Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 8 W (pat) 333/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 333/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 61 743
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
Das Patent 199 61 743 wird aufrecht erhalten.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 199 61 743, dessen Erteilung am 10. März 2005 veröffentlicht
worden ist, ist am 8. Juni 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2009, eingegangen am selben Tage, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt zu bestätigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der
Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere
Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861
und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - Ventilsteuerung, Mitt. 2009, 72).
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,
§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu Eigen.
Die Anberaumung einer von der Patentinhaberin hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war daher nicht mehr erforderlich.
Dehne
Huber
Pagenberg
Prasch
Cl