Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.06.2009 – 15 W (pat) 37/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 37/04 _______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
24. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 53 828
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 in der Sitzung vom
8. Juni 2009 unter Mitwirkung des Richters Dr. Egerer als Vorsitzenden, der
Richterin Schwarz-Angele, der Richterin Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters
Dr. Lange
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. März 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 4. Hilfsantrag, gestellt in der
mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2009 (Schriftsatz vom
21. Januar 2009),
Beschreibung Seiten 1 bis 11, gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
12. März 2009,
Bezeichnung des Patents: „Migrations-, geruchs- und swellingarme Bogenoffsetdruckfarbe“.
G r ü n d e
I.
Auf die am 21. Dezember 1996 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das deutsche Patent 196 53 828 mit der Bezeichnung
„Migrations-, geruchs- und swellingarme Bogenoffsetdruckfarbe“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. November 2001.
Nach Prüfung des mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 erhobenen Einspruchs
wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 1.43 vom 9. März 2004 in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluss lagen die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Streitpatent
DE 196 53 828 C2 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
„1. Offsetdruckfarbe, die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A)
und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfaßt,
dadurch gekennzeichnet, daß sie als Lösungsmittel für das/die
Harz(e) einen oder mehrere Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen mit hohem sterischen Raumbedarf und/oder von Ethinolen aufweist.
2. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sie
ferner mehrfunktionelle Allylester mehrwertiger organischer Säuren
aufweist.
3. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß sie ferner einer Polyallylether aufweist.
4. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß sie mineralölfrei ist.
5. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, daß die Fettsäuren der Fettsäureester eine
Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
6. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, daß die mehrwertigen Alkohole aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind.
7. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, daß die Fettsäureester der mehrwertigen
Alkohole eine Säurezahl zwischen 5 und 20 mg KOH/g, eine Jodzahl
zwischen 0 und 150 g J2/100 g und eine Viskosität im Bereich zwischen 20 und 500 mPa s aufweisen.
8. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, daß die Harze ein Molekulargewicht Mw
von 5000 - 120 000, eine Säurezahl von 10 - 40, eine Hydroxylzahl
von 20 - 70 und einen Schmelzbereich von 120 - 190° C aufweisen.
9. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, daß die Offsetdruckfarbe die Harze (A) und
(B) sowie den Fettsäureester mehrwertiger Alkohole (E) in einem
Mengenverhältnis von 17 - 36 : 13 - 32 : 45 - 70 aufweist.
10. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, daß die Offsetdruckfarbe die Harze (A),
(B), (C) und (D) sowie den Fettsäureester (E) in einem Mengenverhältnis von 0 - 45 : 0 - 32 : 0 - 24 : 0 - 19 : 38 - 70 aufweist.“
Die Aufrechterhaltung des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, dass der
Patentanspruch 1 in Verbindung mit den erläuternden Ausführungen in der Beschreibung, insbesondere Beispiele und Absatz [0018], dem Fachmann die Erfindung so ausreichend deutlich und vollständig offenbare, dass dieser sie ausführen
könne. Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus
den entgegengehaltenen Druckschriften DE 195 16 028 A1, US 5 178 672 A,
JP 08-218022 A und JP 60-011565 A bekannten Stand der Technik neu und
beruhe demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In der Beschwerdebegründung vom 19. August 2004 stützt sie ihr Vorbringen auf
folgenden Stand der Technik
D1
D2
DE 195 16 028 A1
US 5 178 672 A
D3 WO 97/35934 A1
D4
JP 08-218022 A
(in Form der elektronischen Übersetzung in
D5
D6
D7
englischer Sprache)
JP 60-011565 A, in: Patent Abstracts of Japan
Polygraph, Treffpunkt Druckindustrie 11-95, Seiten 39, 40, 47
RÖMPP Chemie Lexikon, 9. Auflage (1992), Georg Thieme Verlag
Stuttgart, Seite 3558-59, Schlagwort: Polyole
D8
ULLMANN´S Encyklopädie der technischen Chemie, 4. Ausgabe
(1974), Band 7, Seite 227, Schlagwort: Mehrwertige Alkohole
D9
RÖMPP Chemie Lexikon, 9. Auflage (1992), Georg Thieme Verlag
Stuttgart, Seite 4303, Schlagwort: Sterische Hinderung
D10 RÖMPP Chemie Lexikon, 9. Auflage (1991), Georg Thieme Verlag
Stuttgart, Seite 3351-53, Schlagwort: Phenolharze
D11 ULLMANN´S Encyklopädie der technischen Chemie, 4. Ausgabe
(1979), Band 18, Seiten 246-47, Schlagwort: Phenolharze
und Band 12, Seite 533, Schlagwort: Öllösliche modifizierte Phenolharze
D12 ULLMANN´S Encyklopädie der technischen Chemie, 5. Ausgabe
(1993), Band A22, Seiten 147, 149, Schlagwort: Binders
D13 RÖMPP Lexikon „Lacke und Farben“ (1998), Seiten 274-276,
Schlagwort: Härtung
D14 D.J. Owen, „Printing inks for Lithography“ (1990), Seiten 53 – 54
D15 EP 0 886 671 B1.
Sie macht geltend, die Erfindung des Streitpatents sei nicht so klar und vollständig
genug offenbart, damit ein Fachmann sie ausführen könne. Der Umfang der
Ansprüche sei so breit, dass sie auch eine Vielzahl von Ausführungsformen
umfassten, die die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe nicht lösten. Aufgrund
der fehlenden Definitionen und/oder weiteren Beschreibungen bestimmter, in dem
Patent verwendeter Ausdrücke seien die Grenzen des Umfangs der Ansprüche
unklar, was zu einer rechtlichen Unsicherheit für die Öffentlichkeit führe.
So liefere das Streitpatent keine näheren Definitionen zu den Harzen (A) bis (D).
Des Weiteren enthalte das Patent keine Beschreibung oder Definition des Ausdrucks „hoher sterischer Raumbedarf“. Es sei für den Fachmann auch völlig
unklar, ob sich „sterischer Raumbedarf“ auf den mehrwertigen Alkohol oder den
resultierenden Fettsäureester beziehe. Ferner enthalte das Patent insofern einen
Widerspruch, als Triglyceride die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe nicht
lösen könnten, wie in Absatz [0019] des Patents beschrieben sei. Gemäß den
Patentansprüchen und der Beschreibung könne jedoch jede Fettsäure mit 8 bis
26 Kohlenstoffatomen verwendet werden. Geeignete Alkohole seien z. B. 2-Ethyl-
2-hydroxymethyl-1,3-propandiol (Trimethylolpropan) und 2,2-Bis-(hydroxymethyl)-
1,3-propandiol (Pentaerythrit). Das vollständig veresterte Trimethylolpropan und
der ternäre Ester von Pentaerythrit mit Fettsäuren hätten vermutlich annähernd
den gleichen sterischen Raumbedarf wie die Triglyceride unter Verwendung der
gleichen Säuren. Die Beschreibung der Erfindung sei deshalb so unklar und
unvollständig, dass ein Fachmann die Erfindung innerhalb des gesamten beanspruchten Umfangs nicht ausführen könne.
Darüber hinaus macht die Einsprechende im Beschwerdeschriftsatz geltend, dass
der Gegenstand des Streitpatents gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2
nicht mehr neu, zumindest aber für den Fachmann unter Verwendung seines allgemeinen Wissens aus D1 und D2 nahegelegt sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 hat die Einsprechende
zusätzlichen Stand der Technik anhand der Druckschriften
D21 US 5 122 188 A
D22 US 4 262 936 A D23 Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry, 5th Edition, VCH
Verlagsgesellschaft mbH, Weinheim, 1993, Vol. A 23, Seiten 79 -
85, Schlagwort: Rosin (Colophony)
D24 Internet-Auszug http://de.wikipedia.org/wiki/Alkydharz vom 11. Februar 2009, Schlagwort: Alkydharze
vorgelegt und vorgetragen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch
gegenüber den Dokumenten D21 und D22 nicht mehr neu sei, zumindest demgegenüber aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
widersprochen und im Schriftsatz vom 21. Januar 2009 anhand der Dokumente
D16 RÖMPP Lexikon „Lacke und Druckfarben“, Georg Thieme Verlag
Stuttgart, 1998,
Seite 328, Schlagwort: Kolophonium
Seiten 441-42, Schlagwort: Phenol-Harze
D17 RÖMPP Lexikon „Lacke und Druckfarben“, Georg Thieme Verlag
Stuttgart, 1998,
Seiten 459-60, Schlagwort: Polyester-Harze
D18 RÖMPP Lexikon „Lacke und Druckfarben“, Georg Thieme Verlag
Stuttgart, 1998,
Seite 507, Schlagwort: Schablone
D19 RÖMPP Lexikon „Lacke und Druckfarben“, Georg Thieme Verlag
Stuttgart, 1998,
Seiten 521-22, Schlagwort: Siebdruckfarben
D20 Internet-Auszug http://www.suneurope.com/locations/germany.htm
vom 23. August 2002, Sun Chemical Locations in Europe
ausgeführt, dass die Herstellung einer migrations-, geruchs- und swellingarmen
Offsetdruckfarbe zum Zeitpunkt der Patentanmeldung im Stand der Technik ungelöst und nicht nahegelegt war, weil für einen Fachmann die Lösung der Aufgabe
sich aus keiner der zitierten Entgegenhaltungen weder allein, noch in Kombination
miteinander ergeben konnte. Vielmehr handele es sich bei den Ausführungen der
Einsprechenden um ex-post Betrachtungen.
Zur bemängelten Klarheit der im Patent verwendeten Begriffe stellt sie unter Bezugnahme auf RÖMPP Lexikon (D16 bis D19) fest, dass dem Druckfarbenchemiker diese Begriffe geläufig seien. Vor dem Hintergrund der in der Streitpatentschrift geschilderten Lösung könne der Druckfarbenchemiker unschwer aus den
ihm aus dem Berufsalltag bekannten Harzen und den dort genannten Fettsäuren
aus drei Alkoholen und C8-26-Fettsäuren ohne Weiteres Offsetdruckfarben herstellen, die die Aufgabe lösten, da ihm sämtliche, für die Herstellung der Offsetdruckfarbe notwendigen Bestandteile geläufig seien. Insofern seien die Beispiele nacharbeitbar und damit ausführbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 verteidigt die Patentinhaberin das Patent im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 10 (Hauptantrag),
hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom
21. Januar 2009.
Hilfsantrag 1 umfasst neun Patentansprüche, die wie folgt lauten:
„1. Offsetdruckfarbe, die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A)
und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass sie als Lösungsmittel für das/die
Harz(e) einen oder mehrere Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen mit hohem sterischen Raumbedarf aufweist, wobei die Fettsäuren der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
2. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
sie ferner mehrfunktionelle Allylester mehrwertiger organischer Säuren aufweist.
3. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass sie ferner einer Polyallylether aufweist.
4. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass sie mineralölfrei ist.
5. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die mehrwertigen Alkohole aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind.
6. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäureester der mehrwertigen
Alkohole eine Säurezahl zwischen 5 und 20 mg KOH/g, eine Jodzahl
zwischen 0 und 150 g J2/100 g und eine Viskosität im Bereich zwischen 20 und 500 mPa s aufweisen.
7. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Harze ein Molekulargewicht Mw
von 5000 - 120 000, eine Säurezahl von 10 - 40, eine Hydroxylzahl
von 20 - 70 und einen Schmelzbereich von 120 - 190° C aufweisen.
8. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A)
und (B) sowie den Fettsäureester mehrwertiger Alkohole (E) in einem
Mengenverhältnis von 17 - 36 : 13 - 32 : 45 - 70 aufweist.
9. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A),
(B), (C) und (D) sowie den Fettsäureester (E) in einem Mengenverhältnis von 0 - 45 : 0 - 32 : 0 - 24 : 0 - 19 : 38 - 70 aufweist.“
Hilfsantrag 2 umfasst acht Patentansprüche, die wie folgt lauten:
„1. Offsetdruckfarbe, die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A)
und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass sie mineralölfrei ist und als Lösungsmittel für das/die Harz(e) einen oder mehrere mehrfach veresterte(n) Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen mit hohem
sterischen Raumbedarf aufweist, wobei die Fettsäuren der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
2. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
sie ferner mehrfunktionelle Allylester mehrwertiger organischer Säuren aufweist.
3. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass sie ferner einer Polyallylether aufweist.
4. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass die mehrwertigen Alkohole aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind.
5. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäureester der mehrwertigen
Alkohole eine Säurezahl zwischen 5 und 20 mg KOH/g, eine Jodzahl
zwischen 0 und 150 g J2/100 g und eine Viskosität im Bereich zwischen 20 und 500 mPa s aufweisen.
6. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Harze ein Molekulargewicht Mw
von 5000 - 120 000, eine Säurezahl von 10 - 40, eine Hydroxylzahl
von 20 - 70 und einen Schmelzbereich von 120 - 190° C aufweisen.
7. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A)
und (B) sowie den Fettsäureester mehrwertiger Alkohole (E) in einem
Mengenverhältnis von 17 - 36 : 13 - 32 : 45 - 70 aufweist.
8. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A),
(B), (C) und (D) sowie den Fettsäureester (E) in einem Mengenverhältnis von 0 - 45 : 0 - 32 : 0 - 24 : 0 - 19 : 38 - 70 aufweist.“
Hilfsantrag 3 umfasst acht Patentansprüche, die wie folgt lauten:
„1. Offsetdruckfarbe, die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A)
und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass sie mineralölfrei ist und als Lösungsmittel für das/die Harz(e) einen oder mehrere vollständig veresterte(n) Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen mit hohem
sterischen Raumbedarf aufweist, wobei die Fettsäuren der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
2. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
sie ferner mehrfunktionelle Allylester mehrwertiger organischer Säuren aufweist.
3. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass sie ferner einer Polyallylether aufweist.
4. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass die mehrwertigen Alkohole aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind.
5. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäureester der mehrwertigen
Alkohole eine Säurezahl zwischen 5 und 20 mg KOH/g, eine Jodzahl
zwischen 0 und 150 g J2/100 g und eine Viskosität im Bereich zwischen 20 und 500 mPa s aufweisen.
6. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Harze ein Molekulargewicht Mw
von 5000 - 120 000, eine Säurezahl von 10 - 40, eine Hydroxylzahl
von 20 - 70 und einen Schmelzbereich von 120 - 190° C aufweisen.
7. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A)
und (B) sowie den Fettsäureester mehrwertiger Alkohole (E) in einem
Mengenverhältnis von 17 - 36 : 13 - 32 : 45 - 70 aufweist.
8. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A),
(B), (C) und (D) sowie den Fettsäureester (E) in einem Mengenverhältnis von 0 - 45 : 0 - 32 : 0 - 24 : 0 - 19 : 38 - 70 aufweist.“
Hilfsantrag 4 umfasst sieben Patentansprüche, die wie folgt lauten:
„1. Offsetdruckfarbe, die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A)
und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass sie mineralölfrei ist und als Lösungsmittel für das/die Harz(e) einen oder mehrere vollständig veresterte(n) Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen mit hohem
sterischen Raumbedarf aufweist, die aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind, wobei die Fettsäuren
der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
2. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
sie ferner mehrfunktionelle Allylester mehrwertiger organischer Säuren aufweist.
3. Offsetdruckfarbe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass sie ferner einer Polyallylether aufweist.
4. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäureester der mehrwertigen
Alkohole eine Säurezahl zwischen 5 und 20 mg KOH/g, eine Jodzahl
zwischen 0 und 150 g J2/100 g und eine Viskosität im Bereich zwischen 20 und 500 mPa s aufweisen.
5. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die Harze ein Molekulargewicht Mw
von 5000 - 120 000, eine Säurezahl von 10 - 40, eine Hydroxylzahl
von 20 - 70 und einen Schmelzbereich von 120 - 190° C aufweisen.
6. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A)
und (B) sowie den Fettsäureester mehrwertiger Alkohole (E) in einem
Mengenverhältnis von 17 - 36 : 13 - 32 : 45 - 70 aufweist.
7. Offsetdruckfarbe nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Offsetdruckfarbe die Harze (A),
(B), (C) und (D) sowie den Fettsäureester (E) in einem Mengenverhältnis von 0 - 45 : 0 - 32 : 0 - 24 : 0 - 19 : 38 - 70 aufweist.“
(Änderungen sind jeweils kursiv dargestellt worden).
Der Patentinhaberin ist des Weiteren Gelegenheit gegeben worden, binnen einer
Frist von vier Wochen in Bezug auf den 4. Hilfsantrag eine angepasste Beschreibung vorzulegen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 gemäß 1. Hilfsantrag,
bzw. auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß 2. Hilfsantrag,
bzw. auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß 3. Hilfsantrag,
bzw. auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 4. Hilfsantrag,
sämtliche gemäß Schriftsatz vom 21. Januar 2009.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie der im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen
Dokumente wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und daher zulässig (§ 73 PatG). Sie führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1.
Bezüglich der Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 gemäß
Hauptantrag bestehen keine Bedenken, denn diese sind die erteilten Ansprüche
und sie finden ihre Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen,
dort im Wesentlichen in den Ansprüchen 1 bis 10. Die im erteilten Patentanspruch 1 aufgenommene Beschränkung auf Offsetdruckfarbe ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 1, Absatz 1, offenbart. Die erteilten Patentansprüche 2
bis 10 stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10 überein.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 findet seine Stütze in den
erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5, die neuen Patentansprüche 2
bis 9 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis
10.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lässt sich aus den erteilten
Ansprüchen 1, 4 und 5 herleiten. Die weiter aufgenommene Ergänzung „mehrfach“ (veresterte(n) Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen) ist sinngemäß
offenbart im Streitpatent, Absatz [0018], sowie in der ursprünglichen Beschreibung
auf Seite 4, Absatz 4, vor allem letzter Satz: „Die mehrwertigen Alkohole können
vollständig oder partiell verestert sein“. Damit ist bei höherwertigen Polyolen sinngemäß eine mehrfache, aber noch nicht vollständige Veresterung umfasst. Die
neuen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 10.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 findet seine Grundlage in den
erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 und 5. Die zusätzlich aufgenommene Beschränkung „vollständig“ (veresterte(n) Fettsäureester von mehrwertigen
Alkoholen) ist sinngemäß offenbart im Streitpatent, Absatz [0018], sowie in der
ursprünglichen Beschreibung auf Seite 4, Absatz 4, letzter Satz: „Die mehrwertigen Alkohole können vollständig oder partiell verestert sein“. Die neuen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6
bis 10.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 findet seine Stütze in den
erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 5 und 6 i. V. m. Absatz [0018] der
Streitpatentschrift bzw. Seite 4, Absatz 4, der Ursprungsunterlagen. Die neuen
Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2, 3
und 7 bis 10.
2.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0001] der Streitpatentschrift betrifft
die Erfindung eine migrations-, geruchs- und swellingarme Bogenoffsetdruckfarbe,
die zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen geeignet ist.
Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ist damit gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine
M1
M2
Offsetdruckfarbe,
die ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A) und/oder ein
Maleinatharz (B) und/oder ein modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder einen Kolophoniumharzester (D) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3
M4
sie als Lösungsmittel für das/die Harz(e)
einen oder mehrere Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen
M4a mit hohem sterischen Raumbedarf und/oder
M5
einen oder mehrere Fettsäureester von Ethinolen aufweist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass auf das alternative Merkmal M5 verzichtet und durch ein neues Merkmal M6 ersetzt wurde, das die Auswahl an Fettsäuren für den Fettsäureester durch die Kohlenstoffkettenlänge näher
kennzeichnet:
M6
wobei die Fettsäuren der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass er neben den Merkmalen M1 bis M4a und M6 zusätzlich noch die Merkmale M4b und M7 aufweist:
M4b wobei der oder die Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen
mehrfach verestert sind,
und
M7
die Druckfarbe mineralölfrei ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nur dadurch, dass im Merkmal M4b
„mehrfach“ durch „vollständig“ (M4b‘) ersetzt worden ist:
M4b‘ wobei der oder die Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen vollständig verestert sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass er neben den Merkmalen M1 bis M4a, M4b‘, M6 und M7 zusätzlich noch das Merkmal M4c aufweist:
M4c die aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind.
3.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Chemiker
anzusehen, der sich mit der Entwicklung und Anwendung von Druckfarben allgemein beschäftigt und deshalb auch über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Offsetdruckfarben verfügt.
4.
Der gegenüber dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen geltend gemachte
Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung gemäß § 21 (1) Nr. 2 PatG liegt
nicht vor.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Einwand der mangelnden Offenbarung des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen
jeweils zutrifft, ist der Sinngehalt der Patentansprüche in seiner Gesamtheit und
der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung
liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung
durch Auslegung zu ermitteln. Dabei stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort
gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 2007, 410 [18] - Kettenradanordnung; GRUR 99, 909 – Spannschraube; Mitt. 00, 105, 106 - Extrusionskopf). Eine Auslegung unterhalb des technisch verstandenen Wortsinns ist
unzulässig, und zwar auch dann, wenn sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf bestimmte Ausführungsbeispiele beschränken,
die lediglich einen Teil des weiter zu verstehenden Sinngehalts des Patentanspruchs abdecken (BGH GRUR 07, 309 – Schussfädentransport). Ausführungsbeispiele erläutern den Erfindungsgegenstand nämlich nur exemplarisch, aber
nicht abschließend (BGH v. 12.2.2008 – X ZR 153/05 Mehrgangnabe = Mitt. 08,
271 L). Insofern ist eine patentierte Erfindung nur dann unzureichend offenbart,
wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens
mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu
verwirklichen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 21, Rdn. 28, 29).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Offsetdruckfarbe, die Harze
(Merkmal M2) und ein Lösungsmittel für die Harze (Merkmal M3) umfasst.
Gemäß Merkmal M2 sind für das Harz nur vier Stoffgruppen, nämlich ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A) und/oder ein Maleinatharz (B) und/oder ein
modifiziertes Kohlenwasserstoffharz (C) und/oder ein Kolophoniumharzester (D),
angegeben. Damit sind im angegriffenen Patent zwar für das streitpatentgemäß
einzusetzende Harz keinerlei konkrete Beispiele aufgeführt, jedoch enthalten die
Ausführungsbeispiele zumindest die Markennamen handelsüblicher Vertreter dieser Harzgruppen, so dass kein Zweifel daran besteht, dass der Durchschnittsfachmann - wie vorstehend definiert - aufgrund seines Fachwissens über Offsetdruckfarben im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der in den Absätzen [0020] bis [0023] beschriebenen, bestimmten physikalischen und chemischen
Harz-Kriterien ohne Weiteres in der Lage ist, für die Ausführung der Erfindung die
auf dem Fachgebiet bekannten, handelsüblichen Harze aus den genannten Harzgruppen gemäß Merkmal M2 aufzufinden. Voraussetzung für die Ausführbarkeit
einer Erfindung ist hierbei nicht, dass die Patentschrift dem Fachmann so genaue
Angaben, z. B. über die Auswahl konkreter, geeigneter Harze, macht, dass er
sofort und ohne jeglichen Fehlschlag zu einer Offsetdruckfarbe mit den erstrebten
Eigenschaften gelangen kann (BGH GRUR 76, 213 – Brillengestelle).
Des Weiteren werden als Lösungsmittel für die Harze streitpatentgemäß Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen (Merkmal M4) mit hohem sterischen Raumbedarf (Merkmal M4a) eingesetzt. Nach den Angaben der Patentschrift im
Absatz [0014] bezieht sich Merkmal M4a eindeutig auf den Fettsäureester, denn
dort heißt es „speziellen Fettsäureester mit ihrem hohen sterischen Raumbedarf“.
Für die Auswahl der hierfür geeigneten Fettsäuren ist im Absatz [0017] angegeben, dass es sich um gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 8 bis 26 Kohlenstoffatomen handeln kann, während im
Absatz [0018] die hierfür geeigneten mehrwertigen Alkohole nur dadurch definiert
sind, dass sie vollständig oder partiell verestert sein können. Insoweit müssen
Fettsäureester, die diese Kriterien erfüllen, unter Merkmal M4 subsumierbar sein.
Weiter sind in den Absätzen [0017] und [0018] sowie in den Ausführungsbeispielen zumindest elf geeignete Fettsäuren und drei spezielle mehrwertige Alkohole,
wie Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit, genannt. Mithin sind in
der Patentschrift - anders als für die Harze – konkret Fettsäuren und Polyole für
einen erfindungsgemäßen Fettsäureester, der das Merkmal M4a erfüllen muss,
als Lösungsmittel für die beanspruchte Offsetdruckfarbe offenbart.
Damit wird dem Fachmann die entscheidende Richtung gezeigt, welche Fettsäureester in der beanspruchten Offsetdruckfarbe zu befriedigenden Ergebnissen hinsichtlich Migrations-, Geruchs- und Swellingverhaltens der Offsetdruckfarbe führen
werden. Der Fachmann wird daher auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen, wenn er
die im Streitpatent angegebenen Beispiele nacharbeiten oder weitere Ausführungsformen realisieren will, die die gestellte Aufgabe, nämlich Bogenoffsetdruckfarben bereitzustellen, die sowohl migrations- und geruchsarm als auch swellingarm sind, in befriedigender Weise lösen. Dies genügt unter Ausführbarkeitsgesichtspunkten, denn die BGH-Entscheidung „Taxol“ (GRUR 2001, 813) fordert
lediglich, dass ein gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung zu offenbaren ist.
Die angegriffene Breite des Patentanspruchs 1 aufgrund des Merkmals M4a, d. h.
wegen der Umschreibung der Fettsäureester durch die beabsichtigte Wirkung als
sperrig und voluminös (vgl. D9), bringt naturgemäß eine „aufgabenhafte“ Formulierung mit sich. Die mit einer solchen Formulierung verbundene begriffliche Breite ist
nach ständiger Rechtsprechung aber nicht eine Frage der Klarheit, wenn ein
Anspruchsmerkmal allgemein und breit gefasst ist, so dass viele Aspekte und
Realisierungen darunterfallen, sondern eine Frage der Neuheit und erfinderischen
Tätigkeit und ist deshalb im Rahmen der Prüfung auf Neuheit und erfinderischen
Tätigkeit zu berücksichtigen (BPatG 20 W (pat) 305/02 – Faksimile-Vorrichtung; in
GRUR 1997, 523).
5.
Den Gegenständen gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hauptantrag als
auch nach Hilfsantrag 1 mangelt es an der erforderlichen Neuheit gegenüber dem
Inhalt der Druckschrift US 5 178 672 A (D2).
a)
Im angegriffenen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wird die Offsetdruckfarbe in allgemeiner Form dahin umschrieben, dass gemäß Merkmal M2 die Harze
aus vier Stoffgruppen ausgewählt sein können und das Lösungsmittel für das/die
Harz(e) (Merkmal M3) einen oder mehrere Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen (Merkmal M4) mit hohem sterischen Raumbedarf (Merkmal M4a) aufweisen
muss. Auf das Merkmal M5 kommt es dabei nicht an, weil es wegen der „und/
oder“-Beziehung zu Merkmal M4 nur eine Alternative angibt.
Die in der US 5 178 672 A (D2) vorbeschriebene, pastöse Druckfarbenzusammensetzung (D2, Abstract), die u. a. auch zum Offsetdruck (Merkmal M1) verwendet
werden kann (D2, Spalte 4, Zeilen 19/20), steht in Übereinstimmung mit der Lehre
des Streitpatents darin, dass die Druckfarbe Harze auf Kolophoniumbasis, wie
Kolophoniumharzester, und (mit Kolophonium) modifizierte Kohlenwasserstoffharze (D2, Spalte 2, Zeilen 64 bis 67) umfasst, so dass sich Merkmal M2 unmittelbar aus der Druckschrift D2 ergibt. Zur Vermeidung von umweltschädlichen Emissionen enthalten die Druckfarben als Lösungsmittel Fettsäureester (Merkmal M3)
anstelle von Mineralölen (D2, Spalte 1, Zeile 21 bis Spalte 2, Zeile 9). Geeignete
Fettsäureester sind solche von Pflanzenölfettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 8 bis 24 Kohlenstoffatomen und einfachen Alkoholen oder Glykolen,
bevorzugt Ethylenglykol und besonders bevorzugt Propylenglykol (D2, Ansprüche 1 bis 11 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 3 bis 9, 13 bis 17, 23 bis 44). Da Glykole als
zweiwertige Alkohole in der Fachwelt bereits unter den allgemeinen Begriff „mehrwertige Alkohole“ subsumiert werden (vgl. gutachtlich D7 oder D8), ist auch Merkmal M4 aus dem Dokument D2 bekannt.
Was nun das Merkmal M4a „mit hohem sterischen Raumbedarf“ betrifft, so ist dieses Merkmal weder im geltenden Anspruch 1 noch in der Streitpatentschrift näher
definiert. Obwohl dem angesprochenen Fachmann aus seinem Fachwissen
heraus geläufig ist, was unter sterischer Hinderung bzw. sterischem Raumbedarf
zu verstehen ist (vgl. D9), so wird er doch beim Lesen der Streitpatentschrift
mangels anderer Angaben davon ausgehen, dass auch die aus D2 bekannten
C8 - C24-Fettsäureester von Diolen das Merkmal M4a in befriedigender Weise
erfüllen müssen, weil die damit erhaltenen Druckfarben vorteilhafterweise einen
niedrigen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und verbesserte
harzlösende Eigenschaften aufweisen (D2, Spalte 4, Zeilen 43 bis 56).
Nachdem in der Streitpatentschrift höherwertige Polyole wie Triole und Pentaerythrit nur als bevorzugte Polyole genannt sind, ist im Rahmen der Auslegung der
Lehre des Streitpatents also nicht ausgeschlossen, dass bereits Diole als mehrwertige Alkohole für den Fettsäureester mit hohem sterischen Raumbedarf geeignet sind. Dies bedeutet dann im Falle eines Glykols gemäß D2 aber nichts anderes, als dass auch schon die Veresterung einer C8 – C24-Fettsäure mit einem Glykol das Merkmal M4a erfüllen muss.
Ob die aus D2 bekannte Offsetdruckfarbenzusammensetzung auch ein kolophoniummodifiziertes Phenolharz (A) und/oder ein Maleinatharz (B) offenbart, ist unbeachtlich, weil aufgrund der „und/oder“-Verknüpfung in Merkmal M2 die Anwesenheit dieser Harze lediglich Alternativen darstellen.
Demzufolge sind alle Merkmale M1 bis M4a des geltenden Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag in der Entgegenhaltung D2 vorbeschrieben, weshalb die
danach beanspruchte Offsetdruckfarbe nicht mehr unter Schutz gestellt werden
kann.
b)
Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand gemäß Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1.
Wie vorstehend unter Abschnitt 2. dargelegt, unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass auf das alternative Merkmal M5 verzichtet und durch ein neues Merkmal M6 ersetzt wurde, das die Auswahl an Fettsäuren für den Fettsäureester
durch die Kohlenstoffkettenlänge näher kennzeichnet:
M6
wobei die Fettsäuren der Fettsäureester eine Kohlenstoffkettenlänge von 8 - 26 Kohlenstoffatomen aufweisen.
Dieses Merkmal M6 ist jedoch nicht geeignet, die Neuheit der beanspruchten Offsetdruckfarbe gegenüber dem Dokument D2 herzustellen, weil aus diesem Stand
der Technik gleichfalls die Auswahl von Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 8 bis 24 Kohlenstoffatomen hervorgeht (D2, Anspruch 3 i. V. m.
Spalte 2, Zeilen 32 bis 36). Damit überschneidet sich die Kohlenstoffkettenlänge
gemäß Merkmal M6 weitgehend mit der bekannten Kohlenstoffkettenlänge der
Fettsäuren gemäß D2. Zu den Merkmalen M1 bis M4a wird im Übrigen auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 hat daher mangels Neuheit
keinen Bestand.
6.
Was die Gegenstände gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag 2
als auch nach Hilfsantrag 3 anbetrifft, so mangelt es diesen an der erforderlichen
erfinderischen Tätigkeit
gegenüber
dem
Inhalt
der Entgegenhaltung
US 5 178 672 A (D2) und DE 195 16 028 A1 (D1).
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
die darin besteht, Bogenoffsetdruckfarben bereitzustellen, die sowohl migrations-
und geruchsarm als auch swellingarm sind und die daher keine störenden geruchlichen und geschmacklichen Veränderungen des Verpackungsgutes verursachen
bzw. die gesetzlich vorgegebenen Migrationswerte einhalten (Streitpatentschrift
Absatz [0006]).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Hilfsantrag 2 durch eine Offsetdruckfarbe, die
neben den Merkmalen M1 bis M4a und M6 zusätzlich noch die Merkmale M4b
und M7 aufweist:
M4b wobei der oder die Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen
mehrfach verestert sind,
und
M7
die Druckfarbe mineralölfrei ist.
Nach Hilfsantrag 3 wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass im Merkmal M4b
„mehrfach“ durch „vollständig“ (M4b‘) ersetzt worden ist:
M4b‘ wobei der oder die Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen vollständig verestert sind.
Auch diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen.
Wie bereits vorstehend zum Anspruch 1 nach Hauptantrag angesprochen, besteht
die Aufgabe der D2 darin, eine Druckfarbe zur Verfügung zu stellen, die frei von
Mineralöl ist (D2, Spalte 1, Zeile 21 bis Spalte 2, Zeile 9). Hierzu schlägt die D2 als
Lösungsmittel die Verwendung von Fettsäureestern vor (D2, Ansprüche 1 bis 11).
Insofern erschließt sich das Merkmal M7 für den Fachmann unmittelbar aus der
Druckschrift D2.
Was nun das Merkmal M4b bzw. M4b‘ anbelangt, so ist dieses nach Ansicht des
Senats jedenfalls jeweils nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 oder 3 in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abzugrenzen.
In der Streitpatentschrift, Absatz [0018], ist angegeben, dass die mehrwertigen
Alkohole vollständig oder partiell verestert sein können, wodurch dem Fachmann
die Lehre vermittelt wird, dass der Grad der Veresterung offensichtlich für die
Lösung der Aufgabe unkritisch ist.
In der D2 finden sich zum Grad der Veresterung eines Glykols mit der Fettsäure
expressis verbis keine Angaben, allerdings ist bei Diolen auch nur eine einfache
oder vollständige Veresterung möglich, so dass der Grad der Veresterung hier
auch keiner besonderen Erwähnung bedarf.
Nun findet sich in der DE 195 16 028 A1 (D1), die ein Lösungsmittelgemisch zur
Herstellung von Druckfarben, darunter auch von Offsetdruckfarben (D1, Ansprüche 1 und 8) beschreibt, der Hinweis, dass als Alkoholkomponente im Fettsäureester alle mono-, di- und trifunktionellen Alkohole geeignet sind (D1, Spalte 4, Zeilen 42/43). Gemäß den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 22 bis 41, sind solche
Fettsäureester in dem Lösungsmittelgemisch einsetzbar, die durch Umesterung
natürlich vorkommender Triglyceride mit entsprechenden Alkoholen erhältlich sind
und somit ein Gemisch von Estern unterschiedlicher natürlicher Fettsäuren in
wechselnder Zusammenstellung darstellen. Es können auch Fettsäureester zum
Einsatz kommen, die aus der Veresterung von Derivaten natürlich vorkommender
Fettsäuren erhältlich sind. So ist beispielsweise als Ester auch das Triglycerid der
Tallölfettsäure brauchbar (Spalte 4, Zeilen 40/41), also der Fettsäureester eines
dreiwertigen Alkohols, der selbstverständlich mehrfach oder vollständig verestert
sein kann.
Zwar wird im Streitpatent im Absatz [0019] ausgeführt, dass der Einsatz natürlicher Pflanzenöle, d. h. der entsprechenden Triglyceride, die gestellte Aufgabe
nicht lösen könne, jedoch ist diese Behauptung durch kein Vergleichsbeispiel im
Streitpatent belegt, so dass es dahinstehen kann, ob diese Auffassung zutrifft,
denn die Offenbarung des Streitpatents erschöpft sich nicht in der Ausführung des
Absatzes [0019]. Vielmehr enthält das Streitpatent im allgemeinen Teil der Beschreibung im Absatz [0016] die Feststellung, dass die erfindungsgemäße Offsetdruckfarbe auf Basis der nachwachsenden Rohstoffe aufgebaut ist, womit der Einsatz natürlicher Pflanzenöle bzw. Triglyceride nicht ausgeschlossen ist. Darüber
hinaus fallen natürliche Pflanzenöle bzw. Triglyceride unter den Wortlaut des angegriffenen Patentanspruchs 1, weil dort Schutz für Fettsäureester von mehrwertigen Alkoholen als Lösungsmittel ohne jegliche Beschränkung der mehrwertigen
Alkohole beansprucht wird (vgl. Merkmal M4), und eine einschränkende Auslegung dieses Anspruchs nur auf das im Absatz [0019] Gesagte im Hinblick auf die
in der Beschreibung enthaltene Feststellung im Absatz [0016] sowie wegen des
fehlenden Vergleichsbeispiels nicht in Betracht kommt, selbst wenn man den
Wortlaut dieses Anspruchs bezüglich Merkmal M4a auslegungsfähig hielte.
Damit konnte der Fachmann, ausgehend von der D2, die mineralölfreie Offsetdruckfarben betrifft, und bei Kenntnis der D1, woraus bekannt ist, dass als Alkoholkomponente im Fettsäureester prinzipiell alle mono-, di- und trifunktionellen
Alkohole geeignet sind (D1, Spalte 4, Zeilen 42/43), ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 oder 3 gelangen.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, aber auch nach Hilfsantrag 3, ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
7.
Dagegen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 als patentfähig.
Anders als gemäß Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3
ist der Gegenstand der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung neben den Merkmalen M1 bis M4a, M4b‘, M6 und M7 durch das zu Merkmal M4 weiter aufgenommene Merkmal
M4c die aus Trimethylolpropan, Pentaerythrit und Dipentaerythrit ausgewählt sind
auf die Auswahl dreier, konkret benannter Polyole beschränkt. Damit ist sichergestellt, dass die Fettsäureester dieser speziellen Polyole einen hohen sterischen
Raumbedarf aufweisen, so dass durch die Aufnahme des Merkmals M4c das
Merkmal M4a nicht mehr strittig ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu, da aus keiner
der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Offsetdruckfarbe mit den drei
konkret genannten Polyolen gemäß Merkmal M4c hervorgeht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit, denn zur Lösung der gestellten Aufgabe erhält der Fachmann aus dem vorgebrachten Stand der Technik, soweit er Offsetdruckfarben
betrifft, keine Anregung in Richtung des Merkmals M4c.
Die D2 offenbart, wie vorstehend unter Abschnitt 5a. ausgeführt, den Einsatz von
Fettsäureestern aus Pflanzenölfettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 8
bis 24 C-Atomen und einfachen Alkoholen oder Glykolen, bevorzugt Ethylenglykol
und besonders bevorzugt Propylenglykol, als Lösungsmittel in Offsetdruckfarben.
Die D2 vermittelt dem Fachmann jedoch keinerlei Anregung, einen drei- oder
höherwertigen Alkohol für den Fettsäureester als Lösungsmittel in einer Offsetdruckfarbe zu verwenden.
Die D1 offenbart als Lösungsmittel in Offsetdruckfarben zwar darüber hinaus allgemein auch Fettsäureester trifunktioneller Alkohole, macht jedoch konkrete Ausführungen nur zu mono- und difunktionellen Alkoholen (D1, Spalte 4, Zeilen 42 bis
57). Soweit in der D1 trifunktionelle Alkohole angesprochen sind, wird lediglich auf
Fettsäureester hingewiesen, die durch Umesterung natürlich vorkommender Triglyceride erhältlich sind, insbesondere auf das Triglycerid der Tallölfettsäure (D1,
Spalte 4, Zeilen 22 bis 41). Anders als das Streitpatent, das ohne Mineralölzusatz
auskommt (Merkmal M7), schlägt die D1 allerdings ein Lösungsmittelgemisch auf
Mineralölbasis vor, bei dem nur die aromatischen Bestandteile im Mineralöl durch
Fettsäureester und Fettalkohole ersetzt sind (D1, Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2,
Zeile 22). Eine Anregung, das aromatenfreie Mineralöl vollständig durch einen
Fettsäureester mit den konkreten mehrwertigen Alkoholen gemäß Merkmal M4c
zu ersetzen, geht weder aus der D1 selbst oder aus der D2 noch aus dem weiteren Stand der Technik hervor.
Zwar beschreibt die JP 60-011565 A (D5) eine nicht pastöse Druckfarbenzusammensetzung, die als Lösungsmittel eine Mischung aus einer ungesättigten Fettsäure mit 12 bis 24 Kohlenstoffatomen und einem vollständig veresterten Pentaerythrit-Fettsäureester von Stearin- oder Linolsäure enthält, jedoch ist diese
Druckfarbe aufgrund der Angabe „nicht pastös“ offensichtlich harzfrei, so dass sie
nicht in Offsetdruckverfahren einsetzbar ist, weshalb der Fachmann diese Druckfarbe auch nicht zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe in Betracht ziehen
wird.
Entsprechendes gilt für die JP 08-218022 A (D4), die Fettsäureester mehrwertiger
Alkohole sowohl als Lösungsmittel als auch als grenzflächenaktive Stoffe in Druckfarben auf der Basis von ölmodifizierten Alkydharzen für Vervielfältigungsdruckverfahren („mimeograph printing methods“) beschreibt (D4, Anspruch 1 i. V. m.
Seite 2, Absatz [0011]). Eine Verwendung solcher Stoffe gemäß Merkmal M4c bei
einer Offsetdruckfarbe geht auch dort nicht hervor.
Die weiteren, entgegengehaltenen Druckschriften können den Fachmann ebenfalls nicht näher zur Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 hinführen, denn sie machen insbesondere nicht von Merkmal M4c Gebrauch, wovon sich der Senat überzeugt hat.
Dies trifft vor allem auch auf den Inhalt der Druckschriften D21 bis D24 zu, den die
Einsprechende und Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.
Der Fachmann findet auch im sonstigen, aus dem Prüfungsverfahren bekannten
Stand der Technik, der im Einspruchsverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt hat, zu der Lehre des angegriffenen Anspruchs 1 kein
Vorbild. Denn diese Druckschriften betreffen einen entfernter liegenden Stand der
Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit den Druckschriften D1 und D2 zum vorliegenden Patentgegenstand gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 4 hinführen kann. Diese Dokumente können daher die erfinderische
Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit, weshalb dieser Anspruch gewährbar ist.
In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 patentfähig, da diese Ansprüche
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der im Anspruch 1
angegebenen Offsetdruckfarbe beschreiben.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. April 2009
eingereichten, weiter eingeschränkten Patentansprüche nach Hilfsantrag 5
brauchten infolgedessen nicht mehr geprüft werden, womit sich die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erübrigte (§ 91 Abs. 3 S. 2 PatG, § 99
Abs. 1 PatG, § 156 Abs. 1 ZPO).
Egerer
Schwarz-Angele
Zettler
Lange
Fa