-r.htm",

"http://www.psychologie48.com/deu/d/hawiva/hawiva.htm" und"http://-

www.psychologie48.com/deu/d/ist/ist.htm"). Allerdings sind sie mit der

Buchstabenfolge "CFT" nicht vergleichbar. Zudem ist die Anzahl der

Voreintragungen zu gering, um von einer uneinheitlichen Amtspraxis

und damit von einer Verletzung der Begründungspflicht der Markenstelle ausgehen zu können (vgl. BPatG 29 W (pat) 13/06, Beschl. v.

1.4.2009 - SCHWABENPOST).

2.

Inwieweit das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch als freihaltungsbedürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Fink

Fink

Dr. Kortbein

Hu