Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 31.03.2009 – 24 W (pat) 96/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 96/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 398 16 129
(hier: Löschungsverfahren S 280/04)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
SAMADHI-Tank
ist am 22. März 1998 angemeldet und am 31. August 1998 u. a. für die Waren „sanitäre Anlagen“ und die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege“ unter der Nummer 398 16 129 in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen worden. Der Antragsteller begehrt im Umfang dieser Waren und Dienstleistungen die teilweise Löschung
der Marke, wobei er seinen Antrag sowohl auf den Löschungsgrund mangelnder
Schutzfähigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG)
als auch auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) gestützt hat. Die Marktabteilung 3.4. des
DPMA hat mit Beschluss vom 19. Mai 2006 antragsgemäß die Teillöschung der
angegriffenen Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgesprochen und zu Gunsten des Antragsstellers die
Erstattung der Antragsgebühr angeordnet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die
ohne Begründung geblieben ist. Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom
19. Mai 2006 aufzuheben.
Der Antragssteller beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat mit Eingabe vom 10. Februar 2009 - zusätzlich zu den dem DPMA überreichten Unterlagen - weitere Belege zur aktuellen Verwendung des Begriffs
„SAMADHI-Tank“ vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die
Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Recht die angegriffene Wortmarke
398 16 129 „SAMADHI-Tank“ teilweise gelöscht, da diese offensichtlich den
Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unterfällt.
Die Abteilung hat ausführlich und gestützt auf zahlreiche Nachweise überzeugend
dargelegt, dass es sich bei dem Begriff „SAMADHI-Tank“ um eine allgemein bekannte Sachangabe handelt, die im Zusammenhang mit den gelöschten Waren
und Dienstleistungen, nämlich „sanitäre Anlagen“ und „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“, jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und die
zugunsten der Mitbewerber der Antragsgegnerin freigehalten werden muss. Der
Begriff „SAMADHI-Tank“ steht für die Gattung eines Sole-Schwebebades (auch
„Soleruhekabine“ oder „Floatbox“ genannt), das ein schall- und wärmeflußfreies,
quasi schwebendes Verweilen einer Person in einem dunklen Raum ermöglichen
soll. Zu den vielen, aus dem Verfahren vor dem DPMA bereits bekannten Belegen, aus denen sich die beschreibende Bedeutung des Begriffs „SAMADHI-Tank“
ergibt, kommt die vom Senat selbst ermittelte, am 11. Juni 1987 veröffentlichte Patent-Offenlegungsschrift DE 36 42 641 A1 („Soleruhekabine“) hinzu. Auch diese
Schrift liefert den Beweis dafür, dass ein breites Fachpublikum seit mindestens
20 Jahren mit dem Begriff „SAMADHI-Tank“ die Bezeichnung eines speziellen
Sole-Schwebebades verbindet. Belege zum Nachweis einer aktuell fortbestehenden, beschreibenden Bedeutung des Begriffs „SAMADHI-Tank“, wie dies von der
Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG als weitere Löschungsvoraussetzung
verlangt wird, hat der Antragssteller mit Eingabe vom 10. Februar 2009 nachgereicht.
Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass Sole-Schwebebäder bzw. medizinischtherapeutische und „Wellness“-Dienstleistungen, bei denen solche Bäder zum Einsatz kommen können, von den gelöschten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen „sanitäre Anlagen“ und „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ ohne Weiteres umfasst werden. Den genannten Schutzausschlussgründen steht hierbei nicht im Wege, dass es sich bei den gelöschten Waren- und
Dienstleistungsbezeichnungen um weite Oberbegriffe handelt, denen auch eine
Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterfallen, die nichts mit Samadhi-Vorrichtungen oder deren Verwendung zu tun haben (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262
„AC“; 2005, 578, 581 „LOKMAUS“).
Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Teillöschung wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass - wie die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem DPMA behauptet hat - der Begriff „SAMADHI-Tank“ innerhalb der inländischen Verkehrskreise im Wesentlichen durch ihre Produkte und solche ihrer Rechtsvorgängerin
publik geworden sei. Dieser Einwand ist aus markenrechtlicher Sicht unbeachtlich,
weil der Markenschutz - anders als das Patent - kein Leistungsschutzrecht darstellt und mit ihm nicht der Zweck verfolgt wird, einen Markenanmelder wie einen
Erfinder für seine „Innovation“ mit einem Verbietungsrecht zu belohnen (vgl. BGH
GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“; BPatGE 33, 12, 17 „IRONMAN TRIATHLON“;
BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 „Öko-Check in Sportanlagen“).
Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenabteilung bestehen, kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.
Hacker
Richterin Kober-Dehm ist wegen fortbildungsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Hacker
Eisenrauch
Ko