Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.06.2009 – 27 W (pat) 27/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 27/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 32 503.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juni 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und
Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Wall Street Radar
hat die Markenstelle mit Erstbeschluss vom 16. Februar 2007 teilweise für die
Dienstleistungen
"Klase 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf
Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Bereitstellung des Zugriffs
auf Datenbanken in Computernetzwerken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Aktualisierung, Erstellen und Vermietung von Datenbanksoftware, Installation und
Wartung von Datenbanksoftware sowie elektronische Speicherung
von Daten in Computerdatenbanken"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In ihrer Gesamtheit ergebe die Marke einen ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff mit dem
Sinngehalt "Suchmaschine im Internet zum Thema Finanzen und Aktien". Ein
erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die angemeldete
Bezeichnung lediglich als Hinweis auf irgendeine Suchmaschine im Internet zum
Thema "Finanzen" ganz allgemein bzw. "Börse und Aktien" und damit im engen
Zusammenhang stehende bzw. von dieser Suchmaschine angebotene und
erbrachte Dienstleistungen. So könnten diese Dienstleistungen beispielsweise die
technischen Voraussetzungen für den Betrieb einer solchen Internetsuchmaschine
schaffen oder deren Funktionsfähigkeit gewährleisten. Das angemeldete Zeichen
sei damit eine verständliche Bezeichnung mit eindeutigem Aussagegehalt für die
genannten Dienstleistungen, so dass beachtliche Teile des angesprochenen
Publikums in dem um Schutz nachsuchenden Zeichen eine reine Sachinformation
und keine betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen sähen. Dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar und auf die Anmelderin zurückzuführen sei, begründe
keine Schutzfähigkeit.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit
Zweitbeschluss vom 7. Juni 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. In der Gesamtheit beschreibe die angemeldete
Bezeichnung typische News-, Informations-, Sach- und Vermittlungsdienste im
Internet zum Thema "Wall Street" bzw. "amerikanische Aktienmärkte" als
Synonym für die New York Stock Exchange, die wichtigste Leitbörse für Aktien.
Nochmalige Recherchen der Markenstelle hätten bestätigt, dass der Begriff
„Radar“ im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet Verwendung
finde. So seien Ausdrücke wie "Preisradar", "IT-Preisradar" oder "FinanzRadar" für
typische Such- und Vermittlungsdienste mit News und Informationen zu bestimmten Themenbereichen durchaus geläufig, wie sich aus dem Beschluss
beigefügten Internetausdrucken ergebe. Insgesamt handle es sich bei "Wall Street
Radar" um einen Sachhinweis auf die Art, den Gegenstand und die inhaltlichthematische Ausrichtung des Produkt- und Leistungsangebots. Dies gelte für alle
im Erstbeschluss versagten Dienstleistungen. Dass sich das Themengebiet "Wall
Street" nach den Markt- und Branchenverhältnisses anbiete, Gegenstand von
News-, Informations-, Such- und Vermittlungsdiensten im Internet zu sein, ergebe
sich aus dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt
die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihr im Erinnerungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen des Erinnerungsprüfers Stellung zu nehmen. Diese seien ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss
übersandt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, so dass
der Erinnerungsbeschluss aufzuheben sei.
In der Sache hält die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Entgegen der Auffassung der Markenstelle habe der Begriff
"Radar" keine Bedeutungserweiterung im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet erfahren. Dies ergebe sich auch nicht aus den dem
Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucken. Der Begriff "Preisradar"
werde als Bezeichnung für einen Produkttest und der Begriff "IT-Preisradar" für
Preisvergleiche verwendet, wie sich aus von der Anmelderin ermittelten Internetausdrucken ergäbe. Lediglich der Internetausdruck zu "Finanzradar" beziehe
sich auf eine Suchmaschine. Aus einer einzigen Fundstelle lasse sich jedoch nicht
ableiten, dass der Begriff "Radar" für Such- und Vermittlungsdienste im Internet
geläufig sei. Für die Dienstleistungen der Klasse 42 sei die Bezeichnung "Wall
Street Radar" nicht beschreibend, da es sich bei diesen technischen Dienstleistungen um vorgelagerte Hilfsdienstleistungen bzw. Zusatzleistungen handle,
die mit der eigentlichen Übermittlung oder Bereitstellung der Informationen nichts
zu tun hätten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in
dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und die angemeldete
Marke in vollem Umfang einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
1.)
Die Anmelderin rügt zwar zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs
gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG durch die Markenstelle, da sie keine Gelegenheit
hatte, sich zu den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu äußern.
Dieser Verfahrensmangel ist durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren jedoch
geheilt, so dass eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus prozessökonomischen Gründen nicht
angezeigt ist.
2.)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen für
welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428,
431, Nr. 48
- Henkel; BGH GRUR 2006,
850,
854, Nr. 18
- FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann
keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine
abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus
mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit
abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-
RATION).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Radar Wall Street" für
sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres
erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das
angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die aus dem deutschen
und englischen Wort "Radar" und der bekannten New Yorker Banken- und
Börsenstraße "Wall Street" zusammengesetzte Wortfolge werden die von den
Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres im Sinne einer "Orientierungshilfe in Finanzdienstleistungen
auf dem US-Markt" verstehen. Ob das Wort "Radar" für sich betrachtet auch als
Internet-Suchmaschine verstanden wird, wie von der Markenstelle ausgeführt und
von der Anmelderin bestritten wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die von
der Markenstelle ermittelten Belege zu den Begriffen "Preisradar" und "Finanzradar" belegen jedenfalls ein Verständnis des Publikums im Sinne einer Suchhilfe
bzw. Orientierungshilfe.
In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die
Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. Thema. Dies gilt
entgegen der Auffassung der Anmelderin auch bezüglich der technischen Dienstleistungen der Klasse 42. Eine Differenzierung erscheint dem Senat insoweit nicht
möglich, weil der Oberbegriff „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich ... nach
dem Dienstleistungsverzeichnis sowohl für Dienstleistungen der Klasse 38 als für
Dienstleistungen der Klasse 42 beansprucht wird.
Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG besteht
kein Anlass, da die Anmelderin aus den ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss
zugeleiteten Internetausdrucken im Beschwerdeverfahren keine verfahrensbeendenden Schlüsse gezogen hat.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
br/Me