Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 68/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 68/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 74 849
(hier Löschungsverfahren S 284/07)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2008 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts auf den Antrag der Antragstellerin die Löschung der
Marke 305 74 849 wegen Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der
Anmeldung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Mit Telefax vom 6. Februar 2009 teilte die Markeninhaberin mit, dass sie die
Marke auf die Antragstellerin übertragen habe. Aufgrund des Übergangs der
Marke nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. März 2009 den Löschungsantrag zurück.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der Beschluss vom 19. August 2008 hinsichtlich der
Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264
- Puma).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG bestand kein
Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Fa