Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.03.2009 – 29 W (pat) 41/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 41/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 09 408.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Fink und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Februar 2004 das Wortzeichen
CFT
für nachfolgende Waren angemeldet worden:
Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme
für die Durchführung und Auswertung psychologischer
Tests;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Anleitungen zur Durchführung und Auswertung psychologischer Tests, insbesondere in Form von Büchern, Broschüren, Loseblattsammlungen und Bildmappen; Formulare zur Verwendung bei der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests; graphische Vorlagen zur Verwendung bei der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests (soweit in Klasse 16 enthalten).
Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2005 und 26. Januar 2007 hat die Markenstelle für
wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass
"CFT" die Abkürzung der Wortfolgen "culture-fair test" (kulturunabhängiger Test)
oder "culture-fair intelligence test" (kulturunabhängiger Intelligenztest) sei. Hierbei
handele es sich um Testverfahren zur Bestimmung der Grundintelligenz. Der Begriff "Test" bezeichne eine Prüfung, die unter Zuhilfenahme von Fragekatalogen
oder Auswertungsbögen durchgeführt werde. Das angemeldete Zeichen füge sich
in die Reihe der üblichen Bezeichnungen für Intelligenz- und Wissenstests ein und
werde bereits von Dritten in beschreibender Weise verwendet. Demzufolge werde
es lediglich dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Waren bei der
Durchführung und Auswertung bestimmter Testverfahren zur Feststellung der
Grundintelligenz eingesetzt werden könnten. Auch die Anmelderin selbst benenne
mit dem Kürzel "CFT" ausschließlich eine bestimmte Art eines Intelligenztests.
Selbst wenn es sich hierbei um einen Werktitel handele, so reiche dies angesichts
seines beschreibenden Sinngehalts nicht aus, um ihn als Marke schützen zu
können. Zudem sei das Kürzel als Gattungsbezeichnung anzusehen.
Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2007 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass seitens der Markenstelle keine beschreibenden, sondern nur markenmäßigen Verwendungen des angemeldeten
Zeichens belegt worden seien. Auf Grund der Besonderheiten auf dem Fachgebiet
der psychologischen Tests komme ein beschreibender Gebrauch auch in Zukunft
nicht in Betracht. Zudem handele es sich bei "CFT" nicht um eine ursprünglich aus
dem Englischen stammende übliche Abkürzung für eine Form eines Grundintelligenztests. Vielmehr würden mit dem angemeldeten Zeichen ausschließlich bestimmte Testprodukte zur Durchführung einzelner Grundintelligenztests der Beschwerdeführerin benannt. Im Bereich der psychologischen Tests seien Kurzbezeichnungen üblich, die mit bestimmten Anbietern in Verbindung gebracht würden.
Demzufolge seien sie teilweise bereits als Marken eingetragen worden. Zudem
sage das Kürzel "CFT" nichts über den Inhalt der Tests aus. Da das Testprodukt
"CFT" nur von der Beschwerdeführerin angeboten werde, bestehe kein Freihaltungsbedürfnis an diesem Kürzel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden
kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a)
Die Buchstabenkombination "CFT" wird unabhängig von Groß- oder
Kleinschreibung als Abkürzung für die unterschiedlichsten Wortfolgen
verwendet. So ist sie u. a. als Bezeichnung
-
-
eines Wärmemessverfahrens ("Controlled Flux Technique"),
eines speziellen Transistors ("Charge Flow Transistor"),
-
eines Übertragungsverfahrens ("Cross File Transfer"),
-
-
einer Feldtheorie ("Conformal Field Theory"),
für Kubikfuß ("Cubic foot")
und darüber hinaus als Name
-
-
-
einer christlichen Vereinigung ("Christians for truth"),
der Messe "Camping Freizeit Touristik",
eines Finanzunternehmens ("Compagnie financière
Tradition")
sowie als internationaler Airport-Code für Clifton nachweisbar (vgl. "CFT
Homepage"
unter
"http://klimt.iwr.uni-heidelberg.de/PublicFG/ProjectB/CFT/index.html"; "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=CFT&language=de&style=standard&x=…"; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/CFT"; "Wie
CFT entstand" unter "http://www.cft-online.de/index.php?id=36"; "Messe
Freiburg: CFT" unter
"http://www.messe.freiburg.de/servlet/PB/menu/1172578/index.html").
b)
Im hier maßgeblichen Bereich der Psychologie dient "CFT" außerdem
als Kürzel für die Wortfolgen "Culture Fair Intelligence Tests" bzw. "Culture Fair Test" (vgl. Lexikon der Psychologie, Erster Band, A bis E,
2000, Seite 261; "CFT 1 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-1/cft-1.htm"; "CFT 2 - Psychologie-Lexikon"
unter
"http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-2/cft-2.htm";
Häcker/Stapf, Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. Auflage 1998, Seite 146). Im Deutschen werden ausgehend von der Grundbedeutung
"Kulturgerechte Intelligenztests" darunter Grundintelligenztests verstanden, mit deren Hilfe die Fähigkeit, komplexe Beziehungen in neuartigen
Situationen wahrnehmen und erfassen zu können (sog. fluide Intelligenz), ermittelt werden soll (vgl. Pons-Großwörterbuch, Englisch -
Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 197, 302/303, 460 und 940/941). Sie
ist weitgehend unabhängig von kulturellen Einflüssen und sprachlichen
Fertigkeiten, so dass die Tests häufig bei Menschen mit eingeschränkten Kenntnissen der jeweiligen Sprache und Kultur zur Anwendung
kommen
(vgl.
"CFT
1"
unter
"http://entwicklungsdiagnostik.de/cft_1.html";
"Fachgruppe Diagnostik" unter
"www.diagnostik.sdbb.ch").
Es gibt abhängig von Adressatenkreis und Inhalt mehrere Arten von
"Culture Fair Intelligence Tests". So sind die Intelligenztests CFT 1 bis
3, CFT 20 und CFT 20-R mit WS/ZF-R auf unterschiedliche Altersgruppen abgestimmt oder mit zusätzlichen Fragen zum Wortschatz und
zu Zahlenfolgen versehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sie auch
als Grundintelligenztests Skala 1 bis 3, Skala 2 (CFT 20) mit Wortschatztest (WS) und Zahlenfolgentest (ZF) oder Skala 2 - Revision -
(CFT 20-R) mit Wortschatztest und Zahlenfolgentest (vgl. "TESTZEN-
TRALE"
unter
"http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=2&li=c",
"http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=149",
"http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=147"
und
"http://www.testzentrale.de/?id=1233&mod=detail").
c)
Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung wird das angemeldete Zeichen nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf eine
bestimmte Art eines Intelligenztests angesehen.
Auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Intelligenztests ist es üblich,
Abkürzungen zu verwenden, die sich aus den Anfangsbuchstaben der
die Wortfolge bildenden Begriffe zusammensetzen. So finden sich beispielsweise die Kürzel "I-S-T" für "Intelligenz-Struktur-Test", "LPS" für
"Leistungsprüfsystem" oder "AID" für "Adaptives Intelligenz Diagnostikum"
(vgl.
"Pädagogische Hochschule
Ludwigsburg"
unter
"http://www.ph-ludwigsburg.de/1485.html";
"Intelligenztests"
unter
"http://www.fk-reha.uni-dortmund.de/Psychologie/dienst/de/content/testothek/listen/intelligenztests.pdf";
"Bonner
Testothek"
unter
"http.//www.psychologie.uni-bonn.de/fileadmin/zentrale/testothek/fi-intel-
.df";
"TESTZENTRALE"
unter
"http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=1"). In diese Reihe fügt sich die Bezeichnung
"CFT" nahtlos ein.
Darüber hinaus vermittelt sie im Hinblick auf die angemeldeten Waren
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Sowohl
die Waren der Klasse 9 als auch der Klasse 16 dienen der Durchführung und Auswertung psychologischer Tests. Demzufolge können sie
auch im Rahmen von "Culture Fair Intelligence Tests" eingesetzt werden. Das Kürzel "CFT" weist somit auf den Zweck der Computerprogramme, Anleitungen, Formulare und graphischen Vorlagen hin. Diese
beschreibende Bedeutung wird ein Großteil der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise erkennen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 682,
683, Rdnr. 25 - Bostongurka). Den mit Intelligenztests vertrauten Personen wie beispielsweise denjenigen, die Intelligenztests erstellen oder
durchführen, ist ausweislich oben genannter Belege "CFT" als Abkürzung eines Fachbegriffs bekannt. Auch den Befragten selbst erschließt
sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens, sobald ihnen der
Zweck des Intelligenztests erläutert wird.
d)
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ausschließlich markenmäßigen Verwendung der Buchstabenfolge "CFT" führen ebenfalls
nicht zur Bejahung der notwendigen Unterscheidungskraft. Aus den
oben genannten Fundstellen geht hervor, dass sie im Verkehr als Bezeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests und nicht als
Herkunftshinweis eingesetzt wird. Selbst wenn die zugrunde liegende
Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" nicht angegeben ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angemeldete Zeichen
auf einzelne Verkehrsteilnehmer wie eine Marke wirkt, so kommt diesem Umstand keine Schutz begründende Wirkung zu. Anders als in
den Fällen, in denen einer Buchstabenfolge als solcher ohne erläuternde Zusätze kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden
kann (vgl. hierzu beispielsweise BPatG MarkenR 2007, 519, Rdnr. 70
- TRM Tenant Relocation Management), handelt es sich vorliegend um
eine feststehende, lexikalisch nachweisbare und häufig verwendete
Abkürzung, die die maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weitere Erläuterung mit der Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" gleichsetzen werden.
e)
Auch seine Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen nicht die
notwendige Unterscheidungskraft zukommen. In Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren steht die Bezeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests im Vordergrund. Zudem reicht es für
die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden
Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt
entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
f)
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen
führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken DE 302 22 304
("HAWIE"), DE 302 22 303 ("HAWIK"), DE 302 22 305 ("HAWIVA") und
DE 396 54 650 ("IST") enthalten zwar in ihren Verzeichnissen die gleichen Waren und lassen sich ebenfalls als Bezeichnungen bestimmter
Formen von Intelligenztests lexikalisch nachweisen (vgl. "Psychology48.com" unter "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawie-r/hawier.htm",
"http://www.psychologie48.com/deu/d/hawik-r/hawik-r.htm",
"http://www.psychologie48.com/deu/d/hawiva/hawiva.htm" und"http://-
www.psychologie48.com/deu/d/ist/ist.htm"). Allerdings sind sie mit der
Buchstabenfolge "CFT" nicht vergleichbar. Zudem ist die Anzahl der
Voreintragungen zu gering, um von einer uneinheitlichen Amtspraxis
und damit von einer Verletzung der Begründungspflicht der Markenstelle ausgehen zu können (vgl. BPatG 29 W (pat) 13/06, Beschl. v.
1.4.2009 - SCHWABENPOST).
2.
Inwieweit das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch als freihaltungsbedürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Fink
Fink
Dr. Kortbein
Hu