Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 27 W (pat) 5/09

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 5/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 09 330.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Schwarz und Kruppa 08.05

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 12. September 2006 und 2. März 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Buchstabenfolge

KEPnet

teilweise für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel, Verpackungsmaterial; Veranstaltungen, insbesondere Messen und Konferenzen, ferner Fort- und Weiterbildung

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe zurückgewiesen. Die Buchstabenfolge „KEP“ stehe nämlich allgemein für

„Kurier-, Express- und Paketdienste“ und der weitere Bestandteil „net“ sei im Telekommunikationsbereich als Abkürzung für „network“/„Netzwerk“ gebräuchlich. Im

Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen benenne die

Anmeldemarke damit deren inhaltliche Ausrichtung schlagwortartig oder komme

als eine Bestimmungsangabe in Betracht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 12. September 2006 und vom

2. März 2007 aufzuheben.

Er hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil ein sprachüblicher Bedeutungsgehalt für die angemeldete Marke nicht bestehe und sich der von der Markenstelle

angenommene Sinngehalt dem Verkehr erst nach analytischen Gedankenschritten

erschließe. Zusätzlich weist er auf die Entscheidung des 26. Senats vom

1. August 2007 (26 W (pat) 114/05) hin, welche den Widerspruch der D…

AG gegen eine Bildmarke des hiesigen Anmelders, in welcher die hier in

Rede stehende Buchstabenfolge ebenfalls enthalten ist, betreffe und in der ausgeführt worden sei, dass dieser die Bildmarke maßgeblich prägende Teil keinen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweise.

II

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen

Anlass.

1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete

Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

a)

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3

Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40

vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen nach

Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch für die

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und für

alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr

von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH

WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23]

- SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit

der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943,

944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten

Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003,

604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer

als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese

Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR

2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das

Prinzip der Bequemlichkeit).

b)

Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung

der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür

reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH

GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32]

- DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR

2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes

Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich

genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile

abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR;

MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28]

- SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209

[Rz. 77 f.] - CELLTECH).

c) Wie die Markenstelle durch entsprechende Belege aus einem Abkürzungsverzeichnis nachgewiesen hat, sind die in der Anmeldemarke enthaltene Buchstabenfolge „KEP“ als Abkürzung für „Kurier-, Express- und Paketdienste“ und der

weitere Bestandteil „net“ für „network“ - also ein elektronisches Netzwerk -

gebräuchlich. In ihrer Gesamtheit besteht die Anmeldemarke somit für nicht nur

unmaßgebliche Teile des Verkehrs erkennbar aus zwei Bestandteilen, die einen

Hinweis auf ein „Netzwerk für Kurier-, Express- und Paketdienste“ geben.

d)

Im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen wird der

Verkehr die Anmeldemarke somit nur als bloßen Sachhinweis darauf auffassen,

dass diese Waren und Dienstleistungen entweder dazu geeignet oder bestimmt

sind, Kurier-, Express- und Paketdiensten in einem (vor allem elektronischen)

Netzwerk zu dienen, oder sich inhaltlich und gegenständlich hiermit befassen.

Damit kann die Anmeldemarke aber die Hauptfunktion einer Marke, auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Unternehmen hinzuweisen, nicht erfüllen, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG für diese Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist.

e)

Dem steht nicht entgegen, dass es die konkrete Wortfolge „KEPnet“, wie der

Anmelder geltend macht, offenbar in der vorgenannten Bedeutung nicht gibt. Denn

nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, an welche der Senat in allen

Anmeldeverfahren gebunden ist, ist eine Anmeldemarke zum einen auch dann

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl.

EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [Rz. 32] - DOUBLEMINT) und zum anderen aus

Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht

- wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl.

EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111,

115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006,

229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

f)

Schließlich gibt auch die genannte Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Zwar hat

dieser hierin ausgeführt, „KEPnet“ komme kein beschreibender Sinngehalt zu;

diese Ansicht ist aber weder begründet, noch hat sich der 26. Senat hierbei mit

den von der Markenstelle im vorliegenden Anmeldeverfahren genannten Fundstellen für den Bedeutungsgehalt der Buchstabenfolge „KEPnet“ auseinander gesetzt.

Damit besteht kein Anlass für eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Anmeldemarke als unterscheidungskräftig.

2.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise

versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

B.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG

bestand besteht ebenso wenig Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Letzteres kommt auch im Hinblick auf die

vom Anmelder genannte Entscheidung des 26. Senats nicht in Betracht; denn zum

einen stellen unterschiedliche Tatsachenbeurteilungen keine Rechtsfrage i. S. d.

§ 83 Abs. 2 MarkenG dar, über welche wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung

oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, und zum

anderen beruht diese Entscheidung auch auf abweichenden Beurteilungsgrundlagen, bei denen die hier maßgeblichen Gesichtspunkte fehlen.

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Fa