Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 27 W (pat) 155/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 155/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 30 2008 008 981.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Dr. van Raden
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und 16. Februar 2009, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die für Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software,
insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und
Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; mit Informationen
versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-
und Bildaufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme),
insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Megnet-
Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf
Datenträgern aufgezeichnete Daten- und
Informationssammlungen (herunterladbar); elektronische Publikationen (herunterladbar); Software (herunterladbar).
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse,
Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender (Papeteriewaren); Schilder und Architekturmodelle
aus Papier und Pappe; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial, aus Papier, Pappe, Karton und
aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist;
Drucklettern; Druckstöcke.
Klasse 35:
Werbung,
insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung
in
einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandtwerbung,
Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung
über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Dienstleistungen
einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet;
Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising);
Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte;
Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen
Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion), Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen
einer PR-Agentur
(Öffentlichkeitsarbeit); Durchführung von
Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur,
nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
Organisatiion von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche
und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen
oder zu Werbezwecken, Geschäftsführung für andere; Beratung in
Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Entwicklung von
Geschäftskonzepten; Beratung bei der Organisation und Führung
von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der
Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung
von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;
Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von
Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den
An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften
für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Dienstleistungen
einer Merchandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung
von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für
Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für
Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Einzelhandelsdienstleistungen
für den Versandhandel und Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet sowie übesr
das mobile
Internet mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,
Fotografien, Fotobänden, Magazinen, Schreibwaren, Büroartikeln,
Kleidung
jeglicher Art, Schuhen, Lederwaren, Lederimitaten,
Schals, Tassen, Wanderutensilien, Sportartikeln jedglicher Art,
Wein, Schmuck, Gürteln, Taschen, Regenschirmen, Brillen,
Sonnenbrillen, Haushaltswaren, Küchenutensilien, Bettwäsche,
Handtüchern, Kosmetikartikeln, Reinigungsmitteln, Porzellan,
Lampen, Computern, Druckern, Lautsprechern, Scannern, Möbeln, Spiegeln, Rahmen, Telefonen, Handys, Handhelds, PDA’s,
Fernsehern, Radios, Weckern, Stereoanlagen, Küchengeräten,
Software (herunterladbar oder auf Datenträgern), CDs, DVDs,
Datenträgern aller Art, Medizin, Kosmetik und Lebensmitteln;
Präsentation von Waren für Dritte (für den Einzel-, Versand und
Großhandel), nämlich Präsentation von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften, Fotografien, Fotobänden, Magazinen, Schreibwaren,
Büroartikeln, Kleidung
jeglicher Art, Schuhen, Lederwaren,
Lederimitaten, Schals, Tassen, Wanderutensilien, Sportartikeln
jeglicher Art, Wein, Schmuck, Gürteln, Taschen, Regenschirmen,
Brillen, Sonnenbrillen, Haushaltswaren, Küchenutensilien, Bettwäsche, Handtüchern, Kosmetikartikeln, Reinigungsmitteln, Porzellan, Lampen, Computern, Druckern, Lautsprechern, Scannern,
Möbeln, Spiegeln, Rahmen, Telefonen, Handys, Handhelds,
PDA’s, Fernsehern, Radios, Weckern, Stereoanlagen, Küchengeräten, Software (herunterladbar oder auf Datenträgern), CDs,
DVDs, Datenträger aller Art, Medizin, Kosmetik und Lebensmitteln; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.
Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, eMail-Datendienste; Telekommunikationsdienste über ein Telekommunikationsnetz, insbesondere ein
Mobilfunknetz oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz; Mobiltelefondienste; mobile Kommunikationsdienste, soweit
in Klasse 38 enthalten; Mobilfunkdienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen;
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im
mobilen Internet, insbesondere zu herunterladbaren Dateien,
nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Videoaufzeichnungen,
elektronischen Spielen, alle vorgenannten Dateien insbesondere
zum Herunterladen für Mobiltelefone; Telekommunikationsdienste
über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels
Telekommunikation; Dienstleistungen eines Online-Anbieters,
nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten
in Computernetzwerken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und
Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des
Zugriffs auf Daten im Internet sowie im mobilen Internet, nämlich
auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung
des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge;
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im
mobilen Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet sowie im mobilen Internet;
Bereitstellung von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet;
Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-
Dienste; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im
Internat, auch im mobilen Internet; E-Mail-Dienste; Übertragung
und Verbreitung von Informatiionen und Daten über Comuternetze
und das Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen
von Spielen im Internet, soweit in Klasse 38 enthalten.
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen
(ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen,
Zeitschriften und Büchern, sowie von gedrucktem Lehr- und
Informationsmaterial, jeweils einschließlich in Form von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form
und auch im Internet; Online-Publikation, insbesondere von
elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar);
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und
Rundfunkprogrammen; Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen;
Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und
Symposien; Veranstalatungen von Ausstellungen für kulturelle
Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung
durch IP-TV; Unterhaltung durch Handy-TV; Durchführung von
Spielen im Internet und über Handys; redaktionelle Betreuung von
(mobilen) Internetauftritten; Veranstaltung und Vermittlung von
Lotterien und Wettspielen.
Klasse 42:
Computerberatungsdienste; Softwareberatung; Dienstleistungen
eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und
Internetseiten; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Installation von
Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von (mobilen) Internetseiten; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Vermietung von Computerdatenbanken (Software);
Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet, einschließlich
besonderer Suchfunktionen; Aktualisieren von Computer-Software; Computersoftwareberatung; Erstellung von Computeranimationen; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken.
erfolgte Anmeldung der Wortmarke
SCHULKOMPASS
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die von den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher würden den angemeldeten
Begriff „SCHULKOMPASS“ nur als Hinweis auf einen Leitfaden oder Wegweiser
Schulen betreffend verstehen, wie er im Übrigen auch bereits jetzt Verwendung
fände. Da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine solche Funktion
erfüllen und einen solchen Inhalt haben könnten, werde die angemeldete
Bezeichnung von den angesprochenen Verbrauchern nur als Sachangabe und
nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, so dass sie
mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar sei. Soweit sich
die Anmelderin auf angeblich vergleichbare Eintragungen von Marken mit dem
Bestandteil „Kompass“ berufe, ergebe sich hieraus kein Eintragungsanspruch,
zumal das Bundespatentgereicht bereits 2002 auf den zunehmenden beschreibenden Begriffsinhalt dieses Wortes hingewiesen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 14. Mai 2008
und 16. Februar 2009 aufzuheben,
hilfsweise
a) den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimzustellen, dem Beschwerdeverfahren beizutreten,
b) das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,
c) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Sie beanstandet im wesentlichen, dass die angefochtenen Beschlüsse tragenden
Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderliefen, auf einer
uneinheitlichen Eintragungspraxis beruhten, die Bezeichnung „Schulkompass“
keine gebräuchliche Angabe sei und weder lexikalisch nachweisbar noch allgemein verständlich sei und zudem einen unmittelbareren Bezug zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nachwiesen.
II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels
jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr.
L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV
wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen
nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch
für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und
für alle nationalen Gerichte bindend (Art. 101 GG). Danach ist für die Beurteilung,
ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,
auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne
Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu
unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten
Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die
anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen
anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die
Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese
nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -
Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der
Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um
eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH
GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -
DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR
2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes
Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich
genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer
ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art -
hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht
(vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109
[Rz. 98]
-
POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004,
943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007,
204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
c) Nach diesen Vorgaben ist die hier zu beurteilende Anmeldemarke nicht
schutzfähig. Sie besteht nämlich aus den beiden allgemein bekannten deutschen
Begriffen „Schule“ und Kompass“. In ihrer Verbindung wird sie daher jeder, der
des Deutschen auch nur geringfügig mächtig ist, in dem von der Markenstelle
genannten Sinn verstehen. Ob die Verbindung beider Begriffe gebräuchlich ist
oder gar lexikalisch belegt ist, spielt dabei nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle. Es entspricht bekanntlich
menschlichen Grundfähigkeiten, auch neuen Wortverbindungen, die aus gebräuchlichen Wörtern gebildet sind, einen Sinngehalt zuzuordnen, der sich an der
Bedeutung der Einzelwörter orientiert (vgl. hierzu bereits BGH WRP 2002, 982,
984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Es ist daher naheliegend, dass die inländische
Bevölkerung die Anmeldemarke nur als Leitfaden im Hinblick auf Schulen versteht. Da dieses Begriffsverständnis offenkundig bei nahezu allen Inländern
vorhanden ist, bedarf die von der Anmelderin aufgeworfene Frage, an welche
Teile der Bevölkerung sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Einzelnen wenden, keiner Vertiefung, denn das bei der Gesamtbevölkerung
vorhandene Wissen ist nach den Grundsätzen der Logik auch bei Bevölkerungsteilen - soweit sich der Abnehmerkreis der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nur auf solche beziehen sollte - selbstverständlich vorhanden.
d) Da sämtliche Waren und Dienstleistungen als Leitfaden für oder über Schulen
in Betracht kommen oder hiermit in Zusammenhang stehen können, wird der
überaus größte Teil der angesprochenen Abnehmer der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen die Anmeldemarke nur als schlichten Hinweis auf diese
sachliche Eignung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstehen.
Der Gedanke, dass stattdessen hiermit auf die Herkunft dieser Waren und
Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hingewiesen werden
soll, wird ihnen demgegenüber erst gar nicht kommen. Damit ist die Anmeldemarke aber nicht geeignet, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, so dass
ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und
sie aus diesem Grund nach § 37 Abs. 1 MarkenG nicht eintragbar ist.
e) Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf
Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung
mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen
Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine
Rechtsfrage (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS; MarkenR
2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor;
GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline;
GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen
Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar
gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen
eingetragen sind (vgl. EuGH a. a. O. - Bild.T-Online.de u. ZVS).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung insbesondere des Europäischen
Gerichtshofs, von der die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten und damit auch
der Senat wegen der Bindungswirkung des Art. 234 EGV nicht ohne vorherige
erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abweichen dürfen, sieht der
Senat keinen Anlass, die Voreintragungen zu berücksichtigen, zumal sich die
Markenstelle mit den Voreintragungen auseinander gesetzt und darauf hingewiesen hat, dass sie jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die für
Beurteilung der Schutzfähigkeit der hier in Rede stehenden Marke allein
maßgeblich
ist, dem Bestandteil
„KOMPASS“ keine schutzbegründende
Bedeutung (mehr) beimisst;. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts zum Beitritt aufzufordern oder die Sache
an die Markenstelle zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
2. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die
Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt
hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Vielmehr war allein darüber zu befinden, ob im konkreten Einzelfall auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung vorlagen. Da die Auslegung des Begriffs der „Unterscheidungskraft“ allein dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV, Art.
101 GG vorbehalten ist und diese Auslegung nicht nur den erkennenden Senat,
sondern auch den Bundesgerichtshof bindet, käme - alternativ zu dem an sich
vorrangigen Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - die
Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst bei einer (von der Anmelderin im Hinblick
auf die Entscheidungen der Markenstelle zwar behaupteten, tatsächlich hier aber
nicht gegebenen) Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nur in Betracht, sofern der Senat damit gleichzeitig auch von den Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs, an die auch der Bundesgerichtshof in allen von ihm zu
entscheidenden Fällen gebunden ist, abweichen würde. Dies ist aber nicht der
Fall, weil die vorliegende Entscheidung gerade auf diesen Vorgaben beruht und
sie auf die hier zu beurteilende konkrete Markenanmeldung zur Anwendung bringt.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
Me