Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.04.2009 – 12 W (pat) 335/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 335/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 54 628

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart

Das Patent wird aufrechterhalten.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Gegen das am 8. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Warmwasserspeicher“ hat die Einsprechende, die

S… GmbH & Co. KG, in H…,

am 7. Juli 2004 fristgerecht Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:

1.

2.

DE 44 11 352 C1

DE 31 25 589 A1

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Warmwasserspeicher für den Einsatz in einer Solaranlage mit

einem Frischwasserspeicher (4) im oberen Bereich und einem

vom Boden her hochgeführten Standrohr (8), in welchem ein an

den Solarvorlauf (9) und -rücklauf (10) angeschlossener Wärmetauscher (11) angeordnet ist und welches Öffnungen (12, 13, 14)

für eine Wasserzirkulation besitzt, dadurch gekennzeichnet,

dass sich der Frischwasserspeicher (4) durch einen das Standrohr

(8) umgebenden Behälterteil (7) bis zum Boden des Warmwasserspeichers (1) erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 und zu den weiteren Einzelheiten

wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1. Der Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.

a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

b) Der Gegenstand des unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen

Anspruchs 2 ist ebenfalls patentfähig.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§§ 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Baumgart

Me