Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.04.2009 – 28 W (pat) 142/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 49 932. 0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke
EasyDeck
für die Waren der Klasse 19
„Baumaterialien aus Metall, insbesondere Baumaterialien aus
Holzwerkstoffen, wie teilweise bearbeitetes Holz, Zäune, Terrassendielen, Fassaden“
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Begriff
„EasyDeck“ weise hinsichtlich der so gekennzeichneten Waren darauf hin, dass
diese für Veranden/Terrassen bestimmt seien, die etwa bezüglich Zusammenbau
oder Pflege einfach/mühelos zu handhaben seien. Daher stehe der Eintragung der
angemeldeten Marke zumindest § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
trägt vor, „EasyDeck“ sei eine Wortneuschöpfung und keine die beanspruchten
Waren beschreibende Angabe. Das Wort „Deck“ habe im Englischen zahlreiche
Bedeutungen, im Deutschen verstehe man darunter den Begriff „Schiffsdeck“. Für
den Verkehr sei leicht erkennbar, dass es sich bei der angemeldeten Marke um
einen eigenständigen, neuen Begriff handelt, und nicht um eine Produktbeschreibung. Aus diesem Grund verfüge die Marke auch über eine ausreichende
Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2008 sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2007 und vom 18. Juli 2008
aufzuheben.
Sie ist ihrer schriftlichen Ankündigung folgend, in der mündlichen Verhandlung
nicht erschienen. Zur Vorbereitung hierauf hatte der Senat der Anmelderin vorab
mehrere Internetauszüge zur Verwendung von Begriffen wie „Holzdeck“ bzw.
„Terrassendeck“ (Bl 68 ff GA) übersandt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist nach dem Verständnis der angesprochenen
Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen
neben dem beteiligten Fachverkehr um Endverbraucher und damit um normal
informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten
Bezeichnung „EasyDeck“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren um einen
ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw.
Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es für die Eintragungsfähigkeit einer
Marke nicht lediglich darauf an, ob durch das Zusammensetzen mehrerer Wörter
ein neues Zeichen entstanden ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die behauptete sprachliche Neuschöpfung aufgrund der ungewohnten Kombination in
Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu
entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Leitsatz „BIOMILD“). Die englischsprachige
Bedeutung der Begriffe „easy“ bzw. „deck“ hat die Markenstelle zutreffend mit
„leicht, mühelos“ bzw. mit „Veranda, (Sonnen-)Terrasse, Dachterrasse“ wiedergegeben und auf den im Deutschen gebräuchlichen Begriff „(Schiffs-)deck“
hingewiesen. Dass abgesehen davon das Wort „Deck“ im Zusammenhang mit den
vorliegend beanspruchten Waren im Inland bereits Verwendung findet, belegen
die der Anmelderin übersandten Kopien aus dem Internet, wo es z. B. heißt: „Ein
Holzdeck aus strapazierfähigen Terrassendielen…lädt zum Verweilen ein. Terrassen und Decks aus Holz bilden die natürlichste Verbindung zwischen Haus und
Garten…“ (www. bauking.de/sortiment/holz-im-garten). Im Onlinedienst der Zeitschrift „Das Haus“ lautet die Überschrift eines Beitrags: „Terrasse bauen: Ein Deck
auf Stelzen“. Folglich verstehen die die beanspruchten Baumaterialien nachfragenden Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich als
schlagwortartigen Sachhinweis, dass diese Waren für den Bau von Terrassen(decks) geeignet bzw. bestimmt und zudem leicht zu verarbeiten bzw. leicht zu
reinigen/pflegen sind. Durch die Verbindung der beiden Wörter entsteht somit kein
über die Summe dieser produktbezogenen Begriffe hinausgehender bzw. von ihr
abweichender Sinngehalt. Für den Verkehr ungewohnt ist dabei auch nicht die
Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung mit einem Binnenversal, da dies als
beliebtes Instrument der werbegraphischen Gestaltung bekannt ist.
Besteht die angemeldete Bezeichnung aber - wie vorliegend - ausschließlich aus
Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen
können, muss sie nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. a. a. O. Nr. 35f.) allen
Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer Produkte verwenden können. Dieses
Allgemeininteresse findet seine Entsprechung im Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, das der Eintragung der angemeldeten Marke somit entgegensteht.
Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt,
fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren bereits aus diesem
Grund auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Aufgrund des klar im Vordergrund stehenden produktbezogenen Begriffsgehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Markenwort als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis werten und in ihm
nicht - wie es zwingend erforderlich wäre - in erster Linie einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der fraglichen Waren entnehmen.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Stoppel
Schell
Martens
Me