Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.04.2009 – 20 W (pat) 351/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 59 721
… 08.05
betreffend das Patent 101 59 721
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin
Werner sowie des Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent 101 59 721 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung, hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Digitales FTIR-Spektrometer“ erteilt. Das erteilte Patent umfasst 11 Patentansprüche. Die Patenterteilung
wurde am 22. Juli 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1.
Infrarotspektrometer mit einem Gehäuse, das eine optische
Lichtquelle enthält, sowie ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines von der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels in zwei Teilbündel und zum Erzeugen eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln und zum erneuten
Zusammenführen der beiden Teilbündel zu einem Ausgangs-
Lichtbündel, des weiteren eine Probenposition zur Aufnahme einer
Probe, an der diese von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt,
bzw. durchstrahlt wird und einen optischen Detektor zur Analyse
eines von der Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels, mit einer zugeordneten Einrichtung zur Digitalisierung des am Ausgang
des Detektors liegenden Detektorsignals sowie mit einer Einrichtung zur Weiterverarbeitung des digitalisierten Detektorsignals,
wobei der Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar benachbart angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Detektor ein Einelementdetektor ist, und dass der Detektor mit
einem Vorverstärker und ein ADC in einer kompakten, elektrisch
geschirmten Einheit untergebracht sind.“
Bezüglich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Am 22. Oktober 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Schriftsatz
vom selben Tag eingegangen, in dem gegen die vorgenannte Patenterteilung in
Vertretung der B… AG in S…, Einspruch erhoben wurde. Das
Schreiben stand auf einem Kopfbogen der R…
und Patentanwalt H…, dessen Name ebenfalls auf dem Kopfbogen stand, hatte das Schreiben unterzeichnet. Die nachgereichte Vollmacht
vom 8. November 2004, Bl. 42 d. A., lautete auf die Herren Patentanwälte
R…. In der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2009
hat Herr Patentanwalt H… eine Telefax vom selben Tage vorgelegt, Bl. 118
d. A., worin die B… AG ausdrücklich die Erhebung des Einspruchs
für sie genehmigt. Das Original dieses Schreibens hat die B… AG
mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. April 2009, Bl. 134, 135 d. A., zur Akte
gereicht.
In der Sache macht die Einsprechende geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG. Auch die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 11 seien dem Fachmann
durch den Stand der Technik nahegelegt. Sie begründet dies mit den im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik genannten Druckschriften:
P1:
P2:
P3:
P4:
P5:
P6:
DE 199 40 981 C1,
DE 197 08 913 C1,
DE 39 00 247 A1,
US 5 790 250 A,
US 5 406 090 A,
JP 05-231 939 A
und außerdem mit folgenden Dokumenten:
E1:
Habiger, E.: Handbuch elektromagnetische Verträglichkeit, VDE-
E2:
E3:
Verlag, 1987, ISBN 3-8007-1493-0,
Sensorik, Springer-Verlag, 1988,
Pfeifer, T., Profos, P.: Grundlagen der Messtechnik, R. Oldenbourg Verlag, 1997, ISBN 3-486-24148-6,
E4:
Middelhoek, S., Audet, S. A.: Silicon sensors, Academic Press
Limited, 1989, ISBN 0-12-495051-5,
E5:
Hoffmann, J.: Messen nichtelektrischer Größen: Grundlagen der
Praxis, VDI-Verlag, 1996, ISBN 3-18-401562-9,
E6:
Muller, R. S. et al: Microsensors, IEEE Press, 1990, ISBN 0-
87942-245-9, daraus:
E6.1: Smart Sensors: when and where?
S. Middelhoek and A.C. Hoogerwerf, Reprint from „Sensors and Actuators, vol. 8, 1985,
E6.2: Yamasaki, H.: Approaches to Intelligent Sensors, Reprint
from „4th Sensor Symposium, 1984“,
E7:
Ohba, R.: Intelligent Sensor Technology, John Wiley & Sons,
1992, ISBN 0-471-93423- 2,
E8:
Göpel, W. et al: Sensors: A comprehensive survey, VCH
Verlagsgesellschaft, 1989, ISBN 3-527-26767-0, und
E9:
US 5 528 363.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 101 59 721 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 101 59 721 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise (Hilfsantrag 1):
das Patent 101 59 721 mit folgenden Unterlagen aufrechtzu-
7erhalten:
-
-
Patentansprüche 1 bis 10 und neues Beschreibungsblatt 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1
und 2 jeweils wie Patentschrift.
weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):
das Patent 101 59 721 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
neues Beschreibungsblatt 3 (für Hilfsantrag 2 und 3), eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
-
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1
und 2 jeweils wie Patentschrift.
weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3):
das Patent 101 59 721 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
-
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
neues Beschreibungsblatt 3 (für Hilfsantrag 2 und 3), eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1
und 2 jeweils wie Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen O1 bis K2.2
eingefügt):
„1. O1: Infrarotspektrometer mit einem Gehäuse, das eine optische Lichtquelle enthält,
O2:
sowie ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines
von der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels
in zwei Teilbündel
O2.1: und zum Erzeugen eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln,
O2.2: und zum erneuten Zusammenführen der beiden Teilbündel zu einem Ausgangs-Lichtbündel,
O3:
des weiteren eine Probenposition zur Aufnahme einer
Probe,
O3.1: an der diese von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt,
bzw. durchstrahlt wird,
O4:
und einen optischen Detektor zur Analyse eines von der
Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels,
O5:
mit einer zugeordneten Einrichtung zur Digitalisierung des
am Ausgang des Detektors liegenden Detektorsignals,
O6:
sowie mit einer Einrichtung zur Weiterverarbeitung des
digitalisierten Detektorsignals,
O7:
wobei der Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar
benachbart angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1:
der Detektor ein Einelementdetektor ist, und dass
K2.1:
der Detektor mit einem Vorverstärker und ein ADC
K2.2:
in einer kompakten, elektrisch geschirmten Einheit
untergebracht sind.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass an seinem Ende als ein weiteres
Merkmal (Gliederungszeichen K5) das Merkmal des erteilten Anspruchs 6 hinzugefügt ist, er lautet demnach:
„1. O1: Infrarotspektrometer mit einem Gehäuse, das eine optische Lichtquelle enthält,
O2:
sowie ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines
von der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels
in zwei Teilbündel
O2.1: und zum Erzeugen eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln,
O2.2: und zum erneuten Zusammenführen der beiden Teilbündel zu einem Ausgangs-Lichtbündel,
O3:
des weiteren eine Probenposition zur Aufnahme einer
Probe,
O3.1: an der diese von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt,
bzw. durchstrahlt wird,
O4:
und einen optischen Detektor zur Analyse eines von der
Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels,
O5:
mit einer zugeordneten Einrichtung zur Digitalisierung des
am Ausgang des Detektors liegenden Detektorsignals,
O6:
sowie mit einer Einrichtung zur Weiterverarbeitung des
digitalisierten Detektorsignals,
O7:
wobei der Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar
benachbart angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1:
der Detektor ein Einelementdetektor ist,
K2.1:
dass der Detektor mit einem Vorverstärker und ein ADC
K2.2:
in einer kompakten, elektrisch geschirmten Einheit
untergebracht sind,
K5:
und dass der Einelementdetektor mit der Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals als austauschbares Modul aufgebaut ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass an seinem Ende weitere Merkmale
(Gliederungszeichen K3 und K4) hinzugefügt sind. ist, Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 lautet:
„1. O1: Infrarotspektrometer mit einem Gehäuse, das eine optische
Lichtquelle enthält,
O2:
sowie ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines von
der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels in zwei
Teilbündel
O2.1: und zum Erzeugen eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln,
O2.2: und zum erneuten Zusammenführen der beiden Teilbündel
zu einem Ausgangs-Lichtbündel,
O3:
des weiteren eine Probenposition zur Aufnahme einer
Probe,
O3.1: an der diese von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt, bzw.
durchstrahlt wird,
O4:
und einen optischen Detektor zur Analyse eines von der
Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels,
O5:
mit einer zugeordneten Einrichtung zur Digitalisierung des
am Ausgang des Detektors liegenden Detektorsignals,
O6:
sowie mit einer Einrichtung zur Weiterverarbeitung des
digitalisierten Detektorsignals,
O7:
wobei der Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar benachbart angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1:
der Detektor ein Einelementdetektor ist,
K2.1:
dass der Detektor mit einem Vorverstärker und ein ADC
K2.2:
in einer kompakten, elektrisch geschirmten Einheit untergebracht sind,
K3:
und dass der räumliche Abstand von Detektor und ADC
sehr viel kleiner als die Dimension des Gehäuses ist,
K4:
und dass durch die eindeutige räumliche Zuordnung des
ADCs zum Detektor die kompakte, elektrisch geschirmte
Einheit ermöglicht ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2, er lautet somit: (mit hinzugefügten Gliederungszeichen O1 bis K5):
„1. O1: Infrarotspektrometer mit einem Gehäuse, das eine optische Lichtquelle enthält,
O2:
sowie ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines
von der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels
in zwei Teilbündel
O2.1: und zum Erzeugen eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln,
O2.2: und zum erneuten Zusammenführen der beiden Teilbündel zu einem Ausgangs-Lichtbündel,
O3:
des weiteren eine Probenposition zur Aufnahme einer
Probe,
O3.1: an der diese von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt,
bzw. durchstrahlt wird,
O4:
und einen optischen Detektor zur Analyse eines von der
Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels,
O5:
mit einer zugeordneten Einrichtung zur Digitalisierung des
am Ausgang des Detektors liegenden Detektorsignals,
O6:
sowie mit einer Einrichtung zur Weiterverarbeitung des
digitalisierten Detektorsignals,
O7:
wobei der Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar
benachbart angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1:
der Detektor ein Einelementdetektor ist, und
K2.1:
dass der Detektor mit einem Vorverstärker und ein ADC
K2.2:
in einer kompakten, elektrisch geschirmten Einheit
untergebracht sind,
K3:
dass der räumliche Abstand von Detektor und ADC sehr
viel kleiner als die Dimension des Gehäuses ist,
K4:
dass durch die eindeutige räumliche Zuordnung des ADCs
zum Detektor die kompakte, elektrisch geschirmte Einheit
ermöglicht ist, und
K5:
dass der Einelementdetektor mit der Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals als austauschbares Modul aufgebaut ist.“
Die Patentinhaberin führt unter Verweis auf § 14 PatG aus, dass zur Auslegung
der Patentansprüche, insbesondere der Merkmale im Kennzeichenteil, die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen seien. Im Lichte der Beschreibung des Streitpatents gemäß den Abschnitten [0009] bis [0013] der Patentschrift
verstehe der Fachmann die Merkmale, dass der Detektor ein Einelementdetektor
sei, und der Detektor mit einem Vorverstärker und ein ADC in einer kompakten,
elektrisch geschirmten Einheit untergebracht seien, in ihrer Gesamtheit und in Bezug auf die elektrische Schirmung als eine kausale Folge der räumlich unmittelbar
benachbarten Anordnung der in Rede stehenden Komponenten. Erst durch die
eindeutige räumliche Zuordnung des ADCs zum Detektor werde die kompakte,
elektrisch geschirmte Einheit ermöglicht. Daraus resultiere auch ein räumlicher
Abstand von Detektor und ADC, der sehr viel kleiner als die Dimension des Gehäuses sei, und der Einelementdetektor könne mit der Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals als austauschbares Modul aufgebaut sein. Die solcherart
beanspruchte Erfindung sei an dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag aus dem durch zahlreiche Druckschriften belegten Stand der Technik
nicht als bekannt entnehmbar gewesen und habe dem Fachmann auch nicht nahe
gelegen. Weder aus den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften
noch aus den von der Einsprechenden vorgelegten Druckschriften seien dem Patentgegenstand entsprechende Anordnungen als bekannt entnehmbar gewesen,
bei denen ein Detektor als Einelementdetektor mit einem Vorverstärker und ein
ADC in einer kompakten, elektrisch geschirmten Einheit untergebracht seien. Zu
den in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 aufgenommenen Merkmalen verweist die Patentinhaberin auf die erteilten Patentansprüche
und die Beschreibung und die Zeichnungen der Patentschrift und auf die entsprechenden Abschnitte der Offenlegungsschrift, woraus der Fachmann die in Rede
stehenden Merkmale als zur Erfindung gehörend entnehmen könne.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die Merkmale im Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 für den Fachmann aus der Druckschrift P5 (US 5,406,090) als bekannt entnehmbar seien. Ausgehend von der
Druckschrift P5 seien die Merkmale im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 dem Fachmann durch sein Fachwissen nahe gelegt, letzteres ebenfalls belegt durch den Stand der Technik bspw. nach der P5. Im Übrigen ist sie der
Auffassung, dass insbesondere die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen
Merkmale enthalten würden, die in dieser Allgemeinheit durch die ursprüngliche
Offenbarung nicht gedeckt seien.
II.
1. Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem 1., 2. und 3. Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
2. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 wirksam Einspruch gegen die Erteilung des angegriffenen Patents erhoben. Sofern Zweifel
daran bestanden haben mögen, ob für den Einspruch im Zeitpunkt seiner Erhebung mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 eine Vollmacht durch die vertretene
B AG in S…, bestanden hat, kommt es darauf nicht mehr an,
weil die Vertretene die Erhebung des Einspruchs für sie inzwischen genehmigt
hat. Die Genehmigung eines zunächst ohne Vertretungsmacht erhobenen Einspruchs durch den Vertretenen ist auch nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam,
wenn sie - wie hier - noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens erklärt wird (vgl. Schwendy/Keukenshrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl.,
§ 59 Rdn. 55, und Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rdn. 43).
3. Als Fachmann ist ein Diplomphysiker anzusehen mit besonderer Erfahrung
auf den Gebieten der Atom- und Molekularphysik und der darauf beruhenden
spektroskopischen Methoden und mit fundierten Kenntnissen der zugehörigen
Messtechnik und Auswertemethoden.
4. Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht patentfähig.
5. Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann
durch das digitale FTIR-Spektrometer gemäß der Entgegenhaltung P5
(US 5,406,090), i. V. m. dem ebenfalls durch die Druckschrift P5 und ergänzend
durch die Druckschrift E9 (US 5,528,363) belegten Fachwissen und Fachkönnen
nahe gelegt.
Aus der Druckschrift P5, vgl. die Figuren 1 bis 2 und 9, und die dazugehörige Beschreibung (Sp. 4, Z. 54 bis Sp. 6, Z. 42), ist ein Infrarotspektrometer mit allen
Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 als bekannt entnehmbar. Das bekannte Infrarotspektrometer weist ein Gehäuse auf
(Fig. 2 und 12, Sp. 4, Z. 54 bis 62, Sp. 10, Z. 13 bis 15: base 12, base cover 200),
das eine optische Lichtquelle (Sp. 5, Z. 15: IR source) enthält (Merkmal O1). Des
Weiteren enthält das Gehäuse ein optisches Interferometer zum Aufteilen eines
von der Lichtquelle ausgehenden Eingangs-Lichtbündels in zwei Teilbündel (Sp. 5,
Z. 13 bis 25: Interferometer 14, beamsplitter 32 - Merkmal O2) und zum Erzeugen
eines variablen Gangunterschieds zwischen den beiden Teilbündeln (Sp. 5, Z. 13
bis 25: movable mirror 40 - Merkmal O2.1), sowie zum erneuten Zusammenführen
der beiden Teilbündel zu einem Ausgangs-Lichtbündel (Sp. 5, Z. 13 bis 25: collimated beam - Merkmal O2.2). Das Gehäuse enthält außerdem eine Probenposition zur Aufnahme einer Probe (Sp. 5, Z. 27 bis 29: sample disposed in a sample
holder 46 - Merkmal 03), an der die Probe von dem Ausgangs-Lichtbündel bestrahlt bzw. durchstrahlt wird (Sp. 5, Z. 30 - Merkmal O3.1). Ein optischer Detektor
ist zur Analyse eines von der Probe ausgehenden Detektor-Lichtbündels vorgesehen (Sp. 5, Z. 32: IR detector 50 - Merkmal O4). Die Verarbeitung des Detektorsignals erfolgt durch Schaltkreise, die zusammen mit dem Detektor auf einer Platine und somit räumlich unmittelbar benachbart zum Detektor angeordnet sind
(Sp. 5, Z. 3 bis 12 und Z. 40 bis 44: signal processing circuitry, PCB 21). Auf der
vorgenannten Platine sind nicht nur der Detektor und Signalverarbeitungsschaltkreise angeordnet, sondern u. a. auch ein Computer, der das Spektrometer steuert (Sp. 5, Z. 7 bis 12: computer IC 20). Nachdem eine solche Steuerung des
Spektrometers durch den Computer nicht zuletzt auch in Abhängigkeit der detektierten Daten erfolgt (vgl. z. B. Sp. 1, Z. 41 bis 50) und letztere überdies einer Fourier-Transformation unterzogen werden (Sp. 1, Z. 37 bis 39), sieht der Fachmann
eine Digitalisierung der detektierten Daten vor, mithin ordnet der Fachmann dem
Detektor eine Einrichtung zur Digitalisierung des am Ausgang des Detektors liegenden Detektorsignals zu. Dabei bietet sich dem Fachmann eine Anordnung der
zugeordneten Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar benachbart zum Detektor an, wie dies die Druckschrift P5 in Bezug auf den
Detektor und die diesem zugeordneten Signalverarbeitungsschaltkreise auch
schon vorsieht (vgl. einmal mehr die P5, Sp. 5, Z. 3 bis 12 - Merkmale O5, O6 und
O7). Nur ergänzend sei zum Fachwissen bzgl. einer Digitalisierung des Detektorsignals verwiesen auf die Entgegenhaltung P2 (DE 197 08 913 C1: Sp. 1, Z. 3 bis
13, i. V. m. Fig. 1 und Sp. 6, Z. 10 bis 17).
Offensichtlich ist der in dem bekannten Infrarotspektrometer nach der Entgegenhaltung P5 zur Anwendung gelangende Detektor ein Einelementdetektor (vgl.
bspw. die Fig. 1 und 1a, Sp. 5, Z. 30 bis 34: IR detector 50 - Merkmal K1). Dieser
bekannte Detektor ist außerdem im Gegensatz zu dem in der P5 angezogenen
Stand der Technik nicht über einen separaten Vorverstärker mit den nachfolgenden Signalverarbeitungsschaltkreisen gekoppelt, vielmehr wird in dem Infrarotspektrometer gemäß P5 der separate Vorverstärker eliminiert, um Störungen
des detektierten Signals durch Rauschen zu vermindern und die Sensitivität des
Spektrometers in Bezug auf das detektierte Signal zu erhöhen (Sp. 5, Z. 40 bis
48). Der Fachmann schließt daraus, dass der zur Signalverarbeitung notwendige
Vorverstärker dem Detektor nicht separierbar zugeordnet ist, sondern zumindest
räumlich unmittelbar benachbart, resp. sogar mit dem Detektor integriert angeordnet ist; somit ist bei dem aus der P5 als bekannt entnehmbaren Infrarotspektrometer der Detektor mit einem Vorverstärker in einer - räumlich - kompakten Einheit
untergebracht, entsprechend dem auf der räumlich kompakten Platine untergebrachten - integrierten - Detektor (Sp. 5, Z. 30 bis 34, i. V. m. Sp. 5, Z. 3 bis 12 -
Merkmale K2.1 und K2.2 jeweils teilweise, bezogen auf eine kompakte Einheit von
Detektor und Vorverstärker). Die solcherart gegebene kompakte Einheit entspricht
in ihrer Größenordnung der Dimension des Detektorgehäuses in P5 (vgl. Fig. 1a,
Detektorkammer 18) und ist gemäß der Entgegenhaltung P5 auch elektrisch geschirmt, indem zumindest die Grundfläche des Spektrometer-Gehäuses aus Metall
besteht (Sp. 4, Z. 60 bis 64). Darüber hinaus sind dem Fachmann aus der P5
auch kompakte, allseitig metallisch und damit auch elektrisch geschirmte Einheiten bekannt, bspw. in Form eines Gehäuses für die Lichtquelle des Infrarotspektrometers (Fig. 9, Sp. 5, Z. 53 bis 56). Nachdem es - wie obenstehend zum
Merkmal O7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 aufgezeigt - dem Fachmann nahe gelegen hat, den Detektor und die zugeordnete Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals räumlich unmittelbar benachbart anzuordnen, wird
der Fachmann angesichts der - integrierenden - Unterbringung von Detektor und
Vorverstärker in einer kompakten Einheit auch die zugeordnete Einrichtung zum
Digitalisieren des Detektorsignals, nämlich den ADC, in diese Unterbringung einbeziehen und überdies bei Bedarf diese kompakte Einheit auch elektrisch schirmen, nachdem er um die Problematik elektrischer Störungen in Form von Rauschens weiß (vgl. Sp. 5, Z. 44 bis 48 - Rest der Merkmale K2.1 und K2.2, bezogen
auf den ADC und auf eine elektrische Schirmung der Einheit).
Das anspruchsgemäße Merkmal, dass durch die eindeutige räumliche Zuordnung
des ADCs zum Detektor die kompakte, elektrisch geschirmte Einheit ermöglicht ist
(Merkmal K4), versteht der Fachmann im Lichte der Beschreibung des Streitpatents, vgl. die Patentschrift, Seite 3, die Abschnitte [0010] bis [0013], dahingehend,
dass insbesondere durch die eindeutige räumliche Zuordnung der Bauteile ADC
und Detektor gemäß den vorangehenden Merkmalen K1 bis K2.2 nicht nur eine
kompakte räumliche - bauliche - Einheit ermöglicht wird, sondern obendrein - wie
vorstehend geschildert, aus Letzterem folgend - auch eine kompakte, elektrisch
geschirmte Einheit (BGH in GRUR 2007, 859-862 - Informationsübermittlungsverfahren I, i. V. m. § 14 PatG). Aus einem Vergleich der räumlichen Dimensionen
der kompakten, elektrisch geschirmten Einheit, resp. des räumlichen Abstands
von Detektor und ADC, mit den Dimensionen des die gesamte Anordnung des
Infrarotspektrometers umschließenden Gehäuses erkennt der Fachmann ohne
weiteres, dass der räumliche Abstand von Detektor und ADC - entsprechend in
etwa der Dimension der Detektorkammer aus P5 - sehr viel kleiner ist als die Dimension des Gehäuses, vgl. dazu auch die Druckschrift P5, Fig. 1, 1a und 12,
Detektorkammer 18 - Merkmal K3.
Der Druckschrift P5 entnimmt der Fachmann auch die Anregung, Bauteile des
Infrarotspektrometers für bspw. Reparaturzwecke austauschbar zu gestalten (vgl.
Sp. 6, Z. 32 bis 34). In seinem Bestreben, Betrieb und Wartung der von ihm entwickelten Infrarotspektrometer einfach und wirtschaftlich zu gestalten, sieht sich der
Fachmann anhand dieses in P5 beispielhaft für die Lichtquelle beschriebenen
Vorgehens veranlasst, eine Austauschbarkeit auch für andere Bauteile des Infrarotspektrometers in Anschlag zu bringen. Dazu bieten sich insbesondere räumlich
kompakte - und damit modularisierte - Bauteile an, wie die anspruchsgemäße
kompakte, elektrische Einheit, bestehend aus dem Einelementdetektor und der
Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals (Merkmal K5).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangt.
Die Patentinhaberin meint, der Fachmann verstehe anhand der Beschreibung des
Streitpatents den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 bzgl.
seiner Merkmale, dass der Detektor ein Einelementdetektor sei, und der Detektor
mit einem Vorverstärker und ein ADC in einer kompakten, elektrisch geschirmten
Einheit untergebracht seien, in ihrer Gesamtheit und in Bezug auf die elektrische
Schirmung als eine kausale Folge der räumlich unmittelbar benachbarten Anordnung der in Rede stehenden Komponenten. Erst durch die eindeutige räumliche
Zuordnung des ADCs zum Detektor werde die kompakte, elektrisch geschirmte
Einheit ermöglicht. Daraus resultiere auch ein räumlicher Abstand von Detektor
und ADC, der sehr viel kleiner als die Dimension des Gehäuses sei, und der Einelementdetektor könne mit der Einrichtung zum Digitalisieren des Detektorsignals
als austauschbares Modul aufgebaut sein.
Die von der Patentinhaberin vorgestellten Überlegungen mögen zwar durchaus
berechtigt sein, können jedoch, wie vorstehend abgehandelt, eine Patentfähigkeit
des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht begründen.
Vielmehr hat der Fachmann, ausgehend von dem Stand der Technik nach der
Druckschrift P5, das ihm zur Verfügung stehende Wissen und Können gerade
auch in Bezug auf die kausalen Zusammenhänge der in Rede stehenden Merkmale und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents routinemäßig
angewendet. Der Rahmen des üblichen fachmännischen Handelns wird dabei
nicht verlassen.
6. Nachdem sich die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag wie auch nach den
Hilfsanträgen 1, 2 und 3 als nicht rechtsbeständig erwiesen haben, ist das Patent
zu widerrufen (BPatGE 50, 69 - Durchbruchsspannung, m. w. N.; vorausgehend:
BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH in GRUR 1997, 120 -
elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 105, 381 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
7. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die Hinzunahme neuer Merkmale in den Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 durch die
ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist, dahingestellt bleiben.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Kleinschmidt
Pr