Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 27 W (pat) 155/09

27. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 155/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2008 008 981.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Schwarz und Dr. van Raden

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und 16. Februar 2009, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, die für Waren und Dienstleistungen

Klasse 9:

Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software,

insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und

Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; mit Informationen

versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-

und Bildaufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme),

insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Megnet-

Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf

Datenträgern aufgezeichnete Daten- und

Informationssammlungen (herunterladbar); elektronische Publikationen (herunterladbar); Software (herunterladbar).

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse,

Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender (Papeteriewaren); Schilder und Architekturmodelle

aus Papier und Pappe; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate); Verpackungsmaterial, aus Papier, Pappe, Karton und

aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist;

Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 35:

Werbung,

insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung

in

einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandtwerbung,

Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung

über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Dienstleistungen

einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet;

Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising);

Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte;

Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen

Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion), Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen

einer PR-Agentur

(Öffentlichkeitsarbeit); Durchführung von

Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur,

nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;

Organisatiion von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche

und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen

oder zu Werbezwecken, Geschäftsführung für andere; Beratung in

Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Entwicklung von

Geschäftskonzepten; Beratung bei der Organisation und Führung

von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der

Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung

von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;

Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von

Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den

An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften

für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Dienstleistungen

einer Merchandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten;

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung

von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für

Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für

Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Einzelhandelsdienstleistungen

für den Versandhandel und Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet sowie übesr

das mobile

Internet mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,

Fotografien, Fotobänden, Magazinen, Schreibwaren, Büroartikeln,

Kleidung

jeglicher Art, Schuhen, Lederwaren, Lederimitaten,

Schals, Tassen, Wanderutensilien, Sportartikeln jedglicher Art,

Wein, Schmuck, Gürteln, Taschen, Regenschirmen, Brillen,

Sonnenbrillen, Haushaltswaren, Küchenutensilien, Bettwäsche,

Handtüchern, Kosmetikartikeln, Reinigungsmitteln, Porzellan,

Lampen, Computern, Druckern, Lautsprechern, Scannern, Möbeln, Spiegeln, Rahmen, Telefonen, Handys, Handhelds, PDA’s,

Fernsehern, Radios, Weckern, Stereoanlagen, Küchengeräten,

Software (herunterladbar oder auf Datenträgern), CDs, DVDs,

Datenträgern aller Art, Medizin, Kosmetik und Lebensmitteln;

Präsentation von Waren für Dritte (für den Einzel-, Versand und

Großhandel), nämlich Präsentation von Büchern, Zeitungen,

Zeitschriften, Fotografien, Fotobänden, Magazinen, Schreibwaren,

Büroartikeln, Kleidung

jeglicher Art, Schuhen, Lederwaren,

Lederimitaten, Schals, Tassen, Wanderutensilien, Sportartikeln

jeglicher Art, Wein, Schmuck, Gürteln, Taschen, Regenschirmen,

Brillen, Sonnenbrillen, Haushaltswaren, Küchenutensilien, Bettwäsche, Handtüchern, Kosmetikartikeln, Reinigungsmitteln, Porzellan, Lampen, Computern, Druckern, Lautsprechern, Scannern,

Möbeln, Spiegeln, Rahmen, Telefonen, Handys, Handhelds,

PDA’s, Fernsehern, Radios, Weckern, Stereoanlagen, Küchengeräten, Software (herunterladbar oder auf Datenträgern), CDs,

DVDs, Datenträger aller Art, Medizin, Kosmetik und Lebensmitteln; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, eMail-Datendienste; Telekommunikationsdienste über ein Telekommunikationsnetz, insbesondere ein

Mobilfunknetz oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz; Mobiltelefondienste; mobile Kommunikationsdienste, soweit

in Klasse 38 enthalten; Mobilfunkdienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen;

Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im

mobilen Internet, insbesondere zu herunterladbaren Dateien,

nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Videoaufzeichnungen,

elektronischen Spielen, alle vorgenannten Dateien insbesondere

zum Herunterladen für Mobiltelefone; Telekommunikationsdienste

über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels

Telekommunikation; Dienstleistungen eines Online-Anbieters,

nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten

in Computernetzwerken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und

Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des

Zugriffs auf Daten im Internet sowie im mobilen Internet, nämlich

auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung

des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge;

Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im

mobilen Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet sowie im mobilen Internet;

Bereitstellung von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet;

Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-

Dienste; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im

Internat, auch im mobilen Internet; E-Mail-Dienste; Übertragung

und Verbreitung von Informatiionen und Daten über Comuternetze

und das Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen

von Spielen im Internet, soweit in Klasse 38 enthalten.

Klasse 41:

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen

(ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen,

Zeitschriften und Büchern, sowie von gedrucktem Lehr- und

Informationsmaterial, jeweils einschließlich in Form von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form

und auch im Internet; Online-Publikation, insbesondere von

elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar);

Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und

Rundfunkprogrammen; Unterhaltung,

insbesondere Rundfunk-

und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen;

Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und

Symposien; Veranstalatungen von Ausstellungen für kulturelle

Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung

durch IP-TV; Unterhaltung durch Handy-TV; Durchführung von

Spielen im Internet und über Handys; redaktionelle Betreuung von

(mobilen) Internetauftritten; Veranstaltung und Vermittlung von

Lotterien und Wettspielen.

Klasse 42:

Computerberatungsdienste; Softwareberatung; Dienstleistungen

eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und

Internetseiten; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Installation von

Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von (mobilen) Internetseiten; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Vermietung von Computerdatenbanken (Software);

Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet, einschließlich

besonderer Suchfunktionen; Aktualisieren von Computer-Software; Computersoftwareberatung; Erstellung von Computeranimationen; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken.

erfolgte Anmeldung der Wortmarke

SCHULKOMPASS

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die von den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher würden den angemeldeten

Begriff „SCHULKOMPASS“ nur als Hinweis auf einen Leitfaden oder Wegweiser

Schulen betreffend verstehen, wie er im Übrigen auch bereits jetzt Verwendung

fände. Da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine solche Funktion

erfüllen und einen solchen Inhalt haben könnten, werde die angemeldete

Bezeichnung von den angesprochenen Verbrauchern nur als Sachangabe und

nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, so dass sie

mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar sei. Soweit sich

die Anmelderin auf angeblich vergleichbare Eintragungen von Marken mit dem

Bestandteil „Kompass“ berufe, ergebe sich hieraus kein Eintragungsanspruch,

zumal das Bundespatentgereicht bereits 2002 auf den zunehmenden beschreibenden Begriffsinhalt dieses Wortes hingewiesen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 14. Mai 2008

und 16. Februar 2009 aufzuheben,

hilfsweise

a) den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimzustellen, dem Beschwerdeverfahren beizutreten,

b) das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,

c) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie beanstandet im wesentlichen, dass die angefochtenen Beschlüsse tragenden

Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderliefen, auf einer

uneinheitlichen Eintragungspraxis beruhten, die Bezeichnung „Schulkompass“

keine gebräuchliche Angabe sei und weder lexikalisch nachweisbar noch allgemein verständlich sei und zudem einen unmittelbareren Bezug zu den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nachwiesen.

II.

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung

von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete

Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels

jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3

Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr.

L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV

wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen

nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch

für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und

für alle nationalen Gerichte bindend (Art. 101 GG). Danach ist für die Beurteilung,

ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,

auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne

Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu

unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington;

GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten

Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die

anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen

anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die

Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese

nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung

beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,

924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -

Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der

Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,

1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,

162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es

aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um

eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH

GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -

DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR

2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes

Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich

genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer

ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art -

hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht

(vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109

[Rz. 98]

-

POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004,

943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007,

204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

c) Nach diesen Vorgaben ist die hier zu beurteilende Anmeldemarke nicht

schutzfähig. Sie besteht nämlich aus den beiden allgemein bekannten deutschen

Begriffen „Schule“ und Kompass“. In ihrer Verbindung wird sie daher jeder, der

des Deutschen auch nur geringfügig mächtig ist, in dem von der Markenstelle

genannten Sinn verstehen. Ob die Verbindung beider Begriffe gebräuchlich ist

oder gar lexikalisch belegt ist, spielt dabei nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle. Es entspricht bekanntlich

menschlichen Grundfähigkeiten, auch neuen Wortverbindungen, die aus gebräuchlichen Wörtern gebildet sind, einen Sinngehalt zuzuordnen, der sich an der

Bedeutung der Einzelwörter orientiert (vgl. hierzu bereits BGH WRP 2002, 982,

984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Es ist daher naheliegend, dass die inländische

Bevölkerung die Anmeldemarke nur als Leitfaden im Hinblick auf Schulen versteht. Da dieses Begriffsverständnis offenkundig bei nahezu allen Inländern

vorhanden ist, bedarf die von der Anmelderin aufgeworfene Frage, an welche

Teile der Bevölkerung sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im

Einzelnen wenden, keiner Vertiefung, denn das bei der Gesamtbevölkerung

vorhandene Wissen ist nach den Grundsätzen der Logik auch bei Bevölkerungsteilen - soweit sich der Abnehmerkreis der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nur auf solche beziehen sollte - selbstverständlich vorhanden.

d) Da sämtliche Waren und Dienstleistungen als Leitfaden für oder über Schulen

in Betracht kommen oder hiermit in Zusammenhang stehen können, wird der

überaus größte Teil der angesprochenen Abnehmer der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen die Anmeldemarke nur als schlichten Hinweis auf diese

sachliche Eignung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstehen.

Der Gedanke, dass stattdessen hiermit auf die Herkunft dieser Waren und

Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hingewiesen werden

soll, wird ihnen demgegenüber erst gar nicht kommen. Damit ist die Anmeldemarke aber nicht geeignet, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, so dass

ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und

sie aus diesem Grund nach § 37 Abs. 1 MarkenG nicht eintragbar ist.

e) Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf

Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung

mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen

Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung

über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine

Rechtsfrage (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS; MarkenR

2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor;

GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline;

GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen

Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar

gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

eingetragen sind (vgl. EuGH a. a. O. - Bild.T-Online.de u. ZVS).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung insbesondere des Europäischen

Gerichtshofs, von der die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten und damit auch

der Senat wegen der Bindungswirkung des Art. 234 EGV nicht ohne vorherige

erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abweichen dürfen, sieht der

Senat keinen Anlass, die Voreintragungen zu berücksichtigen, zumal sich die

Markenstelle mit den Voreintragungen auseinander gesetzt und darauf hingewiesen hat, dass sie jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die für

Beurteilung der Schutzfähigkeit der hier in Rede stehenden Marke allein

maßgeblich

ist, dem Bestandteil

„KOMPASS“ keine schutzbegründende

Bedeutung (mehr) beimisst;. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die Präsidentin

des Deutschen Patent- und Markenamts zum Beitritt aufzufordern oder die Sache

an die Markenstelle zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

2. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die

Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt

hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Vielmehr war allein darüber zu befinden, ob im konkreten Einzelfall auf der

Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung vorlagen. Da die Auslegung des Begriffs der „Unterscheidungskraft“ allein dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV, Art.

101 GG vorbehalten ist und diese Auslegung nicht nur den erkennenden Senat,

sondern auch den Bundesgerichtshof bindet, käme - alternativ zu dem an sich

vorrangigen Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - die

Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst bei einer (von der Anmelderin im Hinblick

auf die Entscheidungen der Markenstelle zwar behaupteten, tatsächlich hier aber

nicht gegebenen) Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nur in Betracht, sofern der Senat damit gleichzeitig auch von den Vorgaben des

Europäischen Gerichtshofs, an die auch der Bundesgerichtshof in allen von ihm zu

entscheidenden Fällen gebunden ist, abweichen würde. Dies ist aber nicht der

Fall, weil die vorliegende Entscheidung gerade auf diesen Vorgaben beruht und

sie auf die hier zu beurteilende konkrete Markenanmeldung zur Anwendung bringt.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Me