Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 20 W (pat) 8/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 25 180
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Werner sowie des Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Patent 195 25 180 wird beschränkt aufrechterhalten auf der
Grundlage der Ansprüche 1 bis 4 aus der mündlichen Verhandlung sowie Beschreibung und Zeichnung, Figur wie erteiltes Patent.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Juli 1995 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent
195 25 180 mit der Bezeichnung „Elektronisches Steuergerät für ein Kraftfahrzeug
mit Datennetzwerken und Wegfahrsperre“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am
4. Juli 1996
im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst
insgesamt
vier Patentansprüche.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Elektronisches Steuergerät für ein Kraftfahrzeug mit mehreren
Datennetzwerken und einer elektronischen Wegfahrsperre, dadurch gekennzeichnet, daß
- es sowohl als fahrzeugseitiger Steuerteil für die elektronische Wegfahrsperre als auch als Gateway zwischen wenigstens zwei der Datennetzwerke ausgelegt ist, wobei
- wenigstens eine (3) der Komponenten des Gateways
auch eine Komponente des fahrzeugseitigen Steuerteils für
die elektronische Wegfahrsperre bildet.“
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Mit der patentgemäßen Lehre wird die Aufgabe gelöst, ein elektronisches Steuergerät für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen mit mehreren Datennetzwerken und einer elektronischen Wegfahrsperre, durch dessen Verwendung mit relativ geringem
Aufwand die Wegfahrsperrfunktion sowie eine Gateway-Funktion für die Netzwerke zur Verfügung gestellt werden kann, und außerdem die Voraussetzung geschaffen wird, die Wegfahrsperre mit geringem Zusatzaufwand redundant auslegen zu können (Sp. 1 Z. 57-66 der Patentschrift).
Gegen das Patent wurden am 4. Oktober 1996 zwei Einsprüche erhoben, mit denen der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprüche stützen
sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
Zur Begründung verweisen die Einsprechenden auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten und im Streitpatent als relevanter Stand der Technik genannten Druckschriften:
(1)
(2)
DE 41 10 372 A1 und
DE 44 11 451 C1,
und weiter auf die folgenden Druckschriften:
(3) DE 195 15 194 A1,
(4) DE 39 34 974 A1,
(5) DE 44 01 785 A1,
(6) US 5 481 253,
(7) EP 0 704 353 A1,
(8)
JP 07-165018 A, entsprechend US 5 555 863,
(9) GB 2 251 503 A,
(10) WO 93/05987 A1,
(11) EP 0 596 762 A1.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent im Einspruchsverfahren
durch Beschluss der Patentabteilung 31 vom 17. Oktober 2003 in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Einsprechende II im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt), mit der
sie ihren Einspruch weiterverfolgt. Sie stützt sich dazu im Wesentlichen auf die im
Einspruchsverfahren vorgelegten Druckschriften.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent
195 25 180 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
das Patent 195 25 180 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der Ansprüche 1 bis 4 aus der mündlichen
Verhandlung.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„Elektronisches Steuergerät für ein Kraftfahrzeug mit mehreren
Datennetzwerken und einer elektronischen Wegfahrsperre, das
sowohl als fahrzeugseitiger Steuerteil für die elektronische Wegfahrsperre als auch als Gateway zwischen wenigstens zwei der
Datennetzwerke ausgelegt ist, wobei
- wenigstens eine (3) der Komponenten des Gateways auch
eine Komponente des fahrzeugseitigen Steuerteils für die elektronische Wegfahrsperre bildet und dass die eine Komponente (3)
ein Mikroprozessor (3) ist, und dass der Mikroprozessor (3) und
eine E/A-Einheit (5) sowohl Teil des Gateways als auch Teil der
normalen Zündstartschalterfunktion einschließlich der Wegfahrsperrfunktion sind.“
Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Erörtert wurden in der mündlichen Verhandlung die Druckschriften
(E1) DE 41 10 372 A1,
(E2) DE 44 11 451 C1,
(E3) DE 195 15 194 A1,
(E8) englische Übersetzung der JP 07-165018 A und
(E10) WO 93/05987 A1.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Merkmale
im Anspruch 1 seien in der nunmehr beanspruchten Kombination, insbesondere
bzgl. des Merkmals „dass der Mikroprozessor (3) und eine E/A-Einheit (5) sowohl
Teil des Gateways als auch Teil der normalen Zündstartschalterfunktion einschließlich der Wegfahrsperrfunktion sind“, den ursprünglich eingereichten Unterlagen, insbesondere dem in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbeispiel,
nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar gewesen. Außerdem sei der beanspruchte Gegenstand, auch wenn der Fachmann diesen den ursprünglichen Unterlagen habe entnehmen können, gegenüber dem Stand der Technik nach den
Druckschriften E3, resp. E1 oder E2 nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der
Fachmann den nunmehr beanspruchten Gegenstand in der Gesamtheit seiner
Merkmale den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend
habe entnehmen können. Auch sei aus dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, ein elektronisches
Steuergerät für ein Kraftfahrzeug mit mehreren Datennetzwerken sowohl als elektronische Wegfahrsperre als auch als Gateway zwischen wenigstens zwei der Datennetzwerke auszulegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents.
1. Der Gegenstand des erteilten und mit Beschluss der Patentabteilung 31 vom
17. Oktober 2003 aufrechterhaltenen Anspruchs 1, der mit dem Merkmal „dass
wenigstens eine (3) der Komponenten des Gateways auch eine Komponente des
fahrzeugseitigen Steuerteils für die elektronische Wegfahrsperre bildet“ u. a. auch
Ausführungsformen umfasste, bei denen eine Komponente des Gateways, nämlich der dem Bezugszeichen (3) zugeordnete Mikroprozessor, weitergebildet
wurde, ist durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruch 1 zulässig beschränkt worden, indem die vorgenannte Zuordnung dahingehend konkretisiert wurde „dass die eine Komponente (3) ein Mikroprozessor (3) ist, und
dass der Mikroprozessor (3) und eine E/A-Einheit (5) sowohl Teil des Gateways
als auch Teil der normalen Zündstartschalterfunktion einschließlich der Wegfahrsperrfunktion sind“.
Die beschränkenden Merkmale sind vom zuständigen Fachmann, einem Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Technik, insbesondere der dabei zum Einsatz kommenden
Sicherungstechniken, als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen
und der Patentschrift und an entsprechender Stelle den ursprünglichen Unterlagen
entnehmbar, vgl. die Patentschrift, den Wortlaut des Patentanspruchs 1, und die
Beschreibung Spalte 3, Zeilen 42 bis 60, i. V. m. Spalte 5, Zeilen 2 bis 15.
Dabei gibt es keine Abstufung in der Wertigkeit der für die Beschreibung der Erfindung benutzten Offenbarungsmittel; auch spielt es für die Frage der eine Beschränkung des Patentanspruchs erlaubenden Offenbarung der Erfindung keine
Rolle, ob etwas in der Beschreibung gegenüber gleichzeitig offenbarten anderen
Lösungen als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist. Schränkt der
Patentinhaber seinen Patentanspruch von einer zunächst weiter gefassten Lehre
auf eine engere Lehre ein, so steht dem nichts im Wege, wenn diese engere
Lehre in den Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit, d. h. in den Patentansprüchen oder der Beschreibung offenbart war (Schulte, Patentgesetz mit EPÜ,
8. Auflage, Rdn. 329; BGH, GRUR 1990, 510-512 - Crackkatalysator I).
2. Stand der Technik
Die Druckschrift E1 beschreibt ein Multiplex-Übertragungssystem für Fahrzeuge
mit mehreren Netzwerken, die über ein Gateway miteinander verbunden sind, vgl.
die Zusammenfassung. Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 beschreibt drei
(Daten-)Netzwerke 10, 20, 30 eines (Kraft-) Fahrzeugs, die über ein Gateway (einen Gateway-Netzknoten 40) miteinander verbunden sind, das Netzwerk 10 vernetzt Steuergeräte, das Netzwerk 20 vernetzt Fahrzeugzubehör, und Netzwerk 30
wird für Diagnosezwecke verwendet, vgl. Figur 1, Spalte 4, Zeilen 26 bis 46, und
Spalte 6, Zeilen 14 bis 61. Die Netzknoten der Netzwerke 10 oder 20 können so
gestaltet sein, dass sie zusätzlich zu ihren Funktionen in den genannten Netzwerken auch Gateway-Funktionen entsprechend dem Gateway 40 übernehmen können, Spalte 10, Zeilen 10 bis 16. Der Aufbau eines Netzknotens resp. Gateways
ist in Figur 3 dargestellt und zeigt insbesondere eine CPU 100 und eine weitere
Schaltung LSI 101. Die CPU verarbeitet die Netzwerkdaten und steuert die
Schaltung LSI, letztere führt eine Protokollsteuerung der physikalischen Netzebene des Netzwerkes durch, Spalte 5, Zeile 61 bis Spalte 6, Zeile 13. Zu den
Netzknoten des Netzwerkes 20 gehört u. a. ein nicht näher spezifizierter Lenkradschalter 23, Spalte 6, Zeilen 39 bis 45. Eine elektronische Wegfahrsperre, resp.
eine Wegfahrsperrfunktion oder Zündstartschalterfunktion, sind in der E1 nicht angesprochen.
Aus der Druckschrift E2, vgl. die Figur und die Zusammenfassung, ist eine elektronische Wegfahrsperre als bekannt entnehmbar. Diese weist fahrzeugseitige
Steuerteile 2 auf, von denen eines eine Schließsteuerung ist; weitere sind für eine
Mehrzahl von in die Nutzungssicherung einbezogenen Geräteeinheiten vorgesehen. Sämtliche in die Nutzungssicherung einbezogenen Geräteeinheiten weisen
einen identischen Schaltungsaufbau 2’’ auf und kommunizieren über einen CAN-
Bus, alternativ über eine andere Datenaustauschverbindung im Fahrzeug,
Spalte 5, Zeile 66, bis Spalte 6, Zeile 22, vgl. dazu auch die Streit-PS, Spalte 1,
Zeilen 7 bis 30. Ein Gateway i. S. d. Streitpatents ist in der E2 nicht beschrieben.
Die nachveröffentlichte Druckschrift E3 mit älterem Zeitrang beschreibt ein Kommunikationsnetzwerk für ein Fahrzeug, welches eine gegenseitige Kommunikation
verschiedener elektronischer Vorrichtungen des Fahrzeugs, darunter auch einer
elektronischen Diebstahlsicherung, erlaubt, Spalte 1, Zeilen 3 bis 15, Spalte 3,
Zeile 29 bis Spalte 4, Zeile 3. In den Fig. 1, 4, 6, 7 und 8 sind jeweils mehrere solcher elektronischen Vorrichtungen (ECUs) dargestellt, die über Kommunikationsleitungen miteinander verbunden sind. Die elektronischen Vorrichtungen (ECUs)
stellen jeweils ein Steuerungsnetzwerk dar, in dem Daten von der elektronischen
Vorrichtung (ECU) zu den zu steuernden Einheiten übermittelt werden; somit sind
die bekannten elektronischen Vorrichtungen (ECUs) elektronische Vorrichtungen
für ein Kraftfahrzeug mit mehreren Datennetzwerken. Eine der elektronischen Vorrichtungen, z. B. die ECU 81 des dritten Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 6,
ist zum Verhindern eines Diebstahls eines Fahrzeugs eingerichtet, Spalte 9, Zeilen 48 bis 67 i. V. m. Spalte 8, Zeilen 26 bis 54. Demgemäß enthält die elektronische Vorrichtung ECU 81 eine Schaltschaltung 814, die von der CPU 811 der Vorrichtung ECU 81 angesteuert wird. Diese von der CPU 811 angesteuerte Schaltschaltung 814 steuert eine Kommunikationsverbindung zwischen den elektronischen Vorrichtungen ECU 81 und 82 und zwischen den elektronischen Vorrichtungen ECU 83 und 84, so ermöglicht die Schaltschaltung 814 abhängig von ihrer
Ansteuerung durch die CPU 811 eine Datenweitergabe zwischen einer Diagnose-
Kommunikationsleitung 74 und einer Ausfalldiagnose- Kommunikationsleitung 75,
oder sperrt diese, Spalte 8, Zeile 55 bis Spalte 9, Zeile 45. Zur Funktion der
Schaltschaltung 814 ist ergänzend zu verweisen auf das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 7 i. V. m. Spalte 10, Zeile 40 bis Spalte 11, Zeile 24. Demnach erfüllen
Schaltschaltungen die Funktion des Koppelns oder Trennens von Datenverbindungen und wirken somit auch als intelligente Buskoppler. Die aus der E3 als bekannt entnehmbare CPU 811 der elektronischen Vorrichtung ECU 81 wirkt damit
einerseits als Fahrzeugdiebstahl-Verhinderungs-ECU und übernimmt andererseits
im Zusammenhang mit der Steuerung der Schaltschaltung 814 Gateway-Aufgaben, Spalte 9, Zeilen 48 bis 67. Eine elektronische Wegfahrsperre i. S. d. Streitpatents, und damit zusammenhängend eine Wegfahrsperrfunktion oder Zündstartschalterfunktion, sind dagegen in der E3 nicht beschrieben.
Die Druckschriften E8 und E10 beschreiben jeweils elektronische Wegfahrsperren
zusammen mit Wegfahrsperrfunktionen und Zündstartschalterfunktionen, vgl. E8,
die Abschnitte [0034] und [0035], und E10, Fig. 1 und die Zusammenfassung.
Gateways i. S. d. Streitpatents sind weder aus der E8 noch aus der E10 bekannt.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Sie bringen auch bzgl. der Patentfähigkeit
keine neuen Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt
als neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Für den Fachmann kann sich in der Praxis die Aufgabe stellen, ein elektronisches
Steuergerät für ein Kraftfahrzeug mit mehreren Datennetzwerken und einer elektronischen Wegfahrsperre bereitzustellen, durch dessen Verwendung mit relativ
geringem Aufwand die Wegfahrsperrfunktion sowie eine Gateway-Funktion für die
Netzwerke zur Verfügung gestellt werden kann. Es mag sein, dass der Fachmann
für eine Lösung dieser Aufgabe in Betracht zieht, das aus der Druckschrift E1, vgl.
die Zusammenfassung und das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1, als bekannt
entnehmbare Multiplex-Übertragungssystem für Fahrzeuge mit mehreren Netzwerken, die über ein Gateway miteinander verbunden sind, dahingehend zu nutzen, dass er eines der dort vorgesehenen und in ein Netzwerk eingebundenen
Steuergeräte als Wegfahrsperre einrichtet. Denn elektronische Wegfahrsperren,
die über Bus-Systeme, wie bspw. einen CAN-Bus, mit anderen Steuergeräten
kommunizieren, sind dem Fachmann aus der Druckschrift E2 bekannt, vgl. E2, die
Figur und die Zusammenfassung und ergänzend Spalte 5, Zeile 66 bis Spalte 6,
Zeile 22. Nachdem die aus E1 bekannten Steuergeräte in ihrer Eigenschaft als
Netzknoten auch Gateway-Funktionen übernehmen können, vgl. E1, Spalte 10,
Zeilen 10 bis 16, könnte es für den Fachmann - um die Nutzung vorhandener
Bauteile weiter zu optimieren - auch noch nahegelegen haben, das in das Netzwerk eingebundene, als Wegfahrsperre eingerichtete Steuergerät zusätzlich als
ein Gateway zu nutzen. Dabei könnte sich für eine solche Mehrfachnutzung möglicherweise auch noch wenigstens eine der Komponenten des Gateways anbieten,
insbesondere eine der steuernden Komponenten, bspw. ein Mikroprozessor.
Eine Veranlassung für den Fachmann, zusätzlich zu der Komponente Mikroprozessor auch noch eine E/A-Einheit vorzusehen, so dass, wie in Patentanspruch 1
gefordert, der Mikroprozessor und eine E/A-Einheit sowohl Teil des Gateways als
auch Teil der normalen Zündstartschalterfunktion einschließlich der Wegfahrsperrfunktion sind, lässt dagegen weder die Druckschrift E1 noch die Druckschrift
E2 erkennen. Und auch die Druckschriften E8 und E10 helfen hier nicht weiter.
Eine solche Veranlassung ergibt sich auch nicht im Rahmen fachmännischen
Handelns. Selbst wenn dem Fachmann, wie oben dargelegt, die eine oder andere
Maßnahme für sich allein genommen nicht allzu fern gelegen haben mag, so
überschreitet die Summe der im übrigen zusammenwirkenden und im Hinblick auf
das beanspruchte elektronische Steuergerät für ein Kraftfahrzeug mit mehreren
Datennetzwerken und einer elektronischen Wegfahrsperre aufeinander abgestimmten beanspruchten Merkmale insgesamt das Maß dessen, was von einem
Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann. Ob ihm der eine
oder andere Schritt, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte,
darauf ist - losgelöst von den übrigen Maßnahmen - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten nicht abzustellen (BPatGE 42,
157-174 - Gegensprechanlage).
Gemäß der Druckschrift E2, vgl. die Figur und die Zusammenfassung, findet der
Fachmann zwar eine elektronische Wegfahrsperre mit fahrzeugseitigen Steuerteilen vor, die über einen CAN-Bus, alternativ über eine andere Datenaustauschverbindung im Fahrzeug kommunizieren, Spalte 5, Zeile 66 bis Spalte 6, Zeile 22.
Ausgehend von der solcherart bekannten Vorrichtung ist jedoch keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, ein Gateway für weitere, gemäß E2 nicht geforderte Datennetzwerke vorzusehen.
Die Druckschrift E3 wird als Unterlage i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG gemäß § 4
Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
5. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen des Beanspruchten
nach Patentanspruch 1 und sind mit diesem rechtsbeständig.
6. Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34
PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Kleinschmidt
Pr