Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 6 W (pat) 313/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 60 041
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 103 60 041 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
neue Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juli 2009,
eingegangen am 7. Juli 2009,
übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 29. September 2005 veröffentlichte Patent 103 60 041 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren" ist
am 22. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
(E1)
(E2)
(E3)
(E4)
DE 88 00 379 U1
DE 101 47 033 A1
EP 0 726 379 A1
Auszug aus "Mechanisms and Mechanical Devices,
Sourcebook, Third Edition, Neil Sclater, Nicholas P.
Chironis”, S. vii bis xi, 142 bis 145 und 376 bis 377.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffenen Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht zu erhalten:
neue Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juli 2009,
eingegangen am 7. Juli 2009,
übrige Unterlagen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch
den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahe gelegt werden könne. Außerdem sei der Einspruch nicht hinreichend begründet worden und daher unzulässig,
weil die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den von ihr pauschal behaupteten Zusammenhang zwischen den Merkmalen der (E2) DE 101 47 033 A1
und den Merkmalen des Streitpatents nicht substantiiert dargelegt habe.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren,
mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei jeder Türflügel
mit einem Türantrieb versehen ist, und wobei zumindest der
standflügelseitige Türantrieb über einen Gleitarm und einen Gleiter
in eine Gleitschiene eingreift, und wobei eine vom Standflügel betätigbare Auslösevorrichtung sowie ein Übertragungselement vorgesehen sind, und mit einer mit dem Türantrieb des Gangflügels
zusammenwirkenden Sperrvorrichtung, die über das Übertragungselement mit der Auslösevorrichtung derart in Verbindung
steht, dass nur bei vom Standflügel betätigter Auslösevorrichtung
ein Schließen des Gangflügels möglich ist, wobei die Auslösevorrichtung eine Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine
gegenläufige Bewegung eines Auslöseelements überträgt, dadurch gekennzeichnet,
dass die Auslösevorrichtung (10) einen senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters (8) verschiebbaren Auslöseschieber (15) mit einer mit dem Auslöseelement (14) zusammenwirkenden Verschiebeschräge (23) aufweist und der Auslöseschieber (15) durch den standflügelseitigen Gleiter (8) aus der
Bewegungsbahn des standflügelseitigen Gleiters (8) verschiebbar
ist,
wobei der standflügelseitige Gleiter (8) den Auslöseschieber (15)
vollständig unterfahren kann ohne dabei die Bewegung des standflügelseitigen Gleiters (8) in eine Bewegung der Auslösevorrichtung (10) zu übertragen."
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zusätzlich
noch die DE 198 55 425 A1 berücksichtigt worden.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft
getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der
perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859,
861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Begründung entgegen der Ansicht der Patentinhaberin
ausreichend substantiiert (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und 4 PatG).
Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung nach allgemeiner
Ansicht, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes
maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass Bundespatentgericht und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Begründung muss einen bestimmten Tatbestand erkennen lassen, der sich sachlich auf den behaupteten Widerrufgrund
bezieht und der sich auf seine Richtigkeit nachprüfen lässt. Sie darf es nicht
dem Bundespatentgericht und dem Patentinhaber überlassen, die Umstände
zu ermitteln, die der Patentfähigkeit entgegenstehen (vgl. dazu etwa Schulte,
Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 94 ff.; BGH GRUR 2003, 695 - Automatisches Fahrzeuggetriebe; BGH GRUR 1993, 651 ff. Ziff. III, b) - Tetraploide
Kamille; BGH GRUR 1985, 371 Ziff. II. 3. - Sicherheitsvorrichtung; BGH
GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).
Diesen Anforderungen genügt die Einspruchsbegründung im vorliegenden
Fall. Zwar verweist sie zum Oberbegriff vor allem auf die Ausführungen in
der Streitpatentschrift und in der Entgegenhaltung (E1) DE 88 00 379 U1,
ohne konkret auf die einzelnen Merkmale einzugehen. Dieser Oberbegriff
betrifft aber eine Vorrichtung, die gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift aus der (E1) DE 88 00 379 U1 bekannt ist. Die nach Auffassung der Einsprechenden für das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit
wesentlichen unterschiedlichen Merkmale des Streitpatents gegenüber der
(E2) DE 101 47 033 A1 nennt die Einspruchsbegründung jedoch explizit.
Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend. Es genügt die Auseinandersetzung mit dem Kern der patentierten Erfindung, wobei unschädlich ist,
wenn die Einspruchsbegründung nicht alle Merkmale des Anspruchs oder
alle Ausführungsformen des Patents behandelt (vgl. Schulte, a. a. O. § 59
Rn. 98; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 59 Rn. 97 f. m. w. N.; Benkard,
Patentgesetz, 10. Aufl., § 59 Rn. 17 b). Der Einsprechende muss gemäß
§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG lediglich die Tatsachen angeben, die seiner Ansicht
nach den Schluss rechtfertigen, es liege ein Patentversagungsgrund vor. Ob
diese Tatsachen die begehrte Rechtsfolge - Widerruf des Streitpatents -
tatsächlich rechtfertigen, also ob die Beurteilung zutreffend und logisch ist,
betrifft nicht mehr die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern der
Begründetheit (vgl. BGH a. a. O. - Sicherheitsvorrichtung). Dabei kann es
ausreichen, die Tatsachen in knapper Form vorzutragen und Stellen in
Druckschriften anzugeben, aus denen sich nach Auffassung des Einsprechenden das Naheliegen der angemeldeten Erfindung ergibt. Weitergehende
Überlegungen und Folgerungen aus dem Tatsachenvortrag sind für die
Zulässigkeit des Einspruchs nicht erforderlich (BGH a. a. O. - Sicherheitsvorrichtung; vgl. zu allem auch BGH a. a. O. - Tetraploide Kamille; BGH
GRUR 1978, 99, 100 - Gleichstromfernspeisung; Benkard, a. a. O. § 59
Rn. 17 b; Busse, a. a. O. § 59 Rn. 68 m. w. N.). Ein gewisser Interpretationsaufwand ist zumutbar (Schulte, a. a. O., Rn. 97).
3.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m.
Abs. [0028] der Streitpatentschrift bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2
und 4 sowie Abs. [0023] bis [0025] der zugehörigen Offenlegungsschrift. Die
geltenden bzw. erteilten Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 3 und 5 bis 8.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist im Übrigen auch gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
b.
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der
geltende
Anspruch 1
geht
unbestritten
von
der
(E1) DE 88 00 379 U1 aus (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift), welche die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 zeigt.
Die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen
Merkmale sind dort jedoch nicht verwirklicht, so dass von dort auch
keine Anregung in dieser Richtung ausgehen kann.
Eine derartige Anregung erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis
des übrigen genannten Standes der Technik.
Aus der (E3) EP 0 726 379 A1 ist bekannt eine
Vorrichtung zur Schließfolgeregelung für zweiflügelige Drehtüren, mit einem Standflügel 21 und einem Gangflügel 22,
wobei jeder Türflügel mit einem Türantrieb 23, 26 versehen
ist, und wobei zumindest der standflügelseitige Türantrieb 23
über einen Gleitarm 24 und einen Gleiter 3 in eine Gleitschiene 1 eingreift, und wobei eine vom Standflügel 21 betätigbare Auslösevorrichtung 5, 6 sowie ein Übertragungselement vorgesehen sind, und mit einer mit dem Türantrieb 23
des Gangflügels 21 zusammenwirkenden Sperrvorrichtung,
die über das Übertragungselement mit der Auslösevorrichtung 5, 6 derart in Verbindung steht, dass nur bei vom Standflügel 21 betätigter Auslösevorrichtung 5, 6 ein Schließen
des Gangflügels 22 möglich ist (vgl. insbes. Fig. 1 und 2).
Das weitere Merkmal des Oberbergriffs, wonach
die Auslösevorrichtung eine Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine gegenläufige Bewegung eines Auslöseelements überträgt,
ist bei der (E3) EP 0 726 379 A1 nicht verwirklicht, da dort die Bewegung von Auslösevorrichtung 5, 6 und Auslöseelement 17 gleich gerichtet ist (vgl. Fig. 2).
Somit betrifft die (E3) EP 0 726 379 A1 eine gattungsfremde Vorrichtung.
Die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 genannten
Merkmale sind bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1
ebenfalls nicht verwirklicht.
Gemäß dem ersten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll die Auslösevorrichtung einen senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbaren Auslöseschieber mit einer mit
dem Auslöseelement zusammenwirkenden Verschiebeschräge aufweisen.
Bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1 fehlt bereits ein
senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbarer Auslöseschieber. Dort ist vielmehr ein um einen Drehpunkt 9 verschwenkbarer Auslösehebel 6 vorgesehen. Dessen Hebelarm 16 vollführt zwar beim Verschwenken durch den Gleiter 3 bzw.
dessen Arm 2 eine im Wesentlichen senkrechte Bewegung (vgl. Fig. 2,
Pfeil 20), jedoch wird dadurch nicht der Auslöserschieber 6 als solches
senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschoben, sondern allenfalls der Hebelarm 16 des Auslösehebels 6 in
senkrechter Richtung verschwenkt.
Da es bereits an einem senkrecht zur Bewegungsrichtung des standflügelseitigen Gleiters verschiebbaren Auslöseschieber fehlt, kann
zwangsläufig auch nicht das Merkmal, wonach der Auslöseschieber mit
einer mit dem Auslöseelement zusammenwirkenden Verschiebeschräge versehen ist, verwirklicht sein.
Gemäß dem zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll der Auslöseschieber durch den standflügelseitigen Gleiter aus der Bewegungsbahn des standflügelseitigen Gleiters verschiebbar sein.
Dieses Merkmal ist bei der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1
ebenfalls nicht verwirklicht. Zwar kann der Arm 2 des Gleiters 3 den
Hebelarm 16 des Auslösehebels 6 aus der Bewegungsbahn des Armes
2 verschwenken (vgl. Fig. 2), dies ist jedoch nicht beansprucht. Beansprucht ist vielmehr, dass der Auslöseschieber durch den standflügelseitigen Gleiter aus der Bewegungsbahn des standflügelseitigen
Gleiters verschiebbar ist. Um dieses Merkmal bei der Vorrichtung nach
der (E3) EP 0 726 379 A1 zu verwirklichen, müsste der (gesamte) Auslösehebel 6 durch den Gleiter 3 aus dessen Bewegungsbahn verschoben werden können. Dies ist aber ersichtlicherweise nicht möglich, da
der Auslösehebel 6 an dem Drehpunkt 9 festgelegt ist und somit nicht
aus der Bewegungsbahn des Gleiters verschoben werden kann.
Gemäß dem dritten Merkmal des kennzeichnenden Teils soll der standflügelseitige Gleiter den Auslöseschieber vollständig unterfahren können ohne dabei die Bewegung des standflügelseitigen Gleiters in eine
Bewegung der Auslösevorrichtung zu übertragen.
Dieser Merkmal steht in direktem Zusammenhang mit dem zweiten
Merkmal des kennzeichnenden Teils. Denn nur wenn der Auslöseschieber aus der Bewegungsbahn des Gleiters verschoben ist, ist auch
ein Unterfahren des Gleiters möglich. Da - wie oben ausgeführt - bei
der Vorrichtung nach der (E3) EP 0 726 379 A1 der Auslösehebel 6 jedoch nicht aus der Bewegungsbahn des Gleiters 3 verschoben werden
kann, kann auch der Gleiter 3 den Auslösehebel 6 nicht vollständig
unterfahren. Unterfahren kann allenfalls der Arm 2 des Gleiters 3 den
Hebelarm 16, nicht jedoch der Gleiter 3 den Auslösehebel 6.
Da somit keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 aus der (E3) EP 0 726 379A1 bekannt ist, kann von
dort auch kein Hinweis auf die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung
ausgehen.
Die (E2) DE 101 47 033 A1, die in der mündlichen Verhandlung nicht
mehr aufgegriffen wurde, der Auszug aus "Mechanisms and Mechanical
Devices” und der im Prüfungsverfahren berücksichtigte, seitens der Einsprechenden jedoch nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegen
erkennbarerweise noch weiter ab als der zuvor abgehandelte, so dass
der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau
Hinweise zum Auffinden der patentierten Lehre geben kann.
Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
c.
Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche rechtsbeständig, da sie nicht platt selbstverständliche
Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl/Hu