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BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 9/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 9/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 57 826.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

ALLWASTE

Die Bezeichnung

ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11

und 17

„Maschinen

für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;

Kupplungen (ausgenommen

für Landfahrzeuge); hand- und

motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten

oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten

Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,

Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile

für

Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle

vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-,

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-,

Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs- und sanitäre

Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen“

angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen

fehlender

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „WASTE“ im Hinblick auf die

beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie zur

Entsorgung und Verarbeitung von Abfall in jeglicher Form dienen können. Als

produktbeschreibender Angabe werde ihr der angesprochene Verkehr keinen

betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, so dass der Marke die erforderliche

markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die

Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung

ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt

zukomme. Bei dem Begriff

„ALLWASTE“ handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der

englischen Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin

und dem englischen Begriff „WASTE“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff

zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei

konkrete Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen,

beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Bei der Wortkombination „ALLWASTE“ handelt es sich um keinen feststehenden,

lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend

gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren

Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff

oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in

derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,

welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.

Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer

bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu

EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und

„WASTE“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,

jeglicher“ bzw. „Abfall, Müll, verschwenden“ zukommen (vgl. Duden-Oxford -

Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]). Entgegen der

Wertung der Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass

der Verkehr in dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres

Firmennamens erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort

erkennbare „WASTE“ die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des

Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten

wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke

beanspruchten Waren vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf

einzelne Produkte, wie etwa Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen

Endverbraucherkreise beteiligt sein. Aus der Verbindung der beiden genannten

englischen Wörter ergibt sich deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei

sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „jeglicher

Abfall, sämtlicher Müll“.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun

entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die

Wortkombination „ALLWASTE“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944,

Rdn. 28 - SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn.

261 m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in

seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen

Branchengepflogenheiten entspricht.

Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der

angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch

ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den

fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder

sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie

„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es durchaus Pumpen

oder fördertechnische Maschinen, die für spezielle Stoffe bestimmt sind, die

umgangssprachlich als „Abfall“ oder „Müll“ bezeichnet werden könnten, wie etwa

Abwässer, Schlämme oder Abraum. Bei derartigen Pumpen und Maschinen

handelt es sich jedoch um Spezialprodukte, die in ihren Eigenschaften jeweils auf

bestimmte, ganz konkrete Stoffe und nicht etwa auf eine umfassende Bandbreite

von Materialien ausgerichtet sind, so dass sie gerade nicht zur Entsorgung und

Verarbeitung von „Abfall in jeglicher Form“ eingesetzt werden können. Vor diesem

Hintergrund wird die schlagwortartig formulierte Aussage „jeglicher Abfall, sämtlicher Müll“ den Anforderungen an eine hinreichend präzise Beschreibung

relevanter Produktmerkmalen in keiner Weise gerecht. Stattdessen wirkt sie unter

dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsangabe bzw. eines Sachhinweises auf

den Bestimmungszweck der verfahrensgegenständlichen Waren unrealistisch und

überzogen. Die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile führt somit zu

einem Kunstbegriff mit lediglich andeutendem Aussagegehalt, der allenfalls vage

und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine

solche Vorgehensweise ist in der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.

Der Begriff „ALLWASTE“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien

Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus

Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt

ihr

insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der

Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann.

Zwar kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als

bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR

2004, 680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche

Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke

„ALLWASTE“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes

Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur

Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.

hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).

Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach

aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG

antragsgemäß aufzuheben waren.

Stoppel

Martens

Schell

Me