Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 8 W (pat) 312/07
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 312/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 06 322
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 06 322 wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 06 322, dessen Erteilung am 17. November 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 14. Februar 2006 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2006, eingegangen am selben Tage, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 sind von einem Dritten, der nicht Verfahrensbeteiligter ist, Bedenken gegen die Patentfähigkeit erhoben worden, auf die Bezug
genommen wird.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische
Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der
Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere
Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861
und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH,
Beschluss vom 9.12.2008 - Ventilsteuerung Mitt. 2009, 72).
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sowie auch der von dritter Seite genannten, jedoch nicht ausreichend konkretisierten Gesichtspunkte hat keinen Anlass
gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,
§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu Eigen.
Dehne
Huber
Pagenberg
Prasch
Cl