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BPatG Beschluss vom 29.04.2009 – 28 W (pat) 142/08

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 49 932. 0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke

EasyDeck

für die Waren der Klasse 19

„Baumaterialien aus Metall, insbesondere Baumaterialien aus

Holzwerkstoffen, wie teilweise bearbeitetes Holz, Zäune, Terrassendielen, Fassaden“

Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Begriff

„EasyDeck“ weise hinsichtlich der so gekennzeichneten Waren darauf hin, dass

diese für Veranden/Terrassen bestimmt seien, die etwa bezüglich Zusammenbau

oder Pflege einfach/mühelos zu handhaben seien. Daher stehe der Eintragung der

angemeldeten Marke zumindest § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie

trägt vor, „EasyDeck“ sei eine Wortneuschöpfung und keine die beanspruchten

Waren beschreibende Angabe. Das Wort „Deck“ habe im Englischen zahlreiche

Bedeutungen, im Deutschen verstehe man darunter den Begriff „Schiffsdeck“. Für

den Verkehr sei leicht erkennbar, dass es sich bei der angemeldeten Marke um

einen eigenständigen, neuen Begriff handelt, und nicht um eine Produktbeschreibung. Aus diesem Grund verfüge die Marke auch über eine ausreichende

Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2008 sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2007 und vom 18. Juli 2008

aufzuheben.

Sie ist ihrer schriftlichen Ankündigung folgend, in der mündlichen Verhandlung

nicht erschienen. Zur Vorbereitung hierauf hatte der Senat der Anmelderin vorab

mehrere Internetauszüge zur Verwendung von Begriffen wie „Holzdeck“ bzw.

„Terrassendeck“ (Bl 68 ff GA) übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung

der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist nach dem Verständnis der angesprochenen

Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen

neben dem beteiligten Fachverkehr um Endverbraucher und damit um normal

informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten

Bezeichnung „EasyDeck“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren um einen

ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw.

Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es für die Eintragungsfähigkeit einer

Marke nicht lediglich darauf an, ob durch das Zusammensetzen mehrerer Wörter

ein neues Zeichen entstanden ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die behauptete sprachliche Neuschöpfung aufgrund der ungewohnten Kombination in

Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von

dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu

entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile

hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Leitsatz „BIOMILD“). Die englischsprachige

Bedeutung der Begriffe „easy“ bzw. „deck“ hat die Markenstelle zutreffend mit

„leicht, mühelos“ bzw. mit „Veranda, (Sonnen-)Terrasse, Dachterrasse“ wiedergegeben und auf den im Deutschen gebräuchlichen Begriff „(Schiffs-)deck“

hingewiesen. Dass abgesehen davon das Wort „Deck“ im Zusammenhang mit den

vorliegend beanspruchten Waren im Inland bereits Verwendung findet, belegen

die der Anmelderin übersandten Kopien aus dem Internet, wo es z. B. heißt: „Ein

Holzdeck aus strapazierfähigen Terrassendielen…lädt zum Verweilen ein. Terrassen und Decks aus Holz bilden die natürlichste Verbindung zwischen Haus und

Garten…“ (www. bauking.de/sortiment/holz-im-garten). Im Onlinedienst der Zeitschrift „Das Haus“ lautet die Überschrift eines Beitrags: „Terrasse bauen: Ein Deck

auf Stelzen“. Folglich verstehen die die beanspruchten Baumaterialien nachfragenden Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich als

schlagwortartigen Sachhinweis, dass diese Waren für den Bau von Terrassen(decks) geeignet bzw. bestimmt und zudem leicht zu verarbeiten bzw. leicht zu

reinigen/pflegen sind. Durch die Verbindung der beiden Wörter entsteht somit kein

über die Summe dieser produktbezogenen Begriffe hinausgehender bzw. von ihr

abweichender Sinngehalt. Für den Verkehr ungewohnt ist dabei auch nicht die

Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung mit einem Binnenversal, da dies als

beliebtes Instrument der werbegraphischen Gestaltung bekannt ist.

Besteht die angemeldete Bezeichnung aber - wie vorliegend - ausschließlich aus

Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen

können, muss sie nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. a. a. O. Nr. 35f.) allen

Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer Produkte verwenden können. Dieses

Allgemeininteresse findet seine Entsprechung im Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG, das der Eintragung der angemeldeten Marke somit entgegensteht.

Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt,

fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren bereits aus diesem

Grund auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Aufgrund des klar im Vordergrund stehenden produktbezogenen Begriffsgehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Markenwort als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis werten und in ihm

nicht - wie es zwingend erforderlich wäre - in erster Linie einen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der fraglichen Waren entnehmen.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

Stoppel

Schell

Martens

Me