Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 84/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 84/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 61 861.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Knoll und Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18,
22, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 43 und 44 angemeldeten farbigen Wortbildmarke
Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Bierdeckel; Bilder; Briefmarken; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Druckerzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel
(aus Papier); Farbdrucke; Flaschenhüllen aus Pappe oder
Papier; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier;
Fotogravuren; Glückwunschkarten; Kalender; Karten; Kataloge; Landkarten; Lesezeichen; Magazine (Zeitschriften); Portraits; Postkarten; Prospekte; Schilder aus Papier
und/oder Pappe; Wandtafeln; Zeitschriften; Zeitungen;
Kl. 22: Flaschenverpackungen aus Stroh;
Kl. 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch
und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Bouillon, Bouillonkonzentrate, Brotaufstrich (fetthaltig), Butter, Erdnussbutter, Fleischbrühekonzentrate, Fleischgallerten, Früchte
in Alkohol, Zubereitungen für die Herstellung von Fleischbrühe, Fruchtgelees, Hummer (nicht lebend), Joghurt, Kakaobutter, kandidierte Früchte, Kartoffelchips, Kartoffelpuffer, Käse, Kefir, Kokosbutter, Kokosnüsse (getrocknet),
Kraftbrühe, Suppen, Kroketten, Krustentiere (nicht lebend), Küchenkräuter (konserviert), Leberpastete, Mandeln (verarbeitet), Margarine, Marmeladen, Milchgetränke
mit überwiegendem Milchanteil, Molke, Nüsse (verarbeitet), Oliven
(konserviert), Pickles, Pilze
(konserviert
und/oder tiefgekühlt), Pollen, zubereitet für Nahrungszwecke, Rosinen, Sahne (Rahm), Sauerkraut, Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke (nicht lebend), Schinken, Sojabohnen (konserviert) für Speisezwecke, Speck,
Speisegelatine, Suppenpräparate, Tofu, Tomatenpüree,
Tomatensaft für die Küche, Trüffel (konserviert), Wurst
(Bratwurst, Brühwurst), Wurstwaren; Antipasti soweit in
Klasse 29 enthalten, Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildwaren, Hack- und Fleischzubereitungen, Fertiggerichte
und Halbfertiggerichte sowie Fertigsalate, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fisch und/oder Geflügel und/oder Wurst und/oder Wild, Fertig- und Halbfertiggerichte sowie Fertigsalate, im Wesentlichen bestehend aus Obst und/oder Gemüse, Brotaufstrich auf vegetarischer Basis, Buttermilch, Créme fraiche, Dickmilch,
Milchpulver für Nahrungszwecke, diätetische Lebensmittel
oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische
Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren,
unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 29 enthalten, Fruchtmus, Hülsenfrüchte, Kartoffel
und zubereitete Kartoffelprodukte, soweit sie in Klasse 29
enthalten sind, Käseprodukte und Käsezubereitungen,
Kaffeeweißer, Kartoffelknödel, Kartoffelpüree, Kaviar, Kokosnussmilch, Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten, im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke, soweit in Klasse 29 enthalten,
Kartoffelsticks, getrocknete Früchte, Haselnuss-, Erdnuss-, Macadamia-, Cashewkerne, Pistazienkerne, getrocknet, geröstet, gesalzen, überbacken und/oder gewürzt, Pommes frites, Quark, Rösti, Schmand, Sojagerichte als Fleischersatz, sämtliche vorgenannten Waren in
Klasse 29 sofern möglich auch als Konserven oder tiefgekühlt;
Kl. 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen
(Würzmittel); Gewürze; Aromastoffe (pflanzliche), für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Aromen (pflanzliche), ausgenommen ätherische Öle, Backaromen, ausgenommen ätherische Öle, Bindemittel für Kochzwecke, Bindemittel für Speiseeis, Biskuits, Bonbons, Brötchen, Brote
(belegt), Cornflakes, Eistee, Essenzen in für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle,
Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke, Fleischpasteten, Fleischsaft, Frühlingsrollen, Gebäck, Getreideflocken, Gerstengraupen, Getränke auf der
Basis von Tee, Gewürzmischungen, Glukose für Nahrungszwecke, Gluten für Nahrungszwecke, Hefe, Kaffeearomen, Kaffeegetränke, Kakaoerzeugnisse, Kakaogetränke, Kandiszucker für Speisezwecke, Kapern, Kartoffelmehl für Speisezwecke, Kaugummi, nicht für medizinische
Zwecke, Kekse, Ketchup (Sauce), Kuchenmischungen
(pulverförmig), Kuchen, Kuchenteig, Kuchenverzierungen
(essbar), Mais (gemahlen), Mais (geröstet), Maismehl,
Maltose, Malz für den menschlichen Verzehr, Marzipan,
Mayonnaise, Mehlspeisen, Milchbrei für Nahrungszwecke,
Muskatnüsse, Mühlenprodukte, Müsli, Nudeln, Paniermehl, Panierbrösel, Pasteten (Backwaren), Pasteten (mit
Teigmantel), Pfannkuchen (Crepes), Pizzas, Popcorn,
Pudding, Puffmais, Quiches, Ravioli, Salatsaucen, Sandwiches, Sauerteig, Schokolade, Schokoladegetränke,
Senfmehl, Sojamehl, Sojasoße, Sorbets (Speiseeis), Spaghetti, Speiseeispulver, Speisestärke, Stärke für Nahrungszwecke, Sushi, Süßungsmittel (natürlich), Tacos, Tapiokamehl für Nahrungszwecke, Tomatensauce, Teigwaren, Torten, Tortillas, Traubenzucker für Nahrungszwecke,
Waffeln, Würzmittel, Würzzubereitungen für Nahrungsmittel, Zuckerwaren, Konfekt, Zwieback, Zuckerwaren als
Christbaumschmuck; Fertig- und Halbfertiggerichte sowie
Fertigsalate, im Wesentlichen bestehend aus Reis und
Teigwaren, Backpulver, Getreideprodukte, Getreidesnacks, Toastbrot, Sandwichbrot, Croissants und Baguettes, sämtlich belegt oder unbelegt, Knäckebrot, Hamburger, Gemüseburger, Hotdogs, Reissnacks, im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und Maisprodukte
für Nahrungszwecke, Maischips, Puffmais, Salzstangen,
Salzgebäck, Salzbrezeln; Süßwaren, Pralinen, auch gefüllt, Schaumzuckerwaren, Schokoladewaren, Schokoküsse, Wein- und Fruchtgummi, Lakritze, süße Brotaufstriche,
soweit in Klasse 30 enthalten, Süßspeisen und Desserts,
Puddingpulver, rote Grütze, Milchreis, Gnocchi, Tortellini,
Makkaroni, Lasagne, Spätzle, Maultaschen, Fruchtsaucen, Fertigsaucen, Remoulade, Pfeffer, diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen,
Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten;
Kl. 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz; Algen für die menschliche oder tierische
Ernährung, aromatisierter Sand für Haustiere (Streu), Austern (lebend), Bäume (Pflanzen), rohe Baumrinde, Beeren
(Früchte), Blumenzwiebeln, Bohnen, dicke (frisch), Brennesseln, Endiviensalat, Erbsen
(frisch), Erdnüsse
(Früchte), Esskastanien (frisch), Fischeier, Fischmehl als
Tierfutter, Futter für Haustiere, Fischeier, Früchte (frisch),
Futterkalk, Futterkörner, Futtermittelzusätze, nicht
für
medizinische Zwecke, Futterstroh, Gemüse (frisch), gesandetes Papier für Haustiere (Streu), Getränke für Haustiere, Getreidekörner (nicht verarbeitet), Getreidekörner,
Gurken, Haselnüsse, Hummer (nicht lebend), Kartoffeln,
Kauknochen für Tiere (essbar), Keime (Pflanzen), Krebse
(lebend), Kokosnüsse, Kokosschalen, Kopfsalat, Kork
(roh), Kraftfutter für Tiere, Krustentiere (lebend), Küchenkräuter (frisch), Kürbisse, Langusten (lebend), Lauch, Linsen (Frischgemüse), Mandeln (Früchte), Mais, Maronen
(frisch), Mastschrot für Tiere, Mulch (Humusabdeckungen), Muscheln (Schalentiere) (lebend), Nebenprodukte
der Getreideverarbeitung für Viehfutter, Nüsse, Oliven
(frisch), Orangen, Palmblätter, Pflanzen (getrocknet) für
Dekorationszwecke, Pilze
(frisch), Pollen
(Rohstoff),
Porree, Proteine für die Tiernahrung, Reis, unbehandelt,
Rhabarber, Rogen, Rüben, Samenkörner, Schalentiere
und Weichtiere (lebend), Sesam Setzlinge, Streu für Tiere,
Stroh (Getreidehalme), Tierzuchterzeugnisse, Torf (natürlich), Torfstreu für Tiere, Trauben, Trockenblumen für
Dekorationszwecke, Trüffel (frisch), Viehfutter, Viehsalz,
Vogelfutter, Wacholderbeeren, Wurzeln für Nahrungszwecke, Zitronen, Zitrusfrüchte, Zwiebeln (Frischgemüse),
Zuckerrohr;
Kl. 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken; alkoholfreie Aperitifs, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, alkoholfreie Cocktails, Erdnussmilch (alkoholfrei), Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Fruchtnektare (alkoholfrei), Gemüsesäfte (Getränke), isotonische Getränke, Limonaden,
Limonadensirupe, Lithiumwässer, Malzbier, Mandelmilch
(Getränk), Mandelmilch (Sirup), Molkegetränke, Most (unvergoren), Präparate für die Zubereitung von Likören, Sarsaparilla (alkoholfreies Getränk), Selterswasser, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke), Traubenmost, Wässer (Getränke), Fruchtextrakte
(alkoholfreie), Erzeugnisse zur Herstellung von kohlensäurehaltige Wässern, Erzeugnisse für die Herstellung von
Mineralwässern;
Kl. 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische
Fruchtgetränke, alkoholhaltige Fruchtextrakte, Aperitifs,
Apfelwein, Arrak, Birnenmost, Branntwein, Cocktails, Curacao, destillierte Getränke, Genever, Honigwein, Kirschwasser, Liköre, Magenbitter (Liköre), Magenbitter (Liköre),
Met, Reisalkohol, Reiswein, Rum, Sake, Schnaps, Spirituosen, Tresterwein, Wacholderbranntwein, Weine, Whisky,
Wodka; alkoholfreie Weine, alkoholhaltige Milchgetränke
mit überwiegendem Milchanteil, Obstbrände, Sekt,
Schaumwein;
Kl. 34: Tabak, Raucherartikel; Streichhölzer; absorbierendes Papier für Tabakpfeifen, Aschenbecher, nicht aus Edelmetall,
Bernsteinmundstücke für Zigarren- und Zigarettenspitzen,
Feuerzeuge für Raucher, Kautabak, Kräuter zum Rauchen, Mundstücke für Zigarettenspitzen, Pfeifenständer,
Schnupftabak, Schnupftabakdosen, nicht aus Edelmetall,
Spuknäpfe für Tabakkonsumenten, Streichholzschachteln,
nicht aus Edelmetall, Streichholzständer, nicht aus Edelmetall, Tabakbeutel, Tabakdosen, nicht aus Edelmetall,
Tabakpfeifen, Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten, Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke, Zigaretten, Zigarettenetuis, Dosen, nicht
aus Edelmetall, Zigarettenfilter, Zigarettenmundstücke, Zigarettenpapier, Zigarettenspitzen, nicht aus Edelmetall, Zigarillos, Zigarren, Zigarrenabschneider, Zigarrenetuis,
-kästen, -kisten, nicht aus Edelmetall, Zigarrenkisten (mit
Humidor), Zigarrenspitzen, nicht aus Edelmetall;
Kl. 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Einzelhandelsdienstleistungen betreffend die Waren der
Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,
32, 33, 34; Aktualisierung von Werbematerial; Annahme,
Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in
Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation
und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen
für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für
andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-
Commerce; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern,
nämlich Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-
und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateiverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch
im Internet; Durchführung von Bonus- und Treueprogrammen als Kundenbindungsprogramme für Marketingzwecke (soweit in Klasse 35 enthalten); Verfolgung von
Bonus- und Treueprogrammen als Kundenbindungsprogramme mittels Auswertung und Zusammenstellung von
statistischen Daten; Entwicklung von Nutzungskonzepten
für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility
Management); Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien
(Facility Management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen, Statistiken, betriebswirtschaftlicher Gutachten, Geschäftsgutachten,
Rechnungsauszügen, Steuererklärungen und/oder Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels-
und Geschäftsangelegenheiten, auch für Verbraucher
(Verbraucherberatung); Fakturierung; Fernsehwerbung;
Herausgabe von Statistiken und/oder Werbetexten; Hilfe
bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben;
Informationen
in Geschäftsangelegenheiten; Kinowerbung; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und
-pflege durch Versandwerbung (Mailing); Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernder Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte) und/oder in Geschäftsangelegenheiten; Online Werbung
in einem
Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von
Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen
und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung
in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen,
Preisvergleichsdienste, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Printwerbung, Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken; Telemarketing, Unternehmensberatung, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder
zu Werbezwecken, Verbraucherberatung; Verbreitung von
Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung (Sales Promotion) (für Dritte); Vermietung von
Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial, Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Adressen, Handels- und
Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf
von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die
Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbe-
und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how (Franchising); Vermittlung von
Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung
von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen);
Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber
politischen Entscheidungsträgern;
Kl. 41:
Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Kursen
auf betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet,
Ticketverkauf, -reservierungen und -buchungen für Veranstaltungen; Film- und Videoverleih, Vermietung und Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften,
Kl. 43: Catering; Verpflegung von Gästen in Cafes; Verpflegung
von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in
Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars); Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants.
Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich
um Waren handele, die auf einem italienischen Markt angeboten würden, weil sie
zum Beispiel aus Italien kämen oder besonders gerne von Italienern erworben
würden. Dies gelte etwa für Speisen und Getränke, zumal sich die italienische Küche in Deutschland großer Beliebtheit erfreue. Druckereierzeugnisse könnten z. B.
italienische Kochrezepte beinhalten. Tabak und Hölzer aus Italien könnten aufgrund unterschiedlicher thematischer Bedingungen, etwa im Aroma, anders sein
als in Deutschland. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen dienten dazu, die
Produkte zu vermarkten. Alle zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen
könnten einen Bezug zu einem italienischen Markt haben, indem sie dort angeboten würden oder der Durchführung eines solchen Marktes dienten. Da "Markt" ein
weiter Begriff sei, könne auch die Vermarktung von Immobilien in Italien darunter
fallen, etwa von Ferienwohnungen.
Die italienische Wortzusammensetzung bedeute "italienischer Markt" und werde
aufgrund der Popularität von Italien als Urlaubsland sowie italienischer Speisen
und Getränke auch ohne Italienischkenntnisse ohne weiteres verstanden. Zudem
sei die Wortfolge dem entsprechenden deutschen Begriff phonetisch sehr ähnlich.
Die grafische Gestaltung enthalte keinen fantasievollen Überschuss, da sie
lediglich die italienischen Farben darstelle und die Wortaussage somit nur unterstütze. Somit weise die Anmeldemarke in glatt beschreibender Form und ohne
analysierende Betrachtungsweise auf die Herkunft oder den Verwendungszweck
der Waren und die Art der Dienstleistungen hin, gebe aber keinen Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen. Zudem sei der Begriff "Mercato Italiano" bereits im Inland gebräuchlich, wobei die Markenstelle auf verschiedene Internetbelege verweist. Somit fehle der Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen
sei die Marke schutzfähig, was die Markenstelle weiter ausführt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Beanstandungserwiderung vom
9. März 2007, auf die die Markenstelle nur unzureichend eingegangen sei. Bei der
Prüfung der Schutzfähigkeit müsse die angemeldete Marke als Ganzes und nicht
unter zergliedernder, analysierender Betrachtungsweise der einzelnen Bestandteile betrachtet werden. Die Markenstelle habe ihre Prüfung nur auf die beiden Wortbestandteile der Anmeldemarke beschränkt und dabei verkannt, dass auch der
Bildbestandteil die Anmeldemarke ganz wesentlich mitpräge. Der besondere
Schrifttyp und die Darstellung des hyperbolischen Dreiecks in räumlich-plastischer
und perspektivischer Flächenwirkung seien keine einfachen werbeüblichen Gestaltungselemente. Wenn die Darstellung eines einfachen Dreiecks für schutzfähig
gehalten werde, wie etwa
im Fall der Bildmarke 5460 der A…
GmbH, so müsse dies erst recht für den wesentlich aufwändiger gestalteten Bildbestandteil der Anmeldemarke gelten.
Zudem sei zweifelhaft, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise
die italienischen Worte "Mercato Italiano" überhaupt nach ihrem Sinn erfasse und
- wie die Markenstelle meine - als "aus Italien kommend oder besonders gerne
von Italienern erworben" ins Deutsche übersetze. Denn hierbei handele es sich
um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Die italienische Sprache sei
auch nicht so geläufig wie etwa die englische oder französische. Selbst wenn die
Wörter doch im Sinne von "italienischer Markt" verstanden würden, so begründe
allein die Feststellung der Markenstelle, Italien sei ein populäres Urlaubsland der
Deutschen, noch nicht die Annahme, dass die Wortkombination "Mercato Italiano"
vom deutschen Verkehr auch beschreibend für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen verwendet werde. Dazu fehle bereits die Eindeutigkeit der Gesamtbezeichnung, die eher verschwommenen sei, jedenfalls aber keine allzu klaren Vorstellungen auslöse. "Markt" sei ein weiter Begriff ohne beschreibende Aussage. "Italienischer Markt" beschreibe z.B. keine Druckereierzeugnisse, Bierdeckel, Lebensmittel oder Dienstleistungen einer Werbeagentur. Der Gesamtbezeichnung fehle ein deutlich produktbeschreibender Bezug. Dies zeigten auch die
von der Markenstelle angeführten Internetauszüge, in denen "Mercato Italiano"
eben nicht produktbeschreibend, sondern als Unternehmenskennzeichen verwendet
werde,
etwa
"B…"
oder
"M…
GMBH".
In der Gesamtbetrachtung der Wort- und Bildbestandteile weise
die Anmeldemarke eine betriebskennzeichnende Besonderheit auf, wobei insbesondere ihr Bildbestandteil einen Wiedererkennungswert schaffe und die Unterscheidungskraft begründe. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke, da der direkte Produkt- und Dienstleistungsbezug fehle.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, da ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Rdn. 24; GRUR 2004, 943), und zwar
auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998,
C 210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795). Durch
die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden sowohl das allgemeine Publikum als auch die eher speziellen Fachverkehrskreise angesprochen,
die die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen herstellen bzw. erbringen.
Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke setzt sich aus zwei Wörtern des
italienischen G r u n d - Wortschatzes zusammen, nämlich "Mercato" (= Markt,
Absatzmarkt, vgl. Giovannelli, Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch) und
"Italiano" (= italienisch, vgl. Giovannelli, a. a. O.), die entsprechend den italienischen Sprachregeln grammatisch korrekt unter Nachstellung des Adjektivs zum
Gesamtbegriff "Mercato Italiano" (= italienischer Markt/italienischer Absatzmarkt)
kombiniert sind. Lediglich die Großschreibung mag von der italienischen Orthographie abweichen, was allerdings für den Verkehr nur eine werbeübliche Herausstellung darstellt, die nicht von der o. g. Bedeutung wegzuführen vermag.
Mit seiner Bedeutung "italienischer Markt" bezeichnet der Wortbestandteil der Anmeldemarke also einen italienischen Super- oder sonstigen Markt, in oder auf dem
italienische Produkte verkauft werden. Zugleich wird damit auch der italienische
Absatzmarkt benannt. Damit stellt die Wortkombination "Mercato Italiano" eine
beschreibende Angabe dar, denn sie bezeichnet die Bestimmung der Waren für
und die Spezialisierung der Dienstleistungen auf italienische Märkte, ebenso wie
sie auch die Bestimmung für und die Spezialisierung auf den Absatzmarkt Italiens
bezeichnen kann.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin muss auch davon ausgegangen
werden, dass die Wortkombination vielen inländischen Verkehrsteilnehmern geläufig, zumindest verständlich ist. Dies belegen verschiedene Internetseiten, die
zeigen, dass vielfach auch von deutschsprachigen Verkehrsteilnehmern die
Kenntnis einfacher Begriffe wie "mercato italiano" erwartet wird. Darin findet sich
die Wortkombination z. B. in (Zwischen-) Überschriften ohne direkt gegenübergestellte Übersetzung, etwa in dem Kochbuch "Italian Basics" von Schirnharl/Dickhaut (vgl. www.dooyoo.de/sachbücher/italian-basics-cornelia-schirnharl). Ebenso
findet sich die Bezeichnung "Mercato Italiano" verschiedentlich im Fließtext deutscher Internetseiten, etwa in
www.villa-palagione.com/volterragusto.htm:
"... Ein Wochenende lang (26.-28.10.2007) verwandelt sich Kloster Seeon in einen
quirligen Palazzo. Beim Mercato Italiano präsentierten Kunsthandwerker und landwirtschaftliche Produzenten aus Volterra ihre typischen toskanischen Spezalitäten
und Produkte....";
www.chiemsee.de/de/db...:
"... Genießen Sie die Vielfalt des Südens beim Mercato Italiano und einem wunderbaren musikalisch-kulinarischen Programm. ...";
www.jahrmaerkte-in-deutschland.de/italienischer-markt-in-luedenscheid.html:
"Zum Entdecken und Verweilen auf dem Italienischen Markt "Mercato italiano" in
Lüdenscheid sollen mediterrane Spezialitäten aus Küche und Keller wie ...einladen. ...";
www.ecoe.uni-hannover.de/uploads/media/flyer_GiIT_2006.pdf:
Giorno italiano
italienischer Tag im Rathaus
...
Mercato italiano - Essen und Trinken aus Italien
...";
www.lal.de/Sprachreisen-nach-Tropea-in-Italien.html:
"Lifestyle während einer Sprachreise in Tropea
- Ausflug nach Reggio di Calabria
...
- Mercato Italiano Nicotera";
www.meetingpointcalabria.com/index.php?iframe_ok=1&CAT=26:
"... Busausflüge mit Startpunkt Ionische Seite
...
Mercato Italionao Tropea (Samstagvormittag)
...";
www.plusbild.de/ecard.phd?knr=324&id _nr=1804:
(zwischen zwei Fotografien mit den Überschriften "Mercato Italiano":)
"Ein Wochenmarkt in Curinga, abseits von den Touristenorten an der Küste. Die
köstlichen Spezialitäten der Region: würziger Käse,...";
www.super-mercato-italiano.net:
"SUPER MERCATO ITALIANO; ...
Essen ist ein Stück Lebensfreude. ...";
www.factordesign.com/fd/_hefte/download.php?filename=FDMH07_A-Z.pdf:
"Guter C. (gemeint: "Cappuccino") wird am Schulterblatt auf der sog. Piazza
gegenüber der Roten Flora bei Fam. Flamingo im Super Mercato Italiano ausgeschenkt ...";
Verschiedentlich richten sich auch Stellenanzeigen deutscher Unternehmen in
italienischer Sprache an potentielle Bewerber, und zwar auch in deutschen Internetseiten, etwa:
www.homag-gruppe.de/cms/Karriere?g_iJobId=151:
"Karriere
Assitenza, Vendite, Marketing
Tecnico per assistenza esterna sul mercato italiano
...";
www.isoplan.de/aid/2004-3/bildung.htm:
"... so suchte der BGS Kommissaranwärter mit dem Zusatz "Angehörige aus
einem Mitgliedsland der EU sind erwünscht", eine deutsche Computerfirma einen
Projektleiter "per il mercato italiano" und eine Firma aus NRW ...";
Zudem wird, insbesondere in Zusammenhang mit dem Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in zweisprachigen Texten die Bezeichnung "mercato
italiano" zur Benennung des italienischen Absatzmarktes verwendet, vgl.
www.consorziozai.it/publicazioni/magazine/2007/bayernland.pdf:
"Bayernland, il ponte tra i prodotti tedeschi e il mercato italiano
...
Bayernland, die Brücke zwischen den deutschen Produkten und dem italienischen
Markt".
Aus der Gesamtheit der o. g. beispielhaft zitierten Belege ergibt sich für den Senat, dass der Wortbestandteil "Mercato Italiano" nicht nur den italienischen und
italienischsprachigen inländischen Verkehrsteilnehmern, die im Gastronomie- und
Lebensmittelbereich im Inland zahlreich vertreten sind, geläufig sein muss, sondern dass er offensichtlich auch weiten Teilen der sonstigen inländischen Verkehrskreise mit Bezug bzw. Interesse an italienischen Produkten oder am italienischen Absatzmarkt bekannt sein muss. Zumindest im Kontext mit italienischen
Waren oder dem italienischen Absatzmarkt ist er jedenfalls für die meisten Verkehrsteilnehmer ohne weiteres verständlich.
In ihrer Bedeutung "italienischer Markt" stellt die Marke auch für alle streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar. So werden die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 41 nach ihren
Themen und Inhalten dahingehend beschrieben, dass sie sich mit einem oder
mehreren italienischen Märkten befassen oder (bei Bildern:) entsprechende Motive aufweisen. Dies gilt ähnlich auch für die streitgegenständlichen Flaschenverpackungen aus Stroh (Klasse 22), die mit "Mercato Italiano" den Flascheninhalt
nach seiner Bestimmung für den Verkauf auf einem italienischen Markt bezeichnen können. Weiter werden die Dienstleistungen der Klasse 35, seien es Werbe-,
Handels- oder sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, mit der Wortkombination "Mercato Italiano" nach ihrem inhaltlichen und wirtschaftlichen
Schwerpunkt dahingehend beschrieben, dass sie sich besonders mit dem Aufbau,
Betrieb, Handel und der Durchführung, Bewerbung oder sonstigen Unterstützung
von oder in Zusammenhang mit einem oder mehreren italienischen Märkten befassen. Für die zahlreich beanspruchten Waren der Klassen 29 bis 33 (Nahrungsmittel und Getränke) stellt "Mercato Italiano" eine Angabe z. B. über die Bestimmung dar, etwa, dass die Waren für italienische Märkte produziert werden und
hierfür zumindest besonders prädestiniert sind. Dies gilt auch für die Raucherwaren und Genussmittel der Klasse 34. Der Wortkombination "Mercato Italiano"
fehlt daher die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft derart bezeichneter Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb aufgefasst
zu werden.
Dieser Mangel an Unterscheidungskraft wird durch die Grafik nicht aufgehoben,
sondern allenfalls noch verstärkt. Die Darstellung einer Fahne oder eines Wimpels
mit den italienschen Nationalfarben wird vom Verkehr ohne Weiteres als Symbolisierung der italienische Staatsflagge und damit als Symbol für Italien bzw. das
Italienische aufgefasst werden. Dies gilt umso mehr, als die Grafik in der angemeldeten Marke nicht isoliert, sondern als grafische Unterlegung der Bezeichnung
"Mercato Italiano" auftaucht. Sie entspricht damit werbeüblichen Fahnen- und
Schweifdarstellungen, die der Senat zahlreich belegt hat. Als werbeübliche Betonung des italienischen Bezugs vermag die Anmeldemarke somit den Mangel an
Unterscheidungskraft nicht aufzuheben.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Auf die weiteren Bedenken des Senats im Hinblick auf die Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 6 MarkenG (vgl. Senatsbescheid vom 10. März 2009)
braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden.
Bender
Knoll
Kätker
Hu