Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 27 W (pat) 60/09
27. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 60/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 307 03 725.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 16. August 2007 und 13. Juni 2008, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bezeichnung
Gemeinsam Reisen
für die Waren und Dienstleistungen
Publikation von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer
Form, auch im Internet; Veranstaltung von Messen, Kongressen,
Seminaren und sonstigen Events zu gewerblichen und Werbezwecken
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit der angemeldeten Bezeichnung
werde den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich eine Sachinformation über
den inhaltliche Schwerpunkt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
vermittelt, indem für jedermann verständlich auf ein Reisen in oder mit einer
Gemeinschaft mehrerer Personen hingewiesen werde. Soweit sich die Anmelderin
auf angeblich vergleichbare Voreintragungen berufe, begründe dies ungeachtet
der Frage der Vergleichbarkeit der Voreintragungen schon keinen Anspruch auf
Eintragung; zudem seien die voreingetragenen Marken mit der hiesigen Anmeldemarke auch nicht vergleichbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. August 2007 und 13. Juni 2008
aufzuheben und die Marke einzutragen.
Sie rügt vorab eine Ungleichbehandlung wegen der Eintragung vergleichbarer
Drittmarken und hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil ein beschreibender
Gehalt für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es
sich gerade nicht um die Durchführung von Reiseveranstaltungen handele, nicht
ersichtlich sei.
II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die
Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr.
L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV
wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen
nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch
für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und
für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die
Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die
Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927
[Rz. 30] – Philips/Remington;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten
Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen
anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die
Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese
nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -
Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der
Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um
eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH
GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -
DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR
2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).
c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was auch die Anmelderin im
Ergebnis nicht in Abrede stellt, werden die mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher die Anmeldemarke ohne jedes
Nachdenken nur in dem Sinne verstehen, dass hiermit auf die gemeinsame
Durchführung einer oder mehrerer Reisen hingewiesen wird. In Zusammenhang
mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die Verbraucher die Anmeldemarke damit aber nur als beschreibende Sachangabe
verstehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht hierfür entgegen
der Ansicht der Anmelderin bereits die bloße Möglichkeit aus, dass eine als Marke
angemeldete Bezeichnung in irgendeiner Weise eine solche Sachaussage über
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen treffen kann. Als eine solche
beschreibende Sachaussage sind nicht nur Angaben über unmittelbare Eigenschaften der vom Schutz erfassten Waren und Dienstleistungen, sondern auch
solche Angaben anzusehen, die auf einen Gegenstand hinweisen, mit denen sich
die betroffenen Waren und Dienstleistungen inhaltlich beschäftigen können. Die
Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke ist entgegen der Auffassung der Anmelderin in einem solchen Fall auch dann zu
verneinen, wenn es sich bei dem mit der Sachangabe verbundenen Gegenstand
nicht um den einzig möglichen handelt, mit denen sich die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen befassen können, diese also durchaus auch andere Inhalte
haben können; vielmehr fehlt einer Anmeldemarke bereits dann die nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie als Hinweis
auf eine bloße beschreibende Sachangabe verstanden werden kann und der
hiermit beschriebene Gegenstand einer von vielen ist, mit der sich die Waren und
Dienstleistungen inhaltlich beschäftigen können.
Letzteres ist vorliegend aber der Fall, weil die Waren in Klasse 16 und die
Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41, für welche die Anmeldemarke
geschützt werden soll, sich mit Reisen in Gemeinschaft befassen können oder
diese Gegenstand der durchgeführten Messen, Kongressen, Seminaren oder
sonstigen Events sein können. Versteht der Verbraucher die Anmeldemarke aber
in diesem Sinn, kann sie die Hauptfunktion einer Marke, auf die Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
hinzuweisen, nicht mehr erfüllen, so dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.
2. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch den Hinweis der Anmelderin
auf angeblich mit ihrer angemeldeten Marke vergleichbare Drittmarken. Aus der
Schutzgewährung für andere Marken kann sie nämlich keinen Anspruch auf
Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung
mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen
Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine
Rechtsfrage (EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004,
674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG
MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Bestehen wie hier gegen die Eintragung einer Marke vom Gesetz zwingend bestimmte Schutzhindernisse, kann sich ein begehrter Eintragungsanspruch nicht
aus Art. 3 GG ergeben, weil dies einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht darstellen würde, der aber nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 3
GG fällt; darüber hinaus wäre ein hieraus hergeleiteter Eintragungsanspruch ein
Verstoß gegen europäisches Sekundärrecht, zumal der Europäische Gerichtshof
mehrfach betont hat, dass im Bereich der Gemeinschaftsmarken die Eintragung
angeblich vergleichbarer Marken keinen Eintragungsanspruch begründen (EuGH,
Beschluss vom 12.2.2009, Az: C-39/08 und C-43/08, - Schwabenpost).
3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt
hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Letzteres scheidet aus, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr. 2 MarkenG);
vielmehr war allein darüber zu befinden, ob im konkreten Einzelfall auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung vorlagen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Me