Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.06.2009 – 33 W (pat) 91/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 39 164
hat der 33. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Bender und der Richter Merzbach und Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. April 2007 teilweise aufgehoben, nämlich
soweit der Widerspruch aus der Marke 395 29 672 für folgende
Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
(Kl. 9:) Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische
Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner,
Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Computersoftware; CD-Roms;
(Kl. 35:) Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel; Geschäftsführung;
(Kl. 38:) Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
(Kl. 42:) organisatorische und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für
den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen
von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und
Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank,
nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie
Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in
Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten;
technische Unternehmens-
und Organisationsberatung; Erstellen von technischen
Gutachten
Insoweit wird die weitergehende Löschung der Marke
399 39 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 29 672 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 39 164
INTERFAST
für
Kl. 9: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit
in Klasse 9 enthalten);
Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme,
Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen,
Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser,
Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band-
und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere
Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie
elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der
vorgenannten Waren; mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller Art; Computersoftware; CD-Roms;
Kl. 9: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen
Apparate), insbesondere für die Computerschulung;
Kl. 35: Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere
Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen
Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung,
Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Organisations-,
Unternehmens-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketing- und
Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel;
Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Geschäftsführung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Annoncengestaltung und
Annoncenvermittlung; Schaufensterdekoration; Verteilung
von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und
Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen
und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Büroarbeiten;
Kl. 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst
(Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst
(Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von
Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten;
Kl. 39:
Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern
mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Kurierdienste; Paket- und Postzustellungen;
Transport von Geld- und Wertsachen; Verpackung und
Lagerung von Waren; Abschleppen von Kraftfahrzeugen;
Rettung von Personen; Transport von Kranken; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen,
Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen;
Kl. 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von
Computern und Netzwerken; organisatorische und technische Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder
Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für
den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von
On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und
sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines
Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung;
Kl. 35: Public Relations; Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features,
Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von
Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen,
Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und
Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen;
Kl. 42: Erstellen von technischen Gutachten
(Waren- und Dienstleistungen in der (teilweise ungruppierten) Reihenfolge ihrer Eintragung)
ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus der Marke 395 29 672
INTERGAST
die für zahlreiche Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und
42 eingetragen ist, u. a. für
Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen; Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-
Anlagen; Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere
für den Lebensmittelhandel; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte.
Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 die teilweise
Löschung angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 29 672 für
(Kl. 16:) Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten;
(Kl. 35:) Organisations-, Unternehmens-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem
Gebiet der Marketing- und Unternehmensstrategie;
Marketing,
insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken;
(Kl. 42:) Entwicklung und Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung,
Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von Computern und Netzwerken.
Darüber hinaus hat sie die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen
des Widerspruchs aus einer anderen Widerspruchsmarke eines Dritten (Gemeinschaftsmarke 40683) für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet:
(Kl. 9): mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller
Art;
Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere
für die Computerschulung;
(Kl. 35:) Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere
Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen
Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung,
Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Marketing,
insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und
Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;
(Kl. 39:) Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;
(Kl. 42:) Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und
Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Public Relations;
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen,
Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen,
Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und
Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen.
Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.
Zum Widerspruch aus der Marke 395 29 672 führt die Markenstelle aus, dass die
hiergegen gerichtete Nichtbenutzungseinrede unzulässig und demgemäß von der
Registerlage auszugehen sei. Eine Verwechslungsgefahr bestehe (nur) im Umfang der von der Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da sie aus "INTER"
für "international" und "GAST" als Bezeichnung des Gegenstands der Dienstleistungen zusammengesetzt sei.
Bei der Gegenüberstellung von "INTERGAST" und "INTERFAST" stimmten acht
von neun Buchstaben überein. Durch den einzigen Unterschied des Konsonanten
G/F könne keine wirksame Unterscheidung erreicht werden. Somit sei für Waren
und Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Eine Warenidentität bestehe nur hinsichtlich der Waren aus Papier. Bei den
Dienstleistungen gebe es Berührungen bei betriebswirtschaftlicher Beratung sowie
Marketing und Marktforschung und dem Erstellen von EDV-Programmen. Keine
Ähnlichkeit sei hingegen bei der Vermittlung von Know-how festzustellen, da die
konkretisierten Bereiche (Vertriebssysteme bzw. Lebensmittelhandel) jeweils verschieden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Zurückweisung ihres Widerspruchs die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 395 29 672.
Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiderseitigen Marken nicht nur im
Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle, sondern vollumfänglich die
Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke weise normale Kennzeichnungskraft auf. Aus der Entscheidung BPatG
GRUR 1997, 280 - "INTERSHOP" gehe hervor, dass das Präfix "INTER" die allgemein bekannte Bedeutung "zwischen; darunter; gegenseitig; wechselseitig; zwischen...; Wechsel ..." habe. Es gebe keine englische oder deutschsprachige als
übliche Sachangabe verwendete Wortbildung mit dem Präfix "INTER" im Sinne
von "international". Zwar stehe "INTER" in einer Reihe von Bezeichnungen als
Kürzel für "international", dabei handele sich jedoch ausnahmslos um Namen von
Firmen, Messen, Organisationen, Verbänden usw., also nicht um Gattungsnamen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei auch nicht durch Drittmarken geschwächt. Eine solche Schwächung könne nur durch benutzte Marken
eintreten, die dem Wort "Intergast" nahe kämen. Im Übrigen könnten selbst kennzeichnungsschwache Bestandteile den Gesamteindruck einer Marke mitprägen.
Maßgeblich sei, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als fantasievoll und
als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheine, während es weniger
darauf ankomme, dass das Wort "INTER" in vielen Bezeichnungen üblich sei. Die
angesprochenen Verkehrskreise unterzögen die Marke nicht einer analysierenden
Betrachtungsweise, zergliederten somit den Gesamtbegriff "INTERGAST" nicht in
die Einzelelemente "INTER" und "Gast".
"INTERGAST" habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt. Es könne als "internationaler Gast" oder "Gäste unterschiedlicher Nationalität" aufgefasst werden, was aber in keiner Weise
beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. Zudem seien die von der Widerspruchsmarke umfassten Dienstleistungen nicht unmittelbar
in Bezug zur Gastronomie zu setzen.
Keine der Marken werde durch einen ihrer Bestandteile geprägt. Zutreffend habe
die Markenstelle festgestellt, dass der geringe Unterschied eines einzelnen Buchstabens der hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen nicht entgegenwirken
könne. Im Gegensatz zur Markenstelle sei jedoch eine weitergehende Ähnlichkeit
der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und damit eine weitergehende
Verwechslungsgefahr festzustellen, die eine vollständige Löschung der angegriffenen Marke rechtfertige. Fälschlicherweise habe die Markenstelle die durch das
Wort "insbesondere" eingeleitete Spezifizierung der Dienstleistung "Vermittlung
von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" als Einschränkung ausgelegt. Vielmehr sei die jüngere Marke auch
für die Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel" zu löschen, da sie mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" identisch sei. Ebenfalls seien die
Waren "mit Programmen versehene Datenträger; Handbücher" der angegriffenen
Marke zu löschen, da sie mit der Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" der Widerspruchsmarke ähnlich seien. Weiter seien "Computer/Datenverarbeitungsgeräte" der jüngeren Marke mit der Dienstleistung "Vermietung von EDV-
Anlagen" der Widerspruchsmarke ähnlich. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Dienstleistungen einer Datenbank, ... " seien ähnlich zu "Vermittlung
von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und wirtschaftlichem Gebiet" und daher zu löschen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung des
Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 aufzuheben und die vollständige Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist der Bestandteil "INTER" als Markenanfang gebräuchlich und verbraucht. Dies ergebe sich aus zahlreichen eingetragenen Marken wie "INTERFLUG", "Interkom", "Intercopy" usw. Insgesamt seien in Deutschland … Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39
und 42 eingetragen, die den Bestandteil "INTER" am Anfang aufwiesen. Die Widerspruchsmarke weise wegen ihres ersten Bestandteils "INTER" nur eine geringe
Kennzeichnungskraft auf. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Widersprechenden angeführten Entscheidung BPatG, a. a. O., - "INTERSHOP". Dort
sei es nur um die Frage gegangen, ob diese Marke überhaupt eintragbar sei,
wozu jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Im Gegenteil ergebe
sich aus dieser und weiteren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, dass der
Bestandteil "INTER" beschreibend auf die Internationalität hinweise. Dementsprechend werde sich der Verkehr am zweiten Markenbestandteil orientieren.
In klanglicher Hinsicht seien die Bestandteile "FAST" und "GAST" unähnlich, wobei "GAST" nach deutschen Sprachregeln ausgesprochen, "FAST" hingegen englisch (im Sinne von "schnell") mit einem gedehnten Vokal gesprochen werde. Daher seien die Marken im Hinblick auf ihren jeweils zweiten Bestandteil auch begrifflich unähnlich. Die klanglichen und begrifflichen Unterschiede neutralisierten
etwaige schriftbildliche Ähnlichkeiten der Marken, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.
Zwischen den Marken besteht auch für die in Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen
oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in
der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung
der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke
auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt
(vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008,
343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"),
jew.
m. w. N.).
a)
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt noch
durchschnittlich, wobei für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zur Verpflegung oder Beherbergung von Gästen aufweisen können,
etwa "Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen" auch eine - wenngleich moderate - Kennzeichnungsschwäche
vorliegen kann. Die Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen
"INTER" und "GAST" zusammen. Wie der erkennende Senat (damals
noch als 12. Senat) in seiner Entscheidung GRUR 1997, 280 - INTER-
SHOP festgestellt hat, ließen sich in Wörterbüchern und Lexika keine
englischen oder deutschen sprachüblich als Sachangabe verwendeten
Wortbildungen mit dem Präfix "Inter-" als Kürzel für "International" auffinden. Allerdings haben sich vielfach kennzeichnende Bezeichnungen
feststellen lassen, deren Bestimmungswort "Inter-" erkennbar für "International" steht, und zwar in Firmen-, Messe-, Organisations-, Verbands-
und Publikationsnamen (z. B. "Interpol", "Interhotel, "Interlingua", "Intervision", "Interfrigo", "Interboot", "Intercool" usw., vgl. BPatG, a. a. O.,
S. 281). Solche Bezeichnungen sind ersichtlich keine Gattungsnahmen,
weisen aber als sprechende Zeichen mit häufig geringer Kennzeichnungskraft auf bestimmte Organisationen, Verbände, Messeveranstalter etc. hin (BPatG, a. a. O., S. 282). In dieses Wortbildungsmuster
passt auch die Widerspruchsmarke mit ihrem Präfix "INTER" und dem
nachgestellten deutschen Wort "GAST". Für entsprechende "gastbezogene" Waren und Dienstleistungen mag sie daher über eine gewisse
Kennzeichnungsschwäche verfügen, die jedoch, da eine Bezeichnung
"Intergast" als Sach- oder Fachbegriff nicht bekannt ist, nicht besonders
gewichtig ist. Zudem ist die Widerspruchsmarke - gerade wenn man
von diesen sprechenden, an Beschreibungen anklingenden Begriffsanklängen ausgeht - als einheitliche Wortkombination aufgebaut, in der
die beiden Markenbestandteile ähnlich wie bei einem Gesamtbegriff
aufeinander bezogen sind, ohne dass einer ihrer Bestandteile die Gesamtmarke prägt. Dies wird bei der Frage der Markenähnlichkeit zu
berücksichtigen sein.
b)
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, soweit sie
überhaupt noch streitgegenständlich sind, liegen über den Umfang der
Löschungsanordnung der Markenstelle hinaus weitgehend im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die
das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen
(EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 -
Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749
- GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001,
694, 695 - EVIAN/REVIAN).
Die für die angegegriffene Marke eingetragenen Waren "Computer und
Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards,
Interfacekarten,
Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse,
Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser,
Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke,
Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms" sind mit den für die
Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-
Programmen", aber auch "Vermietung von EDV-Anlagen" jedenfalls
noch schwach bis mittelgradig ähnlich. Die beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen gehören zum engeren Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Dabei entsprechen sich die EDV-Hardware der angegriffenen Marke und die Dienstleistung "Vermietung von EDV-Anlagen"
aus der Sicht des Abnehmers insofern nach ihrem Zweck, als beide auf
die Zurverfügungstellung bzw. den Gebrauch von EDV-Hardware gerichtet sind, wobei sie in einem Alternativverhältnis zueinander stehen
(Kaufen oder Mieten). Trotz des Wesensunterschieds zwischen unkörperlicher Dienstleistung und körperliche Ware wird insoweit eine zumindest schwache Ähnlichkeit zu bejahen sein. Soweit sich auf Seiten
der angegriffenen Marke die Waren "Computersoftware" und "CD-
Roms" (die Software enthalten können) und auf Seiten der Widerspruchsmarke "Erstellung von EDV-Programmen" gegenüber stehen,
ist die Ähnlichkeit sogar hochgradig.
Des Weiteren ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung
"Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im
Einzelhandel" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den
Lebensmittelhandel" nicht nur hochgradig ähnlich, sondern sogar teilidentisch. Teilidentität besteht insoweit auch zur Dienstleistung "Vertriebs- … beratung" der Widerspruchsmarke. Zu diesen unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist auch die
Dienstleistung "Geschäftsführung" der jüngeren Marke hochgradig ähnlich, da die beiderseitigen Dienstleistungen die Beschäftigung mit kaufmännischen und betriebwirtschaftlichen Aspekten bei der Unternehmensführung verlangen.
Des Weiteren ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen" zumindest mittelgradig ähnlich. Zwischen
dem EDV- und Telekommunikationsbereich besteht nach wie vor eine
enge Verzahnung, insbesondere was den Mobilfunk- und Internetbereich angeht. So ist die Gebrauchsüberlassung von Telekommunikationsgeräten durch Telekommunikationsanbieter üblich, so dass insbesondere zur Vermietung von EDV-Anlagen, die vielfach selbst Telekommunikationsgeräte sind (Anbindung ans Internet oder sonstige Datennetze, Internettelefonie), eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht.
Darüber hinaus ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Sammeln und Liefern von Nachrichten" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how auf betriebwirtschaftlichem Gebiet" wenigsten mittelgradig ähnlich, da beide Dienstleistungen auf die Informationsvermittlung ausgerichtet sind.
Weiterhin besteht Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen "organisatorischen und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" mit den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen", da die beiderseitigen
Dienstleistungen auch insoweit zum Kernbereich der sich mit der Nutzung von elektronischer Datenverarbeitung beschäftigenden Tätigkeiten
gehören.
Auch zwischen den für die angegriffene Marken eingetragenen Dienstleistungen "Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für
den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-
Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen
einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten)" und der für die
Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" liegt eine
erhebliche Ähnlichkeit vor, da sich die beiderseitigen Dienstleistungen
mit der gezielten Sammlung und Vermittlung von Informationen mit bestimmten Inhalten befassen, wobei die Datenbankdienstleistungen der
jüngeren Marke nicht thematisch eingegrenzt sind und damit auch in
den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich fallen können.
Da die für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen eines
Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche
Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung"
und "Erstellen von technischen Gutachten" auch solche Dienstleistungen mit einschließen, die ihren technischen Schwerpunkt im Bereich
der EDV haben, besteht insoweit eine Ähnlichkeit zur "Erstellung von
EDV-Programmen; Vermietung von EDV-Anlagen" der Widerspruchsmarke.
c)
Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Marken "INTERFAST" und
"INTERGAST" sind vor allem in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig
ähnlich, da sie sich allein in einem Buchstaben in der Wortmitte voneinander unterscheiden. Auch in klanglicher Hinsicht sind die Marken noch
hochgradig ähnlich, wenngleich nicht so deutlich wie in schriftbildlicher
Hinsicht. Dabei kann zugunsten des Markeninhabers davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke englisch mit
einem gedehnten Vokal "A" und die Widerspruchsmarke deutsch mit
einem kurzen "A" ausspricht. Dennoch sind die mit jeweils 9 Buchstaben nicht mehr kurzen Marken bis auf den Konsonantenunterschied
"F/G" und die Dehnung des "A" völlig identisch und entsprechen sich
damit nach Kriterien wie Silbengliederung, Vokalfolge, Betonung und
sieben von acht Konsonanten samt Markenanfang und -ende. Unter
diesen Umständen vermögen auch begriffliche Unterschiede, sofern der
Verkehr in den Marken Begrifflichkeiten erkennt, die hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit nicht aufzuwiegen oder gar zu
neutralisieren. Dies gilt auch, soweit man von einer moderaten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und einer teilweise geringeren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (s. o.) ausgeht.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher die weitergehende teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
2.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, soweit sie überhaupt
noch streitgegenständlich, d. h. nicht bereits von der Löschungsanordnung
der Markenstelle wegen einem der Widersprüche erfasst sind, besteht keine
ausreichende Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke.
Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten)" und "wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische
Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren" sind keine spezifischen
EDV-Waren und können damit zu den EDV-bezogenen, unkörperlichen
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (Erstellung von EDV-Programmen,
Vermietung von EDV-Anlagen) keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Annoncengestaltung und Annoncenvermittlung" stellen gegenüber den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, insbesondere "Vertriebs- und Einkaufsberatung" oder den sonstigen beratenden und informationsvermittelnden Dienstleistungen der Widersprechenden eine nur eher untergeordnete Ausführungs- oder Unterstützungstätigkeit dar, die andere, spezielle Fertigkeiten
verlangt. Daher besteht auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit. Dies
gilt erst recht für die "Büroarbeiten" der jüngeren Marke, die von gänzlich
anderen Erbringern (Sekretariats- und Kopierdiensten) erbracht werden als
die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, so dass auch insoweit keine
ausreichende Ähnlichkeit besteht.
Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung)" und "Ton- und Bildübertragung durch Satelliten" weisen als
technische (Weiter-) Leitungstätigkeiten ohne Bezüge zu den weitergeleiteten Inhalten keine ausreichenden Anhaltspunkte zu den Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke auf, auch soweit letztere EDV-orientiert sind (Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen).
Ebenso weisen die Transport-, Beförderungs-, Verpackungs- Lagerungsu. ä. Dienstleistungen der Klasse 39 der jüngeren Marke, soweit sie nicht
bereits wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683
rechtskräftig gelöscht sind, keine erkennbaren Berührungspunkte zu Waren
oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, was angesichts der Art
der beiderseitigen Dienstleistungen offensichtlich ist.
Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Dienstleistungen
der jüngeren Marke sind wegen der rechtskräftigen Löschung aufgrund des
Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 nicht mehr Verfahrensgegenstand.
3.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Bender
Merzbach
Kätker
Hu