Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 27 W (pat) 61/09

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 61/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 307 03 726.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Schwarz und Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Erstbeschluss vom 21. August 2007 die Anmeldung der Bezeichnung

Travel Together

für die Waren und Dienstleistungen

Publikation von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form, auch im

Internet; Veranstaltung von Messen, Kongressen, Seminaren und sonstigen

Events zu gewerblichen und Werbezwecken

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit der angemeldeten Bezeichnung,

welche aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehe und damit den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne „Gemeinsam Reisen“

verständlich sei, werde diesen lediglich eine Sachinformation über den inhaltliche

Schwerpunkt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt, indem für

jedermann verständlich auf ein Reisen in oder mit einer Gemeinschaft mehrerer

Personen hingewiesen werde. Soweit sich die Anmelderin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen berufe, begründe dies ungeachtet der Frage der

Vergleichbarkeit der Voreintragungen schon keinen Anspruch auf Eintragung; zudem seien die voreingetragenen Marken mit der hiesigen Anmeldemarke auch

nicht vergleichbar.

Gegen den ihr am 31. August 2007 zugestellten Erstbeschluss hat die Anmelderin

mit bei der Markenstelle am 27. September 2007 eingegangenem Fax vom

26. September 2007 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerungsgebühr, welche von ihr

nach dem Wortlaut der Erinnerungsschrift bereits überwiesen worden sein sollte,

ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts am 2. Oktober 2007

gutgeschrieben worden. Nach entsprechendem Hinweis der Markenstelle hat die

Anmelderin hierauf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies

zunächst darauf gestützt, sie habe noch am Tag der Erinnerungseinlegung den

Überweisungsträger bei ihrer Hausbank eingereicht, so dass die Überweisung

nach § 676 a BGB spätestens am 1. Oktober 2007 beim Deutschen Patent- und

Markenamt hätte eingehen müssen; die Verspätung beruhe somit allein auf einer

pflichtwidrigen Verzögerung seitens ihrer Hausbank und damit nicht auf ihrem

Verschulden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 hat sie sodann unter Vorlage

eines Schreibens ihrer Hausbank vorgetragen, der Überweisungsträger sei dieser

am Vormittag des 28. September 2007 zur weiteren Veranlassung vorgelegt und

am 2. Oktober 2007 ausgeführt worden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2008 hat die Markenstelle den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Erinnerung als nicht

eingelegt gilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmelderin sei nicht ohne

Verschulden an der Einhaltung der am Montag, dem 1. Oktober 2007 ablaufenden

Erinnerungsfrist gehindert gewesen. Sie hätte nämlich bei Wahl des Überweisungsverfahrens die Vorschrift des § 676 a BGB berücksichtigen müssen,

derzufolge Überweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen auszuführen sind.

Diese Frist sei vorliegend aber nicht überschritten worden, weil der - wohl schon

am 26. September 2007 erstellte - Überweisungsträger bei der Hausbank erst am

28. September 2007 eingereicht worden sei, so dass die Zahlungsverzögerung auf

einem eigenem Verschulden der Anmelderin beruhe. Damit gelte die Erinnerung

aber nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

unter Auhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2007

und 13. Juni 2008 dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben

und die Marke einzutragen.

Sie meint, dem Wiedereinsetzungsantrag sei stattzugeben, weil die Zahlungsverzögerung allein von ihrer Hausbank zu verantworten sei. Im Übrigen hält sie die

Anmeldemarke für schutzfähig, weil ein beschreibender Gehalt für die konkret

beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich gerade nicht um

die Durchführung von Reiseveranstaltungen handele, nicht ersichtlich sei.

II.

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung

von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle den Antrag der Anmelderin

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt, dass

die Erinnerung gegen den der Anmeldemarke den begehrten Schutz versagenden

Beschluss vom 21. August 2007 als nicht eingelegt gilt.

1. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die nach § 64 MarkenG an

sich statthafte Erinnerung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, weil

die nach §§ 1 bis 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG

vorliegend bis 1. Oktober 2007 zu bewirkende Erinnerungsgebühr erst am 2. Oktober 2007 und damit nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

Zutreffend hat die Markenstelle auch ausgeführt, dass dem der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin nicht entgegensteht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem

Vorbringen der Anmelderin war sie nämlich nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der Erinnerungsgebühr gehindert.

Wie die Anmelderin im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Amt selbst einräumen musste, hatte sie den Überweisungsträger zwar am Tag der Fertigung der

Erinnerungsschrift, also am 26. September 2007, ausgestellt, diesen aber erst am

28. September 2007 (einem Freitag) bei ihrer Hausbank eingereicht. Bei der

Einlegung von Rechtsmitteln darf ein Rechtsmittelführer zwar grundsätzlich die

Fristen bis zum Schluss ausnutzen, er hat hierbei aber die üblichen Übertragungszeiten für die Übermittlung der Rechtsmittelschriften zu berücksichtigen.

Wählt er wie hier die Anmelderin für die Zahlung der Erinnerungsgebühr das nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PatKostZV zulässige Mittel der Überweisung, hat er zum einen zu

beachten, dass nach § 2 Nr. 2 PatKostZV die Zahlung erst mit Gutschrift des

Zahlungsbetrages auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes als

erfolgt gilt, und dass bei der Überweisung eine gesetzliche Zahlungsfrist von drei

Bankgeschäftstagen - in der Regel also drei Werktagen - besteht (§ 676 a Abs. 2

Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Frist ist vorliegend seitens ihrer Hausbank auch

eingehalten worden, weil die Überweisung nach Einreichung des Überweisungsträgers am Freitag, dem 28. September 2007, nach der vorgenannten Vorschrift

bis spätestens 2. Oktober 2007 - was auch tatsächlich erfolgte - auszuführen war.

Die Verspätung der Zahlung beruhte damit allein auf einem Verschulden der

Anmelderin, welche den Überweisungträger erst am 28. September 2007 bei ihrer

Hausbank vorlegte; zu diesem Zeitpunkt war aber ein Eingang der Zahlung bis

zum Ablauf der Erinnerungsfrist am 1. Oktober 2007 nicht mehr zu erwarten. Für

diese späte Hereingabe des Überweisungsträgers sind auch verständliche Gründe

nicht ersichtlich, wurde doch nicht nur die Erinnerungsschrift, sondern auch der

Überweisungsträger bereits am 26. September erstellt, so dass er ohne erkennbaren Grund nahezu zwei Tage bei der Anmelderin verblieb, bevor er an ihre

Hausbank weitergereicht wurde. Dass diese Verzögerung wiederum nicht auf

ihrem Verschulden beruhte, hat die Anmelderin weder geltend gemacht noch ist

dies ersichtlich.

3. Da die Markenstelle somit zurecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt hat, dass die Erinnerung infolge

Fristversäumung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, war die

hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Auf die Frage, ob die Erinnerung Erfolg gehabt hätte, ist daher nicht mehr einzugehen, wobei allerdings auf

den ersten Blick keine Sach- oder Rechtsgründe ersichtlich sind, welche geeignet

wären, die Richtigkeit des angefochtenen Erstbeschlusses der Markenstelle als

zweifelhaft erscheinen zu lassen; auf die Ausführungen im Parallelverfahren

27 W (pat) 60/09 zur Anmeldemarke „Gemeinsam Reisen“ kann insoweit hingewiesen werden.

B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG

besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Letzteres scheidet aus, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr. 2 MarkenG).

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

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