Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.06.2009 – 27 W (pat) 27/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 27/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 32 503.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und

Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Wall Street Radar

hat die Markenstelle mit Erstbeschluss vom 16. Februar 2007 teilweise für die

Dienstleistungen

"Klase 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf

Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Bereitstellung des Zugriffs

auf Datenbanken in Computernetzwerken;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Aktualisierung, Erstellen und Vermietung von Datenbanksoftware, Installation und

Wartung von Datenbanksoftware sowie elektronische Speicherung

von Daten in Computerdatenbanken"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In ihrer Gesamtheit ergebe die Marke einen ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff mit dem

Sinngehalt "Suchmaschine im Internet zum Thema Finanzen und Aktien". Ein

erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die angemeldete

Bezeichnung lediglich als Hinweis auf irgendeine Suchmaschine im Internet zum

Thema "Finanzen" ganz allgemein bzw. "Börse und Aktien" und damit im engen

Zusammenhang stehende bzw. von dieser Suchmaschine angebotene und

erbrachte Dienstleistungen. So könnten diese Dienstleistungen beispielsweise die

technischen Voraussetzungen für den Betrieb einer solchen Internetsuchmaschine

schaffen oder deren Funktionsfähigkeit gewährleisten. Das angemeldete Zeichen

sei damit eine verständliche Bezeichnung mit eindeutigem Aussagegehalt für die

genannten Dienstleistungen, so dass beachtliche Teile des angesprochenen

Publikums in dem um Schutz nachsuchenden Zeichen eine reine Sachinformation

und keine betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen sähen. Dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar und auf die Anmelderin zurückzuführen sei, begründe

keine Schutzfähigkeit.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit

Zweitbeschluss vom 7. Juni 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. In der Gesamtheit beschreibe die angemeldete

Bezeichnung typische News-, Informations-, Sach- und Vermittlungsdienste im

Internet zum Thema "Wall Street" bzw. "amerikanische Aktienmärkte" als

Synonym für die New York Stock Exchange, die wichtigste Leitbörse für Aktien.

Nochmalige Recherchen der Markenstelle hätten bestätigt, dass der Begriff

„Radar“ im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet Verwendung

finde. So seien Ausdrücke wie "Preisradar", "IT-Preisradar" oder "FinanzRadar" für

typische Such- und Vermittlungsdienste mit News und Informationen zu bestimmten Themenbereichen durchaus geläufig, wie sich aus dem Beschluss

beigefügten Internetausdrucken ergebe. Insgesamt handle es sich bei "Wall Street

Radar" um einen Sachhinweis auf die Art, den Gegenstand und die inhaltlichthematische Ausrichtung des Produkt- und Leistungsangebots. Dies gelte für alle

im Erstbeschluss versagten Dienstleistungen. Dass sich das Themengebiet "Wall

Street" nach den Markt- und Branchenverhältnisses anbiete, Gegenstand von

News-, Informations-, Such- und Vermittlungsdiensten im Internet zu sein, ergebe

sich aus dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt

die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihr im Erinnerungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen des Erinnerungsprüfers Stellung zu nehmen. Diese seien ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss

übersandt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, so dass

der Erinnerungsbeschluss aufzuheben sei.

In der Sache hält die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Entgegen der Auffassung der Markenstelle habe der Begriff

"Radar" keine Bedeutungserweiterung im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet erfahren. Dies ergebe sich auch nicht aus den dem

Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucken. Der Begriff "Preisradar"

werde als Bezeichnung für einen Produkttest und der Begriff "IT-Preisradar" für

Preisvergleiche verwendet, wie sich aus von der Anmelderin ermittelten Internetausdrucken ergäbe. Lediglich der Internetausdruck zu "Finanzradar" beziehe

sich auf eine Suchmaschine. Aus einer einzigen Fundstelle lasse sich jedoch nicht

ableiten, dass der Begriff "Radar" für Such- und Vermittlungsdienste im Internet

geläufig sei. Für die Dienstleistungen der Klasse 42 sei die Bezeichnung "Wall

Street Radar" nicht beschreibend, da es sich bei diesen technischen Dienstleistungen um vorgelagerte Hilfsdienstleistungen bzw. Zusatzleistungen handle,

die mit der eigentlichen Übermittlung oder Bereitstellung der Informationen nichts

zu tun hätten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in

dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und die angemeldete

Marke in vollem Umfang einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

1.)

Die Anmelderin rügt zwar zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs

gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG durch die Markenstelle, da sie keine Gelegenheit

hatte, sich zu den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu äußern.

Dieser Verfahrensmangel ist durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren jedoch

geheilt, so dass eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus prozessökonomischen Gründen nicht

angezeigt ist.

2.)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

428,

431, Nr. 48

- Henkel; BGH GRUR 2006,

850,

854, Nr. 18

- FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann

keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine

abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus

mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit

abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Radar Wall Street" für

sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres

erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das

angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die aus dem deutschen

und englischen Wort "Radar" und der bekannten New Yorker Banken- und

Börsenstraße "Wall Street" zusammengesetzte Wortfolge werden die von den

Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres im Sinne einer "Orientierungshilfe in Finanzdienstleistungen

auf dem US-Markt" verstehen. Ob das Wort "Radar" für sich betrachtet auch als

Internet-Suchmaschine verstanden wird, wie von der Markenstelle ausgeführt und

von der Anmelderin bestritten wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die von

der Markenstelle ermittelten Belege zu den Begriffen "Preisradar" und "Finanzradar" belegen jedenfalls ein Verständnis des Publikums im Sinne einer Suchhilfe

bzw. Orientierungshilfe.

In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die

Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. Thema. Dies gilt

entgegen der Auffassung der Anmelderin auch bezüglich der technischen Dienstleistungen der Klasse 42. Eine Differenzierung erscheint dem Senat insoweit nicht

möglich, weil der Oberbegriff „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich ... nach

dem Dienstleistungsverzeichnis sowohl für Dienstleistungen der Klasse 38 als für

Dienstleistungen der Klasse 42 beansprucht wird.

Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG besteht

kein Anlass, da die Anmelderin aus den ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss

zugeleiteten Internetausdrucken im Beschwerdeverfahren keine verfahrensbeendenden Schlüsse gezogen hat.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Me