Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.06.2009 – 20 W (pat) 18/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 199 28 517

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den

Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter

Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) werden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2003 hat das Deutsche

Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 - das Patent 199 28 517 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der

Einsprechende 1 den Widerruf des Patents aufgrund widerrechtlicher Entnahme

beantragt

(§ 21 Abs. 1 Nr.3 PatG), die Einsprechende 2 hat

fehlende

Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht.

Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 stellte den Antrag,

das Patent 199 28 517 wegen widerrechtlicher Entnahme zu

widerrufen,

hilfsweise:

wegen widerrechtlicher Entnahme im Umfang des Anspruchs 1 zu

widerrufen.

Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 stellte den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerden beider Beschwerdeführer zurückzuweisen;

hilfsweise:

das Patent 199 28 517 beschränkt aufrechtzuerhalten

im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 1)

weiter hilfsweise:

im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 2)

weiter hilfsweise:

im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 3)

weiter hilfsweise:

im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 (Hilfsantrag 4)

alle Hilfsanträge überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen wie Patentschrift.

Die Patentinhaberin regte die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage,

ob ein nicht schutzfähiger Gegenstand widerrechtlich entnommen werden kann.

Der der Aufrechterhaltung des Patents gemäß Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts zugrunde

liegende Patentanspruch 1, entsprechend dem

Hauptantrag der Beschwerdegegnerin,

lautet (Gliederungszeichen (a) bis (i)

hinzugefügt):

„1. Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen

Prozessen (28, 30),

- (a) mit einer ersten Steuereinheit (14; 14, 54) zum Steuern

eines sicherheitskritischen Prozesses (28, 30),

- (b) mit einer Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56), die

über E/A-Kanäle (32) mit dem sicherheitskritischen

Prozess (28, 30) verknüpft ist,

- (c)

ferner mit einem Feldbus (12), über den die erste

Steuereinheit (14; 14, 54) und die Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) verbunden sind,

- (d)

und mit einem Busmaster (36) zum Steuern der

Kommunikation auf dem Feldbus (12),

- (e)

wobei die erste Steuereinheit (14; 14, 54) und die

Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56)

sicherheitsbezogene

Einrichtungen (42,

52)

aufweisen, um eine

fehlersichere Kommunikation

miteinander zu gewährleisten,

- (f)

und wobei der Feldbus (12) einen umlaufenden

Telegrammverkehr zwischen einzelnen an den

Feldbus (12) angeschlossenen Einheiten (14 - 24)

bereitstellt,

dadurch gekennzeichnet,

- (g)

dass der Busmaster (36) getrennt von der ersten

Steuereinheit (14; 14, 54) und der Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) an den Feldbus (12)

angeschlossen ist,

- (h)

dass die erste Steuereinheit (14; 14, 54) bezogen auf

eine Umlaufrichtung des Telegrammverkehrs vor der

Signaleinheit 18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) angeordnet

ist,

- (i)

und dass die erste Steuereinheit (14; 14, 54) Mittel (70, 72) aufweist, um Telegrammdaten (80), die an

die Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) adressiert

sind, durch fehlersichere Telegrammdaten (82) zu

ersetzen.“

Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 nach Hauptantrag sowie zu den Hilfsanträgen 1

bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Folgende Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen worden:

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

DE 198 57 683 A1,

DE 198 60 358 A1,

DE 199 04 892 A1,

DE 199 04 893 A1,

DE 199 04 894 A1 und

D6:

Fachbuch „lnterbus-S - Grundlagen und Praxis“ von Baginski et

al., Hüthig Verlag, 1994, Seiten 27, 40, 41.

Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass der

wesentliche

Inhalt des Streitpatents,

insbesondere der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, der durch die Druckschriften D1 bis D5

beschriebenen Erfindung des Einsprechenden 1 und Beschwerdeführers 1

widerrechtlich entnommen worden sei. Im Lichte der BGH-Entscheidungen

BGHZ 78, 358-369 - Spinnturbine II und GRUR 1978, 583-585 - Motorkettensäge

bestehe Wesensgleichheit der patentierten und entnommenen Erfindung, da sie

unter Berücksichtigung des Sinngehalts von Aufgabe und Lösung in ihrer

technischen Funktionalität übereinstimmten.

Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 führt aus, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch die Gegenstände der

Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 gegenüber dem insbesondere durch

die Druckschrift D4 belegten Stand der Technik nicht als neu gelten würden.

Nach Auffassung der Patentinhaberin hebt sich der Gegenstand des Streitpatents

seinem Wesen nach vor allem mit den kennzeichnenden Merkmalen (g), (h) und

insbesondere (i) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von der durch die

Druckschriften D1 bis D5 belegten Erfindung ab. Auch seien der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch die Gegenstände der Ansprüche 1

nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 neu gegenüber dem durch die vorgenannten

Druckschriften belegten Stand der Technik.

II.

Die Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig. Sie führen jedoch nicht zum

Erfolg.

1. Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme ist nicht gegeben, weil

zwischen patentierter und

- angeblich

- entnommener Erfindung keine

Wesensgleichheit besteht.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Tatbestand einer

widerrechtlichen Entnahme Wesensgleichheit von patentierter und entnommener

Erfindung bestehen, d. h., sie müssen nach Aufgabe und Lösung übereinstimmen,

die objektiv anhand der tatsächlichen Lösung der technischen Probleme zu

bestimmen sind. Alle wesentlichen Merkmale, die die Patentfähigkeit begründen,

müssen identisch sein, Abänderungen im Rahmen des Fachkönnens, die den

Kern der Erfindung unberührt lassen, sind unschädlich, vgl. Schulte/Moufang,

PatG, 8. Auflage, § 21, Rdn. 49 m. w. N., insbesondere BGHZ 78, 358-369 -

Spinnturbine II. Dabei kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte zu

deren Nachweis denselben Erfindungsgedanken betreffende,

jedoch

in

Einzelheiten von der Patentanmeldung oder dem Patent des Verletzers

verschiedene (prioritäts-) ältere Patentanmeldungen anziehen.

Der einschlägige Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik

mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet busgestützter Steuerungssysteme und

den damit verbundenen Sicherheitsfragen,

insbesondere beim Steuern

sicherheitskritischer Prozesse, mag den von dem Einsprechenden 1 und

Beschwerdeführer 1 als Beleg für den Erfindungsbesitz in toto angezogenen -

nachveröffentlichten - Druckschriften D1 bis D5, vor allem der Druckschrift D4,

dort insbesondere den Patentansprüchen 1 bis 3, ein Steuerungssystem zum

Steuern von sicherheitskritischen Prozessen mit allen Merkmalen im Oberbegriff

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag des Streitpatents entnehmen; auch die

Aufgabenstellung des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift S. 3, Z. 2 - 4) mag bzgl.

des allgemein gehaltenen Teils, eine fehlersichere Kommunikation der an einem

sicherheitskritischen Prozess beteiligten Einheiten zu gewährleisten, wesensgleich

den vorgenannten Druckschriften zu entnehmen sein. Jedoch ist der mit den

Merkmalen (g), (h) und (i) im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents beanspruchte Lösungsansatz seinem Wesen nach verschieden von

den in den Druckschriften D1 bis D5 aufgezeigten Lösungen, indem nach dem

Verständnis

des

Fachmanns

(BGH

GRUR 2007,

859-862

-

Informationsübermittlungsverfahren I) eine - erste, separate - Steuereinheit,

getrennt von einem Busmaster und von einer Signaleinheit, an den Feldbus

angeschlossen ist, und diese Steuereinheit Mittel aufweist, um Telegrammdaten,

die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere Telegrammdaten zu

ersetzen.

Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 hat die Auffassung vertreten, dass

der Fachmann der Druckschrift D4, insbesondere den Patentansprüchen 1 bis 3,

ein Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen mit allen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, mit Ausnahme des

Merkmals (i) entnehme. Die Anordnung der ersten Steuereinheit gemäß den

Merkmalen (g) und (h) sei angesichts des mit dem Merkmal (i) geforderten

Ersetzens von Telegrammdaten für den Fachmann selbstverständlich. Die gemäß

der D4 i. V. m. D1 vorgesehene Überwachungseinheit und das von dieser

abgegebene Quittungssignal entsprächen hinsichtlich Anordnung und Funktion

der vom Gegenstand des Streitpatents geforderten ersten Steuereinheit und

führten dazu, dass entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents ebenfalls

eine fehlersichere Kommunikation der an einem sicherheitskritischen Prozess

beteiligten Einheiten gewährleistet werde. Die der Steuerungseinrichtung gemäß

der D4 hinzugefügte Überwachungseinrichtung bewirke somit ihrem Sinngehalt

und Wesen gemäß das Gleiche wie auch die erste Steuereinheit gemäß dem

Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, letztlich sei durch das von

der Überwachungseinrichtung abgegebene Quittungssignal auch ein Ersetzen von

Telegrammdaten, die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere

Telegrammdaten gemäß dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 mit umfasst. Die

solcherart gegebene Wesensgleichheit sei auch nicht abhängig von der nach

Streitpatent geforderten Verwendung eines Feldbusses, sondern gelte auch für

andere Busarten, wie bspw. einen CAN-Bus, Profibus oder Feldbus, und

unabhängig von dem Vorhandensein eines Busmasters; ergänzend verweist der

Beschwerdeführer 1 dazu auf die Druckschriften D3 und D6. Die konkrete

Ausgestaltung des aus D1 bis D5, insbesondere D4 i. V. m. D1, entnommenen

Lösungsprinzips gemäß dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 bewege sich

somit im Rahmen des Fachkönnens und lasse den Kern der Erfindung unberührt.

Es kann dahinstehen, ob die Argumentation des Einsprechenden 1 und

Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Merkmale (g) und (h) des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag des Streitpatents einen Rückhalt findet im Offenbarungsgehalt

der Druckschriften D1 bis D5. Jedoch kann aus den genannten Druckschriften und

insbesondere auch aus der D4 und den daraus angezogenen Textstellen i. V. m.

den Darstellungen nach den Figuren 1 und 2 nicht hergeleitet werden, dass die

dort offenbarte Überwachungseinheit Mittel aufweist, um Telegrammdaten, die an

eine Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere Telegrammdaten zu

ersetzen, wie dies mit dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 gefordert wird. Es

ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, wie im Hinblick auf die

Mithörfunktion der aus D4 bekannten Überwachungseinheit, welche gemäß der

dortigen Zeichnung nur über eine abzweigende Datenverbindung mit dem

Bussystem verbunden ist, ein solcher Ersetzungsvorgang technisch realisiert

werden kann. Darüber hinaus lässt es die D4 nicht erkennen, dass das

Steuerungssystem einen Busmaster getrennt von der ersten Steuereinheit und

einen umlaufenden Telegrammverkehr

im Steuerungssystem bereitstellt

(Merkmale (g) und (h)). Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede des

Gegenstands des Streitpatents gegenüber den Gegenständen nach den

Druckschriften D1 bis D5 stellt die Merkmalsgruppe (i) in Verbindung mit den

übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1, insbesondere den Merkmalen (g)

und (h), keine

lediglich

fachübliche oder konkrete Ausgestaltung des

Lösungsprinzips nach D4 dar, sondern ist einem eigenständigen Lösungsprinzip

zuzuordnen.

Zwischen den in Rede stehenden Gegenständen des Streitpatents einerseits und

den Gegenständen nach D1 bis D5, insbesondere nach D4, andererseits liegt

somit keine Wesensgleichheit vor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag des Streitpatents hat deshalb als nicht widerrechtlich entnommen zu

gelten.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist bestandsfähig.

Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 hat die Auffassung vertreten,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem

insbesondere durch die Druckschrift D4 belegten Stand der Technik nicht als neu

gelte.

Wie vorstehend unter Abschnitt 1 abgehandelt, ist zumindest das Merkmal (i) des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dass die erste Steuereinheit Mittel aufweist,

um Telegrammdaten, die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere

Telegrammdaten zu ersetzen, aus der Druckschrift D4 nicht als bekannt zu

entnehmen. Auch ist das genannte Merkmal für den Fachmann nicht als

selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen, resp. mitzulesen,

nachdem die aus D4 bekannte Überwachungseinheit in ihrer Mithörfunktion eine

technische Realisierbarkeit des mit Merkmal (i) geforderten Ersetzungsvorgangs

von Telegrammdaten nicht erkennen

lässt. Die außerdem genannten

Druckschriften D1 bis D3 und D5 liegen weiter ab. Die mit Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag des Streitpatents geschützte Erfindung hat deshalb als neu zu gelten.

Zur erfinderischen Tätigkeit ist von den Beschwerdeführern kein Sachvortrag

erfolgt. Bei den Druckschriften D1 bis D5 handelt es sich um Unterlagen im Sinne

des § 3 Abs. 2 PatG, sie sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht

in Betracht zu ziehen, § 4 Satz 2 PatG. Eine Überprüfung seitens des Senats hat

keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die

mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag des Streitpatents geschützte Erfindung

gilt deshalb auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, § 4 Satz 1 PatG.

Nachdem auch eine gewerbliche Anwendbarkeit der mit dem Streitpatent

geschützten Erfindung unzweifelhaft gegeben ist und auch nicht bestritten wird,

hat der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Bestand.

3. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 nach

Hauptantrag haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche

hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.

4. Nach alledem hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 -

das Patent im Einspruchsverfahren zu Recht vollständig aufrechterhalten. Die

Beschwerden sind unbegründet.

5. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 PatG

entsprechend der Anregung der Patentinhaberin besteht keine Veranlassung.

Denn auf die Frage, ob ein nicht schutzfähiger Gegenstand widerrechtlich

entnommen werden kann, ist es für die Entscheidung über den von der

Einsprechenden 1 geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen

Entnahme nicht angekommen. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung und kann daher kein Anknüpfungspunkt

für eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts sein.

Dr. Mayer

Dr. Hartung

Werner

Kleinschmidt

Pr