Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 17 W (pat) 123/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 123/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 28. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 10 835.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters

Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 11. März 2003 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 12. März 2002

eingereicht worden unter der Bezeichnung:

„Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 31. Mai 2005 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Anspruch 1 sei mangels einer technischen Lehre nicht

gewährbar.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt

den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2-4, noch anzupassender Beschreibung und

1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag.

Sie regt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an, da sie in der Anhörung das

erste Mal mit dem Tatbestand der fehlenden technischen Lehre konfrontiert

wurde, sich dadurch nicht in ausreichendem Maße habe vorbereiten können und

deshalb im Vorgehen der Prüfungsstelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

sieht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren (10) zur Unterstützung der beschleunigten Erstellung

eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems, insbesondere gegen Angriffe mit Computerviren

oder Computertrojanern, durch Frühwarnen von Administratoren (17) der Computersysteme (14),

wobei Frühindikatoren sowie Informationen durch einen Informationsgenerator (12, 13) generiert werden,

welcher dazu das Internet (16) und andere Informationsquellen

nach geeigneten Informationen zu Sabotage- und Spionageangriffen abfragt

und die so erfassten Informationen sammelt und einem Computer (14) in vorgegebenen Intervallabständen (12a, 13a) zur Auswertung zugeführt werden,

gekennzeichnet durch

ein computergesteuertes, paralleles und kontinuierliches Abtasten

des Internets (16) nach vorgegebenen Begriffen mit einem Abtastmechanismus (15) zur Erlangung von Informationen über softwaremäßige Computersabotage und

-spionage, welche dem Computersystem (14) zur Auswertung

zugeführt werden.“

Bezüglich der Unteransprüche 2 - 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin stellte klar, dass unter „Informationsgenerator“ die bekannte Lieferung von Informationen von beliebigen Diensten (z. B. von einer Universität) an

einen Administrator zu verstehen sei und der Informationsgenerator damit nicht

zwingend technische Komponenten umfassen müsse. Wie die Informationsbeschaffung dabei erfolge, spiele keine Rolle. Als Informationen werde dem Administrator mit dem Informationsgenerator geliefert, welche Schadsoftware konkret

aufgetreten sei und an welcher Signatur sie erkannt werden könne. Über den

Informationsgenerator erfolge eine diskontinuierliche Bereitstellung von Informationen an den Administrator. Es dauere wegen der Informationsbereitstellung in

wöchentlichen oder monatlichen Intervallen über diesen Weg zu lange, bis die

Informationen geliefert würden.

Die Anmelderin führte aus, dass das Vorsehen eines zweiten Weges der Informationsbeschaffung parallel zum Weg über den Informationsgenerator wichtig sei.

Über den zweiten Weg erfolge zusätzlich eine kontinuierliche Bereitstellung von

Informationen durch aktive und kontinuierliche Abfrage des Internets nach

bestimmten Suchbegriffen wie z. B. „Angriff“. In Internetforen werde frühzeitig über

neue Computerviren diskutiert, sodass diese öffentlich zugängliche Information zur

Beschleunigung der Informationsbereitstellung genutzt werden könne.

Die Anmelderin machte geltend, dass die Lehre des in der Verhandlung eingereichten Anspruchs 1 dem Patentschutz zugänglich sei, denn es handele sich bei

dem zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens verwendeten Computersystem um eine technische Vorrichtung. Auch die genannte Aufgabe, eine beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erzielen, sei technisch, denn das dafür

erforderliche Auffinden, Sammeln und zur Verfügung stellen von Information sei

ein technischer Vorgang. Hierbei erfolge eine über den üblichen Gebrauch eines

Computersystems hinausgehende Nutzung. Eine händische Suche im Internet

erfordere zu viel Zeit, sodass der Einsatz eines Computersystems hierfür zwingend erforderlich sei.

Die dadurch mögliche beschleunigte Bereitstellung von Information sei wegen des

Zeitfaktors eine technische Wirkung des Verfahrens.

Die Entscheidung „Anbieten interaktiver Hilfe“ des BGH sei für die beanspruchte

Lehre nicht einschlägig, da dort eine wirtschaftliche Aufgabenstellung im Hintergrund der Entscheidung stehe.

Mit Verweis auf das Zitat aus der Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“

(BGH, GRUR 2002, 143, Abschnitt bb)): „Den in der Regel dem Patentschutz

zugänglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit dem vermittels einer

Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände erledigt werden

kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende

Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist (BGHZ 143, 255, 264 - Logikverifikation)“ führte die Anmelderin aus, dass es sich bei der beanspruchten Lehre um

einen Zwischenschritt bei der Herstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten, sicheren Computersystems handele, bei dem der Informationsfluss durch Optimierung gegenüber bekannten Maßnahmen der Informationsbeschaffung beschleunigt werden solle.

Hierfür erfolge ein elektronisches Abtasten des Internets nach Informationen unter

Verwendung eines Abtastmechanismus, der einen Vergleich der elektronischen

Informationen mit vorgegebenen Suchbegriffen vornehme. Der dabei erforderliche

Vergleich von Zeichenketten sei ebenfalls ein technischer Vorgang.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie

ist jedoch nicht begründet, denn die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist

dem Patentschutz nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht zugänglich.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Frühwarnen von Administratoren

von Computersystemen zur Unterstützung der beschleunigten Erstellung eines

gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems, insbesondere gegen Angriffe mit Computerviren oder Computertrojanern.

In den Anmeldeunterlagen wird einleitend angegeben, dass Computersysteme,

Computernetzwerke sowie PDAs und Mobilfunkendgeräte Angriffen von allen

Arten der softwaremäßigen Computersabotage und -spionage durch in der Anmeldung allgemein als Computerviren bezeichneten E-Mail-Würmern sowie Computertrojanern und Computerviren ausgesetzt sind, die oft nur schwer zu erkennen

sind. Verursacht durch Computerviren entstehen durch den Ausfall von Computern, das Löschen oder Verändern von Daten und das Ausspionieren von Daten

durch Ausschalten der Sicherheitssysteme immense wirtschaftliche Schäden.

Gegenmaßnahmen in Form von Antivirenprogrammen können nur getroffen werden, wenn die Computerviren bekannt sind. Hierfür müssen die Antivirenprogramme regelmäßig für neu auftretende Viren aktualisiert werden.

Bekannt sind dafür Dienste oder auch Informationsgeneratoren, die Informationen

über solche Computerviren sammeln und an Administratoren von Computersystemen in bestimmten zeitlichen Intervallen, d. h. wöchentlich oder monatlich, weiterleiten. Diese werten die Informationen aus und können durch Anpassung und

Installation der angepassten Antivirenprogramme ihr Computersystem auf die

Computervirenattacke vorbereiten. Häufig ändern sich Computerviren sehr kurzfristig, sodass eine wöchentliche oder monatliche Information über neu auftretende

Computerviren nicht ausreicht, um eine rasche Aktualisierung der Antivirenprogramme zur unverzüglichen Abwehr der Attacken solcher Computerviren vornehmen zu können.

Es ist bekannt, dass im Internet in entsprechenden Foren, lange bevor der Computervirus den eigenen Computer erreicht, über Computerviren diskutiert wird und

wie gegen diese vorgegangen werden kann. Aus zeitlichen Gründen wird es

einem Administrator selbst nicht möglich sein, sämtliche Foren des Internets

durchzuarbeiten, um an entsprechende Informationen bzgl. Computerviren zu

gelangen, sodass er bestenfalls zufällig auf solche Informationen stößt (S. 1

Abs. 2 bis S. 3 Abs. 2 der Anmeldeunterlagen).

Entsprechend sei es Aufgabe (gemäß Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung), eine beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines

gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erreichen.

Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt der geltende Anspruch 1 vor, ein

Warnen der Administratoren von Computersystemen vorzunehmen, indem dem

jeweiligen Administrator zum einen von einem als bekannt aufgeführten Informationsgenerator diskontinuierlich in zeitlich vorgegebenen Intervallabständen (wöchentlich oder monatlich) Frühindikatoren und Informationen geliefert werden.

Hierfür werden mit dem sogenannten Informationsgenerator das Internet und

andere Informationsquellen nach geeigneten Informationen zu Sabotage- und Spionageangriffen gegen Computersysteme (durch Computerviren oder Computertrojaner) abgefragt, Informationen gesammelt, daraus relevante Informationen

generiert und gebündelt an das Computersystem zur Information des Administrators geliefert.

Dem Administrator werden zum anderen computergesteuert Informationen über

softwaremäßige Sabotage- und Spionageangriffe zugeführt, die durch kontinuierliches Abtasten des Internets gewonnen werden.

Mittels eines Abtastmechanismus, d. h. eines geeigneten Abtastprogramms, das

Programmbestandteil des mit dem Internet verbunden Computersystems ist, wird

das Internet (Internetseiten von Foren, Newsgroups, Chatrooms sowie Datenbanken über Computerviren im Internet) kontinuierlich nach vorgegebenen Begriffen

abgetastet. Sobald damit Informationen über softwaremäßige Sabotage- und Spionageangriffe ermittelt werden, werden diese Daten dem Computersystem zur

Auswertung zugeführt und an den Administrator zu dessen Frühwarnung weitergeleitet, um ihn bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe

geschützten Computersystems zu unterstützen.

Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt wird ein Informatiker angesehen,

der Erfahrungen in der Erstellung von Anwendungsprogrammen besitzt, z. B. zur

Beschaffung und Nutzung von Informationen für das Sicherheitsmanagement von

Computersystemen.

2.

Die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist dem Patentschutz nicht

zugänglich, da sie auf die Sammlung von Informationen zu einem ausgewählten

Themengebiet abstellt und diese Informationen unter Verwendung eines Programms (Abtastmechanismus) gewonnen werden. Es wird kein konkretes technisches Problem gelöst. Eine Informationsbeschaffung erfolgt lediglich automatisch

mit Hilfe eines Computersystems. Die beanspruchte Lehre kann deshalb nicht als

eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2005, 141, 142 re. Spalte - Anbieten interaktiver Hilfe) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht

schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Patentgesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG),

muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nichts

anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als Wiedergabe von

Informationen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist.

Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels

eines Computersystems dient, kommt somit nur dann in Betracht, wenn der

Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, ein Computersystem als Mittel zur

Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem

zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung

der Technik vorliegt.

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach

zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die angegebene Aufgabe ist

demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für

die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, a. a. O., S. 142

re. Spalte - Anbieten interaktiver Hilfe).

Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dem jeweiligen Administrator zusätzlich zu den Informationen vom Informationsgenerator eine automatisierte

Informationsbeschaffung der im Internet vorhandenen Informationen über Schadsoftware zu ermöglichen.

In der Beschreibungseinleitung auf S. 3 Abs. 2 der Anmeldeunterlagen wird nämlich ausgeführt, dass im Internet in entsprechenden Foren - lange bevor der Computervirus den eigenen Computer erreicht - über Computerviren diskutiert wird und

wie gegen diese vorgegangen werden kann. Aus zeitlichen Gründen wird es

einem Administrator selbst nicht möglich sein, sämtliche Foren des Internets

durchzuarbeiten, um an entsprechende Informationen bzgl. Computerviren zu

gelangen, sodass er bestenfalls zufällig auf solche Informationen stößt.

Daher leistet die beanspruchte Lehre eine Automatisierung der Informationsbeschaffung über Schadsoftware aus dem Internet.

Eine solche Lehre, die die automatische Informationsbeschaffung mittels eines

Computersystems beinhaltet, ist für sich genommen nicht genügend zur Annahme

eines konkreten technischen Problems und damit für die Zugänglichkeit zum

Patentschutz im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, a. a. O. S. 142 re. Sp.

- Anbieten interaktiver Hilfe).

Eine Verbesserung der technischen Mittel (Komponenten des verwendeten Computersystems) ist in der Lehre nicht erkennbar.

Zur Lösung dieser Problemstellung wird lediglich ein als Abtastmechanismus

bezeichnetes Programm verwendet, mit dessen Hilfe das Internet kontinuierlich

durch das Computersystem nach vorgegebene Begriffen abgetastet wird. Unter

dem Abtastmechanismus ist ausweislich der Beschreibung (S. 4 Z. 1-3, S. 5

Z. 29 f) ein geeignetes Programm, das Bestandteil des Computersystems ist, zu

verstehen, dessen Arbeitsweise in keiner Weise ausgebildet ist. Es handelt sich

dabei nicht um ein technisches Mittel. Nach Installation eines derartigen Programms erfolgt die automatische Informationsbeschaffung über Schadsoftware

aus dem Internet mittels des Computersystems. Die technische Prägung dieses

Lösungsmittels und damit auch des zugrundeliegenden Problems beschränkt sich

wiederum darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. Das genügt nicht, um die beanspruchte Lehre dem Patentschutz zugänglich zu machen (BGH, a. a. O. S. 142

re. Sp. - Anbieten Interaktiver Hilfe).

Die Lösung wird im Wesentlichen nicht durch technische Überlegungen erreicht,

die auf die Verbesserung herkömmlicher technischer Mittel gerichtet sind. Es sind

keinerlei Maßnahmen erforderlich, die auf die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten bzw. eine besondere Auseinandersetzung mit konkreten

technischen Gegebenheiten, Bestandteilen des Computersystems oder seiner

Peripheriegeräte hinweisen und somit einen Patentschutz rechtfertigen könnten.

Ein konkretes technisches Problem, das sich aus der Verwendung eines allgemein

bekannten Computersystems zur Abtastung des Internets ergäbe, kann somit

nicht gesehen werden.

Ein konkretes technisches Problem liegt schließlich auch nicht den weiteren Maßnahmen zugrunde, mit denen dem Administrator anspruchsgemäß die benötigten

Informationen verschafft werden sollen. Die dem Administrator gelieferten Informationen umfassen auch die diskontinuierlich zugeführten Informationen vom Informationsgenerator. Nach Ausführungen der Anmelderin umfasst dieser beliebige

Dienste und nicht zwingend technische Komponenten, wobei es keine Rolle spielt,

wie die Informationsbeschaffung dabei erfolgt. Unter dem Informationsgenerator

ist damit kein technisches Mittel zu verstehen. Dem Einsatz des Informationsgenerators sowie der Art und Weise der Lieferung von Informationen vom Informationsgenerator an einen Administrator liegt somit ebenfalls keine konkrete technische Problemstellung zugrunde.

Eine konkrete, sich mit technischen Umständen auseinandersetzende Problemstellung ist damit weder der Beschreibung entnehmbar noch ergibt sie sich implizit

aus dem Anspruchsgegenstand. Mit der beanspruchten Lehre erfolgt daher keine

schutzwürdige Bereicherung der Technik.

3.

Der Einwand der Anmelderin, die Entscheidung „Anbieten interaktive Hilfe“

des BGH sei für die angemeldete Lehre nicht einschlägig, da dort eine wirtschaftliche Aufgabenstellung im Hintergrund der Entscheidung stehe, greift nicht. Denn in

dieser Entscheidung werden über die dort konkret zu befindende Lehre hinaus wie

zitiert allgemein geltende Anforderungen und Grundsätze über die Zugänglichkeit

von Lehren zum Patentschutz formuliert, wenn zur Ausführung der beanspruchten

Verfahren Computer verwendet werden.

Bei dem zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens verwendeten Computersystem handelt es sich um eine technische Vorrichtung. Allerdings ist die Lehre

nicht allein deshalb dem Patentschutz zugänglich. Die Technizität einer Lehre

gemäß § 1 Abs. 1 PatG ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit zum Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung. Allein aus der Beschaffung von Information mit Hilfe

eines Abtastprogramms ergibt sich aber noch kein konkretes technisches Problem, das mit der beanspruchten Lehre gelöst würde, wie es nach der BGH-

Rechtsprechung für die Zugänglichkeit einer Lehre zum Patentschutz gemäß § 1

Abs. 3 PatG gefordert wird. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit

eines Computersystems für die Erfassung, Speicherung und Ausgabe von Information kann allein die Tatsache, dass ein Computersystem technischen Charakter

aufweist, keinen Grund bilden, einer solchen Lehre Patentfähigkeit zuzubilligen.

Es müssen darüber hinaus noch weitere Merkmale hinzukommen, die die Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand

haben, mit denen eine schutzwürdige Bereicherung der Technik erfolgt.

Der Argumentation der Anmelderin, auch die genannte Aufgabe sei technisch,

denn das Auffinden, Sammeln und zur Verfügung stellen von Information sei ein

technischer Vorgang, kann deshalb nicht gefolgt werden. Denn darin liegt keine

konkrete technische Problemstellung. Ein Computersystem als Mittel zur Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, entspricht vielmehr dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Die von der Anmelderin geltend gemachte über den üblichen Gebrauch eines

Computersystems hinausgehende Nutzung liegt bei der beanspruchten Lehre

nicht vor. Das hierzu vorgebrachte Argument, eine händische Suche im Internet

erfordere zu viel Zeit, sodass der Einsatz eines Computersystems für die Umsetzung der Lehre zwingend erforderlich sei, greift nicht, denn es lässt über die Automatisierung hinaus keinerlei Mittel erkennen, mit denen eine über den üblichen

Gebrauch eines Computersystems hinausgehende Nutzung erfolgt. Gemäß der

beanspruchten Lehre wird ein Computersystem verwendet, dessen Bestandteile

denen bekannter Computersysteme entsprechen, denn es sind keinerlei Hinweise

über einen besonderen Aufbau oder eine besondere Funktionsweise entnehmbar.

Auch der Behauptung der Anmelderin, die beschleunigte Bereitstellung von Informationen und die damit verbundene Verkürzung der Vorwarnzeit für den Administrator stelle wegen des Zeitfaktors eine technische Wirkung des beanspruchten

Verfahrens dar, kann nicht gefolgt werden. Denn es handelt sich nicht um eine

technische Wirkung des beanspruchten Verfahrens. Um ein gegen Sabotage- und

Spionageangriffe geschützteres Computersystem zu erreichen, wird ein verändertes Verhalten des Administrators vorausgesetzt. Dass das Verfahren ein solches

Verhalten beeinflussen mag und fördern kann, verleiht diesen möglichen Wirkungen keinen technischen Charakter. Der Administrator muss die ihm anspruchsgemäß zugeführten Informationen erst zur Kenntnis nehmen, auswerten und dann

Gegenmaßnahmen z. B. durch Aktualisierung der Antivirenprogramme treffen.

Erst nach Aktualisierung der Antivirenprogramme - dem Softwareupdate - durch

den Administrator wird der gewünschte Effekt, ein gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützteres Computersystem, erreicht.

Dies gilt auch für die Lösung der von der Anmelderin genannten Aufgabe, eine

beschleunigte Unterstützung bei der Erstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten Computersystems zu erreichen.

Den Ausführungen der Anmelderin, dass es sich bei der beanspruchte Lehre um

einen Zwischenschritt bei der Herstellung eines gegen Sabotage- und Spionageangriffe geschützten, sicheren Computersystems und damit um eine im Sinne der

Entscheidung „Logikverifikation“ des BGH dem Patentschutz zugängliche Lehre

handele, kann nicht gefolgt werden. Denn auch in dem auf die Entscheidung

„Logikverifikation“ des BGH Bezug nehmenden Zitat aus der BGH-Entscheidung

„Suche fehlerhafter Zeichenketten“ wird verlangt, dass die Lösung durch eine auf

technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt

sein muss. Dies liegt bei dem hier beanspruchten Verfahren nicht vor. Die beanspruchte Informationsbeschaffung für den Administrator erfordert keinerlei technische Überlegungen. Bei der Installation von Antivirenprogrammen bzw. deren

Update durch den Administrator in Kenntnis und Auswertung der anspruchsgemäß

beschafften Informationen kann auch nicht von der Herstellung eines Computersystems gesprochen werden, sodass bei der beanspruchten Lehre auch von

einem Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung eines technischen Gerätes

keine Rede sein kann.

Auch der im Rahmen des Abtastmechanismus erforderliche Vergleich von Zeichenketten sei kein technischer Vorgang.

Ein Mustervergleich von Zeichenketten wird zum einen nicht beansprucht. Zum

anderen würde der Vergleich der elektronischen Information im Internet mit vorgegebenen Suchbegriffen und deren Umsetzung im Rahmen des Abtastprogramms

in Analogie zu den Ausführungen in der Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (BGH, a. a. O., Abschnitt a)) nicht auf technischen Überlegungen

beruhen und wäre somit kein technischer Vorgang.

Die von der Anmelderin vorgebrachte Argumentation ist somit nicht geeignet, das

Vorliegen einer dem Patentschutz zugänglichen Lehre zu begründen.

4.

Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre unterliegt nach

alledem dem Patentierungsausschluss nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und ist

somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.

III.

Die von der Anmelderin angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt

nicht in Betracht, weil ein Anlass für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

nicht ersichtlich ist (§ 80 Abs. 3 PatG).

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, wenn dies der Billigkeit

entspricht (vgl. z. B. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110 f, § 73 Rdn. 123 f). Dies

ist dann der Fall, wenn die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung durch das

Patentamt vermeidbar gewesen wäre, wobei alle Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus der Sachbehandlung durch das Patentamt ergeben, zum Beispiel wenn das rechtliche Gehör

verletzt wurde (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 95).

Eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht erkennbar.

In der Anhörung am 31. Mai 2005 wurde von der Prüfungsstelle bei unveränderter

Entgegenhaltung erstmalig geltend gemacht, dass der Patentanspruch 1 mangels

einer technischen Lehre nicht gewährbar sei.

Ausweislich des Anhörungsprotokolls hat die durch zwei Patentanwälte vertretene

Anmelderin dazu auch ausführlich Stellung genommen. Insbesondere eine anwaltlich vertretene Anmelderin muss aber in der Lage sein, in einer Anhörung auf

rechtliche Erwägungen zu reagieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich

dabei um die Anwendung patentrechtlichen Grundlagenwissens handelt, worum

es sich beim in der Anhörung strittigen Vorliegen einer technischen Lehre gemäß

§ 1 Abs. 1 PatG gehandelt hat. Zudem hätte die Anmelderin, falls sie sich in der

Anhörung nicht in ausreichendem Maße in der Lage gesehen hat, den Anmeldungsgegenstand einzuschätzen, eine Rückäußerungsfrist beantragen können,

was aber nicht erfolgt ist. Denn auf Befragen der beiden Vertreter der Anmelderin

durch die Prüfungsstelle mit dem Hinweis der Möglichkeit der Beschlussverkündung wurden keine weiteren Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben

(Schulte, a. a. O. § 48 Rdn. 15, 16, 18). Damit hat die Anmelderin selbst die ihr

gegebene Gelegenheit zur Äußerung oder Antragstellung nicht ergriffen (Schulte,

a. a. O., Einl. 245 a. E., 246). Die Prüfungsstelle hat somit verfahrensrechtlich fehlerfrei gehandelt.

Die angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet damit aus.

Dr. Fritsch

Eder

Baumgardt

Wickborn

Fa