Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 16.07.2009 – 10 Ni 2/09
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. Juli 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent 42 24 061
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Hilber
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 42 24 061 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 und 13, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 11 rückbezogen ist, teilweise für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 42 24 061 (Streitpatent), das am 21. Juli 1992 angemeldet worden ist und eine Fahrzeugrückleuchte mit Leuchtdiode betrifft. Das Streitpatent umfasst 14 Patentansprüche, von
denen die Patentansprüche 1 bis 11 sowie 13, letzterer soweit er auf die Patentansprüche 1 bis 11 rückbezogen ist, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Fahrzeugrückleuchte (100), insbesondere für Fahrräder; mit mindestens einer Leuchtdiode (12) als Fahrlichtquelle und/oder
Standlichtquelle, wobei die Leuchtdiode (12) einen integrierten
Sammellinsenkörper aufweist, und mit einer lichtdurchlässigen,
vorzugsweise selektiv rotlichtdurchlässigen, Abdeckung (1),
dadurch gekennzeichnet, dass in der Abdeckung (1) und/oder im
Inneren der Fahrzeugrückleuchte (100) ein der Leuchtdiode (12)
zugeordneter Lichtstreugürtel (3) zur im Wesentlichen horizontalen
Abstrahlung des von der Leuchtdiode (12) erzeugten Lichtes über
einen Winkelbereich von über 60(cid:219)(cid:3)(cid:103)(cid:73)(cid:73)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:90)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:74)(cid:72)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:72)(cid:87)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:17)(cid:179)
Wegen der Patentansprüche 2 bis 11 und 13 wird auf die Patentschrift
DE 42 24 061 C2 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht
patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu neben der in der Streitpatentschrift genannten Druckschrift
WO 91/11 896 A1 auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
DE 39 30 214 A1
DE 31 07 285 A1
DE 40 12 977 A1
(KL6)
(KL7)
(KL8)
DE-AS 19 25 277
(KL9)
DE-OS 29 44 513
(KL10)
DE 27 55 432 C2
(KL11)
DE 31 42 475 C2
(KL12)
und verweist zusätzlich auf § 67 StVZO i. d. F. vom September 1988 (KL3) sowie
auf die zu Schlussleuchten erlassenen Technischen Anforderungen (TA) Nr. 14
von 1983 (KL4a) und 1992 (KL4).
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 42 24 061 C2 im Umfange der Ansprüche 1
bis 11 und 13, soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 11 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Unteransprüche hat sie nicht geltend gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig
und in beantragtem Umfang begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ergibt
sich, soweit es angegriffen ist, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, § 4 Satz 1 PatG.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Fahrzeugrückleuchte, insbesondere für Fahrräder, welche als Fahrlichtquelle und/oder Standlichtquelle mindestens eine Leuchtdiode aufweist.
In der Streitpatentschrift ist in Sp. 1, Absatz 2 ausgeführt, dass zur Vergrößerung
der Sicherheit im Straßenverkehr in der Vergangenheit Konzepte für einfach aufgebaute und preisgünstige Standlichtquellen insbesondere für Rückleuchten von
Fahrrädern entwickelt worden seien. So sei aus der WO 91/11 896 A1 bekannt,
eine Fahrzeugrückleuchte mit einer Fahrlichtquelle und einer lichtschwächeren
Standlichtquelle auszurüsten, wobei die Standlichtquelle eine Leuchtdiode ist.
Beim normalen Fahrbetrieb speise ein Kleingenerator die Fahrlichtquelle und lade
einen Kondensator auf, welcher in Stillstandszeiten für eine gewisse Zeitspanne
die Leuchtdiode speist.
Weiter ist der Sp. 1, Absatz 3 der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass für die
Verkehrssicherheit nicht nur die absolute Helligkeit der Lichtquelle in einer Rückleuchte wichtig sei, sondern vor allem die Verteilung der Lichtabstrahlung in unterschiedliche Richtungen. Hier müsse naturgemäß ein Kompromiss gesucht werden
zwischen der zur Verfügung stehenden absoluten Leuchtkraft und der gewünschten Sichtbarkeit aus verschiedenen Richtungen. Für eine Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland würde beispielsweise gefordert, dass eine Fahrlicht- oder
Standlichtquelle in etwa horizontaler Richtung Licht nach hinten und nach beiden
Seiten bis hin zu einem Winkel von 110(cid:219) zur Rückwärtsrichtung abstrahlt. Dabei
müsse eine Stufenfunktion erfüllt werden, so dass in einem schmalen Winkelbereich direkt nach hinten die höchste Helligkeit und dann stufenweise abnehmend
bis zu einem Winkel von 110(cid:219) seitlich niedrigere Helligkeiten erreicht werden müssen. Übliche Leuchtdioden mit einem integrierten Sammellinsenkörper strahlten
Licht jedoch hauptsächlich in einem kegeligen Bereich mit einem Öffnungswinkel
von etwa 60(cid:219) ab, so dass ohne zusätzliche Maßnahmen die gewünschte Lichtverteilung nicht erreicht werden könne.
Ferner sei, wie in Sp. 1, Absatz 4 der Streitpatentschrift dargelegt wird, aus dem
DE-Gbm 18 37 007 eine innere Gürtellinse bekannt, welche eine Glühbirne zur
Erzielung einer gewünschten Abstrahlcharakteristik umgibt. Diese Linse diene zur
gleichmäßigen Bündelung und Vermeidung einer unerwünschten Seitenstreuung
und führe in Verbindung mit einem hinter der Lampe angeordneten Reflektor zu
einem Abstrahlwinkel von etwa ± 20(cid:219)(cid:17)(cid:3)(cid:40)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:86)(cid:82)(cid:79)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:36)(cid:69)(cid:86)(cid:87)(cid:85)(cid:68)(cid:75)(cid:79)(cid:90)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:72)(cid:85)(cid:85)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:129)(cid:69)-
liche Leuchtdioden ohne Zusatzmaßnahmen, wobei sich dann gerade das umgekehrte Problem stellen könne, nämlich einen in horizontaler Ebene breiteren Abstrahlbereich zur Erhöhung der seitlichen Sichtbarkeit einer Leuchte zu erreichen.
2. Gemäß Sp. 1, Absatz 5 der Streitpatentschrift besteht die dem Streitpatentgegenstand zugrunde liegende Aufgabe darin, eine Fahrzeugrückleuchte mit mindestens einer Leuchtdiode als Fahrlichtquelle und/- oder Standlichtquelle zu
schaffen, welche durch ihren Aufbau und zusätzliche optische, das Licht in seitliche Bereiche streuende Einrichtungen die Einhaltung der gewünschten Abstrahleigenschaften ermöglicht. Besonders sollen günstige Abstrahleigenschaften auch
für eine gesonderte, insbesondere lichtschwächere Standlichtquelle erzielt werden.
3. Ausgehend vom geschilderten Stand der Technik schlägt die Streitpatentschrift im Patentanspruch 1 zur Lösung die dort beschriebene Fahrzeugrückleuchte vor.
Gemäß der Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 7 bis 11 geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der Erkenntnis aus, dass eine Lichtabstrahlung nach oben oder
nach unten nur in einem sehr kleinen Winkel erforderlich ist, so dass möglichst alles abgestrahlte Licht auf einen im Wesentlichen horizontalen Gürtel konzentriert
werden muss.
Die Erzeugung der im Wesentlichen horizontalen Abstrahlung des von dem
Leuchtmittel erzeugten Lichtes über einen Winkelbereich von über 60(cid:219)(cid:3) (cid:103)(cid:73)(cid:73)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)-
winkel wird beim Streitpatentgegenstand einem Bereich zugeschrieben, der als
Lichtstreugürtel bezeichnet wird. Die Bedeutung des im Wortlaut des Streitpatents
als Lichtstreugürtel bezeichneten Bereichs der Rückleuchte ist im Hinblick auf die
dabei vorzusehenden Mittel nicht eingeschränkt zu lesen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 überlässt dem Fachmann die konkrete Ausgestaltung des Gürtels
z. B. mit optischen Einrichtungen und gibt somit lediglich vor, dass sich die Lösung
einerseits an dem Zweck der Lichtstreuung bzw. Verteilung zu orientieren und andererseits durch die Ausbildung eines Gürtels zu erfolgen hat.
In der Beschreibung, Sp. 2, Z. 12 bis 17 der Streitpatentschrift ist dem Bereich mit
der Bezeichnung Lichtstreugürtel die Bedeutung „ein in vertikaler Richtung
schmaler, im Wesentlichen horizontal liegender Bereich der Fahrzeugrückleuchte
mit lichtbündelnden, lichtbrechenden und/oder lichtreflektierenden Bauteilen, welche dem von der Leuchtdiode abgestrahlten Licht die gewünschte Verteilung geben“, zugeordnet.
II.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, denn durch den Gegenstand der DE 31 07 285 A1
(KL7) gelangt der Fachmann zumindest in nahe liegender Weise zum Gegenstand
des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit langjähriger Konstruktionserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen, insbesondere für Zweiräder, anzusehen.
Die KL7 offenbart durch die Angaben auf S. 24, Absatz 2 und die Figuren 9 bis 11
eine Fahrzeugrückleuchte, insbesondere für Fahrräder; mit mindestens einem
Leuchtmittel als Fahrlichtquelle, wobei das Leuchtmittel (Leuchtkörper 12) einen
integrierten Sammellinsenkörper und eine lichtdurchlässige, vorzugsweise selektiv
rotlichtdurchlässige, Abdeckung (Abdeckkappe 4) aufweist (s. S. 40, Absatz 1).
Die in der KL7 zur Erläuterung dargestellten Ausführungsbeispiele zeigen jeweils
eine Rückleuchte, bei der als Leuchtmittel eine Glühbirne vorgesehen wird. In der
Beschreibung der KL7, S. 15, Absatz 1 wird jedoch betont, dass als Leuchtmittel
statt einer Glühbirne auch eine Leuchtdiode eingesetzt werden kann. Den am Anmeldetag üblichen Leuchtdioden ist ein integrierter Sammellinsenkörper zu unterstellen, wie es die Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 37 bis 38 darstellt. Deshalb ist
der KL7 ein Gegenstand mit sämtlichen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen zu entnehmen.
Der Gegenstand der Patentansprüche 29 und 30 sowie die Beschreibung, S. 40,
Absatz 2 der KL7 heben die Wirkung der bekannten Rückleuchte hervor. Danach
erzeugt diese einen Lichtfächer über einen Winkelbereich von etwa 220º.
Damit ergeben sich aus dieser Druckschrift einerseits die Wirkung der Rückleuchte, nämlich Licht über einen großen horizontalen, jedoch kleinen vertikalen
Winkel, - so ist ein Lichtfächer aufzufassen -, zu streuen, und andererseits aber
auch die auf diese Wirkung gerichtete körperliche Ausbildung der Licht streuenden
Rückleuchte. So ist beim Gegenstand der KL7 in der Abdeckung (transparente
Abdeckkappe 4) ein dem Leuchtmittel zugeordneter Lichtstreuabschnitt zur im
Wesentlichen horizontalen Abstrahlung des von dem Leuchtmittel erzeugten
Lichtes über einen Winkelbereich von etwa 220º Öffnungswinkel, damit also über
den
im Patentanspruch 1 des Streitpatents Winkelbereich
von 60(cid:219)(cid:3)
hinausgehenden Bereich, vorgesehen. Der Lichtstreuabschnitt
ist beim
Gegenstand der KL7 gemäß der Fig. 9 und 11 durch den Hohlspiegelreflektor 2
mit den zwei seitlichen und schlitzartig vorgesehenen Lichtaustrittsöffnungen 86
und 88 ausgebildet.
Der Lichtstreuabschnitt der KL7 ist in den Figuren 9 bis 11 als ein vertikal begrenzter Teilbereich in der Rückleuchte dargestellt, der, wie vorstehend bereits
erläutert, einen Lichtfächer erzeugt. Die im Streitpatent angestrebte Funktion und
Wirkung stellt sich auch bei der Rückleuchte der KL7 als Gürtel mit Lichtstreuwirkung ein.
Bei Kenntnis des Gegenstandes der KL7 und dem in dieser Druckschrift gegebenen Hinweis, dass als Lichtquelle statt einer Glühbirne auch eine Leuchtdiode herangezogen werden kann, erfordert es für den zuständigen Fachmann keinerlei
erfinderische Tätigkeit, um vom Gegenstand der KL7 zu dem des Streitpatents
gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen.
Zwar sind in der KL7, deren Ausführungsbeispiele für eine Rückleuchte ohne Ausnahme in Zusammenhang mit Glühbirnen und auf deren Lichterzeugung abgestimmte Lichtstreumittel und nicht mit einer Leuchtdiode als Leuchtmittel darstellen, keinerlei Hinweise darauf erkennbar, welche Einrichtungen oder Bauteile in
den Strahlengang einer Leuchtdiode zu einer Lichtformung mit streuendem Charakter für einen Winkelbereich von über 60° zu bringen sind. Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 fordert aber auch keine konkreteren Maßnahmen, da er
mit der im Kennzeichenteil vorgesehenen Bezeichnung Lichtstreugürtel nur auf die
Licht streuende Wirkung eines Bereiches der Leuchte abstellt und diese Wirkung
auf einen Gürtel, also auf eine nicht näher bestimmte bauliche Ausgestaltung des
betreffenden Bereichs und dabei nicht auf spezielle Hilfsmittel abzielt.
Wird in die in dem Patentanspruch 1 vorgesehene Bezeichnung „Lichtstreugürtel“
tatsächlich die in der Beschreibung beigefügte Bedeutung als ein „in vertikaler
Richtung schmaler, im Wesentlichen horizontal liegender Bereich der Fahrzeugrückleuchte mit lichtbündelnden, lichtbrechenden und/oder lichtreflektierenden
Bauteilen, welche dem von der Leuchtdiode abgestrahlten Licht die gewünschte
Verteilung geben“ mit hinein gelesen, so gibt die KL7 auch hierzu die Anregung,
den Bereich dem entsprechend auszubilden, da der Lichtstreuabschnitt beim Gegenstand der KL7 gemäß der Fig. 9 und 11 als vertikal begrenzter, horizontal liegender Teilbereich in der Rückleuchte dargestellt ist.
Dabei kann dann dahin stehen, ob dieser Teilbereich der Rückleuchte der KL7 bereits als schmal und/oder gürtelartig bezeichnet werden kann, da auch die Umsetzung dieser Eigenschaften nahe liegend ist. Zumindest gehört es zu den Aufgaben
des hier zuständigen Fachmanns, Rückleuchten anforderungsgerecht auszulegen,
was für Rückleuchten auch immer Bauraum und Material sparend und damit
schmal bedeutet. Einen über einen horizontal breiten, vertikal engen Winkel Licht
streuenden Bereich einer Rückleuchte gürtelartig auszubilden, folgt zudem einer
nahe liegenden, weil der angestrebten Wirkung, in der KL7 als Lichtfächer bezeichneten Lichterzeugung, direkt folgenden Konstruktionsweise.
Dabei zur Formung des von der Lichtquelle ausgehenden Lichts beliebige lichtbündelnde, lichtbrechende und/oder lichtreflektierende und auf die aufgabenhaft
genannte Wirkung gerichtete Bauteile im Sinne einer gewünschten Verteilung vorzusehen, wie es nach der Beschreibung dem Lichtstreugürtel des Streitpatents zu
unterstellen wäre, gehört zu den Kernaufgaben des zuständigen Fachmanns. Eine
erfinderische Tätigkeit ist damit nicht zu verbinden.
Dass der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung gemäß einem der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13, soweit dieser auf einen der Ansprüche 1
bis 11 rückbezogen ist, eine patentfähige Erfindung darstellt, konnte der Senat
nicht feststellen und ist auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden.
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 PatG zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Schülke
Püschel
Frühauf
Harrer
Hilber
Pr