Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 114/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

22. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 57 212

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Prietzel-Funk

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Widersprechende.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 302 57 212

für die Waren und Dienstleistungen

„Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut-Päckchen, Sendungen mit

schriftlichen Mitteilungen und sonstigen schriftlichen Nachrichten,

insbesondere Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen,

Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften,

Druckschriften; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen; Brief-, Fracht-, Kurier-, Express- und andere Transportdienstleistungen; Papier; Pappe; Druckerzeugnisse;

Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“

ist Widerspruch erhoben worden

1.

aus der für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39

„Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern,

Briefen, Paketen, Päckchen, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen

Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, adressierten und unadressierten Werbe-Sendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“

eingetragenen Marke 300 12 966

POST

2.

aus der für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse, insbesondere solche für Produkte und

Serviceleistungen der Deutschen Post, einschließlich Briefmarken,

die via on-line/Internet erworben werden können und mittels Computereinrichtungen zum Versand ausgedruckt werden können; Online- und Internetdienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen; Bereitstellen von Informationen

und Daten und Zugang zu Produkten und Serviceleistungen der

Deutschen Post im Internet, wie z. B. die Versandvorbereitung und

Nachbereitung von Brief- und Paketsendungen“

eingetragenen Marke 300 14 613

3.

aus der für die Waren und Dienstleistungen

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel;

Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büromaschinen und deren Teile, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Durchführung von Brief-, Fracht-, Kurier-, Express- und Transportdienstleistungen, Beförderung von Gütern,

Paketen, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und

sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, adressierte und nicht adressierte Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen,

Zeitschriften, Druckschriften; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“

eingetragenen Marke 302 47 969

.

Die Markenstelle hat die Widersprüche zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der

Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Markenstelle

ausgeführt, trotz der Eintragung für teilweise identische und im übrigen hochgradig

ähnliche Waren und Dienstleistungen bestehe zwischen den beiderseitigen Marken keine Verwechslungsgefahr, weil sie in ihrer Gesamtheit wegen der in ihnen

enthaltenen, abweichenden Wortbestandteile „KEPnet“ bzw. „Deutsche Post

STAMPIT“ und „Post“ nicht ähnlich seien und das in den Gesamtbegriff

„POSTSTEMPEL“ eingebundene Wort „Post“ innerhalb der angegriffenen Marke

keine den Gesamteindruck dieser Marke prägende oder selbständig kennzeichnende Stellung innehabe. Von der Widerspruchsmarke zu 3 unterscheide sich die

angegriffene Marke deutlich, weil diese Widerspruchsmarke in der angegriffenen

Marke nicht in identischer Form enthalten sei und zudem das Bildelement innerhalb der angegriffenen Marke nicht selbständig kennzeichnend sei. Auch die Gefahr von Verwechslungen der Marken durch gedankliche Verbindung bestehe

nicht. Hierfür reiche allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden oder wesensgleichen Elements in den Marken nicht aus. Die Auferlegung der Verfahrenskosten entspreche der Billigkeit, weil die Widersprüche von vornherein aussichtslos gewesen seien, was auch die Widersprechende habe erkennen können.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Anzahl von Beschlüssen verschiedener nationaler Gerichte,

mit denen eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke zu 1 und

Kennungen Dritter, wie z. B. „DBP – Deutsche Brief-Post“ und „Die neue Post“,

bejaht worden ist, die Ansicht, auch die Marken des vorliegenden Widerspruchsverfahrens seien verwechselbar, weil das Wort „Post“, dem die Funktion eines

Hinweises auf ihr Unternehmen zukomme, innerhalb der angegriffenen Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung innehabe. Auf Grund des in dem Wort

„POSTSTEMPEL“ enthaltenen, für die Widersprechende im Verkehr durchgesetzten Bestandteils „POST“ werde die angegriffene Marke dem Unternehmen der

Widersprechenden zugeordnet. Die ihm hinzugefügten weiteren Markenbestandteile seien für die fraglichen Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend oder

würden leicht überlesen. Nach den vom Europäischen Gerichtshof u. a. im

„THOMSON LIFE“-Urteil (MarkenR 2005, 438 ff.) aufgestellten Grundsätzen sei

die Hinzufügung beschreibender Bestandteile zu einer identisch übernommenen

älteren Marke nicht geeignet, die selbständig kennzeichnende Stellung der übernommenen Marke innerhalb einer jüngeren Kennzeichnung in Frage zu stellen.

Auf Grund der im Eintragungsverfahren nachgewiesenen Tatsache, dass ca. 80%

der beteiligten Verkehrskreise das Wort „POST“ dem Unternehmen der Widersprechenden zurechneten, weise die Marke „POST“ zudem eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf, die zur Folge habe, dass der Verkehr dieser Bezeichnung

auch dann einen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entnehme,

wenn es ihm als Bestandteil jüngerer Marken Dritter begegne. Eine selbständig

kennzeichnende Stellung sei, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom

19. Juli 2007 (I ZR 137/04 – Euro Telekom) festgestellt habe, selbst dann anzunehmen, wenn die von Haus aus schutzunfähige Bezeichnung durch Verkehrsdurchsetzung nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erworben habe. Die

Widersprechende verweist weiterhin auf eine Anzahl von für sie eingetragenen

Marken, die das Wort „Post“ enthalten. Unter diesen fänden sich auch solche, die

mit der angegriffenen Marke in Bezug auf die Art der Markenbildung vergleichbar

seien, weshalb auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehe. Mit der Widerspruchsmarke zu 3 werde die angegriffene Marke auf Grund

der von der Widersprechenden übernommenen runden Stempelform in Verbindung gebracht, die der Verkehr der Widersprechenden zuordne, weil sie von ihr

seit Jahren millionenfach verwendet worden sei.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2004 und 2. Juni 2005

aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Weiterhin hat sie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem die Widerspruchsmarke

300 12 966 betreffenden Löschungsverfahren beantragt, weil der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke „POST“ und ggf. auch zu deren Kennzeichnungskraft Stellung nehmen

werde.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle in der Sache für zutreffend

und bezieht sich insoweit auf die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen.

Ergänzend verweist er zum einen auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth,

mit dem eine auf die Widerspruchsmarke 300 12 966 und die Unternehmenskennzeichen „POST“ und „Deutsche Post“ gestützte Klage der Widersprechenden auf

Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Marke zurückgewiesen wurde,

sowie zum anderen auf einen im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

erteilten Hinweis des Vorsitzenden des 3. Zivilsenats des OLG Nürnberg, dass die

gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg

habe, weil zwischen den beiderseitigen Marken und Kennzeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Insoweit hat er die vollständigen Ausführungen des

OLG Nürnberg nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007

eingereicht.

II

1.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als

unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken

besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des

beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen

(EuGH GRUR

Int. 1999, 734 – Lloyd/Loints; BGH

GRUR 2005, 513 – Ella May/MEY). Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Widersprüche folgendes festzustellen:

a.) Widerspruch 1 aus der Marke 300 12 966 „POST“:

Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39

sind mit den Dienstleistungen, für die diese Widerspruchsmarke eingetragen ist,

weitgehend identisch und im übrigen hochgradig ähnlich, so dass zum Ausschluss

der Verwechslungsgefahr insoweit ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich

ist, während die übrigen Dienstleistungen und Waren der angegriffenen Marke zu

den Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, nur eine

eher entfernte Ähnlichkeit aufweisen.

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Diese besteht zwar nur aus

dem in der deutschen Umgangssprache geläufigen Begriff „POST“, der geeignet

ist, die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, sowie den Gegenstand dieser Dienstleistungen ihrer Art und Gattung nach zu beschreiben (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das Wort „POST“ diente bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke seit langem im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur

Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen

und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits

zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter, insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe

und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage

1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die durch

den Umstand begründet worden ist, dass die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und Paketen über mehr als ein Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche Post, die Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat

sich umgangssprachlich auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost

und ihrer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch

heute noch wird zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes

Schriftgut mit dem Sammelbegriff „POST“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere Unternehmen als das der Antragsgegnerin erfolgt. Angesichts

dieses beschreibenden Charakters fehlt der Bezeichnung „POST“ für die fraglichen Dienstleistungen von Haus aus auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wegen ihrer Eintragung auf Grund von Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG ist im vorliegenden Widerspruchsverfahren – ungeachtet des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Frage der

Rechtmäßigkeit dieser Eintragung im Rahmen eines Löschungsverfahrens zum

Gegenstand hat – von ihrem rechtlichen Bestand sowie davon auszugehen, dass

sie in Folge ihrer Durchsetzung die ihr entgegenstehenden Schutzhindernisse des

§ 8 MarkenG überwunden hat.

Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, weisen im Regelfall eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang auf (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; GRUR 2004,

514, 516 – Telekom; Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04 – S. 9 – Euro

Telekom). Um bei solchen Marken von mehr als normaler Kennzeichnungskraft

ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind. Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder vorgetragen

noch nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Dass die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschreibenden Begriffs „POST“ durchgeführten Verkehrsbefragungen hohe Grade der

Zuordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden ergeben haben, die diese mit ca. 80% angibt, vermag eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke allein nicht zu begründen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der für eine Verkehrsdurchsetzung erforderliche Grad der Zuordnung

einer von Haus aus schutzunfähigen Bezeichnung zu einem einzelnen Unternehmen um so größer sein muss, je glatter diese Bezeichnung die fraglichen Waren

und Dienstleistungen beschreibt. Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einer Marke eines einzelnen

Unternehmens und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad (BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO), der eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erkennen lässt (BGH a. a. O. – Kinder), in

Betracht. Angesichts dieser Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung sind die

von der Widersprechenden zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft

der von Haus aus glatt beschreibenden Widerspruchsmarke geltend gemachten,

aus den Verkehrsbefragungen ersichtlichen hohen Zuordnungsgrade – sofern sie

überhaupt als zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausreichend anzusehen

sind, was nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Widerspruchsverfahrens ist – bereits notwendig gewesen, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG zu überwinden. Sie können dann aber nicht noch ein zweites

Mal zur Begründung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

herangezogen werden, da dies einer „doppelten Belohnung“ auf Grund ein und

desselben Umstandes gleichkäme, was mit dem Wesen der Verkehrsdurchsetzung nicht vereinbar ist.

Zu Gunsten der Widersprechenden von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehend besteht zwischen dieser und der angegriffenen Marke auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken für identische Dienstleistungen benutzt werden, weil die beiderseitigen Marken keine ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf

den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen

sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke

regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.

Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre.

Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere

Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein

können (EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 404; 2006,

513 - Malteserkreuz).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs weisen die beiderseitigen Marken weder in

schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf,

die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen könnte. In

ihrer Gesamtheit sind sie wegen der Vielzahl der in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Wort- und Bildbestandteile, die in der Widerspruchsmarke

keine Entsprechung haben, für den inländischen Durchschnittsverbraucher der

fraglichen Dienstleistungen ohne weiteres zu unterscheiden. Entgegen der Ansicht

der Widersprechenden hat innerhalb der angegriffenen Marke weder das Wort

„POSTSTEMPEL“ noch dessen Wortbestandteil „POST“ eine den Gesamteindruck

prägende bzw. selbständig kennzeichnende Stellung inne. Vielmehr verbindet sich

der Begriff „POST“ mit dem ihm angehängten Begriff „STEMPEL“ zu einem dem

Durchschnittsverbraucher bekannten einheitlichen, rein funktionalen und für die

fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff, der zum

Ausdruck bringt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um einen Stempel für

Postgut handelt. Den Begriff „STEMPEL“ wird der Durchschnittsverbraucher schon

deshalb nicht von dem ihm vorangehenden Begriff „Post“ abspalten und vernachlässigen, weil er mit diesem ein einziges, zusammengehörigen Wort bildet. Unter

anderem auch deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem

durch den Bundesgerichtshof in der Sache „Euro Telekom“ zu beurteilenden

Sachverhalt, in dem die angegriffenen Bezeichnungen als getrennte Wörter oder

allein durch einen Bindestrich verbunden nebeneinander standen, so dass bei der

Beurteilung der Markenähnlichkeit die für mehrteilige Marken geltenden Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden haben, während im vorliegenden Fall dem Verkehr in der angegriffenen Marke auf Grund der Zusammenschreibung der Bezeichnung „POSTSTEMPEL“ ein Verständnis dieser Bezeichnung als ein einziges,

zusammengehöriges Wort schriftbildlich und klanglich nahegebracht wird, dessen

Aufspaltung nicht zu erwarten ist.

Auch dass das Wort „Post“ auf Grund seiner Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung eine normale Kennzeichnungskraft und damit eine größere Kennzeichnungskraft aufweist als das ihm in dem Gesamtbegriff folgenden Wort

„STEMPEL“, ist nicht geeignet, eine prägende oder selbständig kennzeichnende

Stellung des Bestandteils „Post“ innerhalb der angegriffenen Marke zu begründen;

denn auch schutzunfähige Begriffe können sich mit weiteren, kennzeichnungsstärkeren Markenteilen derart verbinden, dass sie den Gesamteindruck einer

Marke maßgeblich mitbestimmen, wovon insbesondere in Fällen der Verbindung

der einzelnen Markenteile zu einem einheitlichen Gesamtbegriff auszugehen ist

(BGH GRUR 1998,

932,

933 - MEISTERBRAND; GRUR 2004,

783,

785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), wie er bei der angegriffenen

Marke hinsichtlich des Bestandteils „POSTSTEMPEL“ feststellbar ist.

Letztlich trägt auch der Bestandteil „KEPnet“ nicht nur maßgeblich zur Prägung

des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke bei, sondern stellt den eigentlichen

selbständig kennzeichnenden Bestandteil der angegriffenen Marke dar, weil er

- anders als das Wort „POSTSTEMPEL“ - für die maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen keinen beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, weshalb ihn der

Durchschnittsverbraucher als den maßgeblichen betrieblichen Hinweis auf den

Verwender des Poststempels verstehen wird.

Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt

der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG.

Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der

die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem

im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich

assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden

oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH

GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886,

887 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24).

In erster Linie hat der Verkehr dann Anlass, eine jüngere Kennzeichnung dem Inhaber einer älteren Marke zuzuordnen, wenn dieser den Verkehr durch die Benutzung einer Markenserie mit einem wiederkehrenden Stammbestandteil bereits

daran gewöhnt hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein Unternehmen

zu verstehen. Für die Annahme, der inländische Durchschnittsverbraucher der hier

maßgeblichen Dienstleistungen verstehe das Wort „POST“ in einem rechtlich erheblichen Umfang auch dann irrtümlich als auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil, wenn es ihm in jüngeren Kennzeichnungen Dritter begegnet, fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verkehr zu diesem Schluss veranlassen könnten. Insbesondere

ist aus dem Sachvortrag der Widersprechenden und auch sonst nicht ersichtlich,

ob und wie lange und in welchem Umfang die Widersprechende welche der für sie

eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „POST“ im Verkehr für die hier

maßgeblichen Dienstleistungen benutzt hat. Allein die Tatsache der Eintragung

einer Vielzahl von Marken, die als wiederkehrenden Stammbestandteil das Wort

„POST“ enthalten, ist nicht geeignet, das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen, da Marken dem Verkehr in der Regel nicht allein wegen ihrer Eintragung bekannt sind.

Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu dominieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der durch

das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum

glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH

a. a. O. Rdn. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA). Eine

solche selbständig kennzeichnende Stellung weist die Widerspruchsmarke, bei

der auch an dieser Stelle eine durch Verkehrsdurchsetzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird, innerhalb der angegriffenen

Marke jedoch nicht auf. Einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortes

„Post“ innerhalb der angegriffenen Marke und einem daraus resultierenden Verständnis der angegriffenen Marke als weitere Marke der Widersprechenden wirken

vor allem die Einbindung des Begriffs „POST“ in den funktional beschreibenden

Gesamtbegriff „POSTSTEMPEL“ sowie die im Zentrum dieser Marke platzierte

normal kennzeichnungskräftige Bezeichnung „KEPnet“ entgegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der inländische, angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien über den teilweise bereits erfolgten und demnächst vollständig abgeschlossenen Wegfall des Postmonopols gut darüber informiert ist, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten - und damit auch Verwender

von sog. Poststempeln - gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn er einem Zeichen

begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem Wort „POST“ weitere, nicht

nur die Dienstleistungen beschreibende, sondern kennzeichnend wirkende Bestandteile aufweist, die - wie die Bezeichnung „KEPnet“ - nicht auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisen, keinen begründeten Anlass hat, eine entsprechend gebildete Marke auch als eine solche der Widersprechenden zu verstehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem BGH-Urteil

zu „Euro Telekom“, da die Bezeichnung „Telekom“ - anders als „POST“ - erst nach

der Privatisierung des Telekommunikationsbereichs durch ihre häufige Verwendung und nicht auf Grund eines vorangegangenen „Monopols“ Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Der Widerspruch aus der Marke 300 12 966 kann daher keinen

Erfolg haben.

b.) Widerspruch 2 aus der Marke 300 14 613

Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke kann vollumfänglich auf die zum Widerspruch 1 vorstehend getroffenen Feststellungen verwiesen werden, die hier in

gleicher Weise zutreffen.

Auch wenn diese Marke als von Haus aus schutzfähig erachtet und ohne Nachweis der Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist, kann hieraus noch keine

erhöhte Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke und - vor dem Hintergrund seines

die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Charakters - erst recht keine erhöhte Kennzeichnungskraft des in ihr enthaltenen Begriffs „Post“ abgeleitet werden (HABM PAVIS PROMA, R0774/02-2, 17.12.03 - POST @ / DEUTSCHE

POST; R0134/04-2, 20.07.04 - OUTPOST.COM/DEUTSCHE POST), so dass

auch bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke zu Gunsten der Widersprechenden allenfalls

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann.

Einer unmittelbaren sowie einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung wirkt auch insoweit entscheidend entgegen, dass das Wort „POST“ in der

angegriffenen Marke in dem nicht unterscheidungskräftigen, weil vom Verkehr in

einem rein funktionalen Sinne verstandenen Gesamtbegriff „POSTSTEMPEL“

aufgeht und zudem die normal kennzeichnungskräftige Bezeichnung „KEPnet“

innerhalb der angegriffenen Marke verhindert, dass die Marken als solche verwechselt bzw. die angegriffene Marke irrtümlich der Widersprechenden zugeordnet wird. Deshalb kann auch der Widerspruch aus der Marke 300 14 613 keinen

Erfolg haben.

c.) Widerspruch 3 aus der Marke 302 47 969

Auch zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke besteht

ersichtlich in keiner Richtung Verwechslungsgefahr.

Die Gefahr klanglicher oder begrifflicher Verwechslungen der Marken scheidet

ganz offensichtlich aus. Bei einer kombinierten Wort-Bild-Marke wie der angegriffenen Marke misst der Verkehr in klanglicher Hinsicht in der Regel dem Wort als

einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu (BGH

GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo).

Dieser Grundsatz gilt selbst für Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem

Bild zurücktritt, und erfährt nur dann eine Durchbrechung, wenn das Bild durch

seinen Umfang und seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht,

das die Wortbestandteile kaum mehr beachtet werden, oder wenn es auf Grund

anderer, besonderer Umstände als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst wird (BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze). Solche

besonderen Umstände sind im Fall der angegriffenen Marke nicht gegeben. Vielmehr wirkt der Bildbestandteil dieser Marke auf den Durchschnittsverbraucher als

eine bloße kreisrunde Einfassung der im Zentrum der Marke platzierten Bildbestandteile, von denen das Wort „KEPnet“, weil es für die maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen keinen beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, die einfachste

und kürzeste Bezeichnungsform der Marke darstellt, wenn die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens nachgefragt werden sollen.

Auch in begrifflicher Hinsicht scheidet eine Verwechslungsgefahr aus, weil selbst

dann, wenn zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass der Verkehr

die Widerspruchsmarke als „Poststempel“ bezeichnet, dies keine naheliegende,

umfassende Bezeichnung der angegriffenen Marke darstellt, weil diese den zusätzlichen kennzeichnungsstärkeren, weil den Verwender des Poststempels näher

konkretisierenden Bestandteil „KEPnet“ enthält.

In bildlicher Hinsicht besteht ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den

Marken, weil sich die Widerspruchsmarke, die aus einem Kreis besteht, in die in

der unteren Hälfte eine waagerechte Linie eingebracht ist, und die erst aus dieser

Verbindung der Einzelelemente ihre Unterscheidungskraft bezieht, in der angegriffenen Marke nur teilweise ohne die den Kreis unterteilende Linie wiederfindet,

und zudem innerhalb der angegriffenen Marke nur als Umrandung der übrigen

Markenbestandteile bzw. als äußere Begrenzung der Gesamtmarke wirkt, ohne

dort selbständig kennzeichnend in Erscheinung zu treten.

Letztlich besteht auch nicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken, der - abgesehen von der untergeordneten Bedeutung des kreisrunden Bildbestandteils innerhalb der angegriffenen Marke - auch insoweit der Wortbestandteil „KEPnet“ entgegenwirkt. Deshalb muss auch der Widerspruch aus der Marke

302 47 969 erfolglos bleiben.

Die Markenstelle hat der Widersprechenden auch zu Recht in ihrem Erstbeschluss

die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG kann das Patentamt von dem Grundsatz abweichen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, und in der Entscheidung bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz

oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf es stets besonderer

Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten vorliegt, das

mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Ein solches Verhalten liegt

vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes

durchzusetzen versucht (vgl. u. a. BPatGE 12, 238, 240; BPatG Mitt. 1977, 73,

74). Das Verhalten eines Widersprechenden gibt Anlass für eine Kostenauferlegung, wenn trotz ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Marken oder Waren und

Dienstleistungen Widerspruch gegen eine

jüngere Marke eingelegt wird

(BPatGE 23, 224, 227).

Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sämtliche erhobenen Widersprüche auch unter

Berücksichtigung der von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Auffassung

herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und anderer Gerichte

wegen der ersichtlich untergeordneten, nicht selbständig kennzeichnenden Stellung der angeblich als verwechslungsfähig in Betracht kommenden Bestandteile

innerhalb der angegriffenen Marke ersichtlich von Anfang an aussichtslos waren,

was auch der Widersprechenden hätte klar sein müssen.

2.

Der Widersprechenden sind aus den vorstehend dargelegten Gründen auch

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

3.

Für die von der Widersprechenden gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 ZPO

beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens,

das die Frage der Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke 300 12 966, deren

Löschung beantragt ist, zum Gegenstand hat, war kein Raum. Der Ausgang dieses Verfahrens ist für die Widerspruchsentscheidung nicht vorgreiflich, weil der

Senat bei seiner Entscheidung den rechtlichen Bestand der Widerspruchsmarke

unterstellt hat und Feststellungen zu der Frage, ob diese Marke über eine normale

oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens sind, so dass diesbezüglich auch keine rechtliche Aussage zu

dieser Frage in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu erwarten

ist.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Prietzel-Funk ist

Reker

wegen Abordnung an den

BGH an der Unterschrift

gehindert.

Dr. Fuchs-Wissemann

Bb