Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.07.2009 – 30 W (pat) 26/07
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 26/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 304 55 986 (S 19/06 Lö)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die am 30. September 2004 angemeldete Wortmarke 304 55 986
Senkelektrant
ist am 1. Februar 2005 für die Waren der Klassen 6, 9 und 19
"Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Apparate zum
Leiten und Schalten von Elektrizität; Baumaterialien (nicht aus
Metall)"
in das Register eingetragen worden.
gestellt worden mit der Begründung, das Markenwort sei eine lediglich beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Der Markeninhaber hat dem ihm am 21. Februar 2006 per Einschreiben zugesandten Löschungsantrag mit einer beim DPMA am 18. April 2006 eingegangenen
Eingabe widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die Löschung der Marke angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Marke sei entgegen der Eintragungshindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden, die auch noch im Zeitpunkt der
Löschung fortbestanden hätten. Die Wortmarke bestehe lediglich aus einem
Fachbegriff für technische Apparate, die mit Stromanschlüssen zur Versorgung mit
Elektrizität versehen und versenkbar seien. Er sei bereits ausweislich einer Internetrecherche als Gattungsbegriff für ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal für
Veranstaltungsräume oder -bühnen gebräuchlich. Im Übrigen habe der Antragsgegner und Markeninhaber bereits vor Anmeldung seiner Marke, nämlich im
April 2002, die Aufnahme des Begriffs als eigene Rubrik in einem Branchenbuch
beantragt, unter dem sein Name als Lieferant abgedruckt worden sei.
Wegen des klaren beschreibenden Gehalts der Marke sei sie auch im Interesse
der Mitbewerber freizuhalten, so dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde erhoben mit dem
Antrag,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. November 2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass das Markenwort ein von ihm geschaffenes
Kunstwort sei, dessen Sinngehalt sich dem angesprochenen Endverbraucher jedenfalls nicht ohne weiteres erschließe, zumal der Bestandteil "Elektrant" lexikalisch nicht nachweisbar sei und daher auch keine konkrete Sachangabe enthalten
könne. Auch der vorangestellte Bestandteil "Senk" könne nicht im Sinne von "absenkbar, versenkbar" verstanden werden, da hierzu das Adjektiv selbst verwendet
werden müsse. Die von ihm initiierte Aufnahme des Begriffs als Rubriküberschrift
in einem kommunalen Branchenbuch sei eine reine Werbemaßnahme gewesen.
Die Marke sei auch nicht freihaltungsbedürftig, da zahlreiche andere Begriffe zur
Beschreibung der betroffenen Waren verfügbar seien, die die Mitbewerber einsetzen könnten. Die vorgelegten Verwendungsbeispiele stammten zudem zeitlich
nach dem Eintragungstag einer weiteren Marke des Beschwerdeführers, die neben dem hier betroffenen Markenwort zusätzlich ein grafisches Element enthalte.
Daraus ergebe sich, dass die Wettbewerber als Trittbrettfahrer das Fantasiewort
zur beschreibenden Angabe umfunktioniert hätten. Im Übrigen habe die Markenabteilung eine beschreibende Bedeutung nicht für alle geschützten Waren dargelegt.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen haben Zurückweisungsantrag
gestellt. Nach ihrer Ansicht kommt es auf ein konkretes Verwendungsbedürfnis
der Mitbewerber nicht an, wenn die Eignung zur Beschreibung feststehe. Der
Sinngehalt der Wortkombination werde auch ohne weiteres angesichts der
sprachüblichen Verbindung der beiden klaren Einzelbegriffe verstanden, wenn sie
im Kontext der geschützten Waren auftrete.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
Die Markenabteilung hat zu Recht gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, weil ihr sowohl im Zeitpunkt der Eintragung
(1.2.2005) als auch im Entscheidungszeitpunkt die Versagungsgründe des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen zu halten sind. Denn die angemeldete
Wortmarke stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe dar und ist deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle
absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das
ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 - 27)
- Chiemsee, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft
als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u.
Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und
Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird,
sondern schon durch eine bloße potenzielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG "… dienen können, …"). Ungerechtfertigte Monopole müssen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst frühzeitig, effektiv und ökonomisch durch
die dafür zuständigen Behörden und Gerichte verhindert werden. Dazu hat der
EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass "die Prüfung anlässlich des Antrages auf
Eintragung einer Marke nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese
Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu vermeiden" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 - 59)
- Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 - 125) - Postkantoor).
Wie von der Markenabteilung bereits ausführlich und zutreffend erläutert, handelt
es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine sprachüblich gebildete Kombination von zwei Begriffen, die der von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr ohne weiteres und zwanglos im Sinne von einem versenkbaren
Stromanschluss verstehen wird, was nicht nur das Eintragungshindernis einer
freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch jenes der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erfüllt.
Dem Markeninhaber ist zwar zuzugestehen, dass das angegriffene Markenwort
lexikalisch nicht nachweisbar ist. Dies reicht aber nicht für die Annahme einer originellen Wortschöpfung aus, die weder freihaltungsbedürftig noch ohne Unterscheidungskraft ist. Vielmehr handelt es sich um eine einfach zusammengesetzte
Wortkombination, deren Gesamtaussage sich - jedenfalls im Kontext der geschützten Waren - ohne weiteres Nachdenken erschließt. Dies gilt zunächst für
den Einzelbegriff "Elektrant", worunter laut einer dem Markeninhaber vom Senat
übersandten Lexikon-Fundstelle von 1966 ein "Unterflur-Anschluss für Kraftstrom
auf dem Vorfeld eines Flughafens, installiert auf der Abfertigungsposition für die
Versorgung der Flugzeuge mit Bordstrom oder Strom zum Anlassen der Triebwerke" verstanden wird (Lexikon der Technik, Band 10 Lexikon der Bautechnik,
herausg. von Dimitrov/Henninger, A - K (1966), S. 369). Dies bestreitet der Markeninhaber auch nicht mehr. Sein Einwand, dass die Verbindung dieses Fachbegriffs mit der Vorsilbe "Senk" nunmehr zu einem unverständlichen Fantasiebegriff umgewandelt wäre, greift ebenfalls nicht durch; vielmehr reiht sich die Kombination nahtlos und ohne weiteres verständlich in andere sprachübliche Wortkombinationen wie "Senkblei, Senklot" ein. Zudem hat die Markenabteilung die Verwendung des Markenwortes in zahlreichen Fundstellen nachgewiesen, die der
Markeninhaber in seiner Beschwerdebegründung selbst nicht in Abrede gestellt,
sondern lediglich seine Bedeutung als nicht eindeutig und präzise genug eingestuft hat. Hiergegen spricht jedoch die Tatsache, dass die Wortkombination jeweils
in gebeugter Form wie eine Sachangabe verwendet wird, so dass ein betrieblicher
Herkunftshinweis gerade nicht nahe gelegt ist. Insbesondere in dem im Internet
recherchierbaren Artikel aus Maschinenmarkt" vom 28.11.2003 - d. h. über ein
Jahr vor dem Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke am 1.2.2005 - wird
die Wortmarke als Fachbegriff erläutert: "Senkelektranten ermöglichen die flexible
Entnahme von Energie und Wasser an unterschiedlichen Stellen in Industriegebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Die Elektranten können ganz in der Erde
versenkt werden. Bei Bedarf werden sie aus dem Boden herausgezogen." In gleicher Weise beschreibend setzt der Markeninhaber das Markenwort im Fließtext
seines Prospektes "Senkelektranten" ein, ohne das Wort in irgendeiner Weise
markenmäßig hervorzuheben: "Senkelektranten rechnen sich nicht nur für die Industrie, auch bei der Versorgung von Marktplätzen, Messe- und Kongresshallen
gehen die Kosten für die Versorgungsbereitstellung auf Tauchstation … Der Messeverantwortliche benötigt lediglich eine Handkurbel, und der Senkelektrant ist
einsatzbereit. … Neben der wirtschaftlichen Komponente spricht auch die Vermeidung von oberirdischen Kabelführungen … für den Senkelektranten. … Dank modularem Aufbau wird der Senkelektrant nach Bedarf bestückt". Diese beschreibende Verwendung setzt sich in den "technischen Informationen und Planungshilfen" des Markeninhabers fort, ohne dass eine Herausstellung des Wortes durch
Anführungszeichen oder durch Fettdruck ersichtlich ist. Schließlich spricht auch
der Umstand, dass der Markeninhaber das Markenwort im Jahr 2002 in ein kommunales Branchenbuch aufnehmen ließ für das eigene Sprachverständnis des
Markeninhabers; denn üblicherweise recherchiert man im Branchenbuch nach
Sachbegriffen und nicht nach Marken. Dementsprechend ist die dortige Aufnahme
des Begriffs kaum als markenmäßige Werbemaßnahme geeignet, zumal dort
später eine weitere Firma aufgeführt war.
Soweit der Markeninhaber die Verwendung des Markenwortes durch Dritte als
"Trittbrettfahrerei" aufgrund seiner früher eingetragenen Wort-Bildmarke mit dem
Markenwort bewertet, so spielt das im vorliegenden Fall keine Rolle, da keineswegs geklärt ist, ob das Wort zum damaligen Zeitpunkt als solches markenrechtlich schutzfähig war, was der Senat eher für unwahrscheinlich hält. Im Übrigen ist
das Markenwort ähnlich gebildet wie das für einen solchen Elektroanschluss verwendeten Begriff "Senkverteiler", so dass zumindest für die beteiligten Fachkreise
der beschreibende Gehalt des Markenwortes auf der Hand liegt. Indes steht die
Existenz weiterer Bezeichnungsmöglichkeiten für die beanspruchten Waren der
Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht entgegen, da es Mitbewerbern
unbenommen bleiben muss, auch auf diesen ohne weiteres verständlichen Fachbegriff ungehindert von Rechten Dritter zur Beschreibung ihrer Waren zurückzugreifen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Sachangabe sämtliche mit der Marke geschützten
Waren betrifft, da sie nämlich einen Senkelektranten als solchen oder auch Zubehörteile hierfür betreffen können.
Nach alledem stellt sich die angegriffene Marke als lediglich beschreibende und
nicht unterscheidungsfähige Angabe dar, deren markenrechtliche Monopolisierung
dem Markeninhaber ersichtlich nicht zugestanden hat und auch jetzt nicht zusteht,
zu löschen ist.
Nach alledem konnte die Beschwerde des Markeninhabers keinen Erfolg haben.
Zu einer einseitigen Kostenauferlegung zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten
bestand kein Anlass.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
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