Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 56/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 56/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 23 324.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Uni-Recht

Die Wortmarke

ist am 10. April 2007 für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung, Erziehung und

Unterricht, Coaching, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Recherchen in Datenbanken und im

Internet für Wissenschaft und Forschung; Nachforschungen in

Rechtsangelegenheiten, Rechtsberatung und -vertretung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Erstbeschluss vom 7. Januar 2008 vollständig wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im gegebenen Sachzusammenhang werde

"Uni" ohne weiteres als Abkürzung für "Universität" aufgefasst. Weitere diesem

Wort innewohnende Bedeutungsgehalte seien hier nicht zu berücksichtigen, da sie

nicht nahegelegt seien. "Uni" weise hier ausschließlich darauf hin, dass die Waren

und Dienstleistungen für Universitäten bestimmt, von ihnen erbracht oder im

universitären Umfeld benötigt bzw. getätigt werden könnten. "Recht" stelle einen

Hinweis auf den Gegenstand und die inhaltliche Ausrichtung der so bezeichneten

Waren und Dienstleistungen dar, die einen rechtlichen, universitätsbezogenen

Hintergrund besäßen. Soweit es die Waren der Klasse 16 betreffe, sei nicht auszuschließen, dass nicht unbeachtliche Teile des angesprochenen inländischen

Publikums die angemeldete Bezeichnung "Uni-Recht" nur als Titel auffassten und

ihr schon deshalb keine Unterscheidungskraft beimäßen. Dass der Aussagegehalt

der Bezeichnung hier zugleich durchaus breit sei, stehe der Annahme einer beschreibenden Annahme nicht entgegen, denn es liege in der Natur inhaltsbeschreibender Titel, dass sie die behandelte Thematik bzw. den Inhalt lediglich grob

umrissen. Für die Waren der Klasse 16 stelle die Bezeichnung erkennbar eine inhaltsbeschreibende Angabe dar und werde deshalb auch nicht als betriebliches

Unterscheidungsmittel aufgefasst.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch

Beschluss vom 21. Mai 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Für allgemeine Verbraucherkreise sei die angemeldete Wortverbindung "Uni-Recht" sprachüblich aus jedermann geläufigen Begriffen gebildet, mit denen die betreffenden Verkehrskreise in Verbindung mit den mit

der Anmeldung beanspruchten Waren/Dienstleistungen unmittelbar einen sachlich

beschreibenden Sinngehalt verbinden würden. Ein solches Verständnis liege auch

deshalb nahe, weil die Verbraucher an vergleichbare Wortbildungen wie Baurecht,

Verfassungsrecht, Privatrecht, Scheidungsrecht usw. gewöhnt seien. Jedenfalls

komme bei zusammengesetzten Substantiven dem Umstand, dass eine neue

Kombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, kaum indizielle Bedeutung gegen

den tatsächlichen Gebrauch oder die allgemeine Verständlichkeit zu; denn Substantive könnten in vielfältigster Weise zusammengefügt werden, ohne dass sich

die Möglichkeiten vollständig erfassen ließen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 7. Januar 2008 und vom

18. Juni 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Obwohl die Anmeldung vollständig zurückgewiesen wurde, geht der Anmelder in

seiner Beschwerdebegründung von einer teilweisen Zurückweisung aus. Der

Anmelder hält die Marke in ihrer Kombination für unterscheidungskräftig. Bei der

Marke handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung.

In ihrer Gesamtheit vermittle die Marke einen ganz anderen Eindruck als die

Summe ihrer Teile. Es bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe

und den Teilen. Ein Bedeutungsinhalt könne der Marke "Uni-Recht" nicht zugeordnet werden. Er wäre so verschwommen und undeutlich, dass dies für eine Zurückweisung nicht ausreiche. "Uni" könne nämlich auch als "einfarbig" verstanden werden. Der Verkehr könne sich unter dem Begriff "Uni-Recht" nichts vorstellen. Ein

Rechtsgebiet "Uni-Recht" existiere nicht; daher hinke der Vergleich der Markenstelle mit "Baurecht" o. ä..

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil

der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 - BIOMILD; BGH GRUR 2006,

850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß

an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in

der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung - wie hier -

einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH

GRUR 2004, 428 - Henkel), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher

erfasst wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Solche beschreibenden Angaben verstehen die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Handelt es sich bei den beanspruchten Erzeugnissen und Angeboten um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch

einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten, die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art

eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere

Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,

342 - Winnetou).

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Bezeichnung

lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "Uni" und "Recht" zusammen. Das angesprochene Publikum wird den Zeichenbestandteil "Uni" in Bezug

auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur als die gängige Abkürzung für Universität verstehen. Entgegen der Auffassung des Anmelders kann nicht von einem Verständnis im Sinne von "einfarbig" ausgegangen

werden, da der Bedeutungsgehalt eines Wortes stets konkret, d. h. in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. In Bezug auf die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ergibt nur die Kurzform

von "Universität", nicht aber "einfarbig" einen Sinn. Dies gilt insbesondere wegen

des nachgestellten Wortes "Recht", das lediglich einen Hinweis auf das Thema

bzw. den Gegenstand der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen gibt,

nämlich dass diese einen rechtlichen Bezug haben.

In ihrer Gesamtheit eignet sich die Bezeichnung "Uni-Recht" ohne weiteres zur

inhaltlichen Beschreibung von medialen Produkten (Waren oder Dienstleistungen),

die sich in irgendeiner Form mit dem Thema Recht und Universität beschäftigen

oder einen Bezug zur Herstellung solcher Produkte aufweisen können (vgl. BGH

GRUR 2003, 342 - Winnetou). Für die übrigen beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen aus dem Bereich Informationsbeschaffung und Beratung gilt

nichts anderes.

Ob der Gesamtbegriff "Uni-Recht" lexikalisch nachweisbar ist oder gar bereits im

vorgenannten Sinne verwendet wird, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne jede Bedeutung (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Dem

Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, die eine Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten individuellen Anbieter

zugerechnet würden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt;

Ströbele/Hacker, MarkenR, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der

Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als

nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Ju/Hu