Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 7/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 7/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 57 825.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
ALLPETRO
ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11
und 17
„Maschinen
für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;
Kupplungen (ausgenommen
für Landfahrzeuge); hand- und
motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten
oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten
Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,
Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile für Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle
vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-,
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-,
Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs- und sanitäre
Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen“
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „PETRO“ im Hinblick auf die
beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie bei der
Erdölförderung und -bearbeitung eingesetzt werden könnten. Als produktbeschreibender Angabe werde ihr der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen
Herkunftshinweis entnehmen, so dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines
bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung
ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLPETRO“
handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen
Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem
englischen Begriff „PETRO“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete
Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Bei der Wortkombination „ALLPETRO“ handelt es sich um keinen feststehenden,
lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend
gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren
Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff
oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in
derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,
welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.
Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer
bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu
EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und
„PETRO“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,
jeglicher“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005
[CD-ROM]) bzw. “Petroleum“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]) zukommen. Entgegen der Wertung der
Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in
dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens
erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare „PETRO“
die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere
Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu
beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren
vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa
Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt
sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich
deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „alles, jegliches Petroleum“.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun
entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die
Wortkombination „ALLPETRO“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944,
Rdn. 28 - SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn
261 m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in
seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder
in dieser Hinsicht den allgemeinen
Branchengepflogenheiten entspricht.
Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der
angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch
ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den
fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder
sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie
„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es Pumpen oder
fördertechnische Maschinen, die speziell für die Förderung von Rohöl bzw.
Rohölderivaten bestimmt sind. Bei Petroleum, auf den das Kürzel „PETRO“ in der
angemeldeten Marke konkret verweist, handelt es sich aber gerade nicht um einen
fachspezifischen Oberbegriff, mit dem ein („all“)umfassendes Spektrum von
Rohstoffen umschrieben werden könnte, sondern um ein ganz spezielles Erdölderivat, wie etwa auch Paraffin oder Benzin. Bereits unter diesem Gesichtspunkt
erscheint die schlagwortartig formulierte Aussage „alles, jegliches Petroleum“
wenig sinnhaft und wird den Anforderungen an eine hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmale in keiner Weise gerecht. Stattdessen führt
die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile zu einem Kunstbegriff mit
letztlich sinnwidrigen Aussagegehalt, der allenfalls vage und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen
gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine solche Vorgehensweise ist in
der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.
Der Begriff „ALLPETRO“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien
Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus.
Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt
ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar
kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche
Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände
sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke
„ALLPETRO“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes
Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur
Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.
hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).
Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach
aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG
antragsgemäß aufzuheben waren.
Stoppel
Martens
Schell
Me