Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.03.2009 – 30 W (pat) 174/06
30. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 174/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 21 670.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister ist
Med-At-Work
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 42 und 44
Computer-Programme
(gespeichert);
Computer-Programme
(herunterladbar); mit Computer-Programmen und/oder Daten bespielte Datenträger; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen von Kliniken
und Polykliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes wegen fehlender
Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen mit der Begründung, die englischsprachige Wortfolge werde von
den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrer deutschen Übersetzung „Medizin bei der Arbeit“ als Synonym für betriebliche Medizin verstanden; für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle dies eine im Vordergrund
stehende Sachangabe dar dahingehend, dass sie im arbeits- bzw. betriebsmedizinischen Bereich zum Einsatz kämen. In einer solchen Sachangabe erblicke der
Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung ausführt, dass der fremdsprachlichen, lexikalisch nicht nachweisbaren Wortfolge lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem Sinngehalt
zukomme, die der deutsche Verkehr allenfalls mit „Med bei der Arbeit“ übersetzen
werde, ohne dem ersten Bestandteil einen konkreten Sinngehalt zuzuordnen. Der
Begriff „Arbeitsmedizin“ laute auf Englisch „occupational medicine“. Die Markenstelle habe sich zudem nur auf einen einzigen Treffer einer Internet-Recherche
berufen können; auch enthalte die Marke keine für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung. Damit könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal daran nur geringe
Anforderungen zu stellen seien. Im Übrigen sei die Markenstelle auch nicht auf die
einzelnen Waren und Dienstleistungen eingegangen, sondern habe pauschal die
Eintragungshindernisse bejaht.
Den ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 17. März 2009 zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die Aufhebung des Amtsbeschlusses hinsichtlich der Klassen 09 und 42
beantragt, weshalb er sein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hilfsweise
auf diese Klassen beschränkt, und zusätzlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Marke hinsichtlich der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sowohl dem Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem
einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Zu solchen Angaben gehören insbesondere Wortkombinationen, die im
Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
Der Bestandteil „Med“ stellt, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, eine auch im Deutschen ohne weiteres bekannte Abkürzung für „Medizin, Mediziner“ dar (vgl. auch Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl. 2005,
S. 276 mi. Sp.); wenn der Anmelder insoweit vorträgt, dieser Buchstabenfolge
käme noch eine Reihe weiterer Bedeutungen zu, so ist dem entgegenzuhalten,
dass das Verständnis einer Marke stets im Kontext der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu würdigen ist, die hier insbesondere auf die Dienstleistungen
der Klasse 44 nahe gelegt ist; im Übrigen verwendet der Anmelder selbst diese
Abkürzung; wie sich aus dem Zusatz „Betriebsmed. Umweltmed.“ in seinem
Stempel zur Vollmachtserteilung auf der eingereichten Vollmacht (Bl. 4 der Amtsakte) ergibt.
Die weitere englische Wortfolge „at-work“ gehört dem englischen Grundwortschatz
an und ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Az. 30 W (pat) 74/04 vom
23.10.2006 -„safe@work“), auch dem deutschen Verkehr, der ohnehin „work“ aus
Wortverbindungen wie „Workshop, workstation, workflow, work-out, workaholic“
kennt, im Sinne von „bei der Arbeit, im Betrieb“ aufgrund seiner vielfältigen Verwendung in der Alltags- und Werbesprache geläufig. Insgesamt bedeutet die angemeldete Marke daher auf Deutsch „Medizin(er) bei der Arbeit“, diese beschreibende Angabe kann für die versagten Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung von deren Art und Zweck dienen. Offensichtlich zielt der Anmelder mit seiner
Marke genau auf diesen Sinngehalt, wenn er damit die Dienstleistung „Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz“ kennzeichnen will. Gerade in diesem Kontext wird der beschreibende Gehalt aber ohne weiteres erkannt. Dasselbe
gilt für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 44 „Dienstleistungen eines Arztes
Dienstleistungen von Kliniken und Polykliniken; Durchführung medizinischer und
klinischer Untersuchungen“, die sich allesamt auf betriebliche Gesundheitsvorsorge beziehen können. Denn Medizin bei der Arbeit umfasst zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen, die häufig von Betriebsärzten, aber auch in auswärtigen Krankenhäusern durchgeführt werden.
Der beschreibende Gehalt kann sich ebenso auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ beziehen.
Insoweit enthält die Marke den beschreibenden Inhalt, dass die Tätigkeiten auf die
Software für die Medizin oder den Mediziner bei der Arbeit abzielen. Ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass es reine Software für den Mediziner an seinem
Arbeitsplatz betrifft oder die Medizin im Betrieb, bedarf keiner Klärung, da beide
Sinngehalte für die Dienstleistungen beschreibend sind und es ohnehin für das
Freihaltungsbedürfnis reicht, wenn die Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich in einer der Bedeutungen einen Sachhinweis darstellt (vgl. EuGH
MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2006, § 8
Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht in
einer Synonymfunktion des Dienstleistungsbegriffs zu erschöpfen; vielmehr enthält
das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen auch von
Dienstleistungen reichen, solange sie bei deren Inanspruchnahme eine Rolle
spielen können („dienen können“). Hierzu gehört zweifellos auch die Bestimmungsangabe. Eine solche kommt auch für die Computer-Programme und bespielten Datenträger der angemeldeten Klasse 9 in Betracht, die genauso wie die
Tätigkeiten der Klasse 42 den Einsatzbereich beschreiben können.
Die Anmeldung entbehrt in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen
aber auch jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die
Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer
Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) - Postkantoor; GRUR
2002, 804, 80 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; WRP 2004, 1173 f.
- URLAUB DIREKT). Wenn der Anmelder meint, es handle sich um eine fantasievolle Abwandlung des Verkehrsschildes „men at work“, dann reicht diese Abwandlung im vorliegenden Fall gerade nicht aus, weil der hier angesprochene
Fachverkehr, vielleicht auch wegen dieser Anspielung, den beschreibenden Sinngehalt der Wortfolge ohne weiteres erkennt und damit der Charakter einer Fantasiebezeichnung in den Hintergrund gedrängt wird; dafür spricht umso mehr, als
der Senat auf einen Internettreffer gestoßen ist, den er dem Anmelder vorab zur
Kenntnis übersandt hat und die eine Auflistung von Betriebsärzten enthält, in der
hinter einem Namen der Zusatz folgt „Med at work … Betriebsmedizin und mehr“
(vgl. www.betriebsaerzte-helfen.de/bh/betriebsarztsuche/list.php?navid): Da der
Anmelder ebenfalls in diesem Segment arbeitet, wird gerade im Zusammenhang
mit dem Zusatz „Betriebsmed. Umweltmed.“ in seinem Stempel der glatt beschreibende Gehalt der beanspruchten Wortfolge nahe gelegt. Insoweit ist es auch unerheblich, ob sie bereits vor der Anmeldung als Domain genutzt wurde und - wie
der Anmelder meint - „Trittbrettfahrer“ dies aufgegriffen habe; denn es kommt auf
die Schutzfähigkeit im Zeitpunkt der Eintragung an, zu der sich ein Anmelder auch
nicht auf seine möglicherweise von ihm „erfundene“ Wortneubildung berufen kann,
wenn sie sprachüblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8
Rdn. 262 m. w. N.).
Dass bei der vorliegenden Marke Bindestriche zwischen den Einzelbestandteilen
eingefügt sind, kann angesichts des im Vordergrund stehenden Sinngehaltes nicht
von einer beschreibenden Angabe wegführen; insoweit sind wesentlich umfassendere Verfremdungen erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 99, 265
m. w. N.).
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen, so dass auch
der auf die Klassen 9 und 42 bezogene Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte.
Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen,
da die behauptete Abwandlung eines Begriffes aus einem Warengebiet zur Verwendung in einem anderen nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen
zu lösen ist und keine Abweichung der ständigen Rechtsprechung vorliegt.
Dr. Vogel von Falckenstein
Richter Viereck ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold