Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 27.04.2009 – 8 W (pat) 310/05

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 310/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 42 237

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen

Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent 195 42 237 wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 195 42 237, dessen Erteilung am 18. November 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 17. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2006, eingegangen am selben Tage, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und

862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - Ventilsteuerung Mitt. 2009, 72).

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen

(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu

beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,

§147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür zu Eigen.

Dehne

Huber

Pagenberg

Prasch

Cl