Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 10/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 10/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 57 827.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
ALLMOVE
ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11
und 17
„Maschinen
für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;
Kupplungen (ausgenommen
für Landfahrzeuge); hand- und
motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten
oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten
Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,
Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile
für
Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle
vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-,
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-,
Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs- und sanitäre
Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte
für Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen“
angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen
fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „MOVE“ im Hinblick auf die
beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie vollständig,
also in ihrer Gesamtheit beweglich seien. Als produktbeschreibender Angabe
werde ihr der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis
entnehmen, so dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung
ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLMOVE“
handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen
Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem
englischen Begriff „MOVE“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete
Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Bei der Wortkombination „ALLMOVE“ handelt es sich um keinen feststehenden,
lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend
gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren
Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff
oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in
derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,
welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.
Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer
bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu
EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und
„MOVE“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,
jeglicher“ bzw. „Umzug; bewegen wegräumen“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]) zukommen. Entgegen der
Wertung der Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass
der Verkehr in dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres
Firmennamens erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort
erkennbare „MOVE“ die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des
Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten
wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke
beanspruchten Waren vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf
einzelne Produkte, wie etwa Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen
Endverbraucherkreise beteiligt sein. Aus der Verbindung der beiden genannten
englischen Wörter ergibt sich deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei
sprachregelmäßiger
Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „alles
bewegen, alles wegräumen“.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun
entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die
Wortkombination „ALLMOVE“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28
- SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 261
m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in
seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen
Branchengepflogenheiten entspricht.
Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der
angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch
ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den
fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder
sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie
„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es durchaus Pumpen
oder fördertechnische Maschinen, die dafür bestimmt sind, bestimmte Stoffe oder
Materialien - umgangssprachlich formuliert - „wegzuräumen“. Bei derartigen Pumpen und Maschinen handelt es sich jedoch um Spezialprodukte, die in ihren
Eigenschaften jeweils auf ganz spezielle Stoffe und nicht etwa auf eine umfassende Bandbreite von Materialien ausgerichtet sind, so dass sie gerade nicht
dazu eingesetzt werden können, „alles wegzuräumen“. Vor diesem Hintergrund
wird die schlagwortartig formulierte Aussage „ALLMOVE“ den Anforderungen an
eine hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmale in keiner
Weise gerecht. Stattdessen wirkt sie unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsangabe bzw. eines Sachhinweises auf den Bestimmungszweck der
verfahrensgegenständlichen Waren unrealistisch und überzogen. Die konkrete
Kombination der beiden Wortbestandteile führt somit zu einem Kunstbegriff mit
lediglich andeutendem Aussagegehalt, der allenfalls vage und unspezifische
Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen
gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine solche Vorgehensweise ist in
der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.
Der Begriff „ALLMOVE“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien
Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus.
Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt
ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar
kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche
Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände
sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke
„ALLMOVE“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes
Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur
Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.
hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).
Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach
aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG
antragsgemäß aufzuheben waren.
Stoppel
Martens
Schell
Me