Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 30/08

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 30/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 18 227

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck

und Eisenrauch in der Sitzung vom 21. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 29. März 2005 angemeldete Wortmarke

HAARVANNA

ist am 20. Oktober 2005 unter der Nr. 305 18 227 für die Waren und Dienstleistungen

„03: Haarwässer, -färbemittel, -spray, -waschmittel, Onduliermittel

für Haare, Hautcreme (kosmetisch), Hautpflegemittel (kosmetisch), Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Zahnputzmittel,

Abschminkmittel, Antitranspirantien (schweißhemmende Toilettemittel), Augenbrauenkosmetika, Augenbrauenstifte, Avivageseifen,

Bartfärbemittel, Bartwichse, Bleichcreme für die Haut, Bleichmittel

für kosmetische Zwecke, Neutralisierungsmittel für Dauerwellen,

Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel),

desinfizierende und desodorisierende Seifen, Duftwasser, Enthaarungsmittel und -wachs, Färbemittel für Toilettezwecke, Farbstoffe

für die Kosmetik, Fette für kosmetische Zwecke, Jasminöl, Klebestoffe für kosmetische Zwecke und für künstliche Wimpern, Kölnischwasser, Kosmetika, Kosmetiknecessaires (gefüllt), Kosmetikstifte, künstliche Nägel und Wimpern, Nagellack, Lackentfernungsmittel, Lavendelöl und -wasser, Lippenstifte, Lotionen für

kosmetische Zwecke, Make up, Mandelmilch für kosmetische

Zwecke, Mandelöl- und -seife, Schönheitsmasken, medizinische

Seifen, Moschus (Parfümerieartikel), Mundpflegemittel, nicht für

medizinische Zwecke; Nagellack und -pflegemittel;

03: Öle für Körper- und Schönheitspflege, für kosmetische und

Reinigungszwecke, Parfümerieöle und -waren, Parfüms, Pomaden

für kosmetische Zwecke, Schminkpuder, Rasiermittel, -seife,

-wasser, Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Schlankheitspräparate, Schminke, Schminkmittel und

-puder, Schönheitsmasken, Shampoos, Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung), Toilettemittel, -seifen, -wasser,

Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen, Vaseline (Erdölgelee)

für kosmetische Zwecke, Wasserstoffsuperoxid für kosmetische

Zwecke, Watte und Wattestäbchen für kosmetische Zwecke,

Wimperntusche (Mascara), Schönheitspflaster;

43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Betrieb einer

Bar, Catering, Verpflegung von Gästen in Cafes, Verpflegung von

Gästen in Cafeterias;

44: Dienstleistungen eines Friseursalons, Haarimplantation,

Maniküre, Durchführung von Massagen, Pediküre, Dienstleistungen eines Schönheitssaloons“

in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am

25. November 2005.

Widerspruch erhoben ist aus der am 8. Juli 1997 angemeldeten und seit dem

27. Oktober 1997 für die Waren

"05: Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere zur Förderung des Haar- und Nagelwuchses und der Behandlung von Haar- und Nagelschäden"

eingetragenen Marke 397 31 829

HAARNA Monobiotin.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle gleichen und ähnlichen Waren und

Dienstleistungen der jüngeren Marke.

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

der Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom

21. Januar 2008 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden.

Der in Anbetracht der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der vorhandenen Warenähnlichkeit erforderliche große Abstand der

sich gegenüberstehenden Marken werde eingehalten. Das die Widerspruchsmarke allein prägende Wort "HAARNA" - die weitere Angabe "Monobiotin" weise

lediglich beschreibend auf den Stoff "Biotin" in alleiniger Form hin - unterscheide

sich in jeder Hinsicht ausreichend von der angemeldeten Marke "HAARVANNA".

Im Schriftbild wirke sich die unterschiedliche Wortlänge und die nur in der jüngeren Marke vorhandene mittlere Silbe "VAN" gegen die Annahme von Zeichenähnlichkeit aus. Im Klang stimmten zwar die Anfangs- und die Endsilben "HAAR-NA"

überein, der gemeinsame Anfangsbestandteil "HAAR" sei aber für medizinische

und kosmetische Haarprodukte wenig originell. Im Hinblick auf die sich aufdrängende Verfremdung des Namens der kubanischen Hauptstadt "Havanna" sei bei

der angemeldeten Marke auch nicht damit zu rechnen, dass die Mittelsilbe verschluckt werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die

Marke 305 18 227 zu löschen.

Der angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen erforderliche große Abstand der Marken

werde nicht eingehalten. Im Schriftbild wie im Klang lägen weitgehende Gemeinsamkeiten zwischen dem prägenden Wortbestandteil "HAARNA" der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke vor. Die Anlehnung der letzteren an

"Havanna" schaffe keinen ausreichenden Abstand, da diese bei der Wahrnehmung der Marke nicht im Vordergrund stehe. Vielmehr werde die Aufmerksamkeit

des Verkehrs durch die Verfremdung auf die Eingangssilbe "HAAR" gelenkt. Gerade aus der Betonung dieses gemeinsamen Markenbestandteils und dessen Bedeutung als Hinweis auf die unter den jeweiligen Marken vertriebenen Produkte

ergebe sich die Verwechslungsgefahr. Auf die fehlende Originalität komme es

nicht an.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck

der jeweiligen Marken. Insoweit dürfe in der Widerspruchsmarke das Wort "Monobiotin" nicht gänzlich vernachlässigt werden. Eine etwaige Ähnlichkeit der Markenwörter "HAARVANNA" und "HAARNA" werde durch die Assoziation zu "Havanna", welche die angemeldete Marke auslöse, neutralisiert. Demgegenüber

lehne sich der Wortbestandteil "HAARNA" ersichtlich an "Haar" und die Eingangssilbe des Wortes "Nagel" an und weise in eine völlig andere Richtung. Der jeweils

übereinstimmende Wortbestandteil "HAAR" sei für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen beschreibend und könne daher nicht selbständig kennzeichnend

oder schutzbegründend sein. Im Übrigen lägen keine identischen Waren vor.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angegriffene jüngere Marke unterliegt nicht der Gefahr einer Verwechslung im

Verkehr mit der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer

Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren auszugehen, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der jeweiligen Waren/Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. z. B. BGH

GRUR 2006, 859, Nr. 16 - Malteserkreuz; BGHZ 171, 89, Nr. 33 - Pralinenform).

Was die Beurteilung der Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Waren/Dienstleistungen anbetrifft, ist von der Registerlage auszugehen, da die

Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke (gem. § 43 Abs. 1 MarkenG)

nicht erhoben worden ist. Warenidentität liegt nicht vor, da die jüngere Marke nicht

wie die Widerspruchsmarke für pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für

die Gesundheitspflege in Klasse 5, sondern für unterschiedliche Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege in Klasse 3 registriert ist.

Eine engere Ähnlichkeit kann sich aber ergeben, soweit es sich bei den Waren der

jüngeren Marke um pflegende Kosmetika handelt, weil hier die Grenzen zu den

Präparaten

für die Gesundheitspflege,

teilweise auch zu entsprechenden

pharmazeutischen Erzeugnissen, fließend sind. Einige Waren der angegriffenen

Marke, insbesondere rein dekorative Kosmetika und Parfümeriewaren, sind mit

den Waren der Widerspruchsmarke dagegen allenfalls entfernt ähnlich.

Hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 44, für welche die angegriffene Marke

Schutz genießt, liegt durchschnittliche bis engere Ähnlichkeit zu den Waren der

Widerspruchsmarke vor, da die jeweiligen Dienstleistungsanbieter oftmals auch

entsprechende Körper- und Gesundheitspflegemittel vertreiben. Dagegen sind die

Dienstleistungen in Klasse 43 nicht ähnlich mit den Waren der Widerspruchsmarke.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im Hinblick auf den Bestandteil "HAARNA" für Erzeugnisse, welche der Haarpflege dienen, wegen des

deutlich sprechenden Charakters geschwächt, im Übrigen durchschnittlich.

Was die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit anbetrifft, so ist die Widerspruchsmarke durch das zweite Wortelement "Monobiotin" hinreichend von der jüngeren

Marke abgegrenzt. Allerdings ist dieser Bestandteil seiner beschreibenden Bedeutung wegen - "Biotin" ist ein bekannter Wirkstoff (Schönheitsvitamin), der vor

allem das Wachstum der Nägel und der Haare fördert; das Präfix "Mono" weist auf

ein Monopräparat hin - nicht geeignet, die Marke im Gesamteindruck mitzuprägen.

Kennzeichnungskräftig ist innerhalb der Widerspruchsmarke nur der Phantasiebestandteil "HAARNA". Jedoch hält die jüngere Marke "HAARVANNA" auch zu diesem einen in jeder Hinsicht für den Ausschluss der Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand ein.

Die Übereinstimmung beider Vergleichswörter beschränkt sich im Wesentlichen

auf den Eingangswortbestandteil "HAAR", der gerade für solche Waren, welche

der Haarpflege und Haargesundheit dienen, eine glatt beschreibende Bestimmungsangabe darstellt. Auf die Übereinstimmung in diesem Markenbestandteil

kann daher die Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen nicht gestützt werden.

Zwar ist dieser jeweilige Eingangsbestandteil im Gesamteindruck mit zu berücksichtigen, jedoch liegt keine Annäherung der sonstigen Bestandteile beider Zeichen vor.

Die zweite Worthälfte "VANNA" der jüngeren Marke ist in Klang und Schriftbild

deutlich von der Endung "NA" der Widerspruchsmarke unterschiedlich. Die Zusatzsilbe "VAN" sowie die Verdoppelung des "N" bewirken einen nachhaltig andersartigen Sprech- und Betonungsrhythmus, bei dem - wie in dem Städtenamen

"Havanna" - die dritte Silbe "VAN" verkürzt und zugleich betont gesprochen wird.

Diese Unterschiede fallen auch dann auf, wenn begrifflich der Anklang an Havanna nicht sofort erkannt werden sollte.

Die Abweichungen in Klang und Bild der jeweils hinteren Wortbestandteile reichen

zudem auch in Bezug auf die sonstigen im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren

und Dienstleistungen zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr aus, welche nicht

die Haarpflege betreffen und für die der gemeinsame Eingangswortbestandteil

"HAAR" daher nicht (notwendig) als beschreibende Angabe erscheint.

Die Gefahr einer Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens ist ebenfalls nicht gegeben. Dem steht bereits

der beschreibende Charakter des gemeinsamen Bestandteils "HAAR" entgegen.

Aber auch für solche Waren, für die dieser Begriff nicht beschreibend ist, liegt in

Anbetracht der andersartigen Zeichenbildung die Vorstellung fern, bei der jüngeren Marke könne es sich um ein von der Widerspruchsmarke abgewandeltes Serienzeichen handeln.

Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht

kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker

Eisenrauch

Viereck

br/Bb