Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.05.2009 – 24 W (pat) 72/08
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 72/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 65 675.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 26. Mai 2009 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Pure Rain
Die Bezeichnung
ist als Wortmarke für die Waren
„Brausegarnituren, Kopfbrausen, Schwallbrausen, Handbrausen,
Brauseschläuche, Brauseschlauch-Verbindungsstücke und daraus bestehende Brausesysteme; Armaturen für Brausen, nämlich
Wandhalter und -stangen, sämtliche Waren als Teile von sanitären Anlagen; Brausezubehör, soweit in Klasse 11 enthalten“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschlüssen vom 5. Januar 2008 und vom 20. Mai 2008, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und ihrer Eignung zur beschreibenden Verwendung zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung stelle auf dem betroffenen Warengebiet einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass sich das Wasser bei einer mit den beanspruchten Waren ausgestatteten Dusche wie „reiner, echter Regen“ anfühle. Eine
schutzbebegründende Mehrdeutigkeit der Bezeichnung sei nicht ersichtlich.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Der Begriff „Pure
Rain“ könne lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle bedeute „Pure Rain“ nicht zwingend „reiner, echter Regen“. Der
Wortbestandteil „Pure“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben. Außer für
„rein“ im Sinne von „sauber, makellos“ bzw. „unschuldig, unberührt“ könne „Pure“
auch für „unvermischt“ und „völlig, bloß, pur“ stehen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Bedeutungen könnten die Verkehrskreise dem Zeichen „Pure Rain“ nicht
ohne weiteres einen klaren, beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Zwar würden
im Handel Brausen unter der Bezeichnung „Regenbrauseköpfe“ angeboten. Vorliegend würden aber weder dieser Begriff noch vergleichbare Bezeichnungen wie
„Regenduschköpfe“ oder „Regenduschen“ als Marke beansprucht. Die Wortkombination „Pure Rain“ könne allenfalls für die eventuell vom beanspruchten Oberbegriff „Kopfbrausen“ erfasste Ware „Regenbrausekopf“ einen beschreibenden
Sinngehalt aufweisen. Auch wenn aus Voreintragungen kein Anspruch auf Eintragung der beantragten Marke abgeleitet werden könne, seien derartige Eintragungen
- im
vorliegenden
Fall
„RAINSHOWER“,
„RAINDANCE“
und
„PUR RAIN XXL“ - bei der Entscheidung über eine Markenanmeldung angemessen zu berücksichtigen.
Die Markenstelle hat der Anmelderin Belegstellen aus dem Internet mit Angeboten
von Regenduschen und Regenbrausen übermittelt. Der Senat hat weitere Fundstellen übersandt, die die Wirkungsweise von Regenduschen näher beschreiben.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.]
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-
BALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] - VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8]
- STREETBALL). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als
solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht
(BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS;
GRUR 2009, 411 [Nr. 9] - STREETBALL). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft
nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden
(BGH GRUR 2006,
850,
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001,
1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Nach diesen Grundsätzen kann der
angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden.
Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung
soviel wie „reiner Regen“ bedeutet. Sie hat außerdem zutreffend dargelegt und
durch Fundstellen aus dem Internet belegt, dass im Handel sog. Regenduschen
bzw. Regenbrausen angeboten werden. Ferner lässt sich insbesondere den vom
Senat übersandten Fundstellen entnehmen, dass mit diesen Begriffen ein Brausekopftyp bezeichnet wird, der das Wasser ähnlich wie Regen fließen lässt, wobei
Vergleiche von einem Sommerregen über perlenden Regenfall bis zu einem tropischen Wasserfall gezogen werden. Aus den übersandten Fundstellen ergibt
sich außerdem, dass für die Bezeichnung dieses Brausentyps gelegentlich auch
die englisch-deutsche Mischform „Rain Dusche“ verwendet wird. Die aus Wörtern
des englischen Grundwortschatzes gebildete Marke weist damit lediglich in werbeüblich aufgepeppter, schlagwortartiger Form auf die Art der Waren (Regenduschen) oder - soweit es sich um Zubehörteile handelt - deren Bestimmung (für
Regenduschen) hin. Angesichts dessen liegt die Annahme fern, der Verkehr
werde in der angemeldeten Wortkombination einen individuellen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter sehen, weil - wie die Anmelderin meint -
die Marke gerade nicht die weithin üblichen Bezeichnungen „Regendusche“ oder
„Regenbrause“ aufgreife.
Der Anmelderin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die im Handel angebotenen Regenduschen allenfalls in
Bezug auf die beanspruchte Ware „Kopfbrausen“ beschreibende Bedeutung haben könne. Auch die im Warenverzeichnis enthaltenen „Brausegarnituren“ und
„Handbrausen“ können Regenduschköpfe umfassen oder eine Regenduschenfunktion haben. Ebenso kann bei den beanspruchten Schläuchen, Armaturen und
sonstigen Zubehörteilen ein sachlicher Bezug zu Regenduschen bestehen.
Duschköpfe von Regenduschen sind regelmäßig größer und damit auch schwerer
als herkömmliche Duschköpfe. Es ist daher naheliegend, dass Brausearme oder
Wandhalterungen für Regenduschen stabiler und massiver sein müssen. Der
Brauseschlauch muss unter Umständen einen größeren Wasserdruck aushalten
können als bei einer herkömmlichen Dusche. Insoweit kann die angemeldete Bezeichnung als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese Zubehörteile auf die
besonderen Anforderungen einer Regendusche ausgerichtet sind. Dementsprechend kann der angemeldeten Bezeichnung auch für andere Waren als Kopfbrausen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zuerkannt werden.
Bei den beanspruchten „Schwallbrausen“ handelt es sich zwar im Vergleich zu
Regenbrausen um einen Brausetyp eigener Art. Angesichts des dem Verkehr
aufgrund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Warengebiet geläufigen, beschreibenden Sinngehalts der Bezeichnung „Pure Rain“ ist allerdings
nicht davon auszugehen, dass der Verkehr so bezeichnete Schwallbrausen einem bestimmten Anbieter zuordnet. Er wird die Bezeichnung vielmehr auch in
Bezug auf Schwallbrausen als beschreibende Angabe dahingehend verstehen,
dass bei dieser Art Dusche das Gefühl eines schwallartigen Regens vermittelt
wird.
Die Anmelderin kann sich nicht mit Erfolg auf die Mehrdeutigkeit des Bestandteils
„Pure“ zur Begründung einer Schutzfähigkeit berufen. Die Markenstelle hat hierzu
zutreffend ausgeführt, dass die Schutzfähigkeit einer Marke unter Berücksichtigung aller Markenbestandteile und in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen ist und dass sich im Übrigen die von der Anmelderin angeführten verschiedenen Bedeutungen von „Pure“ nur in Nuancen unterscheiden. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liegt daher nicht vor.
Schließlich ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus nach
Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Voreintragungen kein Anspruch auf
Eintragung der vorliegenden Anmeldung ergibt. Voreintragungen führen weder für
sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer
Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben.
Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH, GRUR 2004, 674, [Nr. 43, 44] -
Postkantoor; GRUR 2004, 428, [Nr. 63] - Henkel; BGH GRUR 1997, 527, 529
- Autofelge; GRUR 2008, 1093, 1095 [Nr. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG
GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; MarkenR 2007, 178, 180 ff. - CASHFLOW;
MarkenR 2007, 527, 531 - Rapido; BlPMZ 2008, 29 f. - Topline; bestätigt durch
EuGH BlPMZ 2009, 197, 198 f. - Schwabenpost).
Die Markenstelle hat die angemeldete Marke nach alledem zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Bb