Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 56/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 56/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 23 324.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Uni-Recht
Die Wortmarke
ist am 10. April 2007 für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung, Erziehung und
Unterricht, Coaching, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Recherchen in Datenbanken und im
Internet für Wissenschaft und Forschung; Nachforschungen in
Rechtsangelegenheiten, Rechtsberatung und -vertretung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Erstbeschluss vom 7. Januar 2008 vollständig wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im gegebenen Sachzusammenhang werde
"Uni" ohne weiteres als Abkürzung für "Universität" aufgefasst. Weitere diesem
Wort innewohnende Bedeutungsgehalte seien hier nicht zu berücksichtigen, da sie
nicht nahegelegt seien. "Uni" weise hier ausschließlich darauf hin, dass die Waren
und Dienstleistungen für Universitäten bestimmt, von ihnen erbracht oder im
universitären Umfeld benötigt bzw. getätigt werden könnten. "Recht" stelle einen
Hinweis auf den Gegenstand und die inhaltliche Ausrichtung der so bezeichneten
Waren und Dienstleistungen dar, die einen rechtlichen, universitätsbezogenen
Hintergrund besäßen. Soweit es die Waren der Klasse 16 betreffe, sei nicht auszuschließen, dass nicht unbeachtliche Teile des angesprochenen inländischen
Publikums die angemeldete Bezeichnung "Uni-Recht" nur als Titel auffassten und
ihr schon deshalb keine Unterscheidungskraft beimäßen. Dass der Aussagegehalt
der Bezeichnung hier zugleich durchaus breit sei, stehe der Annahme einer beschreibenden Annahme nicht entgegen, denn es liege in der Natur inhaltsbeschreibender Titel, dass sie die behandelte Thematik bzw. den Inhalt lediglich grob
umrissen. Für die Waren der Klasse 16 stelle die Bezeichnung erkennbar eine inhaltsbeschreibende Angabe dar und werde deshalb auch nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel aufgefasst.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch
Beschluss vom 21. Mai 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Für allgemeine Verbraucherkreise sei die angemeldete Wortverbindung "Uni-Recht" sprachüblich aus jedermann geläufigen Begriffen gebildet, mit denen die betreffenden Verkehrskreise in Verbindung mit den mit
der Anmeldung beanspruchten Waren/Dienstleistungen unmittelbar einen sachlich
beschreibenden Sinngehalt verbinden würden. Ein solches Verständnis liege auch
deshalb nahe, weil die Verbraucher an vergleichbare Wortbildungen wie Baurecht,
Verfassungsrecht, Privatrecht, Scheidungsrecht usw. gewöhnt seien. Jedenfalls
komme bei zusammengesetzten Substantiven dem Umstand, dass eine neue
Kombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, kaum indizielle Bedeutung gegen
den tatsächlichen Gebrauch oder die allgemeine Verständlichkeit zu; denn Substantive könnten in vielfältigster Weise zusammengefügt werden, ohne dass sich
die Möglichkeiten vollständig erfassen ließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 7. Januar 2008 und vom
18. Juni 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Obwohl die Anmeldung vollständig zurückgewiesen wurde, geht der Anmelder in
seiner Beschwerdebegründung von einer teilweisen Zurückweisung aus. Der
Anmelder hält die Marke in ihrer Kombination für unterscheidungskräftig. Bei der
Marke handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung.
In ihrer Gesamtheit vermittle die Marke einen ganz anderen Eindruck als die
Summe ihrer Teile. Es bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe
und den Teilen. Ein Bedeutungsinhalt könne der Marke "Uni-Recht" nicht zugeordnet werden. Er wäre so verschwommen und undeutlich, dass dies für eine Zurückweisung nicht ausreiche. "Uni" könne nämlich auch als "einfarbig" verstanden werden. Der Verkehr könne sich unter dem Begriff "Uni-Recht" nichts vorstellen. Ein
Rechtsgebiet "Uni-Recht" existiere nicht; daher hinke der Vergleich der Markenstelle mit "Baurecht" o. ä..
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten
(st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 - BIOMILD; BGH GRUR 2006,
850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß
an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in
der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung - wie hier -
einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH
GRUR 2004, 428 - Henkel), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Solche beschreibenden Angaben verstehen die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
Handelt es sich bei den beanspruchten Erzeugnissen und Angeboten um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch
einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten, die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art
eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 - Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,
342 - Winnetou).
Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Bezeichnung
lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "Uni" und "Recht" zusammen. Das angesprochene Publikum wird den Zeichenbestandteil "Uni" in Bezug
auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur als die gängige Abkürzung für Universität verstehen. Entgegen der Auffassung des Anmelders kann nicht von einem Verständnis im Sinne von "einfarbig" ausgegangen
werden, da der Bedeutungsgehalt eines Wortes stets konkret, d. h. in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. In Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ergibt nur die Kurzform
von "Universität", nicht aber "einfarbig" einen Sinn. Dies gilt insbesondere wegen
des nachgestellten Wortes "Recht", das lediglich einen Hinweis auf das Thema
bzw. den Gegenstand der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen gibt,
nämlich dass diese einen rechtlichen Bezug haben.
In ihrer Gesamtheit eignet sich die Bezeichnung "Uni-Recht" ohne weiteres zur
inhaltlichen Beschreibung von medialen Produkten (Waren oder Dienstleistungen),
die sich in irgendeiner Form mit dem Thema Recht und Universität beschäftigen
oder einen Bezug zur Herstellung solcher Produkte aufweisen können (vgl. BGH
GRUR 2003, 342 - Winnetou). Für die übrigen beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen aus dem Bereich Informationsbeschaffung und Beratung gilt
nichts anderes.
Ob der Gesamtbegriff "Uni-Recht" lexikalisch nachweisbar ist oder gar bereits im
vorgenannten Sinne verwendet wird, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne jede Bedeutung (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Dem
Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, die eine Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten individuellen Anbieter
zugerechnet würden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt;
Ströbele/Hacker, MarkenR, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).
Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der
Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als
nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Ju/Hu