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BPatG Beschluss vom 31.03.2009 – 24 W (pat) 97/06

24. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 97/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 398 16 130

(hier: Löschungsverfahren S 281/04)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

SAMADHI

ist am 22. März 1998 angemeldet und am 28. August 1998 u. a. für die Waren „sanitäre Anlagen“ und die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und

Schönheitspflege“ unter der Nummer 398 16 130 in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen worden. Der Antragsteller begehrt im Umfang dieser Waren und Dienstleistungen die teilweise Löschung

der Marke, wobei er seinen Antrag sowohl auf den Löschungsgrund mangelnder

Schutzfähigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG)

als auch auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) gestützt hat. Die Marktabteilung 3.4. des

DPMA hat mit Beschluss vom 19. Mai 2006 antragsgemäß die Teillöschung der

angegriffenen Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgesprochen und zu Gunsten des Antragstellers die

Erstattung der Antragsgebühr angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die

ohne Begründung geblieben ist. Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom

19. Mai 2006 aufzuheben.

Der Antragssteller beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat mit Eingabe vom 10. Februar 2009 - zusätzlich zu den dem DPMA überreichten Unterlagen - weitere Belege zur aktuellen Verwendung des Begriffs

„SAMADHI“ vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die

Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Recht die angegriffene Wortmarke

398 16 130 „SAMADHI“ teilweise gelöscht, da diese offensichtlich den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unterfällt.

Die Abteilung hat ausführlich und gestützt auf zahlreiche Nachweise überzeugend

dargelegt, dass es sich bei dem Begriff „SAMADHI“ um eine allgemein bekannte

Sachangabe handelt, die im Zusammenhang mit den gelöschten Waren und

Dienstleistungen, nämlich „sanitäre Anlagen“ und „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“, jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und die zugunsten der Mitbewerber der Antragsgegnerin freigehalten werden muss. Der Begriff „SAMADHI“ steht für die Gattung eines Sole-Schwebebades (auch „Soleruhekabine“ oder „Floatbox“ genannt), das ein schall- und wärmeflußfreies, quasi

schwebendes Verweilen einer Person in einem dunklen Raum ermöglichen soll.

Zu den vielen, aus dem Verfahren vor dem DPMA bereits bekannten Belegen, aus

denen sich die beschreibende Bedeutung des Begriffs „SAMADHI“ ergibt, kommt

die vom Senat selbst ermittelte, am 11. Juni 1987 veröffentlichte Patent-Offenlegungsschrift DE 36 42 641 A1 („Soleruhekabine“) hinzu. Auch diese Schrift liefert

den Beweis dafür, dass ein breites Fachpublikum seit mindestens 20 Jahren mit

dem Begriff „SAMADHI“ die Bezeichnung eines speziellen Sole-Schwebebades

verbindet. Belege zum Nachweis einer aktuell fortbestehenden, beschreibenden

Bedeutung des Begriffs „SAMADHI“, wie dies von der Regelung des § 50 Abs. 2

Satz 1 MarkenG als weitere Löschungsvoraussetzung verlangt wird, hat der Antragsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2009 nachgereicht.

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass Sole-Schwebebäder bzw. medizinischtherapeutische und „Wellness“-Dienstleistungen, bei denen solche Bäder zum Einsatz kommen können, von den gelöschten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen „sanitäre Anlagen“ und „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ ohne Weiteres umfasst werden. Den genannten Schutzausschlussgründen steht hierbei nicht im Wege, dass es sich bei den gelöschten Waren- und

Dienstleistungsbezeichnungen um weite Oberbegriffe handelt, denen auch eine

Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterfallen, die nichts mit Samadhi-Vorrichtungen oder deren Verwendung zu tun haben (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262

„AC“; 2005, 578, 581 „LOKMAUS“).

Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Teillöschung wird auch nicht dadurch in

Frage gestellt, dass - wie die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem DPMA behauptet hat - der Begriff „SAMADHI“ innerhalb der inländischen Verkehrskreise im

Wesentlichen durch ihre Produkte und solche ihrer Rechtsvorgängerin publik geworden sei. Dieser Einwand ist aus markenrechtlicher Sicht unbeachtlich, weil der

Markenschutz - anders als das Patent - kein Leistungsschutzrecht darstellt und mit

ihm nicht der Zweck verfolgt wird, einen Markenanmelder wie einen Erfinder für

seine

„Innovation“ mit einem Verbietungsrecht zu belohnen

(vgl. BGH

GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“; BPatGE 33, 12, 17 „IRONMAN TRIATHLON“;

BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 „Öko-Check in Sportanlagen“).

Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenabteilung bestehen, kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.

Hacker

Richterin Kober-Dehm ist wegen fortbildungsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Hacker

Eisenrauch

Ko