Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.06.2009 – 33 W (pat) 91/07

33. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 39 164

hat der 33. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Bender und der Richter Merzbach und Kätker

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. April 2007 teilweise aufgehoben, nämlich

soweit der Widerspruch aus der Marke 395 29 672 für folgende

Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

(Kl. 9:) Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische

Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner,

Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild; Computersoftware; CD-Roms;

(Kl. 35:) Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel; Geschäftsführung;

(Kl. 38:) Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten;

(Kl. 42:) organisatorische und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für

den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen

von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und

Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank,

nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie

Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in

Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten;

technische Unternehmens-

und Organisationsberatung; Erstellen von technischen

Gutachten

Insoweit wird die weitergehende Löschung der Marke

399 39 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 29 672 angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 39 164

INTERFAST

für

Kl. 9: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit

in Klasse 9 enthalten);

Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme,

Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen,

Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser,

Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band-

und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere

Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild; wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie

elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der

vorgenannten Waren; mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller Art; Computersoftware; CD-Roms;

Kl. 9: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen,

soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen

Apparate), insbesondere für die Computerschulung;

Kl. 35: Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere

Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen

Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung,

Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Organisations-,

Unternehmens-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketing- und

Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel;

Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Geschäftsführung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Annoncengestaltung und

Annoncenvermittlung; Schaufensterdekoration; Verteilung

von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und

Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen

und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Büroarbeiten;

Kl. 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst

(Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst

(Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von

Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten;

Kl. 39:

Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern

mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Kurierdienste; Paket- und Postzustellungen;

Transport von Geld- und Wertsachen; Verpackung und

Lagerung von Waren; Abschleppen von Kraftfahrzeugen;

Rettung von Personen; Transport von Kranken; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen,

Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen;

Kl. 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von

Computern und Netzwerken; organisatorische und technische Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder

Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für

den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von

On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und

sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines

Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung;

Kl. 35: Public Relations; Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features,

Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von

Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen,

Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und

Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen;

Kl. 42: Erstellen von technischen Gutachten

(Waren- und Dienstleistungen in der (teilweise ungruppierten) Reihenfolge ihrer Eintragung)

ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus der Marke 395 29 672

INTERGAST

die für zahlreiche Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und

42 eingetragen ist, u. a. für

Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen; Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-

Anlagen; Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere

für den Lebensmittelhandel; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte.

Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 die teilweise

Löschung angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs

aus der Marke 395 29 672 für

(Kl. 16:) Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten;

(Kl. 35:) Organisations-, Unternehmens-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem

Gebiet der Marketing- und Unternehmensstrategie;

Marketing,

insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken;

(Kl. 42:) Entwicklung und Erstellung von Programmen für die

Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung,

Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von Computern und Netzwerken.

Darüber hinaus hat sie die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen

des Widerspruchs aus einer anderen Widerspruchsmarke eines Dritten (Gemeinschaftsmarke 40683) für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet:

(Kl. 9): mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller

Art;

Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere

für die Computerschulung;

(Kl. 35:) Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere

Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen

Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung,

Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Marketing,

insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und

Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;

(Kl. 39:) Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;

(Kl. 42:) Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und

Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Public Relations;

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen,

Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen,

Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und

Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen.

Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.

Zum Widerspruch aus der Marke 395 29 672 führt die Markenstelle aus, dass die

hiergegen gerichtete Nichtbenutzungseinrede unzulässig und demgemäß von der

Registerlage auszugehen sei. Eine Verwechslungsgefahr bestehe (nur) im Umfang der von der Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen. Die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da sie aus "INTER"

für "international" und "GAST" als Bezeichnung des Gegenstands der Dienstleistungen zusammengesetzt sei.

Bei der Gegenüberstellung von "INTERGAST" und "INTERFAST" stimmten acht

von neun Buchstaben überein. Durch den einzigen Unterschied des Konsonanten

G/F könne keine wirksame Unterscheidung erreicht werden. Somit sei für Waren

und Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Eine Warenidentität bestehe nur hinsichtlich der Waren aus Papier. Bei den

Dienstleistungen gebe es Berührungen bei betriebswirtschaftlicher Beratung sowie

Marketing und Marktforschung und dem Erstellen von EDV-Programmen. Keine

Ähnlichkeit sei hingegen bei der Vermittlung von Know-how festzustellen, da die

konkretisierten Bereiche (Vertriebssysteme bzw. Lebensmittelhandel) jeweils verschieden seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Zurückweisung ihres Widerspruchs die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 395 29 672.

Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiderseitigen Marken nicht nur im

Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle, sondern vollumfänglich die

Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke weise normale Kennzeichnungskraft auf. Aus der Entscheidung BPatG

GRUR 1997, 280 - "INTERSHOP" gehe hervor, dass das Präfix "INTER" die allgemein bekannte Bedeutung "zwischen; darunter; gegenseitig; wechselseitig; zwischen...; Wechsel ..." habe. Es gebe keine englische oder deutschsprachige als

übliche Sachangabe verwendete Wortbildung mit dem Präfix "INTER" im Sinne

von "international". Zwar stehe "INTER" in einer Reihe von Bezeichnungen als

Kürzel für "international", dabei handele sich jedoch ausnahmslos um Namen von

Firmen, Messen, Organisationen, Verbänden usw., also nicht um Gattungsnamen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei auch nicht durch Drittmarken geschwächt. Eine solche Schwächung könne nur durch benutzte Marken

eintreten, die dem Wort "Intergast" nahe kämen. Im Übrigen könnten selbst kennzeichnungsschwache Bestandteile den Gesamteindruck einer Marke mitprägen.

Maßgeblich sei, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als fantasievoll und

als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheine, während es weniger

darauf ankomme, dass das Wort "INTER" in vielen Bezeichnungen üblich sei. Die

angesprochenen Verkehrskreise unterzögen die Marke nicht einer analysierenden

Betrachtungsweise, zergliederten somit den Gesamtbegriff "INTERGAST" nicht in

die Einzelelemente "INTER" und "Gast".

"INTERGAST" habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt. Es könne als "internationaler Gast" oder "Gäste unterschiedlicher Nationalität" aufgefasst werden, was aber in keiner Weise

beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. Zudem seien die von der Widerspruchsmarke umfassten Dienstleistungen nicht unmittelbar

in Bezug zur Gastronomie zu setzen.

Keine der Marken werde durch einen ihrer Bestandteile geprägt. Zutreffend habe

die Markenstelle festgestellt, dass der geringe Unterschied eines einzelnen Buchstabens der hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen nicht entgegenwirken

könne. Im Gegensatz zur Markenstelle sei jedoch eine weitergehende Ähnlichkeit

der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und damit eine weitergehende

Verwechslungsgefahr festzustellen, die eine vollständige Löschung der angegriffenen Marke rechtfertige. Fälschlicherweise habe die Markenstelle die durch das

Wort "insbesondere" eingeleitete Spezifizierung der Dienstleistung "Vermittlung

von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" als Einschränkung ausgelegt. Vielmehr sei die jüngere Marke auch

für die Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel" zu löschen, da sie mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" identisch sei. Ebenfalls seien die

Waren "mit Programmen versehene Datenträger; Handbücher" der angegriffenen

Marke zu löschen, da sie mit der Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" der Widerspruchsmarke ähnlich seien. Weiter seien "Computer/Datenverarbeitungsgeräte" der jüngeren Marke mit der Dienstleistung "Vermietung von EDV-

Anlagen" der Widerspruchsmarke ähnlich. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Dienstleistungen einer Datenbank, ... " seien ähnlich zu "Vermittlung

von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und wirtschaftlichem Gebiet" und daher zu löschen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung des

Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 aufzuheben und die vollständige Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist der Bestandteil "INTER" als Markenanfang gebräuchlich und verbraucht. Dies ergebe sich aus zahlreichen eingetragenen Marken wie "INTERFLUG", "Interkom", "Intercopy" usw. Insgesamt seien in Deutschland … Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39

und 42 eingetragen, die den Bestandteil "INTER" am Anfang aufwiesen. Die Widerspruchsmarke weise wegen ihres ersten Bestandteils "INTER" nur eine geringe

Kennzeichnungskraft auf. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Widersprechenden angeführten Entscheidung BPatG, a. a. O., - "INTERSHOP". Dort

sei es nur um die Frage gegangen, ob diese Marke überhaupt eintragbar sei,

wozu jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Im Gegenteil ergebe

sich aus dieser und weiteren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, dass der

Bestandteil "INTER" beschreibend auf die Internationalität hinweise. Dementsprechend werde sich der Verkehr am zweiten Markenbestandteil orientieren.

In klanglicher Hinsicht seien die Bestandteile "FAST" und "GAST" unähnlich, wobei "GAST" nach deutschen Sprachregeln ausgesprochen, "FAST" hingegen englisch (im Sinne von "schnell") mit einem gedehnten Vokal gesprochen werde. Daher seien die Marken im Hinblick auf ihren jeweils zweiten Bestandteil auch begrifflich unähnlich. Die klanglichen und begrifflichen Unterschiede neutralisierten

etwaige schriftbildliche Ähnlichkeiten der Marken, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Zwischen den Marken besteht auch für die in Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen

oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in

der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung

der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke

auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt

(vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008,

343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"),

jew.

m. w. N.).

a)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt noch

durchschnittlich, wobei für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zur Verpflegung oder Beherbergung von Gästen aufweisen können,

etwa "Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen" auch eine - wenngleich moderate - Kennzeichnungsschwäche

vorliegen kann. Die Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen

"INTER" und "GAST" zusammen. Wie der erkennende Senat (damals

noch als 12. Senat) in seiner Entscheidung GRUR 1997, 280 - INTER-

SHOP festgestellt hat, ließen sich in Wörterbüchern und Lexika keine

englischen oder deutschen sprachüblich als Sachangabe verwendeten

Wortbildungen mit dem Präfix "Inter-" als Kürzel für "International" auffinden. Allerdings haben sich vielfach kennzeichnende Bezeichnungen

feststellen lassen, deren Bestimmungswort "Inter-" erkennbar für "International" steht, und zwar in Firmen-, Messe-, Organisations-, Verbands-

und Publikationsnamen (z. B. "Interpol", "Interhotel, "Interlingua", "Intervision", "Interfrigo", "Interboot", "Intercool" usw., vgl. BPatG, a. a. O.,

S. 281). Solche Bezeichnungen sind ersichtlich keine Gattungsnahmen,

weisen aber als sprechende Zeichen mit häufig geringer Kennzeichnungskraft auf bestimmte Organisationen, Verbände, Messeveranstalter etc. hin (BPatG, a. a. O., S. 282). In dieses Wortbildungsmuster

passt auch die Widerspruchsmarke mit ihrem Präfix "INTER" und dem

nachgestellten deutschen Wort "GAST". Für entsprechende "gastbezogene" Waren und Dienstleistungen mag sie daher über eine gewisse

Kennzeichnungsschwäche verfügen, die jedoch, da eine Bezeichnung

"Intergast" als Sach- oder Fachbegriff nicht bekannt ist, nicht besonders

gewichtig ist. Zudem ist die Widerspruchsmarke - gerade wenn man

von diesen sprechenden, an Beschreibungen anklingenden Begriffsanklängen ausgeht - als einheitliche Wortkombination aufgebaut, in der

die beiden Markenbestandteile ähnlich wie bei einem Gesamtbegriff

aufeinander bezogen sind, ohne dass einer ihrer Bestandteile die Gesamtmarke prägt. Dies wird bei der Frage der Markenähnlichkeit zu

berücksichtigen sein.

b)

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, soweit sie

überhaupt noch streitgegenständlich sind, liegen über den Umfang der

Löschungsanordnung der Markenstelle hinaus weitgehend im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des

Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die

das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 -

Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749

- GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001,

694, 695 - EVIAN/REVIAN).

Die für die angegegriffene Marke eingetragenen Waren "Computer und

Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards,

Interfacekarten,

Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse,

Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser,

Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke,

Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms" sind mit den für die

Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-

Programmen", aber auch "Vermietung von EDV-Anlagen" jedenfalls

noch schwach bis mittelgradig ähnlich. Die beiderseitigen Waren und

Dienstleistungen gehören zum engeren Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Dabei entsprechen sich die EDV-Hardware der angegriffenen Marke und die Dienstleistung "Vermietung von EDV-Anlagen"

aus der Sicht des Abnehmers insofern nach ihrem Zweck, als beide auf

die Zurverfügungstellung bzw. den Gebrauch von EDV-Hardware gerichtet sind, wobei sie in einem Alternativverhältnis zueinander stehen

(Kaufen oder Mieten). Trotz des Wesensunterschieds zwischen unkörperlicher Dienstleistung und körperliche Ware wird insoweit eine zumindest schwache Ähnlichkeit zu bejahen sein. Soweit sich auf Seiten

der angegriffenen Marke die Waren "Computersoftware" und "CD-

Roms" (die Software enthalten können) und auf Seiten der Widerspruchsmarke "Erstellung von EDV-Programmen" gegenüber stehen,

ist die Ähnlichkeit sogar hochgradig.

Des Weiteren ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung

"Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im

Einzelhandel" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den

Lebensmittelhandel" nicht nur hochgradig ähnlich, sondern sogar teilidentisch. Teilidentität besteht insoweit auch zur Dienstleistung "Vertriebs- … beratung" der Widerspruchsmarke. Zu diesen unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist auch die

Dienstleistung "Geschäftsführung" der jüngeren Marke hochgradig ähnlich, da die beiderseitigen Dienstleistungen die Beschäftigung mit kaufmännischen und betriebwirtschaftlichen Aspekten bei der Unternehmensführung verlangen.

Des Weiteren ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen" zumindest mittelgradig ähnlich. Zwischen

dem EDV- und Telekommunikationsbereich besteht nach wie vor eine

enge Verzahnung, insbesondere was den Mobilfunk- und Internetbereich angeht. So ist die Gebrauchsüberlassung von Telekommunikationsgeräten durch Telekommunikationsanbieter üblich, so dass insbesondere zur Vermietung von EDV-Anlagen, die vielfach selbst Telekommunikationsgeräte sind (Anbindung ans Internet oder sonstige Datennetze, Internettelefonie), eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht.

Darüber hinaus ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Sammeln und Liefern von Nachrichten" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how auf betriebwirtschaftlichem Gebiet" wenigsten mittelgradig ähnlich, da beide Dienstleistungen auf die Informationsvermittlung ausgerichtet sind.

Weiterhin besteht Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen "organisatorischen und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" mit den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen", da die beiderseitigen

Dienstleistungen auch insoweit zum Kernbereich der sich mit der Nutzung von elektronischer Datenverarbeitung beschäftigenden Tätigkeiten

gehören.

Auch zwischen den für die angegriffene Marken eingetragenen Dienstleistungen "Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für

den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-

Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen

einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten)" und der für die

Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" liegt eine

erhebliche Ähnlichkeit vor, da sich die beiderseitigen Dienstleistungen

mit der gezielten Sammlung und Vermittlung von Informationen mit bestimmten Inhalten befassen, wobei die Datenbankdienstleistungen der

jüngeren Marke nicht thematisch eingegrenzt sind und damit auch in

den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich fallen können.

Da die für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen eines

Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche

Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung"

und "Erstellen von technischen Gutachten" auch solche Dienstleistungen mit einschließen, die ihren technischen Schwerpunkt im Bereich

der EDV haben, besteht insoweit eine Ähnlichkeit zur "Erstellung von

EDV-Programmen; Vermietung von EDV-Anlagen" der Widerspruchsmarke.

c)

Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Marken "INTERFAST" und

"INTERGAST" sind vor allem in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig

ähnlich, da sie sich allein in einem Buchstaben in der Wortmitte voneinander unterscheiden. Auch in klanglicher Hinsicht sind die Marken noch

hochgradig ähnlich, wenngleich nicht so deutlich wie in schriftbildlicher

Hinsicht. Dabei kann zugunsten des Markeninhabers davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke englisch mit

einem gedehnten Vokal "A" und die Widerspruchsmarke deutsch mit

einem kurzen "A" ausspricht. Dennoch sind die mit jeweils 9 Buchstaben nicht mehr kurzen Marken bis auf den Konsonantenunterschied

"F/G" und die Dehnung des "A" völlig identisch und entsprechen sich

damit nach Kriterien wie Silbengliederung, Vokalfolge, Betonung und

sieben von acht Konsonanten samt Markenanfang und -ende. Unter

diesen Umständen vermögen auch begriffliche Unterschiede, sofern der

Verkehr in den Marken Begrifflichkeiten erkennt, die hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit nicht aufzuwiegen oder gar zu

neutralisieren. Dies gilt auch, soweit man von einer moderaten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und einer teilweise geringeren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (s. o.) ausgeht.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher die weitergehende teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

2.

Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, soweit sie überhaupt

noch streitgegenständlich, d. h. nicht bereits von der Löschungsanordnung

der Markenstelle wegen einem der Widersprüche erfasst sind, besteht keine

ausreichende Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke.

Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten)" und "wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische

Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren" sind keine spezifischen

EDV-Waren und können damit zu den EDV-bezogenen, unkörperlichen

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (Erstellung von EDV-Programmen,

Vermietung von EDV-Anlagen) keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Annoncengestaltung und Annoncenvermittlung" stellen gegenüber den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, insbesondere "Vertriebs- und Einkaufsberatung" oder den sonstigen beratenden und informationsvermittelnden Dienstleistungen der Widersprechenden eine nur eher untergeordnete Ausführungs- oder Unterstützungstätigkeit dar, die andere, spezielle Fertigkeiten

verlangt. Daher besteht auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit. Dies

gilt erst recht für die "Büroarbeiten" der jüngeren Marke, die von gänzlich

anderen Erbringern (Sekretariats- und Kopierdiensten) erbracht werden als

die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, so dass auch insoweit keine

ausreichende Ähnlichkeit besteht.

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung)" und "Ton- und Bildübertragung durch Satelliten" weisen als

technische (Weiter-) Leitungstätigkeiten ohne Bezüge zu den weitergeleiteten Inhalten keine ausreichenden Anhaltspunkte zu den Dienstleistungen

der Widerspruchsmarke auf, auch soweit letztere EDV-orientiert sind (Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen).

Ebenso weisen die Transport-, Beförderungs-, Verpackungs- Lagerungsu. ä. Dienstleistungen der Klasse 39 der jüngeren Marke, soweit sie nicht

bereits wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683

rechtskräftig gelöscht sind, keine erkennbaren Berührungspunkte zu Waren

oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, was angesichts der Art

der beiderseitigen Dienstleistungen offensichtlich ist.

Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Dienstleistungen

der jüngeren Marke sind wegen der rechtskräftigen Löschung aufgrund des

Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 nicht mehr Verfahrensgegenstand.

3.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen

der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Bender

Merzbach

Kätker

Hu