Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 68/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 68/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 74 849

(hier Löschungsverfahren S 284/07)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2008 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts auf den Antrag der Antragstellerin die Löschung der

Marke 305 74 849 wegen Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der

Anmeldung angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Mit Telefax vom 6. Februar 2009 teilte die Markeninhaberin mit, dass sie die

Marke auf die Antragstellerin übertragen habe. Aufgrund des Übergangs der

Marke nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. März 2009 den Löschungsantrag zurück.

auszusprechen, dass der Beschluss vom 19. August 2008 hinsichtlich der

Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264

- Puma).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG bestand kein

Anlass.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Fa