Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 6 W (pat) 313/09

6. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 60 041

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 103 60 041 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

neue Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juli 2009,

eingegangen am 7. Juli 2009,

übrige Unterlagen wie erteilt.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 29. September 2005 veröffentlichte Patent 103 60 041 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren" ist

am 22. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

(E1)

(E2)

(E3)

(E4)

DE 88 00 379 U1

DE 101 47 033 A1

EP 0 726 379 A1

Auszug aus "Mechanisms and Mechanical Devices,

Sourcebook, Third Edition, Neil Sclater, Nicholas P.

Chironis”, S. vii bis xi, 142 bis 145 und 376 bis 377.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffenen Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht zu erhalten:

neue Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juli 2009,

eingegangen am 7. Juli 2009,

übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch

den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahe gelegt werden könne. Außerdem sei der Einspruch nicht hinreichend begründet worden und daher unzulässig,

weil die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den von ihr pauschal behaupteten Zusammenhang zwischen den Merkmalen der (E2) DE 101 47 033 A1

und den Merkmalen des Streitpatents nicht substantiiert dargelegt habe.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren,

mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei jeder Türflügel

mit einem Türantrieb versehen ist, und wobei zumindest der

standflügelseitige Türantrieb über einen Gleitarm und einen Gleiter

in eine Gleitschiene eingreift, und wobei eine vom Standflügel betätigbare Auslösevorrichtung sowie ein Übertragungselement vorgesehen sind, und mit einer mit dem Türantrieb des Gangflügels

zusammenwirkenden Sperrvorrichtung, die über das Übertragungselement mit der Auslösevorrichtung derart in Verbindung

steht, dass nur bei vom Standflügel betätigter Auslösevorrichtung

ein Schließen des Gangflügels möglich ist, wobei die Auslösevorrichtung eine Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine

gegenläufige Bewegung eines Auslöseelements überträgt, dadurch gekennzeichnet,

dass die Auslösevorrichtung (10) einen senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters (8) verschiebbaren Auslöseschieber (15) mit einer mit dem Auslöseelement (14) zusammenwirkenden Verschiebeschräge (23) aufweist und der Auslöseschieber (15) durch den standflügelseitigen Gleiter (8) aus der

Bewegungsbahn des standflügelseitigen Gleiters (8) verschiebbar

ist,

wobei der standflügelseitige Gleiter (8) den Auslöseschieber (15)

vollständig unterfahren kann ohne dabei die Bewegung des standflügelseitigen Gleiters (8) in eine Bewegung der Auslösevorrichtung (10) zu übertragen."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zusätzlich

noch die DE 198 55 425 A1 berücksichtigt worden.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden

Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft

getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der

perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859,

861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist die Begründung entgegen der Ansicht der Patentinhaberin

ausreichend substantiiert (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und 4 PatG).

Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung nach allgemeiner

Ansicht, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes

maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass Bundespatentgericht und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für

das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Begründung muss einen bestimmten Tatbestand erkennen lassen, der sich sachlich auf den behaupteten Widerrufgrund

bezieht und der sich auf seine Richtigkeit nachprüfen lässt. Sie darf es nicht

dem Bundespatentgericht und dem Patentinhaber überlassen, die Umstände

zu ermitteln, die der Patentfähigkeit entgegenstehen (vgl. dazu etwa Schulte,

Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 94 ff.; BGH GRUR 2003, 695 - Automatisches Fahrzeuggetriebe; BGH GRUR 1993, 651 ff. Ziff. III, b) - Tetraploide

Kamille; BGH GRUR 1985, 371 Ziff. II. 3. - Sicherheitsvorrichtung; BGH

GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).

Diesen Anforderungen genügt die Einspruchsbegründung im vorliegenden

Fall. Zwar verweist sie zum Oberbegriff vor allem auf die Ausführungen in

der Streitpatentschrift und in der Entgegenhaltung (E1) DE 88 00 379 U1,

ohne konkret auf die einzelnen Merkmale einzugehen. Dieser Oberbegriff

betrifft aber eine Vorrichtung, die gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift aus der (E1) DE 88 00 379 U1 bekannt ist. Die nach Auffassung der Einsprechenden für das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit

wesentlichen unterschiedlichen Merkmale des Streitpatents gegenüber der

(E2) DE 101 47 033 A1 nennt die Einspruchsbegründung jedoch explizit.

Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend. Es genügt die Auseinandersetzung mit dem Kern der patentierten Erfindung, wobei unschädlich ist,

wenn die Einspruchsbegründung nicht alle Merkmale des Anspruchs oder

alle Ausführungsformen des Patents behandelt (vgl. Schulte, a. a. O. § 59

Rn. 98; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 59 Rn. 97 f. m. w. N.; Benkard,

Patentgesetz, 10. Aufl., § 59 Rn. 17 b). Der Einsprechende muss gemäß

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG lediglich die Tatsachen angeben, die seiner Ansicht

nach den Schluss rechtfertigen, es liege ein Patentversagungsgrund vor. Ob

diese Tatsachen die begehrte Rechtsfolge - Widerruf des Streitpatents -

tatsächlich rechtfertigen, also ob die Beurteilung zutreffend und logisch ist,

betrifft nicht mehr die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern der

Begründetheit (vgl. BGH a. a. O. - Sicherheitsvorrichtung). Dabei kann es

ausreichen, die Tatsachen in knapper Form vorzutragen und Stellen in

Druckschriften anzugeben, aus denen sich nach Auffassung des Einsprechenden das Naheliegen der angemeldeten Erfindung ergibt. Weitergehende

Überlegungen und Folgerungen aus dem Tatsachenvortrag sind für die

Zulässigkeit des Einspruchs nicht erforderlich (BGH a. a. O. - Sicherheitsvorrichtung; vgl. zu allem auch BGH a. a. O. - Tetraploide Kamille; BGH

GRUR 1978, 99, 100 - Gleichstromfernspeisung; Benkard, a. a. O. § 59

Rn. 17 b; Busse, a. a. O. § 59 Rn. 68 m. w. N.). Ein gewisser Interpretationsaufwand ist zumutbar (Schulte, a. a. O., Rn. 97).

3.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m.

Abs. [0028] der Streitpatentschrift bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2

und 4 sowie Abs. [0023] bis [0025] der zugehörigen Offenlegungsschrift. Die

geltenden bzw. erteilten Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen 3 und 5 bis 8.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist im Übrigen auch gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

b.

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der

geltende

Anspruch 1

geht

unbestritten

von

der

(E1) DE 88 00 379 U1 aus (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift), welche die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 zeigt.

Die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen

Merkmale sind dort jedoch nicht verwirklicht, so dass von dort auch

keine Anregung in dieser Richtung ausgehen kann.

Eine derartige Anregung erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis

des übrigen genannten Standes der Technik.

Aus der (E3) EP 0 726 379 A1 ist bekannt eine

Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren, mit einem Standflügel 21 und einem Gangflügel 22,

wobei jeder Türflügel mit einem Türantrieb 23, 26 versehen

ist, und wobei zumindest der standflügelseitige Türantrieb 23

über einen Gleitarm 24 und einen Gleiter 3 in eine Gleitschiene 1 eingreift, und wobei eine vom Standflügel 21 betätigbare Auslösevorrichtung 5, 6 sowie ein Übertragungselement vorgesehen sind, und mit einer mit dem Türantrieb 23

des Gangflügels 21 zusammenwirkenden Sperrvorrichtung,

die über das Übertragungselement mit der Auslösevorrichtung 5, 6 derart in Verbindung steht, dass nur bei vom Standflügel 21 betätigter Auslösevorrichtung 5, 6 ein Schließen

des Gangflügels 22 möglich ist (vgl. insbes. Fig. 1 und 2).

Das weitere Merkmal des Oberbergriffs, wonach

die Auslösevorrichtung eine Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine gegenläufige Bewegung eines Auslöseelements überträgt,

ist bei der (E3) EP 0 726 379 A1 nicht verwirklicht, da dort die Bewegung von Auslösevorrichtung 5, 6 und Auslöseelement 17 gleich gerichtet ist (vgl. Fig. 2).

Somit betrifft die (E3) EP 0 726 379 A1 eine gattungsfremde Vorrichtung.

Die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 genannten

Merkmale sind bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1

ebenfalls nicht verwirklicht.

Gemäß dem ersten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll die Auslösevorrichtung einen senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbaren Auslöseschieber mit einer mit

dem Auslöseelement zusammenwirkenden Verschiebeschräge aufweisen.

Bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1 fehlt bereits ein

senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbarer Auslöseschieber. Dort ist vielmehr ein um einen Drehpunkt 9 verschwenkbarer Auslösehebel 6 vorgesehen. Dessen Hebelarm 16 vollführt zwar beim Verschwenken durch den Gleiter 3 bzw.

dessen Arm 2 eine im Wesentlichen senkrechte Bewegung (vgl. Fig. 2,

Pfeil 20), jedoch wird dadurch nicht der Auslöserschieber 6 als solches

senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschoben, sondern allenfalls der Hebelarm 16 des Auslösehebels 6 in

senkrechter Richtung verschwenkt.

Da es bereits an einem senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbaren Auslöseschieber fehlt, kann

zwangsläufig auch nicht das Merkmal, wonach der Auslöseschieber mit

einer mit dem Auslöseelement zusammenwirkenden Verschiebeschräge versehen ist, verwirklicht sein.

Gemäß dem zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll der Auslöseschieber durch den standflügelseitigen Gleiter aus der Bewegungsbahn des standflügelseitigen Gleiters verschiebbar sein.

Dieses Merkmal ist bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1

ebenfalls nicht verwirklicht. Zwar kann der Arm 2 des Gleiters 3 den

Hebelarm 16 des Auslösehebels 6 aus der Bewegungsbahn des Armes

2 verschwenken (vgl. Fig. 2), dies ist jedoch nicht beansprucht. Beansprucht ist vielmehr, dass der Auslöseschieber durch den standflügelseitigen Gleiter aus der Bewegungsbahn des standflügelseitigen

Gleiters verschiebbar ist. Um dieses Merkmal bei der Vorrichtung nach

der (E3) EP 0 726 379 A1 zu verwirklichen, müsste der (gesamte) Auslösehebel 6 durch den Gleiter 3 aus dessen Bewegungsbahn verschoben werden können. Dies ist aber ersichtlicherweise nicht möglich, da

der Auslösehebel 6 an dem Drehpunkt 9 festgelegt ist und somit nicht

aus der Bewegungsbahn des Gleiters verschoben werden kann.

Gemäß dem dritten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll der standflügelseitige Gleiter den Auslöseschieber vollständig unterfahren können ohne dabei die Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine

Bewegung der Auslösevorrichtung zu übertragen.

Dieser Merkmal steht in direktem Zusammenhang mit dem zweiten

Merkmal des kennzeichnenden Teils. Denn nur wenn der Auslöseschieber aus der Bewegungsbahn des Gleiters verschoben ist, ist auch

ein Unterfahren des Gleiters möglich. Da - wie oben ausgeführt - bei

der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1 der Auslösehebel 6 jedoch nicht aus der Bewegungsbahn des Gleiters 3 verschoben werden

kann, kann auch der Gleiter 3 den Auslösehebel 6 nicht vollständig

unterfahren. Unterfahren kann allenfalls der Arm 2 des Gleiters 3 den

Hebelarm 16, nicht jedoch der Gleiter 3 den Auslösehebel 6.

Da somit keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 aus der (E3) EP 0 726 379A1 bekannt ist, kann von

dort auch kein Hinweis auf die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung

ausgehen.

Die (E2) DE 101 47 033 A1, die in der mündlichen Verhandlung nicht

mehr aufgegriffen wurde, der Auszug aus "Mechanisms and Mechanical

Devices” und der im Prüfungsverfahren berücksichtigte, seitens der Einsprechenden jedoch nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegen

erkennbarerweise noch weiter ab als der zuvor abgehandelte, so dass

der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau

Hinweise zum Auffinden der patentierten Lehre geben kann.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

c.

Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche rechtsbeständig, da sie nicht platt selbstverständliche

Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl/Hu