Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.04.2009 – 12 W (pat) 27/06

12. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 18 407

12 W (pat) 27/06 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2006 aufgehoben

und der Einspruch als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 30. August 2001 veröffentlichte, ein Heizgerät betreffende Patent

hat die Einsprechende am 30. November 2001 Einspruch eingelegt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent widerrufen. Gegen diesen

ihr am 2. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin am 4. September 2006 Beschwerde eingelegt.

Das Patent ist im November 2008 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents

ist der Einspruch mangels eines

Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung

vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl. Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar

zulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit

Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Überprüfung des Patents im Rahmen der Widerrufsgründe kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die

Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

Der unzulässige Einspruch führt zum Erfolg der Beschwerde.

Der nach dem Erlöschen des Patents im November 2008 erst im Februar 2009

erklärte Patentverzicht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr

zum Tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf PatG § 100 Abs. 2 Nr. 2.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Baumgart

Me