Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.06.2009 – 20 W (pat) 350/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 55 857

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die

Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 03 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 29. November 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent

102 55 857 mit der Bezeichnung „Magnetische Logikeinrichtung“ erteilt. Die Patenterteilung ist am 15. Juli 2004 im Patentblatt veröffentlicht worden. Das Patent

umfasst insgesamt 20 Patentansprüche.

Die erteilten, unabhängigen Patentansprüche 1, 12, 14 und 18 lauten:

„1. Verfahren zum Betrieb einer magnetischen Logikeinrichtung (10), bei dem durch mindestens eine logische Operation

aus Eingangsgrößen (IA, IB) mit einer Operatorfunktion F der

magnetischen Logikeinrichtung (10) mindestens eine Ausgangsgröße O = F (IA, IB) gebildet wird, wobei

die Logikeinrichtung (10) vor der Operation mit einem bestimmten Operator-Steuersignal (SET) auf einen Startzustand zur Ausführung der Operatorfunktion F eingestellt wird,

wobei das Operator-Steuersignal aus einer Gruppe von

Steuersignalen ausgewählt wird, mit denen verschiedene

nichtflüchtige Startzustände gezielt einstellbar sind, die jeweils für verschiedene logische Funktionen charakteristisch

sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

die magnetische Logikeinrichtung (10) mindestens ein magnetisches Element (11) mit mindestens zwei magnetischen

Stellelementen (12, 13) enthält, die mit dem Operator-Steuersignal (SET) zur Ausführung der Operatorfunktion F eingestellt werden.“

„12. Verfahren zum Betrieb einer magnetischen Logikschaltung (30), die eine Vielzahl von Logikeinrichtungen (10) umfasst, mit denen gleichzeitig oder aufeinander folgend eine

Vielzahl logischer Operationen gemäß einem Verfahren nach

einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt werden,“

„14. Logikeinrichtung (10) mit mindestens einem magnetischen

Element (11), mindestens zwei Eingängen (14, 15) und mindestens einem Ausgang (16), wobei die Logikeinrichtung (10) zur Ausführung mindestens einer logischen Operation vorgesehen ist, bei der aus Eingangsgrößen (IA, IB) mit

einer Operatorfunktion F mindestens eine Ausgangsgröße O

= F (IA, IB) gebildet wird, wobei

das magnetische Element (11) mit einer Steuerschaltung (20) verbunden ist, die zur Bereitstellung eines Operator-Steuersignals, das aus einer Gruppe von Steuersignalen

ausgewählt ist, mit denen verschiedene nichtflüchtige, für

verschiedene logische Funktionen charakteristische Startzustände der Logikeinrichtung (10) einstellbar sind, und zur

Einstellung der Logikeinrichtung (10) auf einen dem Operator-Steuersignal entsprechenden Startzustand eingerichtet

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

das mindestens eine magnetische[s] Element (11) mindestens zwei magnetische Stellelemente (12, 13) enthält, die mit

dem Operator-Steuersignal (SET) zur Ausführung der Operatorfunktion F einstellbar sind.“

„18. Logikschaltung (30), die eine Vielzahl von Logikeinrichtungen (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche 14 bis

17 aufweist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11, 13, 15 bis 17, 19 und 20 wird

auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004, der beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 12. Oktober 2004 eingegangen ist, Einspruch mit der

Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei,

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften

D1 BLACK, Jr., William C.; DAS, Bodhisattva: Programmable logic using

giant-magnetoresistance and spin-dependent tunneling devices (invited).

In: Journal of Applied Physics, Band 87, Nummer 9,

1. Mai 2000, Seiten 6674 - 6679;

D2 DE 100 53 206 C1;

D3 DE 101 13 787 C1;

D4 DE 101 44 395 C1;

D5 US 5,629,549 A;

D6 SHEN, Jun: Logic Devices and Circuits Based on Giant

Magnetoresistance. In: IEEE Transactions on Magnetics, Band 33,

Nummer 6, November 1997, Seiten 4492 - 4497;

D7 RANMUTHU, I. W. [u. a.]: Magneto-resistive Elements - an alternative to floating gate technology. In: 35th Midwest symposium on circuits and systems, 1992, Seiten 134 - 136;

D8 HASSOUN, Marwan M. [u. a.]: Field Programmable Logic Gates Using GMR Devices. In: IEEE Transactions on Magnetics, Band 33,

Nummer 5, September 1997, Seiten 3307 - 3309;

D9 DE 198 53 447 A1.

Die Einsprechende meint, dass

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sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 identisch auf

den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 lesen

ließe,

die im Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritte

explizit in der Druckschrift D5 beschrieben seien,

dem

Gegenstand

des

Patentanspruchs 1

eine

Unterscheidbarkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 und D1 fehlen würde,

es für den Fachmann auf der Hand liegen würde, die im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale

aus der FPGA-Technologie mit magnetoresistiven Elementen zu kombinieren.

Sie vertritt weiter die Auffassung, dass die Ausbildung von Arrays aus mehreren

Logikeinrichtungen zu einer magnetischen Logikschaltung, wie im Anspruch 12

beansprucht, in den Druckschriften D1, D6 und D7 explizit angesprochen sei.

Bezüglich des Gegenstands des Patentanspruchs 14 argumentiert die Einsprechende, dass eine Unterscheidbarkeit gegenüber dem aus der Druckschrift D2

bekannten Stand der Technik nicht erkennbar sei und die aus der Druckschrift D5

bekannte Logikeinrichtung auf den Wortlaut des Anspruchs lesbar sei.

Weiter meint die Einsprechende, dass aus der Druckschrift D6 hervorgehen

würde, eine Schaltung gemäß Patentanspruch 18 mit magnetoresistiven Elementen aufzubauen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 102 55 857 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruch entgegengetreten und hat zuletzt beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;

hilfsweise:

das Patent 102 55 857 auf der Grundlage folgender Unterlagen

vom 14. Mai 2009 beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1: Ansprüche 1 bis 11;

Hilfsantrag 2: Ansprüche 1’ bis 11’;

jeweils zusammen mit geänderten Seiten der Beschreibung 4

und 5

und restliche Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

In der mündlichen Verhandlung machte die Patentinhaberin geltend, dass sich die

Unzulässigkeit des Einspruchs daraus ergeben würde, dass der Einspruch sich

nicht mit der Gesamtlehre des Patents auseinandersetzen würde, insbesondere

nicht zu allen Merkmalen der angegriffenen Patentansprüche Stellung nehmen

würde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Einspruch erweist sich als unzulässig.

1. a) Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind bis zum Ablauf

der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben, § 59 Abs. 1 PatG. Die Begründung

des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt

sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen

können (BGHZ 100, 242 - Streichgarn [unter II.2.c]; BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin

[unter II.2]; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87,

BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung [unter II.1]). Dasselbe gilt im Rahmen

der hier anzuwendenden Regelung des § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung bezogen auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter Schutz

gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der isoliert für

sich nicht unter Schutz gestellt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 -

X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren [unter IV.2.b]). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muss zumindest bezüglich eines der angegriffenen unabhängigen Patentansprüche erfüllt sein.

b) Den genannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch nicht.

Zwar trägt die Einsprechende unter Bezugnahme auf verschiedene Druckschriften

vor, dass ein Teil der patentgemäßen Merkmale bekannt sei. Der Einspruch lässt

jedoch völlig außer Acht, dass patentgemäß das Operator-Steuersignal aus einer

Gruppe von Steuersignalen ausgewählt wird,

„mit denen verschiedene nichtflüchtige Startzustände gezielt einstellbar sind, die jeweils für verschiedene logische Funktionen

charakteristisch sind“ (Patentansprüche 1, 12),

beziehungsweise eine Steuerschaltung vorgesehen ist, die der Bereitstellung eines Operator-Steuersignals dient, das aus einer Gruppe von Steuersignalen ausgewählt ist,

„mit denen verschiedene nichtflüchtige, für verschiedene logische

Funktionen charakteristische Startzustände der Logikeinrichtung (10) einstellbar sind“ (Patentansprüche 14, 18).

Dem gesamten Einspruchsschriftsatz ist bezüglich der Einstellung nichtflüchtiger

Startzustände der Logikschaltung nichts zu entnehmen.

Auch den Ausführungen der Einsprechenden zum Sachanspruch 14, insbesondere der Angabe, dass aus der Druckschrift D2 „eine Logikeinrichtung (hier: Logikschaltung) mit einem magnetoresistiven Element mit zwei Stellelementen (hier:

GMR-Element) mit zwei ferromagnetischen Schichten“ bekannt sei (vgl. Einspruchsschriftsatz, Blatt 14 der Akte, unter 5), kann - entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - nichts in

Hinblick auf die nichtflüchtigen Startzustände der Logikschaltung entnommen werden. Die Einsprechende hat beispielsweise nicht angegeben, ob und gegebenenfalls welcher Zusammenhang zwischen dem aus der Druckschrift D2 bekannten

„magnetoresistiven Element mit zwei Stellelementen (hier: GMR-Element) mit zwei

ferromagnetischen Schichten“ und der möglichen Nichtflüchtigkeit der an einem

solchen Element einstellbaren Startzustände besteht, sondern es vielmehr dem

Patentinhaber und dem Senat überlassen, diesen Zusammenhang herzustellen.

Damit sind die Angaben der Tatsachen „im einzelnen“ unvollständig.

c)

Auf nähere Darlegungen zum genannten Merkmal konnte vorliegend auch

nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Zwar ist höchstrichterlich anerkannt,

dass in besonders liegenden Einzelfällen die Angabe von Patent- oder Auslegeschriften nur nach ihrer Nummer oder von Schrifttum nur nach seinen Fundstellen

zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen

kann

(BGH, Beschluss

vom

23. Februar 1972

GRUR 1972, 592 - Sortiergerät [unter III.1.b]). Eine nähere Darlegung kann jedoch

nur dann für entbehrlich erachtet werden, wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als

Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund „geradezu aufdränge“ und „ins Auge

falle“. Nur in solchen besonders liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch die Patentinhaberin und für eine abschließende Beurteilung durch

den Senat. Es kann sich daher nur um besonders klar und einfach liegende Fälle

handeln.

Davon kann bei den hier gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Die in allen

Ansprüchen explizit oder durch Bezugnahme angegebene gezielte Einstellung

nichtflüchtiger Startzustände der Logikeinrichtung ist in der Druckschrift D2 nicht

unmittelbar angesprochen. Allein aus der Angabe in der Druckschrift D2, dass

GMR-Elemente verwendet werden, die anspruchsgemäßen nichtflüchtigen Startzustände abzuleiten, übersteigt nach Überzeugung des Senat das Maß dessen,

was von einem Fachmann bei der Lektüre der Druckschrift D2 zu erwarten ist. Die

ergänzenden Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

müssen, soweit die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs berührt ist, unberücksichtigt bleiben, da sie nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgten.

2.

Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Pr