Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.03.2009 – 30 W (pat) 174/06

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 174/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 21 670.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel

von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister ist

Med-At-Work

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 42 und 44

Computer-Programme

(gespeichert);

Computer-Programme

(herunterladbar); mit Computer-Programmen und/oder Daten bespielte Datenträger; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen von Kliniken

und Polykliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz“.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes wegen fehlender

Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen mit der Begründung, die englischsprachige Wortfolge werde von

den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrer deutschen Übersetzung „Medizin bei der Arbeit“ als Synonym für betriebliche Medizin verstanden; für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle dies eine im Vordergrund

stehende Sachangabe dar dahingehend, dass sie im arbeits- bzw. betriebsmedizinischen Bereich zum Einsatz kämen. In einer solchen Sachangabe erblicke der

Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung ausführt, dass der fremdsprachlichen, lexikalisch nicht nachweisbaren Wortfolge lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem Sinngehalt

zukomme, die der deutsche Verkehr allenfalls mit „Med bei der Arbeit“ übersetzen

werde, ohne dem ersten Bestandteil einen konkreten Sinngehalt zuzuordnen. Der

Begriff „Arbeitsmedizin“ laute auf Englisch „occupational medicine“. Die Markenstelle habe sich zudem nur auf einen einzigen Treffer einer Internet-Recherche

berufen können; auch enthalte die Marke keine für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung. Damit könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal daran nur geringe

Anforderungen zu stellen seien. Im Übrigen sei die Markenstelle auch nicht auf die

einzelnen Waren und Dienstleistungen eingegangen, sondern habe pauschal die

Eintragungshindernisse bejaht.

Den ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 17. März 2009 zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die Aufhebung des Amtsbeschlusses hinsichtlich der Klassen 09 und 42

beantragt, weshalb er sein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hilfsweise

auf diese Klassen beschränkt, und zusätzlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Marke hinsichtlich der

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sowohl dem Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem

einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG. Zu solchen Angaben gehören insbesondere Wortkombinationen, die im

Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

dienen können.

Der Bestandteil „Med“ stellt, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, eine auch im Deutschen ohne weiteres bekannte Abkürzung für „Medizin, Mediziner“ dar (vgl. auch Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl. 2005,

S. 276 mi. Sp.); wenn der Anmelder insoweit vorträgt, dieser Buchstabenfolge

käme noch eine Reihe weiterer Bedeutungen zu, so ist dem entgegenzuhalten,

dass das Verständnis einer Marke stets im Kontext der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu würdigen ist, die hier insbesondere auf die Dienstleistungen

der Klasse 44 nahe gelegt ist; im Übrigen verwendet der Anmelder selbst diese

Abkürzung; wie sich aus dem Zusatz „Betriebsmed. Umweltmed.“ in seinem

Stempel zur Vollmachtserteilung auf der eingereichten Vollmacht (Bl. 4 der Amtsakte) ergibt.

Die weitere englische Wortfolge „at-work“ gehört dem englischen Grundwortschatz

an und ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Az. 30 W (pat) 74/04 vom

23.10.2006 -„safe@work“), auch dem deutschen Verkehr, der ohnehin „work“ aus

Wortverbindungen wie „Workshop, workstation, workflow, work-out, workaholic“

kennt, im Sinne von „bei der Arbeit, im Betrieb“ aufgrund seiner vielfältigen Verwendung in der Alltags- und Werbesprache geläufig. Insgesamt bedeutet die angemeldete Marke daher auf Deutsch „Medizin(er) bei der Arbeit“, diese beschreibende Angabe kann für die versagten Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung von deren Art und Zweck dienen. Offensichtlich zielt der Anmelder mit seiner

Marke genau auf diesen Sinngehalt, wenn er damit die Dienstleistung „Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz“ kennzeichnen will. Gerade in diesem Kontext wird der beschreibende Gehalt aber ohne weiteres erkannt. Dasselbe

gilt für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 44 „Dienstleistungen eines Arztes

Dienstleistungen von Kliniken und Polykliniken; Durchführung medizinischer und

klinischer Untersuchungen“, die sich allesamt auf betriebliche Gesundheitsvorsorge beziehen können. Denn Medizin bei der Arbeit umfasst zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen, die häufig von Betriebsärzten, aber auch in auswärtigen Krankenhäusern durchgeführt werden.

Der beschreibende Gehalt kann sich ebenso auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ beziehen.

Insoweit enthält die Marke den beschreibenden Inhalt, dass die Tätigkeiten auf die

Software für die Medizin oder den Mediziner bei der Arbeit abzielen. Ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass es reine Software für den Mediziner an seinem

Arbeitsplatz betrifft oder die Medizin im Betrieb, bedarf keiner Klärung, da beide

Sinngehalte für die Dienstleistungen beschreibend sind und es ohnehin für das

Freihaltungsbedürfnis reicht, wenn die Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich in einer der Bedeutungen einen Sachhinweis darstellt (vgl. EuGH

MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2006, § 8

Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht in

einer Synonymfunktion des Dienstleistungsbegriffs zu erschöpfen; vielmehr enthält

das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen auch von

Dienstleistungen reichen, solange sie bei deren Inanspruchnahme eine Rolle

spielen können („dienen können“). Hierzu gehört zweifellos auch die Bestimmungsangabe. Eine solche kommt auch für die Computer-Programme und bespielten Datenträger der angemeldeten Klasse 9 in Betracht, die genauso wie die

Tätigkeiten der Klasse 42 den Einsatzbereich beschreiben können.

Die Anmeldung entbehrt in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen

aber auch jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die

Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer

Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) - Postkantoor; GRUR

2002, 804, 80 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; WRP 2004, 1173 f.

- URLAUB DIREKT). Wenn der Anmelder meint, es handle sich um eine fantasievolle Abwandlung des Verkehrsschildes „men at work“, dann reicht diese Abwandlung im vorliegenden Fall gerade nicht aus, weil der hier angesprochene

Fachverkehr, vielleicht auch wegen dieser Anspielung, den beschreibenden Sinngehalt der Wortfolge ohne weiteres erkennt und damit der Charakter einer Fantasiebezeichnung in den Hintergrund gedrängt wird; dafür spricht umso mehr, als

der Senat auf einen Internettreffer gestoßen ist, den er dem Anmelder vorab zur

Kenntnis übersandt hat und die eine Auflistung von Betriebsärzten enthält, in der

hinter einem Namen der Zusatz folgt „Med at work … Betriebsmedizin und mehr“

(vgl. www.betriebsaerzte-helfen.de/bh/betriebsarztsuche/list.php?navid): Da der

Anmelder ebenfalls in diesem Segment arbeitet, wird gerade im Zusammenhang

mit dem Zusatz „Betriebsmed. Umweltmed.“ in seinem Stempel der glatt beschreibende Gehalt der beanspruchten Wortfolge nahe gelegt. Insoweit ist es auch unerheblich, ob sie bereits vor der Anmeldung als Domain genutzt wurde und - wie

der Anmelder meint - „Trittbrettfahrer“ dies aufgegriffen habe; denn es kommt auf

die Schutzfähigkeit im Zeitpunkt der Eintragung an, zu der sich ein Anmelder auch

nicht auf seine möglicherweise von ihm „erfundene“ Wortneubildung berufen kann,

wenn sie sprachüblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8

Rdn. 262 m. w. N.).

Dass bei der vorliegenden Marke Bindestriche zwischen den Einzelbestandteilen

eingefügt sind, kann angesichts des im Vordergrund stehenden Sinngehaltes nicht

von einer beschreibenden Angabe wegführen; insoweit sind wesentlich umfassendere Verfremdungen erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 99, 265

m. w. N.).

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen, so dass auch

der auf die Klassen 9 und 42 bezogene Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte.

Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen,

da die behauptete Abwandlung eines Begriffes aus einem Warengebiet zur Verwendung in einem anderen nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen

zu lösen ist und keine Abweichung der ständigen Rechtsprechung vorliegt.

Dr. Vogel von Falckenstein

Richter Viereck ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold