Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 17 W (pat) 123/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 123/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 28. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 10 835.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 11. März 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 12. März 2002
eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 31. Mai 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Anspruch 1 sei mangels einer technischen Lehre nicht
gewährbar.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2-4, noch anzupassender Beschreibung und
1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag.
Sie regt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an, da sie in der Anhörung das
erste Mal mit dem Tatbestand der fehlenden technischen Lehre konfrontiert
wurde, sich dadurch nicht in ausreichendem Maße habe vorbereiten können und
deshalb im Vorgehen der Prüfungsstelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sieht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren (10) zur Unterstützung der beschleunigten Erstellung
eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems, insbesondere gegen Angriffe mit Computerviren
oder Computertrojanern, durch Frühwarnen von Administratoren (17) der Computersysteme (14),
wobei Frühindikatoren sowie Informationen durch einen Informationsgenerator (12, 13) generiert werden,
welcher dazu das Internet (16) und andere Informationsquellen
nach geeigneten Informationen zu Sabotage- und Spionageangriffen abfragt
und die so erfassten Informationen sammelt und einem Computer (14) in vorgegebenen Intervallabständen (12a, 13a) zur Auswertung zugeführt werden,
gekennzeichnet durch
ein computergesteuertes, paralleles und kontinuierliches Abtasten
des Internets (16) nach vorgegebenen Begriffen mit einem Abtastmechanismus (15) zur Erlangung von Informationen über softwaremäßige Computersabotage und
-spionage, welche dem Computersystem (14) zur Auswertung
zugeführt werden.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 - 4 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin stellte klar, dass unter „Informationsgenerator“ die bekannte Lieferung von Informationen von beliebigen Diensten (z. B. von einer Universität) an
einen Administrator zu verstehen sei und der Informationsgenerator damit nicht
zwingend technische Komponenten umfassen müsse. Wie die Informationsbeschaffung dabei erfolge, spiele keine Rolle. Als Informationen werde dem Administrator mit dem Informationsgenerator geliefert, welche Schadsoftware konkret
aufgetreten sei und an welcher Signatur sie erkannt werden könne. Über den
Informationsgenerator erfolge eine diskontinuierliche Bereitstellung von Informationen an den Administrator. Es dauere wegen der Informationsbereitstellung in
wöchentlichen oder monatlichen Intervallen über diesen Weg zu lange, bis die
Informationen geliefert würden.
Die Anmelderin führte aus, dass das Vorsehen eines zweiten Weges der Informationsbeschaffung parallel zum Weg über den Informationsgenerator wichtig sei.
Über den zweiten Weg erfolge zusätzlich eine kontinuierliche Bereitstellung von
Informationen durch aktive und kontinuierliche Abfrage des Internets nach
bestimmten Suchbegriffen wie z. B. „Angriff“. In Internetforen werde frühzeitig über
neue Computerviren diskutiert, sodass diese öffentlich zugängliche Information zur
Beschleunigung der Informationsbereitstellung genutzt werden könne.
Die Anmelderin machte geltend, dass die Lehre des in der Verhandlung eingereichten Anspruchs 1 dem Patentschutz zugänglich sei, denn es handele sich bei
dem zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens verwendeten Computersystem um eine technische Vorrichtung. Auch die genannte Aufgabe, eine beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erzielen, sei technisch, denn das dafür
erforderliche Auffinden, Sammeln und zur Verfügung stellen von Information sei
ein technischer Vorgang. Hierbei erfolge eine über den üblichen Gebrauch eines
Computersystems hinausgehende Nutzung. Eine händische Suche im Internet
erfordere zu viel Zeit, sodass der Einsatz eines Computersystems hierfür zwingend erforderlich sei.
Die dadurch mögliche beschleunigte Bereitstellung von Information sei wegen des
Zeitfaktors eine technische Wirkung des Verfahrens.
Die Entscheidung „Anbieten interaktiver Hilfe“ des BGH sei für die beanspruchte
Lehre nicht einschlägig, da dort eine wirtschaftliche Aufgabenstellung im Hintergrund der Entscheidung stehe.
Mit Verweis auf das Zitat aus der Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“
(BGH, GRUR 2002, 143, Abschnitt bb)): „Den in der Regel dem Patentschutz
zugänglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit dem vermittels einer
Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände erledigt werden
kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende
Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist (BGHZ 143, 255, 264 - Logikverifikation)“ führte die Anmelderin aus, dass es sich bei der beanspruchten Lehre um
einen Zwischenschritt bei der Herstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten, sicheren Computersystems handele, bei dem der Informationsfluss durch Optimierung gegenüber bekannten Maßnahmen der Informationsbeschaffung beschleunigt werden solle.
Hierfür erfolge ein elektronisches Abtasten des Internets nach Informationen unter
Verwendung eines Abtastmechanismus, der einen Vergleich der elektronischen
Informationen mit vorgegebenen Suchbegriffen vornehme. Der dabei erforderliche
Vergleich von Zeichenketten sei ebenfalls ein technischer Vorgang.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet, denn die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist
dem Patentschutz nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht zugänglich.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Frühwarnen von Administratoren
von Computersystemen zur Unterstützung der beschleunigten Erstellung eines
gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems, insbesondere gegen Angriffe mit Computerviren oder Computertrojanern.
In den Anmeldeunterlagen wird einleitend angegeben, dass Computersysteme,
Computernetzwerke sowie PDAs und Mobilfunkendgeräte Angriffen von allen
Arten der softwaremäßigen Computersabotage und -spionage durch in der Anmeldung allgemein als Computerviren bezeichneten E-Mail-Würmern sowie Computertrojanern und Computerviren ausgesetzt sind, die oft nur schwer zu erkennen
sind. Verursacht durch Computerviren entstehen durch den Ausfall von Computern, das Löschen oder Verändern von Daten und das Ausspionieren von Daten
durch Ausschalten der Sicherheitssysteme immense wirtschaftliche Schäden.
Gegenmaßnahmen in Form von Antivirenprogrammen können nur getroffen werden, wenn die Computerviren bekannt sind. Hierfür müssen die Antivirenprogramme regelmäßig für neu auftretende Viren aktualisiert werden.
Bekannt sind dafür Dienste oder auch Informationsgeneratoren, die Informationen
über solche Computerviren sammeln und an Administratoren von Computersystemen in bestimmten zeitlichen Intervallen, d. h. wöchentlich oder monatlich, weiterleiten. Diese werten die Informationen aus und können durch Anpassung und
Installation der angepassten Antivirenprogramme ihr Computersystem auf die
Computervirenattacke vorbereiten. Häufig ändern sich Computerviren sehr kurzfristig, sodass eine wöchentliche oder monatliche Information über neu auftretende
Computerviren nicht ausreicht, um eine rasche Aktualisierung der Antivirenprogramme zur unverzüglichen Abwehr der Attacken solcher Computerviren vornehmen zu können.
Es ist bekannt, dass im Internet in entsprechenden Foren, lange bevor der Computervirus den eigenen Computer erreicht, über Computerviren diskutiert wird und
wie gegen diese vorgegangen werden kann. Aus zeitlichen Gründen wird es
einem Administrator selbst nicht möglich sein, sämtliche Foren des Internets
durchzuarbeiten, um an entsprechende Informationen bzgl. Computerviren zu
gelangen, sodass er bestenfalls zufällig auf solche Informationen stößt (S. 1
Abs. 2 bis S. 3 Abs. 2 der Anmeldeunterlagen).
Entsprechend sei es Aufgabe (gemäß Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung), eine beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines
gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erreichen.
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt der geltende Anspruch 1 vor, ein
Warnen der Administratoren von Computersystemen vorzunehmen, indem dem
jeweiligen Administrator zum einen von einem als bekannt aufgeführten Informationsgenerator diskontinuierlich in zeitlich vorgegebenen Intervallabständen (wöchentlich oder monatlich) Frühindikatoren und Informationen geliefert werden.
Hierfür werden mit dem sogenannten Informationsgenerator das Internet und
andere Informationsquellen nach geeigneten Informationen zu Sabotage- und Spionageangriffen gegen Computersysteme (durch Computerviren oder Computertrojaner) abgefragt, Informationen gesammelt, daraus relevante Informationen
generiert und gebündelt an das Computersystem zur Information des Administrators geliefert.
Dem Administrator werden zum anderen computergesteuert Informationen über
softwaremäßige Sabotage- und Spionageangriffe zugeführt, die durch kontinuierliches Abtasten des Internets gewonnen werden.
Mittels eines Abtastmechanismus, d. h. eines geeigneten Abtastprogramms, das
Programmbestandteil des mit dem Internet verbunden Computersystems ist, wird
das Internet (Internetseiten von Foren, Newsgroups, Chatrooms sowie Datenbanken über Computerviren im Internet) kontinuierlich nach vorgegebenen Begriffen
abgetastet. Sobald damit Informationen über softwaremäßige Sabotage- und Spionageangriffe ermittelt werden, werden diese Daten dem Computersystem zur
Auswertung zugeführt und an den Administrator zu dessen Frühwarnung weitergeleitet, um ihn bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe
geschützten Computersystems zu unterstützen.
Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt wird ein Informatiker angesehen,
der Erfahrungen in der Erstellung von Anwendungsprogrammen besitzt, z. B. zur
Beschaffung und Nutzung von Informationen für das Sicherheitsmanagement von
Computersystemen.
2.
Die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist dem Patentschutz nicht
zugänglich, da sie auf die Sammlung von Informationen zu einem ausgewählten
Themengebiet abstellt und diese Informationen unter Verwendung eines Programms (Abtastmechanismus) gewonnen werden. Es wird kein konkretes technisches Problem gelöst. Eine Informationsbeschaffung erfolgt lediglich automatisch
mit Hilfe eines Computersystems. Die beanspruchte Lehre kann deshalb nicht als
eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2005, 141, 142 re. Spalte - Anbieten interaktiver Hilfe) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht
schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Patentgesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG),
muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nichts
anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als Wiedergabe von
Informationen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist.
Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels
eines Computersystems dient, kommt somit nur dann in Betracht, wenn der
Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, ein Computersystem als Mittel zur
Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem
zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung
der Technik vorliegt.
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die angegebene Aufgabe ist
demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für
die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, a. a. O., S. 142
re. Spalte - Anbieten interaktiver Hilfe).
Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dem jeweiligen Administrator zusätzlich zu den Informationen vom Informationsgenerator eine automatisierte
Informationsbeschaffung der im Internet vorhandenen Informationen über Schadsoftware zu ermöglichen.
In der Beschreibungseinleitung auf S. 3 Abs. 2 der Anmeldeunterlagen wird nämlich ausgeführt, dass im Internet in entsprechenden Foren - lange bevor der Computervirus den eigenen Computer erreicht - über Computerviren diskutiert wird und
wie gegen diese vorgegangen werden kann. Aus zeitlichen Gründen wird es
einem Administrator selbst nicht möglich sein, sämtliche Foren des Internets
durchzuarbeiten, um an entsprechende Informationen bzgl. Computerviren zu
gelangen, sodass er bestenfalls zufällig auf solche Informationen stößt.
Daher leistet die beanspruchte Lehre eine Automatisierung der Informationsbeschaffung über Schadsoftware aus dem Internet.
Eine solche Lehre, die die automatische Informationsbeschaffung mittels eines
Computersystems beinhaltet, ist für sich genommen nicht genügend zur Annahme
eines konkreten technischen Problems und damit für die Zugänglichkeit zum
Patentschutz im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, a. a. O. S. 142 re. Sp.
- Anbieten interaktiver Hilfe).
Eine Verbesserung der technischen Mittel (Komponenten des verwendeten Computersystems) ist in der Lehre nicht erkennbar.
Zur Lösung dieser Problemstellung wird lediglich ein als Abtastmechanismus
bezeichnetes Programm verwendet, mit dessen Hilfe das Internet kontinuierlich
durch das Computersystem nach vorgegebene Begriffen abgetastet wird. Unter
dem Abtastmechanismus ist ausweislich der Beschreibung (S. 4 Z. 1-3, S. 5
Z. 29 f) ein geeignetes Programm, das Bestandteil des Computersystems ist, zu
verstehen, dessen Arbeitsweise in keiner Weise ausgebildet ist. Es handelt sich
dabei nicht um ein technisches Mittel. Nach Installation eines derartigen Programms erfolgt die automatische Informationsbeschaffung über Schadsoftware
aus dem Internet mittels des Computersystems. Die technische Prägung dieses
Lösungsmittels und damit auch des zugrundeliegenden Problems beschränkt sich
wiederum darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. Das genügt nicht, um die beanspruchte Lehre dem Patentschutz zugänglich zu machen (BGH, a. a. O. S. 142
re. Sp. - Anbieten Interaktiver Hilfe).
Die Lösung wird im Wesentlichen nicht durch technische Überlegungen erreicht,
die auf die Verbesserung herkömmlicher technischer Mittel gerichtet sind. Es sind
keinerlei Maßnahmen erforderlich, die auf die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten bzw. eine besondere Auseinandersetzung mit konkreten
technischen Gegebenheiten, Bestandteilen des Computersystems oder seiner
Peripheriegeräte hinweisen und somit einen Patentschutz rechtfertigen könnten.
Ein konkretes technisches Problem, das sich aus der Verwendung eines allgemein
bekannten Computersystems zur Abtastung des Internets ergäbe, kann somit
nicht gesehen werden.
Ein konkretes technisches Problem liegt schließlich auch nicht den weiteren Maßnahmen zugrunde, mit denen dem Administrator anspruchsgemäß die benötigten
Informationen verschafft werden sollen. Die dem Administrator gelieferten Informationen umfassen auch die diskontinuierlich zugeführten Informationen vom Informationsgenerator. Nach Ausführungen der Anmelderin umfasst dieser beliebige
Dienste und nicht zwingend technische Komponenten, wobei es keine Rolle spielt,
wie die Informationsbeschaffung dabei erfolgt. Unter dem Informationsgenerator
ist damit kein technisches Mittel zu verstehen. Dem Einsatz des Informationsgenerators sowie der Art und Weise der Lieferung von Informationen vom Informationsgenerator an einen Administrator liegt somit ebenfalls keine konkrete technische Problemstellung zugrunde.
Eine konkrete, sich mit technischen Umständen auseinandersetzende Problemstellung ist damit weder der Beschreibung entnehmbar noch ergibt sie sich implizit
aus dem Anspruchsgegenstand. Mit der beanspruchten Lehre erfolgt daher keine
schutzwürdige Bereicherung der Technik.
3.
Der Einwand der Anmelderin, die Entscheidung „Anbieten interaktive Hilfe“
des BGH sei für die angemeldete Lehre nicht einschlägig, da dort eine wirtschaftliche Aufgabenstellung im Hintergrund der Entscheidung stehe, greift nicht. Denn in
dieser Entscheidung werden über die dort konkret zu befindende Lehre hinaus wie
zitiert allgemein geltende Anforderungen und Grundsätze über die Zugänglichkeit
von Lehren zum Patentschutz formuliert, wenn zur Ausführung der beanspruchten
Verfahren Computer verwendet werden.
Bei dem zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens verwendeten Computersystem handelt es sich um eine technische Vorrichtung. Allerdings ist die Lehre
nicht allein deshalb dem Patentschutz zugänglich. Die Technizität einer Lehre
gemäß § 1 Abs. 1 PatG ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit zum Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung. Allein aus der Beschaffung von Information mit Hilfe
eines Abtastprogramms ergibt sich aber noch kein konkretes technisches Problem, das mit der beanspruchten Lehre gelöst würde, wie es nach der BGH-
Rechtsprechung für die Zugänglichkeit einer Lehre zum Patentschutz gemäß § 1
Abs. 3 PatG gefordert wird. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit
eines Computersystems für die Erfassung, Speicherung und Ausgabe von Information kann allein die Tatsache, dass ein Computersystem technischen Charakter
aufweist, keinen Grund bilden, einer solchen Lehre Patentfähigkeit zuzubilligen.
Es müssen darüber hinaus noch weitere Merkmale hinzukommen, die die Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand
haben, mit denen eine schutzwürdige Bereicherung der Technik erfolgt.
Der Argumentation der Anmelderin, auch die genannte Aufgabe sei technisch,
denn das Auffinden, Sammeln und zur Verfügung stellen von Information sei ein
technischer Vorgang, kann deshalb nicht gefolgt werden. Denn darin liegt keine
konkrete technische Problemstellung. Ein Computersystem als Mittel zur Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, entspricht vielmehr dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch.
Die von der Anmelderin geltend gemachte über den üblichen Gebrauch eines
Computersystems hinausgehende Nutzung liegt bei der beanspruchten Lehre
nicht vor. Das hierzu vorgebrachte Argument, eine händische Suche im Internet
erfordere zu viel Zeit, sodass der Einsatz eines Computersystems für die Umsetzung der Lehre zwingend erforderlich sei, greift nicht, denn es lässt über die Automatisierung hinaus keinerlei Mittel erkennen, mit denen eine über den üblichen
Gebrauch eines Computersystems hinausgehende Nutzung erfolgt. Gemäß der
beanspruchten Lehre wird ein Computersystem verwendet, dessen Bestandteile
denen bekannter Computersysteme entsprechen, denn es sind keinerlei Hinweise
über einen besonderen Aufbau oder eine besondere Funktionsweise entnehmbar.
Auch der Behauptung der Anmelderin, die beschleunigte Bereitstellung von Informationen und die damit verbundene Verkürzung der Vorwarnzeit für den Administrator stelle wegen des Zeitfaktors eine technische Wirkung des beanspruchten
Verfahrens dar, kann nicht gefolgt werden. Denn es handelt sich nicht um eine
technische Wirkung des beanspruchten Verfahrens. Um ein gegen Sabotage- und
Spionageangriffe geschützteres Computersystem zu erreichen, wird ein verändertes Verhalten des Administrators vorausgesetzt. Dass das Verfahren ein solches
Verhalten beeinflussen mag und fördern kann, verleiht diesen möglichen Wirkungen keinen technischen Charakter. Der Administrator muss die ihm anspruchsgemäß zugeführten Informationen erst zur Kenntnis nehmen, auswerten und dann
Gegenmaßnahmen z. B. durch Aktualisierung der Antivirenprogramme treffen.
Erst nach Aktualisierung der Antivirenprogramme - dem Softwareupdate - durch
den Administrator wird der gewünschte Effekt, ein gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützteres Computersystem, erreicht.
Dies gilt auch für die Lösung der von der Anmelderin genannten Aufgabe, eine
beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erreichen.
Den Ausführungen der Anmelderin, dass es sich bei der beanspruchte Lehre um
einen Zwischenschritt bei der Herstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten, sicheren Computersystems und damit um eine im Sinne der
Entscheidung „Logikverifikation“ des BGH dem Patentschutz zugängliche Lehre
handele, kann nicht gefolgt werden. Denn auch in dem auf die Entscheidung
„Logikverifikation“ des BGH Bezug nehmenden Zitat aus der BGH-Entscheidung
„Suche fehlerhafter Zeichenketten“ wird verlangt, dass die Lösung durch eine auf
technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt
sein muss. Dies liegt bei dem hier beanspruchten Verfahren nicht vor. Die beanspruchte Informationsbeschaffung für den Administrator erfordert keinerlei technische Überlegungen. Bei der Installation von Antivirenprogrammen bzw. deren
Update durch den Administrator in Kenntnis und Auswertung der anspruchsgemäß
beschafften Informationen kann auch nicht von der Herstellung eines Computersystems gesprochen werden, sodass bei der beanspruchten Lehre auch von
einem Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung eines technischen Gerätes
keine Rede sein kann.
Auch der im Rahmen des Abtastmechanismus erforderliche Vergleich von Zeichenketten sei kein technischer Vorgang.
Ein Mustervergleich von Zeichenketten wird zum einen nicht beansprucht. Zum
anderen würde der Vergleich der elektronischen Information im Internet mit vorgegebenen Suchbegriffen und deren Umsetzung im Rahmen des Abtastprogramms
in Analogie zu den Ausführungen in der Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (BGH, a. a. O., Abschnitt a)) nicht auf technischen Überlegungen
beruhen und wäre somit kein technischer Vorgang.
Die von der Anmelderin vorgebrachte Argumentation ist somit nicht geeignet, das
Vorliegen einer dem Patentschutz zugänglichen Lehre zu begründen.
4.
Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre unterliegt nach
alledem dem Patentierungsausschluss nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und ist
somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
III.
Die von der Anmelderin angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt
nicht in Betracht, weil ein Anlass für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
nicht ersichtlich ist (§ 80 Abs. 3 PatG).
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, wenn dies der Billigkeit
ist dann der Fall, wenn die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung durch das
Patentamt vermeidbar gewesen wäre, wobei alle Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus der Sachbehandlung durch das Patentamt ergeben, zum Beispiel wenn das rechtliche Gehör
verletzt wurde (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 95).
Eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht erkennbar.
In der Anhörung am 31. Mai 2005 wurde von der Prüfungsstelle bei unveränderter
Entgegenhaltung erstmalig geltend gemacht, dass der Patentanspruch 1 mangels
einer technischen Lehre nicht gewährbar sei.
Ausweislich des Anhörungsprotokolls hat die durch zwei Patentanwälte vertretene
Anmelderin dazu auch ausführlich Stellung genommen. Insbesondere eine anwaltlich vertretene Anmelderin muss aber in der Lage sein, in einer Anhörung auf
rechtliche Erwägungen zu reagieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich
dabei um die Anwendung patentrechtlichen Grundlagenwissens handelt, worum
es sich beim in der Anhörung strittigen Vorliegen einer technischen Lehre gemäß
§ 1 Abs. 1 PatG gehandelt hat. Zudem hätte die Anmelderin, falls sie sich in der
Anhörung nicht in ausreichendem Maße in der Lage gesehen hat, den Anmeldungsgegenstand einzuschätzen, eine Rückäußerungsfrist beantragen können,
was aber nicht erfolgt ist. Denn auf Befragen der beiden Vertreter der Anmelderin
durch die Prüfungsstelle mit dem Hinweis der Möglichkeit der Beschlussverkündung wurden keine weiteren Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben
(Schulte, a. a. O. § 48 Rdn. 15, 16, 18). Damit hat die Anmelderin selbst die ihr
gegebene Gelegenheit zur Äußerung oder Antragstellung nicht ergriffen (Schulte,
a. a. O., Einl. 245 a. E., 246). Die Prüfungsstelle hat somit verfahrensrechtlich fehlerfrei gehandelt.
Die angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet damit aus.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa