Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.07.2009 – 27 W (pat) 59/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 59/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 37 382.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Kruppa
beschlossen:
1.
Die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. Januar 2008 und
vom 9. Juni 2008 werden insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke der Schutz für die Dienstleistungen 08.05
"Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im
Internet; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen"
versagt wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Lingua TV
ist am 8. Juni 2007 als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Erstbeschluss vom 8. Januar 2008 vollständig wegen fehlender
Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur
Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid verwiesen, zu dem die Anmelderin nicht Stellung genommen hat. Die
angemeldete Bezeichnung werde lediglich als beschreibender Hinweis darauf
verstanden, dass sie dazu bestimmt sei, bei Sprachfernsehen eingesetzt zu
werden, sie selbst Sprachfernsehen seien oder in unmittelbarem Zusammenhang
mit Sprachfernsehen stünden.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom
9. Juni 2008 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerprogramme
[gespeichert]; Computerprogramme
[herunterladbar]; Computersoftware
[gespeichert];
Interfaces
[Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Videokassetten;
Videospielkassetten; magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger
(ausgenommen unbelichtete Filme) wie
Disketten; Magnetbänder; optische Platten; CD-ROMs; CD-I und
DVDs; Computersoftware; interaktive Lehr- und Unterrichtsmedien
(Software, herunterladbar); Computer Software Programme mit
erzieherischem
Inhalt und/oder Sprachlehrinhalt; voraufgenommene Medien und Vorrichtungen mit erzieherischem und/oder
Sprachlehrinhalt, nämlich Audiobänder; magnetische Computerbänder; magnetische Computerdisketten; Videobänder; digitale
Audiobänder; Audiokassetten; Videokassetten, magnetisch
kodierte Karten; optische Platten; Audiodisks; DVD; Compactdisks; CD-ROMs; Videoplatten; Lehr- und Unterrichtsmittel;
Druckereierzeugnisse; Bücher; Druckschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Lehr-, Instruktions- und
erzieherisches Material, verwendet in Verbindung mit Sprachlehre,
nämlich gedruckte Kursmaterialien auf dem Gebiet der Sprachlehre; Arbeitsbücher, befasst mit der Sprachlehre; Übungsbücher;
Grammatikführer; Wörterbücher; Referenzmaterialien auf dem
Gebiet der Sprachlehre; Nachrichtenblätter auf dem Gebiet der
Sprachlehre und Bücher
für Redewendungen; Bücher und
anderes gedrucktes Material in Bezug auf Reisen, nämlich
Reiseführer, Referenzbücher, mit Bezug zu Reisen; Bücher für
Redewendungen und Nachrichtenblätter mit Bezug zu Reisen;
Werbung; Fernsehwerbung; Kundengewinnung und -pflege durch
Versandwerbung (Mailing); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen
Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für
den Einzelhandel; Werbung im Internet für Dritte; Durchführung
von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Vermietung von
Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte;
über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von
Handelsgeschäften für Dritte; auch im Rahmen von e-commerce;
Vorführung von Waren für Werbezwecke; Meinungsforschung;
Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken;
Dateienverwaltung mittels Computer; Online-Werbung in einem
Computernetzwerk; Marketing [Absatzforschung]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung im Internet für Dritte; Vermittlung von
Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;
Bereitstellung
von
Internet-Chatrooms; Bereitstellung
von
Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen
im
Internet;
Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-
Messaging); Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im
Internet; Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf ein
weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im
Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen
im
Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb eines
Teleshopping-Kanals; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen;
Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durchführung von
Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-
Dienste; Telefaxdienste; Telefondienste; Konferenzschaltungen;
Mobilfunktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels
Computer; Telefonkonferenzdienstleistungen; Teletextservice;
Weiterleitung von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen
(Web-Messaging); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels
Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Sprachübermittlungsdienste
(Sprachmitteilungsdienste); Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen
Mitteln elektronischer Kommunikation]; Onlinedienstleistungen,
nämlich Übermittlung von
Inhalten aus Büchern; Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf; Onlinedienste,
nämlich Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten,
Zeichnungen und Bildern;
Informationsdienste über
Internet,
nämlich Übermittlung von Nachrichten, Berichten, Daten, Bildern
und Dokumenten; Dienstleistungen eines Datennetz-Providers,
nämlich Bereitstellen von Informationsangeboten zum Abruf aus
dem Datennetz (z. B.
Internet) und Bereitstellen von
Internetzugängen (Software); Betrieb von Chatrooms; Übertragung von
Bildschirmpräsentationen mittels Computer und Fernsehen;
Ausstrahlung von Fernseh-, Kabel- und Rundfunksendungen;
Bereitstellung von Erziehungs-Dienstleistungen, nämlich Training
und Lehre
in Fremdsprachen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen; Durchführung von Spielen
im
Internet; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch
im
Internet; Online-Publikation von
elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veranstaltung und
Durchführung von Workshops; Anfertigung von Übersetzungen
[Ausbildung]; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von
Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Auskünfte über
Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung
oder Unterricht]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Fernsehunterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen
Übungen; Fernunterricht; Aufzeichnung von Videobändern;
Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Unterhaltung; kulturelle
Aktivitäten; Weiterbildung; Fernkurse, vorgenannte Dienstleistungen auch über Internet zur Ermöglichung interaktiven
Lernens, vorgenannte Dienstleistungen auch über im Internet
bereitgestellter
virtueller Projektgruppen und
Interaktionsmöglichkeiten mit betreuender Tutoren; Bereitstellen von Lehr-
und Lernmedien
(nicht herunterladbar),
insbesondere von
Multimedia-Lerneinheiten im Internet; Desktop Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Produktion von
Filmen, Zeichentrickfilmen und Fernsehsendungen, Unterhaltungsprogrammen und -shows; Veröffentlichung und Herausgabe
von Druckereierzeugnissen; Bereitstellung von Informationen über
Hörspiele zum Abruf aus dem Datennetz (z. B. Internet); Design
und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung
von Suchmaschinen
für das
Internet; Computerhard- und
Softwareberatung; Design von Computersoftware; Design von
Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für
Wissenschaft und Forschung; Editieren, Formatieren und Übertragung von Daten auf CD-Rohling (Premastering); Konfiguration
von Computer-Netzwerken durch Software; Serveradministration;
Erstellung von Computeranimationen; Zurverfügungstellung oder
Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im
Internet; Erstellen, Warten (Verbesserung) und Aktualisierung von
Computersoftware einschließlich EDV-Programmen und Datenbanksoftware,
insbesondere Erstellen und Aktualisieren von
Computersoftware betreffend die Übertragung und Verarbeitung
von Daten, Sprache und Bildern; Dienstleistungen eines
Datenbankbetreibers, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten auf
Datenbanken; Bereitstellen von Computerprogrammen/-software
und Lehrmaterial (Software) in Datennetzen“.
Bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen hält die Erinnerungsprüferin
die Marke für freihaltungsbedürftig, da "Lingua TV" insoweit als Merkmalsbezeichnung dienen könne. Trotz der Verschmelzung eines lateinischen Wortes
mit der Abkürzung "TV" lasse sich dem Gesamtwort die unmittelbar beschreibende
Sachaussage im Sinne eines "Senders oder Spartenkanals auf dem Gebiet der
Sprachen" entnehmen. Es sei insoweit keineswegs sprachunüblich, den Bestandteil "TV" mit einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu
versehen, um eine beschreibende Sachinformation, beispielsweise hinsichtlich
bestimmter Zielgruppen oder Thematiken zu vermitteln (z. B. Satelliten-TV, Digital-
TV, Tango-TV, Bibel-TV, Wissen-TV). Im Hinblick auf die Waren der Klassen 9
und 16 ergebe sich ohne weiteres ein Verständnis der angemeldeten Gesamtbezeichnung als Bestimmungsangabe, nämlich dass die Waren dazu geeignet
seien, derartige Programme zu empfangen bzw. sich thematisch mit Sprach-
Fernsehen befassten. Bei den Waren der Klasse 16 könne es sich um eine TV-
Sendung begleitende Druckereierzeugnisse handeln, die sich thematisch mit der
Vermittlung von Sprachen befassten. Zudem sei es üblich, auf das Programm von
Fernsehsendern in Zeitungen und Zeitschriften bzw. über das Angebot des
Empfangs via Internet in speziellen Computerzeitschriften hinzuweisen.
Ebenso könnten Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 der Durchführung
linguistischer TV-Sendungen dienen oder darauf bezogen sein bzw. sich thematisch damit befassen. Dies gelte auch für die internetbezogenen Dienstleistungen, da beispielsweise im Rahmen des E-Learnings auch Lernplattformen
für Sprachen über Internet-TV bereitgestellt würden. Dem Beschluss beigefügt
sind zwei Internetausdrucke, die eine Verwendung der Begriffe "Lingua franca"
und "Lingua-TV" belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008
eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Die darin angekündigte Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II.
1.
Der Umstand, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag
gestellt hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das
Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die
Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des
Senats ist diese auch nicht sachdienlich.
Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht
zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich,
Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt
abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu
stellen. Nachdem die Beschwerde von Juli 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.
2.
Die Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil - bezüglich der Dienstleistungen "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen
im
Internet;
Telekommunikation; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" - Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen bleibt sie dagegen ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen
beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist
der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben
fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines
etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu
verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet
ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben
(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342
- Winnetou).
Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Lingua TV" hinsichtlich der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im
Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
zu.
Das Wort "Lingua" entstammt dem Lateinischen und bedeutet u. a. "Sprache".
Dieses Wort ist im Deutschen gebräuchlich und findet etwa Verwendung in der
Wortkombination "Lingua franca" (= fränkische Sprache; vgl. Duden - Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim). Die nachgestellte Buchstabenkombination "TV" bezeichnet nicht nur den Fernsehapparat, sondern in Verbindung mit
dem vorangestellten Begriff - wie hier Lingua - das Thema des Senders bzw.
Veranstalters von Fernsehsendungen und zwar unabhängig davon, ob dieser nun
als öffentlich-rechtliche Anstalt oder privat-rechtlich organisiert ist. Wie die von der
Markenstelle zitierten Beispiele (Tango-TV, Bibel-TV, Wissen-TV) belegen, sind
entsprechend gebildete Themensender durchaus üblich.
Bei den hier angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um solche, die mit
Fremdsprachen befasst bzw. daran interessiert sind. Diese werden die Marke
ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich
im Sinne eines Senders oder Spartenkanals auf dem Gebiet der Sprachen.
Bezüglich des Großteils der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen vermittelt die Bezeichnung "Lingua TV" lediglich einen Hinweis auf den
thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss verwiesen. Da die Anmelderin ihre
Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie
den Erinnerungsbeschluss für angreifbar hält.
3.
Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Durchführung von
Auktionen und Versteigerungen im Internet; Telekommunikation; Organisation und
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" angezeigt. Für diese Dienstleistungen entbehrt "Lingua TV" nicht des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistung "Telekommunikation" ist als rein technische
Dienstleistung zu verstehen, die alle Formen der Nachrichtenübertragung mit
Anlagen der Informationstechnik umfasst. Das Wesen dieser Dienstleistung wird
demnach nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenden Nachrichten
bestimmt. Dementsprechend ist das angemeldete Zeichen nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistung "Telekommunikation" unmittelbar zu beschreiben, auch
wenn Fernsehsendungen zum Thema "Sprachen" Gegenstand eines Informationsaustausches im Wege der Telekommunikation sein können. Mangels
eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts
kann der angemeldeten Marke insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die angefochtenen Beschlüsse
daher keinen Bestand haben.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
br/Me