Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 35 W (pat) 408/08
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 408/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 003 468
(hier Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner, den Richter
Dr agr. Huber und die Richterin Dr.-Ing. Prasch
beschlossen:
1. Es wird
festgestellt, dass die Antragstellerin
ihren Lö
schungsantrag mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 wirksam
zurückgenommen hat.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfah
rens in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2004 003 468 mit der
Bezeichnung „Transparentes flächiges Kunststoff-Formteil mit kaschierter Anguss-
Stelle“ mit Anmeldetag 5. März 2004.
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 12. September 2006 hat das
Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung II - das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 gelöscht und dem Antragsgegner die Kosten auferlegt.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Noch vor dem in der mündlichen Beschwerde-Verhandlung vom 28. Januar 2009
bestimmten Verkündungstermin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 ihren Löschungsantrag zurückgenommen.
Auf die gerichtliche Mitteilung der Erledigung des Verfahrens durch die Rücknahmeerklärung hat der Antragsgegner vorgetragen, er stimme der Antragsrücknahme nicht zu. Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO sei die Rücknahme des Löschungsantrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur bei Zustimmung des Antragsgegners wirksam. Dies habe auch
im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu gelten. Im Gegensatz zum Patentverletzungsverfahren sei das Verletzungsgericht nämlich bei einer Klage auf Verletzung eines
Gebrauchsmusters gemäß § 19 GbmG an die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts nicht gebunden und könne darüber selbst entscheiden. Damit hätte der
Verletzungsbeklagte die Möglichkeit, sich bei ungünstigen Erfolgsaussichten im
Löschungs- bzw. Löschungsbeschwerdeverfahren durch „Flucht in die Klagerücknahme“ prozessualtaktisch die Einrede der Schutzunfähigkeit
im Verletzungsstreit erhalten.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Unwirksamkeit der Rücknahme des Löschungsantrags festzustellen, hilfsweise dem Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahren aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Wirksamkeit der Rücknahme des Löschungsantrags festzustellen.
Sie verweist hierzu auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
und des Bundesgerichtshofes.
II.
1. Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag wirksam zurückgenommen. Die
Wirksamkeit einer Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren nach ständiger und
gefestigter Rechtsprechung ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig und führt zur Beendigung des Verfahrens (vgl.
Bühring,GbmG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. Nw.).
Das durch § 269 Abs. 1 ZPO berücksichtigte Rechtsschutzinteresse des Beklagten, durch eine Klageabweisung vor einer erneuten Klage geschützt zu werden, entfällt sowohl beim Löschungsantrag als auch bei der Nichtigkeitsklage auf
Grund der gesetzlichen Ausgestaltung dieser Rechtsbehelfe als Popularklage.
Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
wenngleich der Antragsgegner vorliegend zutreffend darauf hinweist, dass der
Beklagte im Gebrauchsmuster-Verletzungsstreit im Gegensatz zum Patentverletzungsstreit die Einrede der Schutzunfähigkeit erheben kann. Angesichts der
gesetzlichen Regelung des § 19 GbmG steht es dem Verletzungsbeklagten frei,
die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters allein mit der Einrede der Schutzunfähigkeit im Rahmen des Verletzungsprozesses anzugreifen oder zusätzlich ein
Löschungsverfahren vor dem Patentamt durchzuführen. Vor dem Hintergrund
dieser vom Gesetz freigestellten unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten
stellt es sich auch als ein legitimes prozessuales Verhalten dar, wenn der Verletzungsbeklagte im parallel geführten Löschungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt bzw. im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht den Löschungsantrag zurücknimmt, um – wie im vorliegenden Fall - eine auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung
offensichtlich drohende Zurückweisung des Löschungsantrags zu verhindern.
Die Rechtsfolge der damit wirksamen Antragsrücknahme war in entsprechender
Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss auszusprechen.
2. Die Verpflichtung der Antragstellerin, die Kosten des Löschungsverfahrens in
beiden Rechtszügen zu tragen, ergibt sich aus entsprechender Anwendung von
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Auch diese Rechtsfolge war in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 durch Beschluss auszusprechen.
Da die Antragstellerin in dem Löschungsverfahren aller Voraussicht nach auch in
vollem Umfang unterlegen wäre, besteht aus Billigkeitsgründen kein Anlass von
dieser Entscheidung abzuweichen, § 18 II GbmG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG.
Müllner
Dr. agr. Huber
Dr. Prasch
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