Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 27 W (pat) 61/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 61/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 307 03 726.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Erstbeschluss vom 21. August 2007 die Anmeldung der Bezeichnung
Travel Together
für die Waren und Dienstleistungen
Publikation von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form, auch im
Internet; Veranstaltung von Messen, Kongressen, Seminaren und sonstigen
Events zu gewerblichen und Werbezwecken
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit der angemeldeten Bezeichnung,
welche aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehe und damit den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne „Gemeinsam Reisen“
verständlich sei, werde diesen lediglich eine Sachinformation über den inhaltliche
Schwerpunkt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt, indem für
jedermann verständlich auf ein Reisen in oder mit einer Gemeinschaft mehrerer
Personen hingewiesen werde. Soweit sich die Anmelderin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen berufe, begründe dies ungeachtet der Frage der
Vergleichbarkeit der Voreintragungen schon keinen Anspruch auf Eintragung; zudem seien die voreingetragenen Marken mit der hiesigen Anmeldemarke auch
nicht vergleichbar.
Gegen den ihr am 31. August 2007 zugestellten Erstbeschluss hat die Anmelderin
mit bei der Markenstelle am 27. September 2007 eingegangenem Fax vom
26. September 2007 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerungsgebühr, welche von ihr
nach dem Wortlaut der Erinnerungsschrift bereits überwiesen worden sein sollte,
ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts am 2. Oktober 2007
gutgeschrieben worden. Nach entsprechendem Hinweis der Markenstelle hat die
Anmelderin hierauf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies
zunächst darauf gestützt, sie habe noch am Tag der Erinnerungseinlegung den
Überweisungsträger bei ihrer Hausbank eingereicht, so dass die Überweisung
nach § 676 a BGB spätestens am 1. Oktober 2007 beim Deutschen Patent- und
Markenamt hätte eingehen müssen; die Verspätung beruhe somit allein auf einer
pflichtwidrigen Verzögerung seitens ihrer Hausbank und damit nicht auf ihrem
Verschulden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 hat sie sodann unter Vorlage
eines Schreibens ihrer Hausbank vorgetragen, der Überweisungsträger sei dieser
am Vormittag des 28. September 2007 zur weiteren Veranlassung vorgelegt und
am 2. Oktober 2007 ausgeführt worden.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2008 hat die Markenstelle den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Erinnerung als nicht
eingelegt gilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmelderin sei nicht ohne
Verschulden an der Einhaltung der am Montag, dem 1. Oktober 2007 ablaufenden
Erinnerungsfrist gehindert gewesen. Sie hätte nämlich bei Wahl des Überweisungsverfahrens die Vorschrift des § 676 a BGB berücksichtigen müssen,
derzufolge Überweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen auszuführen sind.
Diese Frist sei vorliegend aber nicht überschritten worden, weil der - wohl schon
am 26. September 2007 erstellte - Überweisungsträger bei der Hausbank erst am
28. September 2007 eingereicht worden sei, so dass die Zahlungsverzögerung auf
einem eigenem Verschulden der Anmelderin beruhe. Damit gelte die Erinnerung
aber nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
unter Auhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2007
und 13. Juni 2008 dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben
und die Marke einzutragen.
Sie meint, dem Wiedereinsetzungsantrag sei stattzugeben, weil die Zahlungsverzögerung allein von ihrer Hausbank zu verantworten sei. Im Übrigen hält sie die
Anmeldemarke für schutzfähig, weil ein beschreibender Gehalt für die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich gerade nicht um
die Durchführung von Reiseveranstaltungen handele, nicht ersichtlich sei.
II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle den Antrag der Anmelderin
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt, dass
die Erinnerung gegen den der Anmeldemarke den begehrten Schutz versagenden
Beschluss vom 21. August 2007 als nicht eingelegt gilt.
1. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die nach § 64 MarkenG an
sich statthafte Erinnerung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, weil
die nach §§ 1 bis 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG
vorliegend bis 1. Oktober 2007 zu bewirkende Erinnerungsgebühr erst am 2. Oktober 2007 und damit nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.
Zutreffend hat die Markenstelle auch ausgeführt, dass dem der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin nicht entgegensteht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem
Vorbringen der Anmelderin war sie nämlich nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der Erinnerungsgebühr gehindert.
Wie die Anmelderin im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Amt selbst einräumen musste, hatte sie den Überweisungsträger zwar am Tag der Fertigung der
Erinnerungsschrift, also am 26. September 2007, ausgestellt, diesen aber erst am
28. September 2007 (einem Freitag) bei ihrer Hausbank eingereicht. Bei der
Einlegung von Rechtsmitteln darf ein Rechtsmittelführer zwar grundsätzlich die
Fristen bis zum Schluss ausnutzen, er hat hierbei aber die üblichen Übertragungszeiten für die Übermittlung der Rechtsmittelschriften zu berücksichtigen.
Wählt er wie hier die Anmelderin für die Zahlung der Erinnerungsgebühr das nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PatKostZV zulässige Mittel der Überweisung, hat er zum einen zu
beachten, dass nach § 2 Nr. 2 PatKostZV die Zahlung erst mit Gutschrift des
Zahlungsbetrages auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes als
erfolgt gilt, und dass bei der Überweisung eine gesetzliche Zahlungsfrist von drei
Bankgeschäftstagen - in der Regel also drei Werktagen - besteht (§ 676 a Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Frist ist vorliegend seitens ihrer Hausbank auch
eingehalten worden, weil die Überweisung nach Einreichung des Überweisungsträgers am Freitag, dem 28. September 2007, nach der vorgenannten Vorschrift
bis spätestens 2. Oktober 2007 - was auch tatsächlich erfolgte - auszuführen war.
Die Verspätung der Zahlung beruhte damit allein auf einem Verschulden der
Anmelderin, welche den Überweisungträger erst am 28. September 2007 bei ihrer
Hausbank vorlegte; zu diesem Zeitpunkt war aber ein Eingang der Zahlung bis
zum Ablauf der Erinnerungsfrist am 1. Oktober 2007 nicht mehr zu erwarten. Für
diese späte Hereingabe des Überweisungsträgers sind auch verständliche Gründe
nicht ersichtlich, wurde doch nicht nur die Erinnerungsschrift, sondern auch der
Überweisungsträger bereits am 26. September erstellt, so dass er ohne erkennbaren Grund nahezu zwei Tage bei der Anmelderin verblieb, bevor er an ihre
Hausbank weitergereicht wurde. Dass diese Verzögerung wiederum nicht auf
ihrem Verschulden beruhte, hat die Anmelderin weder geltend gemacht noch ist
dies ersichtlich.
3. Da die Markenstelle somit zurecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt hat, dass die Erinnerung infolge
Fristversäumung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, war die
hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Auf die Frage, ob die Erinnerung Erfolg gehabt hätte, ist daher nicht mehr einzugehen, wobei allerdings auf
den ersten Blick keine Sach- oder Rechtsgründe ersichtlich sind, welche geeignet
wären, die Richtigkeit des angefochtenen Erstbeschlusses der Markenstelle als
zweifelhaft erscheinen zu lassen; auf die Ausführungen im Parallelverfahren
27 W (pat) 60/09 zur Anmeldemarke „Gemeinsam Reisen“ kann insoweit hingewiesen werden.
B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Letzteres scheidet aus, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr. 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
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