Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.04.2009 – 23 W (pat) 310/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2009
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 08.05
betreffend das Patent 102 46 596
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 unter Mitwirkung des Richters
Lokys als Vorsitzende sowie der Richterin Dr. Hock, Richters Brandt und Richterin
Wickborn
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. April 2009 und angepasste Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung (3. Hilfsantrag).
G r ü n d e
I
Das Patent 102 46 596 B4 (Streitpatent) wurde am 5. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Schalldämpfer, insbesondere
für Heizgerät" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen
Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 25. März 2004
erteilt. Die Patenterteilung wurde am 26. August 2004 veröffentlicht.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 hat die Einsprechende Einspruch erhoben, eingegangen am gleichen Tag, und beantragt,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung
mit § 1 und § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.
Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
DE 199 49 271 A1,
DE 198 51 250 C2,
DE 197 47 899 A1,
DE 35 29 010 A1 und
DE 31 49 622 A1
verwiesen.
Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D1 und D3
bis D5 in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Zum Beleg, dass die "metallische Hohlraumstruktur" unter den Oberbegriff von
"Metallschaum" fällt, benennt die Einsprechende mit ihrem Schriftsatz vom
10. November 2005 gutachtlich das Fachbuch
Herausgeber H.P. Degischer: DGM Symposium "Metallschäume" vom
28. bis 29. Februar 2000 in Wien; Wiley-VCH Verlag, Weinheim 2000,
ISBN 3-527-30280-8
und den nicht vorveröffentlichten Fachaufsatz von
A. Haibel, J. Bankard: "Metallschäume: Produktion - Charakterisierung -
Anwendungen oder von der Mikrostruktur zu Anwendungen", Metallographietagung 2003, Verlag Wiley-VCH, Weinheim, 2004.
Mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 2009, eingegangen am 3. April 2009, verteidigt
die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung (als Hauptantrag) sowie hilfsweise mit den Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5.
Der zuständige Senat hat mit der Zwischenverfügung vom 2. April 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es wesentlich auf die Druckschriften
D6
D7
DE 2 200 796 A und
DE 92 12 607 U1
aus dem Parallelverfahren vor dem EPA und dem Prüfungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt ankommt.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 überreicht die Einsprechende
eine weitere Druckschrift
D8 DE 690 28 749 T2
und beantragt,
das Patent zu widerrufen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 verteidigt die Patentinhaberin
ihr Streitpatent
in der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit dem
1. bis 3. Hilfsantrag.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
und hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. April 2009 und anzupassende Beschreibung und Zeichnung,
Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung (1. Hilfsantrag), und
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 und anzupassender Beschreibung und
Zeichnung, Figuren 1 und 2
in der erteilten Fassung
(2. Hilfsantrag), und
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. April 2009, angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 und Zeichnung, Figuren 1
und 2
in der erteilten Fassung
(3. Hilfsantrag, der dem
5. Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 2. April 2009 entspricht).
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder für einen Zuheizer
eines Kraftfahrzeugs,
- mit einem Gehäuse (2), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (3) angeordnet ist,
- mit einem Gehäuseeinlass (4) und einem Gehäuseauslass (5),
dadurch gekennzeichnet,
-
dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind,
-
dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch zwei gleiche, im gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile (7,
8) gebildet sind."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das erste Teilmerkmal "Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät" gemäß dem
1. Hilfsantrag nunmehr auf einen "Abgasschalldämpfer eines Heizgeräts" beschränkt ist.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das folgende Zusatzmerkmal des
erteilten Patentanspruchs 10 angefügt wird:
"… dass der Absorber (3) so im Gehäuse (2) angeordnet ist, dass
er durchströmbar und umströmbar ist."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag hat ergibt sich durch die Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 9 und hat folgenden Wortlaut:
"Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder für einen Zuheizer
eines Kraftfahrzeugs,
- mit einem Gehäuse (2), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (3) angeordnet ist,
- mit einem Gehäuseeinlass (4) und einem Gehäuseauslass (5),
dadurch gekennzeichnet,
-
dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind,
-
dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch zwei gleiche, im gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile (7,
8) gebildet sind,
-
dass der Absorber (3) aus zwei Absorberhälften (3a, 3b) besteht, die im Strömungspfad zwischen Gehäuseeinlass (4) und
Gehäuseauslass (5) angeordnet sind,
-
dass
jede Absorberhälfte (3a, 3b) mehrere geradlinige,
zueinander parallele und voneinander beabstandete Stege (20)
aufweist, die gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4) und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind,
-
dass die Stege (20) der einen Absorberhälfte (3a, 3b)
gegensinnig zu den Stegen (20) der anderen Absorberhälfte (3a, 3b) geneigt sind."
Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und
bezüglich der jeweiligen Unteransprüche gemäß 1. bis 3. Hilfsantrag wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das
Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach
dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von
insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung
ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den
Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde.
Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten
Zeitraum durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum
Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes"
(BGBl 206, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 - "Rundsteckverbinder
/ perpetuatio fori").
Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (GRUR 2007, 862 Tz. 10
am Ende - "Informationsübermittlungsverfahren II"; GRUR 2009, 184 - "Ventilsteuerung").
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56
und 160 bis 162.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), weil in der
zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und
D3 bis D5 i. V. m. den üblichen fachmännischen Kenntnissen gebracht werden,
um mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen.
3) Auch wenn der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung von der
Einsprechenden nicht geltend gemacht wird, ist die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 von Amts wegen zu prüfen
(vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 202, BGH GRUR 1995, 333 - "Aluminium-Trihydroxid").
Die geltenden, erteilten Ansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sind ursprünglich
offenbart und somit zulässig.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1
und 2 zurück, wobei die und/oder-Alternative für Absorber und Gehäuse gemäß
dem ursprünglichen Anspruch 1 auf eine und-Verknüpfung für Absorber und Gehäuse beschränkt ist.
Die Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüche 3 bis 11.
Was die ursprüngliche Offenbarung der Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 anbetrifft, so bestehen sämtliche Ansprüche dieser Hilfsanträge aus Beschränkungen
der Ansprüche nach dem Hauptantrag. Daher sind auch die Ansprüche sämtlicher
Hilfsanträge zulässig.
4) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende
Patent einen Schalldämpfer, insbesondere einen Abgasschalldämpfer für ein
Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder einen Zuheizer eines Kraftfahrzeugs, mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1.
Solche Schalldämpfer umfassen ein Gehäuse, in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber angeordnet ist. Der Schalldämpfer ist für gewöhnlich für einen Einbau in eine stromführende Leitung vorgesehen, so dass der
Schalldämpfer einen Gehäuseeinlass und einen Gehäuseauslass besitzt und von
der jeweiligen Strömung durchströmt wird, wobei der mitgeführte Schall im Absorber des Schalldämpfers bedämpft wird, vgl. Streitpatent Abschnitt [0002].
Der vorliegenden Erfindung liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde,
für einen Schalldämpfer der eingangs genannten Art eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die insbesondere im Rahmen einer Serienfertigung preiswert herstellbar ist, vgl. Streitpatent Abschnitt [0004].
Dieses Problem wird durch den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach
Hauptantrag und durch die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß dem
1. bis 3. Hilfsantrag gelöst.
Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, Metallschaumformteile zur
Ausbildung bzw. zur Formung des Absorbers und des Gehäuses zu verwenden.
Metallschaumformteile lassen sich besonders einfach und kostengünstig serienmäßig herstellen, wodurch auch für den Schalldämpfer eine kostengünstige Herstellung erreichbar ist, vgl. Streitpatent Abschnitt [0006]. Metallschäume bilden
eine neuartige Werkstoffklasse unter den Metallen, deren metallische, zellulare Strukturen typischerweise eine Dichte zwischen 0,3 und 1,0 g/cm3 aufweisen und
damit ein so geringes Bauteilgewicht besitzen, wie es von Kunststoffen her bekannt ist. Allerdings zeigen Metallschäume im Vergleich zu Kunststoffen wesentlich bessere Eigenschaften hinsichtlich Steifigkeit, Festigkeit und Energieabsorption, vgl. Streitpatent Abschnitt [0007].
Bei dem Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist es wesentlich, dass der Absorber und das Gehäuse durch zwei gleiche bzw. identische, im
gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile gebildet sind, vgl. Streitpatent Abschnitt 0010].
Bei dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist es wesentlich, dass der "Schalldämpfer" auf einen "Abgasschalldämpfer eines Heizgeräts" beschränkt ist.
Bei dem Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag kommt
es wesentlich darauf an, dass der Absorber (3) so im Gehäuse (2) angeordnet ist,
dass er durchströmbar und umströmbar ist.
Bei dem Schaldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag kommt
es wesentlich darauf an, dass zusätzlich zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag der Absorber entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 9 nach
Hauptantrag ausgebildet ist.
5) Als zuständiger Fachmann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der
Lösungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 ist ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Schalldämpfern auf der Basis von Metallschäumen
betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw Werkstoffkunde
mit Hochschulabschluss zu definieren.
6) Der Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 und D7 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Die Druckschrift D6 offenbart gemäß Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
einen Schalldämpfer (Schalldämpfer ist aus zwei schalenförmigen Halbstücken 1
und 2 mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4 zusammengesetzt / vgl. dort die Beschreibung Seite 3, Abs. 3), insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, (insbesondere für Kraftfahrzeug-Warmluftheizungen / vgl. dort Anspruch 1),
- mit einem Gehäuse (das Gehäuse bildende festen Kunststoffhäute 6 auf der
Außenfläche), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4) angeordnet ist,
- mit einem Gehäuseeinlass und einem Gehäuseauslass (Gehäuseeinlass und
Gehäuseauslass sind durch den labyrinthartigen Durchlass für das strömende
Medium im Dämpferglied bzw Schalldämpfer 3, 4 implizit mitumfasst / vgl. dort
Seite 3, le. Abs.), wobei
-
der Absorber (3, 4) und das Gehäuse (6) durch Schaumformteile (Halbstücke 1, 2 mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4,
und mit festen Kunststoffhäuten 6 an deren Außenfläche / vgl. dort Seite 3, Abs. 3)
gebildet sind, und wobei
-
der Absorber (3, 4) und das Gehäuse (6) durch zwei gleiche, im gleichen
Werkzeug herstellbare Schaumformteile (Halbstücke 1, 2 mit festen Kunststoffhäuten 6 an deren Außenfläche und mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied
aus Kunststoffschaum 3, 4, die gemäß Figur 1 der Druckschrift D6 offensichtlich in
spiegelsymmetrischer Relation zur vertikalen Mittelebene zueinander stehen) gebildet sind.
Damit unterscheidet sich die Lehre gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag vom
Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 lediglich dadurch, dass beim Streitpatent Metallschaumformteile anstelle von Kunststoffschaumformteilen verwendet
werden.
Der werkstoffmäßige Unterschied zwischen der Verwendung von Kunststoffschaumformteilen gemäß Druckschrift D6 und der Verwendung von Metallschaumformteilen gemäß Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des vorstehend definierten zuständigen Fachmanns.
In der einschlägigen Druckschrift D7 wird von Schalldämpfern mit Kunststoffschaum aus Polyurethan ausgegangen, bei denen sich Probleme bei der Entsorgung von unbrauchbar gewordenen Konstruktionen mit Polyurethanschaum ergeben, vgl. dort den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Abs.
Zur Lösung dieser Probleme lehrt diese Druckschrift D7, für Schalldämpfer Metallschaumformteile (aus aufgeschäumten Aluminium oder aus einem aufgeschäumten Aluminiumlegierung) einzusetzen, vgl. dort Anspruch 1.
Im Einzelnen wird dort ausgeführt, dass bei der schalldämpfenden "Vorsatzschale"
die gewölbte Außenseite 2 dem Fahrgastraum zugewandt ist und auf ihrer Oberfläche 2 eine im Wesentlichen geschlossene, nicht poröse dünne Aluminiumhaut
aufweist, während die Innenseite 1 dieser "Vorsatzschale" dem schallerzeugenden
Motorraum zugewandt ist und offenzellig ausgebildet ist, vgl. dort Seite 3, le. Abs
bis Seite 4, Abs. 1.
Wegen der offensichtlichen Vorteile bei der Entsorgung solcher Schalldämpfer
zieht der Fachmann die Lehre der Druckschrift D7 für Schalldämpfer aus Metallschäumen in Betracht und überträgt deren Lehre auf den Schalldämpfer mit
Kunststoffschaum gemäß Druckschrift D6, indem er den Kunststoffschaum durch
Metallschaumformteile (aus Aluminiumschaum oder aufgeschäumten Aluminiumlegierung) ersetzt.
Somit gelangt der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag ohne erfinderische Tätigkeit.
Daher ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin der Schalldämpfer gemäß
dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den
Druckschriften D6 und D7 nicht rechtbeständig.
7) Die Verwendung von
identischen Metallschaumformteilen
für einen
Abgasschalldämpfer eines Heizgerätes nach der Lehre des Patentanspruchs 1
nach dem 1. Hilfsantrag ist für den zuständigen Fachmann schon deshalb naheliegend, weil Metallschaumformteile aus Aluminium gemäß Druckschrift D7 im
Gegensatz zu Kunststoffformteilen gemäß D6 erheblich höheren Temperaturen
standhalten, vgl. auch die Begründung für den absoluten Schutz von Stoffen gemäß K. Bruchhausen in GRUR Int. 1991, 413, 414 le. Abs. bis 415 1. Abs.
Somit kann der Auffassung der Patentinhaberin, dass die Verwendung von Metallschaumformteilen für Abgasschalldämpfer einer erfinderischen Leistung bedürfe,
nicht überzeugen, zumal zellulare Metallformteile als Schalldämpfer für Abgasanlagen bekannt sind, vgl. Druckschrift D1, Zusammenfassung.
Daher beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 des 1. Hilfsantrages nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist somit nicht patentfähig.
8) Die Anordnung des Absorbers im Gehäuse derart, dass er durchströmbar und
umströmbar ist, wie es der Patentanspruch 1 gemäß dem 2. Hilfsantrag zusätzlich
zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 lehrt, beruht ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
So offenbart die Druckschrift D8 einen in einer Röhre angeordneten Schalldämpfer, der aus einer Vielzahl von Teilschalldämpfern besteht (poröse hohle Struktur 10 / vgl. Figur 7 mit zugehöriger Beschreibung), so dass dieser Schalldämpfer
zur Röhreninnenwand vom Gas umströmt und zwischen den Teilschalldämpfern
durchströmt wird.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass die einzelnen Teilschalldämpfer des in einer Röhre angeordneten Schalldämpfer gemäß Druckschrift D8 nicht durchströmt
werden, mag zutreffen. Hier kommt es aber darauf an, dass der aus einer Vielzahl
von Teilschalldämpfern bestehender Schalldämpfer umströmt und durchströmt
werden.
Dadurch erhält der Fachmann die Anregung, den Schalldämpfer gemäß der
Druckschrift D6 durchströmbar und umströmbar auszugestalten.
Daher beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 des 2. Hilfsantrages im Hinblick
auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 bis D8 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist somit nicht patentfähig.
9) Die Unteransprüche des Hauptantrages sowie des 1. und 2. Hilfsantrages teilen das Schicksal des jeweiligen Hauptanspruchs 1, vgl. BGH GRUR 2007, 862 -
“Informationsübermittlungsverfahren II“.
10) Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß dem 3. Hilfsantrag ist vorgesehen, dass zusätzlich zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen ist,
-
dass der Absorber (3) aus zwei Absorberhälften (3a, 3b) besteht, die im Strömungspfad zwischen Gehäuseeinlass (4) und Gehäuseauslass (5) angeordnet sind,
-
dass
jede Absorberhälfte (3a, 3b) mehrere geradlinige,
zueinander parallele und voneinander beabstandete Stege (20)
aufweist, die gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4) und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind,
-
dass die Stege (20) der einen Absorberhälfte (3a, 3b) gegensinnig zu den Stegen (20) der anderen Absorberhälfte (3a, 3b) geneigt
sind.
Insbesondere
für die Ausgestaltung des Schalldämpfers derart, dass die
Stege (20) gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4)
und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind und dass die Stege der einen Absorberhälfte gegensinnig zu den Stegen der anderen Absorberhälfte geneigt sind,
gibt es in dem nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass auch der Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrages nicht patentfähig sei, kann nicht gefolgt werden, weil im Stand der Technik keine Anregung enthalten ist, Stege innerhalb eines Schalldämpfers geneigt gegenüber der Strömungsrichtung am Gehäuseeinlass und/oder Gehäuseauslass anzuordnen.
Daher ist die Ausgestaltung des Schalldämpfers gemäß dem Patentanspruch 1
des 3. Hilfsantrages neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des
zuständigen Fachmanns. Der Schalldämpfer des Patentanspruchs 1 des
3. Hilfsantrages ist somit patentfähig.
11) Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß dem 3. Hilfsantrag betreffen vorteilhafte
Ausgestaltungen
des
Schalldämpfers
gemäß
Patentanspruch 1
des
3. Hilfsantrages und daher ebenfalls patentfähig.
12) Die Beschreibung gemäß dem 3. Hilfsantrag erfüllt die an sie zu stellenden
Anforderungen, weil darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und diese anhand der Ausführungsbeispiele hinreichend erläutert
ist.
13) Das Patent war somit
im Umfang des 3. Hilfsantrages beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Lokys
Dr. Hock
Brandt
Wickborn
Pr