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BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 7/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 7/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 57 825.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

ALLPETRO

ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11

und 17

„Maschinen

für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;

Kupplungen (ausgenommen

für Landfahrzeuge); hand- und

motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten

oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten

Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,

Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile für Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle

vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-,

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-,

Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs- und sanitäre

Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen“

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „PETRO“ im Hinblick auf die

beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie bei der

Erdölförderung und -bearbeitung eingesetzt werden könnten. Als produktbeschreibender Angabe werde ihr der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen

Herkunftshinweis entnehmen, so dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines

bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung

ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLPETRO“

handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen

Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem

englischen Begriff „PETRO“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete

Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Bei der Wortkombination „ALLPETRO“ handelt es sich um keinen feststehenden,

lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend

gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren

Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff

oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in

derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,

welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.

Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer

bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu

EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und

„PETRO“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,

jeglicher“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005

[CD-ROM]) bzw. “Petroleum“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]) zukommen. Entgegen der Wertung der

Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in

dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens

erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare „PETRO“

die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere

Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu

beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren

vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa

Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt

sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich

deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „alles, jegliches Petroleum“.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun

entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die

Wortkombination „ALLPETRO“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944,

Rdn. 28 - SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn

261 m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in

seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder

in dieser Hinsicht den allgemeinen

Branchengepflogenheiten entspricht.

Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der

angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch

ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den

fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder

sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie

„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es Pumpen oder

fördertechnische Maschinen, die speziell für die Förderung von Rohöl bzw.

Rohölderivaten bestimmt sind. Bei Petroleum, auf den das Kürzel „PETRO“ in der

angemeldeten Marke konkret verweist, handelt es sich aber gerade nicht um einen

fachspezifischen Oberbegriff, mit dem ein („all“)umfassendes Spektrum von

Rohstoffen umschrieben werden könnte, sondern um ein ganz spezielles Erdölderivat, wie etwa auch Paraffin oder Benzin. Bereits unter diesem Gesichtspunkt

erscheint die schlagwortartig formulierte Aussage „alles, jegliches Petroleum“

wenig sinnhaft und wird den Anforderungen an eine hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmale in keiner Weise gerecht. Stattdessen führt

die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile zu einem Kunstbegriff mit

letztlich sinnwidrigen Aussagegehalt, der allenfalls vage und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen

gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine solche Vorgehensweise ist in

der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.

Der Begriff „ALLPETRO“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien

Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus.

Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt

ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar

kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche

Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße

Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004,

680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände

sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke

„ALLPETRO“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes

Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur

Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.

hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).

Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach

aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG

antragsgemäß aufzuheben waren.

Stoppel

Martens

Schell

Me